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Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2003/568/JI zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Festlegung von Mindestvorschriften für die Definition von Bestechung im privaten Sektor

  • Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die folgenden Handlungen unter Strafe zu stellen, die vorsätzlich im Rahmen eines Geschäftsvorgangs ausgeführt werden.
    • Bestechung (Bestechungsgelder geben). Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die für ein Unternehmen des privaten Sektors in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen unbilligen Vorteil für diese Person selbst oder für einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt4.
    • Bestechlichkeit (Bestechungsgelder annehmen). Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder einen Dritten einen unbilligen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
  • Obiges gilt für Geschäftsvorgänge in Unternehmen mit oder ohne Erwerbszweck. Zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses war der Anwendungsbereich auf Handlungen beschränkt, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben oder haben können. Diese Beschränkung ist nicht mehr gültig, da die Beschränkungen für fünf Jahre ab dem galten, nachdem die Mitgliedstaaten, die diese Beschränkung anwenden wollten, dies gegenüber dem Rat der Europäischen Union erklärt hatten. Die Mitgliedstaaten mussten dem Rat zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses eine Erklärung über ihr Vorgehen diesbezüglich übermitteln. Der Rat musste die Erklärungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beschränkungen vor dem überprüfen.

Haftung von juristischen Personen

  • Der Beschluss zielt darauf ab, nicht nur natürliche Personen, wie Arbeitnehmer, sondern auch juristische Personen, wie Unternehmen, für Korruptionsdelikte zur Verantwortung zu ziehen.
  • Juristische Personen können für Bestechungshandlungen verantwortlich gemacht werden, wenn diese zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein gehandelt hat oder aufgrund folgender Befugnisse eine Führungsposition innerhalb einer juristischen Person innehat:
    • Vertretungsmacht für die juristische Person;
    • Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;
    • Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

Strafen und sonstige Sanktionen

  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die genannten Handlungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden.
  • Dazu zählt eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren. Wird das Verhalten beispielsweise in einem Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, und in einem anderen Land mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht, erfüllen beide Fälle die im Rahmenbeschluss festgelegten Kriterien. Die Mitgliedstaaten können auch höhere gesetzliche Schwellenwerte für die Höchstdauer der Freiheitsstrafe anwenden.
  • Die weitere Ausübung der Geschäftstätigkeit kann vorübergehend untersagt werden.
  • Anstiftung und Beihilfe zu einer der vorher genannten Handlungen müssen ebenfalls unter Strafe gestellt werden.
  • Die Sanktionen für juristische Personen können Geldstrafen und Geldbußen umfassen. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten Maßnahmen wie den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen oder eine vorübergehende oder endgültige Gewerbeuntersagung festlegen.

Zuständigkeit

Jeder Mitgliedstaat ist zuständig, wenn

  • in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;
  • von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurde;
  • zugunsten einer juristischen Person begangen wurde, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat.

Der Beschluss gilt auch für Gibraltar.

Der Beschluss ist vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-176/03 über die Zuständigkeiten in Strafsachen zwischen der Europäischen Kommission und dem Rat betroffen.

Strengere Regeln zur Korruptionsbekämpfung vorgeschlagen

Im Mai 2023 hat die Kommission ein Paket zur Korruptionsbekämpfung vorgelegt. Das Paket umfasst:

  • eine Mitteilung, die die bestehenden Rechtsvorschriften und die Politik in diesem Bereich überprüft;
  • einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung, die Korruptionsdelikte unter Strafe stellt und die Definitionen und Strafen EU-weit harmonisiert; nach ihrer Annahme würde sie den Rahmenbeschluss 2003/568/JI ersetzen; und
  • eine vorgeschlagene spezielle Sanktionsregelung zur weltweiten Bekämpfung schwerer Bestechungshandlungen, die das außen- und sicherheitspolitische Instrumentarium restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) ergänzen soll.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Die Mitgliedstaaten mussten bis zum die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Bestimmungen des Beschlusses nachzukommen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Bestechung. Bestechungsgelder geben.
  2. Bestechlichkeit. Bestechungsgelder annehmen.
  3. Juristische Personen. Jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
  4. Pflichtverletzung. Der Ausdruck ist gemäß dem einzelstaatlichen Recht zu verstehen. Der Begriff der Pflichtverletzung im einzelstaatlichen Recht sollte zumindest jegliches treuwidrige Verhalten umfassen, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht bzw. einer beruflichen Vorschrift darstellt.

HAUPTDOKUMENT

Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom , S. 54-56).

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