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Schutz vor Missbrauch der Finanzmärkte

Schutz vor Missbrauch der Finanzmärkte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Marktmissbrauchsverordnung soll sicherstellen, dass die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) mit den Marktentwicklungen Schritt hält, um Marktmissbrauch auf Finanzmärkten zu bekämpfen, einschließlich Derivatmärkten in Bezug auf Rohstoffe (wie Gold oder Weizen).
  • Die Verordnung verbietet ausdrücklich die Manipulation von Rohstoffen und Referenzwerten wie dem Euribor (Euro Interbank Offered Rate).
  • Sie stärkt die Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse der Regulierungsbehörden, die von den EU-Mitgliedstaaten benannt wurden, um das ordnungsgemäße Funktionieren ihrer Finanzmärkte sicherzustellen.
  • Sie bietet ein einheitliches EU-Regelwerk und reduziert gleichzeitig nach Möglichkeit den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Emittenten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verbot des Missbrauchs der Finanzmärkte

Marktmissbrauch verhindert vollständige Transparenz, die für den Handel auf modernen integrierten Finanzmärkten erforderlich ist. Es sind drei Arten von Marktmissbrauch zu unterscheiden:

  • Marktmanipulation1
  • Insidergeschäfte2
  • Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen3.

Die Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung gelten für Personen oder Unternehmen, die während ihres Handels mit Finanzinstrumenten, der entweder über Handelsplattformen oder in Form von privat ausgehandelten Transaktionen außerbörslich abgeschlossen wird, Marktmissbrauch begehen, sofern dies Folgendes beeinflussen kann:

  • Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, oder
  • Finanzinstrumente, deren Preis oder Wert vom Preis oder Wert eines an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstruments abhängt oder sich auf diesen auswirkt.

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Die Marktmissbrauchsrichtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen die Vorschriften der Marktmissbrauchsrichtlinie festgelegte verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen oder Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

Gestärkte Untersuchungsbefugnisse der Regulierungsbehörden

Im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung werden die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der von jedem Mitgliedstaat benannten Regulierungsbehörden gestärkt, um das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Finanzmärkte sicherzustellen. Die zuständigen Behörden verfügen beispielsweise über die Befugnis, Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durchzuführen und das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen.

Eigengeschäfte

Im Jahr 2016 erfolgte eine Klärung der Vorschriften bezüglich der Notwendigkeit für Führungskräfte und ihnen nahestehende Personen, den Emittenten und die zuständige Behörde über Eigengeschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente zu informieren, die ihrerseits mit Anteilen und Schuldtiteln ihres Emittenten verbunden sind.

Mindestschwelle für Umsätze

Die Verordnung sieht vor, dass jedes Geschäft mit Finanzinstrumenten über einer Mindestschwelle dem Emittenten und der zuständigen Behörde gemeldet werden muss, aber eine Ausnahme wird gemacht, wenn entweder das verbundene Finanzinstrument ein Engagement von 20 % oder weniger gegenüber den Anteilen des Emittenten bietet oder Schuldtitel, oder die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder die Person, die mit ihnen in enger Verbindung steht, die Anlagezusammensetzung des verknüpften Finanzinstruments nicht kennt und nicht kennen konnte.

Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

  • Die Regeln der Marktmissbrauchsverordnung wurden an eine neue Art von Handelsplätzen angepasst – den Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), eine Unterkategorie multilateraler Handelssysteme, die mit der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente eingeführt wurden (siehe Zusammenfassung).
  • Diese Vorschriften machen die Verpflichtungen, die Emittenten in KMU-Wachstumsmärkten auferlegt werden, verhältnismäßiger, während die Marktintegrität und der Anlegerschutz gewahrt bleiben, und fördern die Liquidität, indem sie jedem Emittenten, der auf einem EU-KMU-Wachstumsmarkt präsent ist, gestatten, einen Liquiditätsvertrag abzuschließen.

Zentrales europäisches Zugangsportal

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2023/2869 wird in die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein neuer Artikel über die Zugänglichkeit von Informationen über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal aufgenommen – siehe Zusammenfassung. Das Zugangsportal wird Zugang zu Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzen und Nachhaltigkeit bieten. Ab verpflichtet der Änderungsrechtsakt den Emittenten oder den Marktteilnehmer für Emissionszertifikate, bei der Veröffentlichung von Insider-Informationen, die einen Emittenten oder Emissionszertifikate direkt betreffen, zusammen mit Informationen, die in einer Mitteilung über bestimmte auf eigene Rechnung durchgeführte Transaktionen enthalten sind, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgeschrieben, diese Informationen gleichzeitig an die zuständige Sammelstelle zu übermitteln, damit sie im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Die Änderungsverordnung legt auch die Bedingungen (im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Informationen) fest, denen die Informationen entsprechen müssen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Seit der Verabschiedung der Marktmissbrauchsverordnung hat die Europäische Kommission eine Reihe von Rechtsakten angenommen, die bestimmte Aspekte der Verordnung ergänzen oder klarer fassen. Dazu gehören:

  • Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung den zuständigen Behörden;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 über technische Standards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Nicht-EU-Ländern, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/461 zur Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 über technische Standards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/908 über technische Regulierungsstandards für die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis und die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/909 über technische Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldungen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste der Meldungen;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/957 über technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/958 über technische Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/959 über technische Standards für Marktsondierungen4 in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster und das Format der Aufzeichnungen;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/960 über technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 über technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme5 und Stabilisierungsmaßnahmen geltenden Bedingungen;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 über technische Standards für Mittel zur angemessenen Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 über technische Standards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1406 über technische Standards in Bezug auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Kommission und anderen Stellen;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1783 über technische Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen mit Nicht-EU-Ländern;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 über technische Standards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und deren Aktualisierungen;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1959 zu technischen Regulierungsstandards zur Festlegung eines Vertragsmusters für Liquiditätsverträge für die Aktien von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ersetzt zusammen mit der Richtlinie 2014/57/EU, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften über Straftaten wegen Marktmissbrauchs zu harmonisieren (siehe Zusammenfassung), die ursprüngliche Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2003/6/EG).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt, mit Ausnahme bestimmter Vorschriften, seit dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Marktmanipulation. Abschlüsse von Geschäften oder Handlungen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder die ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist. Marktmanipulation kann auch vorliegen bei einem Geschäft oder einer Handlung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Formen der Täuschung; der Verbreitung irreführender Informationen; der Übermittlung falscher oder irreführender Angaben; der Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten oder jeglichen Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.
  2. Insidergeschäfte. Ein Insidergeschäft liegt vor, wenn eine Person für eigene oder fremde Rechnung Insiderinformationen nutzt, um ein Geschäft mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Informationen beziehen, zu tätigen. Insiderinformationen bezeichnen nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die Emittenten von Finanzinstrumenten betreffen und, wenn sie öffentlich bekannt würden, den Kurs erheblich beeinflussen würden.
  3. Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. Eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen liegt vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt, diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt (beispielsweise durch die Weitergabe vertraulicher Dokumente, die Insiderinformationen enthalten), es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
  4. Marktsondierungen. Eine Marktsondierung besteht in der Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an einen oder mehrere potenzielle Anleger, um das Interesse von potenziellen Anlegern an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie seinem Umfang und seiner preislichen Gestaltung abzuschätzen.
  5. Rückkaufprogramme. Ein Rückkaufprogramm liegt vor, wenn Unternehmen ihre eigenen Aktien vom Markt zurückkaufen, entweder selbst oder durch eine Person, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt. Dies kommt vor allem dann vor, wenn Unternehmen ihre Aktien für unterbewertet halten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom , S. 1-61).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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