Pasirinkite eksperimentines funkcijas, kurias norite išbandyti

Šis dokumentas gautas iš interneto svetainės „EUR-Lex“

Dokumentas 32013R1381

    Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020 Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 354 vom 28.12.2013, p. 62—72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32021R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1381/oj

    28.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 354/62


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1381/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. Dezember 2013

    zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 168, Artikel 169 und Artikel 197,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Personen haben in der Union Anspruch auf die ihnen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) übertragenen Rechte. Außerdem spiegelt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"), die mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon überall in der Union rechtsverbindlich geworden ist, die Grundrechte und Grundfreiheiten wider, auf die Personen in der Union Anspruch haben. Diese Rechte müssen gefördert und geachtet werden. Der volle Genuss dieser Rechte und der Rechte aufgrund internationaler Übereinkommen, denen die Union beigetreten ist, wie etwa dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sollte gewährleistet und jedwedes Hindernis sollte beseitigt werden. Darüber hinaus ist die Ausübung dieser Rechte mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.

    (2)

    Im Stockholmer Programm (4) hat der Europäische Rat bekräftigt, dass die Weiterentwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin Vorrang hat, und die Verwirklichung eines "Europas der Rechte" als politische Priorität vorgegeben. Die Finanzierung ist als ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Prioritäten des Stockholmer Programms genannt worden. Die ehrgeizigen Ziele der Verträge und des Stockholmer Programms sollten unter Anderem durch die Einrichtung eines flexiblen und wirksamen Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" (im Folgenden "Programm") für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erreicht werden, das die Planung und Durchführung erleichtern sollte. Die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms sollten im Einklang mit den einschlägigen vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien ausgelegt werden.

    (3)

    In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zur Strategie Europa 2020 wird eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entwickelt. Mit der Unterstützung und Förderung der Rechte von Personen innerhalb der Union, der Beseitigung von Diskriminierung und Ungleichheit sowie der Förderung der Unionsbürgerschaft soll ein Beitrag zur Förderung der spezifischen Ziele und Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 geleistet werden.

    (4)

    Die Nichtdiskriminierung gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 AEUV sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen sind. Die Nichtdiskriminierung ist auch in Artikel 21 der Charta verankert, der im Einklang mit Artikel 51 der Charta und innerhalb der dort vorgegebenen Grenzen anzuwenden ist. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen parallel ausgearbeitet werden.

    (5)

    Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Aktivitäten der Union durchgeführt werden, mit denen dieselben Zielsetzungen verfolgt werden; dies gilt insbesondere für diejenigen Aktivitäten, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel "EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020" und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2011 über einen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 (5) genannt sind, die die Mitgliedstaaten auffordern, die soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung der Roma durch einen Mainstreaming-Ansatz in vier Kernbereichen – Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum – anzugehen sowie dafür zu sorgen, dass die Roma nicht diskriminiert, sondern hinsichtlich ihrer Grundrechte gleichgestellt werden, und Maßnahmen zu ergreifen, um bestehender Segregation – insbesondere in den Bereichen Bildung und Wohnraum – ein Ende zu bereiten.

    (6)

    Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie und andere Formen der Intoleranz stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Bekämpfung dieser Phänomene ist daher ein beständiges Anliegen, das ein koordiniertes Vorgehen auch bei der Vergabe von Finanzmitteln erfordert. Zu diesen Phänomenen gehören unter anderem die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe sowie andere Straftaten, die aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder homophoben Beweggründen begangen werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Verhütung und Bekämpfung jeder Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung – zum Beispiel in der öffentlichen Verwaltung, im Polizeiwesen, in der Justiz, in der Schule und am Arbeitsplatz – besonderes Augenmerk gewidmet werden.

    (7)

    Die Gleichstellung von Frauen und Männern zählt zu den Grundwerten der Union. Mit der Ungleichbehandlung von Frauen und Männern wird gegen Grundrechte verstoßen. Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern trägt überdies zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 bei. Das Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Aktivitäten der Union oder der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, mit denen dieselben Zielsetzungen verfolgt werden; dies gilt insbesondere für diejenigen Aktivitäten, die in dem Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011 bis 2020 genannt sind.

    (8)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt die Diskriminierung wegen des Geschlechts auch die Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsumwandlung ein. Bei der Umsetzung des Programms sollte hinsichtlich weiterer geschlechtsspezifischer Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, auch auf die Entwicklungen im Recht der Union und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geachtet werden.

    (9)

    Das Recht auf eine würdevolle Behandlung am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft allgemein ist Ausdruck der Grundwerte der Union, und es bedarf eines koordinierten Vorgehens, damit gezielte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt ergriffen werden können. Deshalb sollten Maßnahmen im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung auch darauf abstellen, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und die Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen.

    (10)

    Gewalt in jedweder Form gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie gegen weitere gefährdete Gruppen stellt eine Verletzung der Grundrechte und eine schwere Gesundheitsgefährdung dar. Diese Gewalt ist überall in der Union gegenwärtig und hat gravierende Folgen für die körperliche und seelische Gesundheit der Opfer und für die Gesellschaft insgesamt. Es bedarf großer politischer Entschlossenheit und eines koordinierten Vorgehens auf Grundlage der Vorgehensweisen und Ergebnisse der Daphne-Programme (6), um diese Gewalt zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen tragen zur Gleichstellung von Männern und Frauen bei. Da die Förderung im Rahmen der Daphne-Programme seit ihrer Einführung im Jahr 1997 sowohl im Hinblick auf ihre Popularität bei den Akteuren (öffentliche Einrichtungen, wissenschaftliche Institute und Nichtregierungsorganisationen (NRO)) als auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der finanzierten Projekte ein wirklicher Erfolg gewesen ist, ist es wichtig, dass bei der Umsetzung des Programms die Bezeichnung "Daphne" in Bezug auf das spezifische Ziel beibehalten wird, das auf die Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen abstellt, um die Sichtbarkeit der Daphne-Programme auf einem möglichst hohen Niveau zu erhalten.

    (11)

    Die Union ist nach Artikel 3 Absatz 3 EUV verpflichtet, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern und Diskriminierungen zu bekämpfen. Kinder sind schutzbedürftig, vor allem wenn sie unter Armut, sozialer Ausgrenzung oder einer Behinderung leiden oder einer besonderen Gefahrensituation wie Vernachlässigung, Entführung oder Verschwinden ausgesetzt sind. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Kinderrechte zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die eine Gefahr für ihre körperliche und geistige Gesundheit sowie einen Verstoß gegen ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde darstellen.

    (12)

    Personenbezogene Daten sollten angesichts der Globalisierung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Technik auch weiterhin wirksam geschützt werden. Das EU-Datenschutzrecht sollte innerhalb der Union wirksam und einheitlich angewandt werden. Hierzu sollte die Union die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Datenschutzrechts unterstützen können, wobei insbesondere dafür Sorge zu tragen ist, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wahrnehmen kann.

    (13)

    Die Bürger sollten sich ihrer aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte besser bewusst sein, insbesondere ihres Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Union, ihres aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige dieses Staats, ihres Petitionsrechts beim Europäischen Parlament in jeder der Vertragssprachen, ihres Rechts auf Ergreifen einer Bürgerinitiative sowie ihres Rechts auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten wegen Missständen bei der Tätigkeit der Organe, und sollten in der Lage sein, von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Werden die Bürger dazu ermuntert, auf Unionsebene eine aktivere Rolle in der Demokratie zu übernehmen, so stärkt dies die europäische Zivilgesellschaft und bringt die Entwicklung einer europäischen Identität voran. Die Bürger sollten unbeschwert in andere Mitgliedstaaten reisen, dort ihren Wohnsitz nehmen und einem Studium, einer Arbeit oder einer Freiwilligentätigkeit nachgehen können und sollten sich in der Lage fühlen, darauf zu vertrauen, dass ihre Rechte frei von Diskriminierung gleichberechtigt zugänglich, uneingeschränkt durchsetzbar und geschützt sind – egal, wo sie sich gerade in der Union befinden.

    (14)

    Die Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer im Binnenmarkt sollten imstande sein, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte im grenzüberschreitenden Rahmen durchzusetzen.

    (15)

    Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Maßnahmen die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Ziele der Nichtdiskriminierung fördern. Es sollten regelmäßig Überprüfungen und Bewertungen durchgeführt werden, um festzustellen, wie in den Programmtätigkeiten Fragen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angegangen werden.

    (16)

    Um die Ziele des Programms in der Praxis zu erreichen, bedarf es – wie die Erfahrung mit Maßnahmen auf Unionsebene gezeigt hat – einer Kombination aus verschiedenen Instrumenten einschließlich Rechtsakten, politischen Initiativen und finanzieller Förderung. Die finanzielle Förderung ist ein wichtiges Instrument zur Ergänzung legislativer Maßnahmen.

    (17)

    Zusätzlich zu dem realen Wert für die Begünstigten können Maßnahmen, die über das Programm finanziert werden, Anhaltspunkte liefern, die die Grundlage für eine bessere Politikgestaltung auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union bilden können. Die Daphne-Programme beispielsweise haben in Bezug auf die Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen einen echten Austausch von Lerninhalten und bewährten Vorgehensweisen zwischen allen beteiligten Akteuren einschließlich der Mitgliedstaaten ermöglicht.

    (18)

    In der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" wird die Notwendigkeit unterstrichen, die EU-Finanzierung einfacher und rationeller zu gestalten. Insbesondere angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise ist es von größter Bedeutung, dass die Unionsmittel auf sorgfältigste Weise strukturiert und verwaltet werden. Mit einer Straffung, Vereinfachung und Vereinheitlichung der Finanzierungsvorschriften und -verfahren sowie einer Reduzierung der Zahl der Programme kann eine spürbare Vereinfachung und größere Effizienz der Mittelverwaltung erreicht werden.

    (19)

    Um dem Bedarf an einer Vereinfachung, einer effizienteren Mittelverwaltung und einem leichteren Zugang zur Finanzierung zu entsprechen, sollten mit dem Programm Tätigkeiten fortgeführt und entwickelt werden, die bislang auf der Grundlage von Abschnitt 4 ("Nichtdiskriminierung und Vielfalt") und Abschnitt 5 ("Gleichstellung der Geschlechter") des durch den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Programms "Progress", des durch den Beschluss 2007/252/EG des Rates (8) eingerichteten Programms "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" und des Programms "Daphne III" durchgeführt wurden. In den Halbzeitbewertungen dieser Programme sind Empfehlungen enthalten, wie die Durchführung der Programme verbessert werden kann. Die Ergebnisse dieser Halbzeitbewertungen wie auch die Ergebnisse der jeweiligen Ex-post-Bewertungen müssen bei der Umsetzung des Programms berücksichtigt werden.

    (20)

    Die Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der Finanzmittel und die Effizienzsteigerung bei den Ausgaben sollten Leitprinzipien für die Erreichung der Programmziele sein. Es sollte eine angemessene Finanzausstattung sichergestellt werden, so dass die Anstrengungen zur Schaffung eines Europas des Rechts unterstützt werden. Es ist wichtig zu gewährleisten, dass das Programm möglichst wirksam und nutzerfreundlich umgesetzt wird, und gleichzeitig allen Teilnehmern Rechtssicherheit und den Zugang zum Programm zu garantieren. Um allen potenziellen Begünstigten den Zugang zu Fördermitteln zu erleichtern, sollten auch die Antragsverfahren und die Anforderungen in Bezug auf die Finanzverwaltung vereinfacht und der Verwaltungsaufwand abgebaut werden.

    (21)

    Die Kommissionsmitteilung vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel "Überprüfung des EU-Haushalts" und die Kommissionsmitteilung vom 29. Juni 2011 mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" machen deutlich, wie wichtig es ist, die Finanzierung auf Maßnahmen auszurichten, mit denen ein eindeutiger europäischer Mehrwert verbunden ist, d.h., bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und die korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken und so dazu beitragen, das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander zu stärken. Fördermaßnahmen sollten außerdem dazu beitragen, dass allen Beteiligten fundiertere Kenntnisse des Unionsrechts und der Unionspolitik vermittelt werden, und eine solide analytische Grundlage für deren Unterstützung und Weiterentwicklung liefern, und dadurch zur Durchsetzung und besseren Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik beitragen. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Union grenzüberschreitende Fragen besser angehen als die Mitgliedstaaten und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren.

    (22)

    Bei der Auswahl der im Rahmen des Programms zu fördernden Maßnahmen sollte die Kommission die Vorschläge nach vorab festgelegten Kriterien beurteilen. Diese Kriterien sollten die Bewertung des europäischen Mehrwerts der vorgeschlagenen Maßnahmen einschließen. Auch einzelstaatliche und kleinere Projekte können einen europäischen Mehrwert haben.

    (23)

    Einrichtungen und Stellen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse in den Programmbereichen verfolgen, sollten als Schlüsselakteure betrachtet werden, soweit sie den Nachweis erbracht haben oder erbringen dürften, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Verwirklichung dieses Ziels haben, und sie sollten Finanzmittel gemäß den Verfahren und Kriterien erhalten, die in den von der Kommission nach dieser Verordnung angenommenen Jahresarbeitsprogrammen festgelegt sind.

    (24)

    Als harmonisierte Dienste von sozialem Wert sollten solche im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 116/2007/EG der Kommission (9) gelten.

    (25)

    Zu den Einrichtungen und Stellen, die an dem Programm teilnehmen können, sollten auch nationale, regionale und kommunale Behörden gehören.

    (26)

    In dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des Programm festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) abgeben soll.

    (27)

    Um sicherzustellen, dass das Programm genügend flexibel ist, um auf veränderte Bedürfnisse und entsprechende politische Prioritäten während der gesamten Laufzeit des Programms reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Änderung der im Anhang dieser Verordnung genannten Prozentsätze für jede der Gruppen spezifischer Ziele zu erlassen, die diese Prozentsätze um mehr als 5 Prozentpunkte überschreiten. Zur Prüfung, ob ein derartiger delegierter Rechtsakt erforderlich ist, sollten diese Prozentsätze auf der Basis der Finanzausstattung des Programms für seine gesamte Laufzeit berechnet werden, und nicht auf der Basis der jährlichen Mittel. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (28)

    Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden "Haushaltsordnung") durchgeführt werden. Insbesondere was die Bedingungen für die Förderfähigkeit der von den Begünstigten entrichteten Mehrwertsteuer anbelangt, so sollte die Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Tätigkeiten, die von privaten und öffentlichen Einrichtungen und Stellen unter denselben rechtlichen Bedingungen ausgeübt werden können, nicht vom rechtlichen Status der Begünstigten abhängen. In Anbetracht der Besonderheit der unter diese Verordnung fallenden Ziele und Tätigkeiten sollte in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen klargestellt werden, dass bei Tätigkeiten, die von öffentlichen wie auch von privaten Einrichtungen und Stellen ausgeübt werden können, die von öffentlichen Einrichtungen und Stellen entrichtete nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer förderfähig ist, sofern sie für die Durchführung von Tätigkeiten – wie zum Beispiel Schulungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen – angefallen ist, die nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse betrachtet werden können. Für diese Verordnung sollten zudem die Vereinfachungsinstrumente der Haushaltsordnung genutzt werden. Die Kriterien für die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen sollten so beschaffen sein, dass die verfügbaren Fördermittel für diejenigen Maßnahmen eingesetzt werden, die im Verhältnis zum verfolgten Ziel die größte Wirkung erzeugen.

    (29)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme der Jahresarbeitsprogramme übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), ausgeübt werden.

    (30)

    In den von der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung angenommenen Jahresarbeitsprogrammen sollte eine angemessene Aufteilung der Mittel zwischen Zuschüssen und öffentlichen Aufträgen gewährleistet werden. Im Programm sollten in erster Linie Mittel für Zuschüsse zugewiesen werden, wobei auch eine ausreichende Finanzausstattung für Aufträge gewahrt werden sollte. Der Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben für Zuschüsse sollte in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt werden und nicht weniger als 65 % betragen. Zur Erleichterung der Projektplanung und der Kofinanzierung durch die Akteure sollte die Kommission einen präzisen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Auswahl der Projekte und die Zuschlagsentscheidungen aufstellen.

    (31)

    Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere zwischen diesem Programm und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, eingerichteten Programm "Justiz", dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Rates eingerichteten Programm des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation sowie mit anderen Programmen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, Inneres, Gesundheit und Verbraucherschutz, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Informationsgesellschaft und Erweiterung, insbesondere mit dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II) und dem europäische Struktur- und Investitionsfonds, dessen gemeinsame Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegt sind.

    (32)

    Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur für Grundrechte – sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.

    (33)

    Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls der Auferlegung verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen im Sinne der Haushaltsordnung.

    (34)

    Um dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu entsprechen, sollten in dieser Verordnung geeignete Instrumente zur Abschätzung ihrer Wirksamkeit vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten allgemeine und spezifische Ziele vorgegeben werden. Um beurteilen zu können, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, sollten konkrete und quantifizierbare Indikatoren festgelegt werden, die für die gesamte Laufzeit des Programms gelten sollten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht vorlegen, der unter anderem auf die in dieser Verordnung festgelegten Indikatoren basiert und Informationen über die Verwendung der verfügbaren Mittel enthalten sollte.

    (35)

    Bei der Umsetzung des Programms sollte die Kommission das Ziel einer fairen geografischen Verteilung der Finanzmittel beachten und in denjenigen Mitgliedstaaten Unterstützung leisten, in denen die Zahl der geförderten Maßnahmen relativ niedrig ist. Ferner sollte die Kommission bei der Umsetzung des Programms berücksichtigen, ob – international anerkannten Indizes/Beobachtungsgremien zufolge – in einigen Mitgliedstaaten Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Programmziele tatsächlich erreicht werden, und um Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Zivilgesellschaft in diesen Bereichen zu unterstützen.

    (36)

    Gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe l der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (16) (im Folgenden "Anwendungsbestimmungen") enthält die Finanzhilfevereinbarung die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist.

    (37)

    Im Einklang mit Artikel 35 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung und Artikel 21 der Anwendungsbestimmungen sollte die Kommission in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger sowie über die Art und den Zweck der aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Maßnahmen zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten unter angemessener Beachtung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit, insbesondere in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten, zur Verfügung gestellt werden.

    (38)

    Da das Ziel der Verordnung, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines Raums zu leisten, in dem die Gleichstellung und die Rechte von Personen – wie sie im EUV, im AEUV, der Charta und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen die Union beigetreten ist, verankert sind – gefördert, geschützt und wirksam verwirklicht werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (39)

    Um die durchgehende Förderung von Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Abschnitte 4 und 5 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG, des Beschlusses Nr. 2007/252/EG und des Beschlusses Nr. 779/2007/EG durchgeführt werden, sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Auflegung und Laufzeit des Programms

    (1)   Mit dieser Verordnung wird ein Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" (im Folgenden "Programm") aufgelegt.

    (2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

    Artikel 2

    Europäischer Mehrwert

    (1)   Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass die geförderten Maßnahmen auf die Erzielung eines europäischen Mehrwerts ausgerichtet sind.

    (2)   Beurteilt wird der europäische Mehrwert von Maßnahmen, einschließlich kleinerer und einzelstaatlicher Maßnahmen, anhand von Kriterien wie ihrem Beitrag zu einer konsistenten und kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und zu einer Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für die Rechte, die sich aus diesem Recht ergeben, ihrem Potenzial zur Entwicklung von gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ihrer transnationalen Auswirkungen, ihrem Beitrag zur Erarbeitung und Verbreitung bewährter Verfahren oder ihrem Potenzial, zur Festlegung von Mindeststandards und zur Schaffung von praktischen Instrumenten und Lösungen für die Bewältigung grenzüberschreitender oder unionsweiter Herausforderungen beizutragen.

    Artikel 3

    Allgemeines Ziel

    Allgemeines Ziel des Programms ist es, gemäß Artikel 4 einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines Raums zu leisten, in dem die Gleichstellung und die Rechte von Personen, wie sie im EUV, im AEUV, in der Charta und in den internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen die Union beigetreten ist, verankert sind, gefördert, geschützt und wirksam umgesetzt werden.

    Artikel 4

    Spezifische Ziele

    (1)   Um das in Artikel 3 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden dem Programm die nachstehenden spezifischen Ziele vorgegeben:

    a)

    Förderung der effektiven Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, und Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen;

    b)

    Verhütung und Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie und anderen Formen der Intoleranz;

    c)

    Förderung und Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen;

    d)

    Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Voranbringen des Gender Mainstreaming;

    e)

    Vorbeugung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie der Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen, insbesondere gegen Gruppen, die Gewalt seitens ihnen nahestehender Personen ausgesetzt sind, sowie Schutz der betroffenen Opfer;

    f)

    Förderung und Schutz der Rechte des Kindes;

    g)

    Beitrag zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten;

    f)

    Förderung und Verbesserung der Wahrnehmung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte;

    g)

    Befähigung der Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer im Binnenmarkt, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchzusetzen, unter Berücksichtigung der im Rahmen des Verbraucherprogramms finanzierten Projekte.

    (2)   Die spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere mittels folgender Maßnahmen verfolgt:

    a)

    stärkere Sensibilisierung für das Unionsrecht und die Unionspolitiken sowie für die Rechte, Werte und Grundsätze, auf die sich die Union stützt, und Verbesserung des einschlägigen Wissens;

    b)

    Förderung einer effektiven, umfassenden und konsistenten Umsetzung und Anwendung der Instrumente des Unionsrechts und Politiken in den Mitgliedstaaten und deren Überwachung und Bewertung;

    c)

    Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Verbesserung des wechselseitigen Wissens und Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter allen Beteiligten;

    d)

    Verbesserung des Wissens und des Verständnisses von potenziellen Hindernissen für die Wahrnehmung der durch den EUV, den AEUV, die Charta, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen die Union beigetreten ist, und das sekundäre Unionsrecht garantierten Rechte und Grundsätze.

    Artikel 5

    Arten von Maßnahmen

    (1)   Aus dem Programm werden unter anderem folgende Arten von Maßnahmen finanziert:

    a)

    analytische Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls Indikatoren oder Referenzwerte; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Bewertungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen und Konferenzen;

    b)

    Schulungstätigkeiten, unter anderem Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten oder sonstigen Schulungsmodulen;

    c)

    wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Sensibilisierung und Verbreitungsaktivitäten, wie etwa Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen; Organisation von Peer-Reviews und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Medienkampagnen unter Einschluss von Online-Medien, Informationskampagnen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele des Programms betreffen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung sowohl von Informationen als auch von Ergebnissen des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -Instrumenten;

    d)

    Unterstützung der Hauptakteure, die mit ihrer Tätigkeit zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, wie etwa Unterstützung von NRO bei der Durchführung von Maßnahmen mit europäischem Mehrwert, Unterstützung der wichtigsten europäischen Akteure, der Netze auf europäischer Ebene und der harmonisierten Dienste von sozialem Wert; Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitiken sowie Unterstützung der Netzarbeit auf europäischer Ebene zwischen Facheinrichtungen und -organisationen sowie nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und NRO, auch in Form von Zuschüssen für Maßnahmen und Betriebskosten.

    (2)   Im Interesse einer inklusiven Ausrichtung ermutigen die Begünstigten die einschlägigen Zielgruppen zur Teilnahme an den Maßnahmen, die mit Hilfe des Programms finanziert werden.

    Artikel 6

    Beteiligung

    (1)   An dem Programm teilnehmen können alle Einrichtungen und Stellen mit rechtlichem Sitz in

    a)

    den Mitgliedstaaten,

    b)

    den Staaten der Europäische Freihandelszone (EFTA), die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß jenes Abkommens,

    c)

    Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten und Beitrittsländern gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an den durch die jeweiligen Rahmenabkommen errichteten Unionsprogrammen und den Beschlüssen der Assoziationsräte oder ähnlichen Abkommen festgelegt sind.

    (2)   Einrichtungen und Stellen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Einrichtungen Zugang zu dem Programm.

    (3)   In die Maßnahmen des Programms können Einrichtungen und juristische Personen mit rechtlichem Sitz in Drittstaaten, die nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b und c an den Programmen teilnehmen, insbesondere in Ländern, die unter die Europäische Nachbar–schaftspolitik fallen, auf eigene Kosten einbezogen werden, wenn dies dem Zweck dieser Maßnahmen dienlich ist.

    (4)   Die Kommission kann unter den in den entsprechenden Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Das Programm steht den in den Programmbereichen des Programms tätigen internationalen Organisationen nach Maßgabe der Haushaltsordnung und der entsprechenden Jahresarbeitsprogramme offen.

    Artikel 7

    Haushaltsplan

    (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird 439 473 000 EUR festgelegt.

    (2)   Aus dem Programm können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung finanziert werden, die für die Verwaltung des Programms und für die Beurteilung, ob seine Ziele erreicht wurden, erforderlich sind. Aus dem Programm können Ausgaben finanziert werden für notwendige Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen, sowie Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch und für sonstige technische und administrative Unterstützung, die in Verbindung mit der Verwaltung des Programms durch die Kommission erforderlich werden.

    (3)   Die verfügbaren jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mit der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 (17) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

    (4)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel entsprechend den im Anhang genannten Prozentsätzen auf die verschiedenen Gruppen spezifischer Ziele aufgeteilt.

    (5)   Die Kommission darf von den im Anhang festgelegten Prozentsätzen, die den verschiedenen Gruppen spezifischer Ziele im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um jeweils höchstens 5 Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Prozentsätze im Anhang um mehr als 5 und bis zu 10 Prozentpunkten zu erlassen.

    Artikel 8

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 9

    Durchführungsmaßnahmen

    (1)   Die Kommission führt das Programm im Einklang mit der Haushaltsordnung durch.

    (2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme in Form von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)   In jedem Jahresarbeitsprogramm wird zur Verwirklichung der Ziele des Programms Folgendes festgelegt:

    a)

    die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend den in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen, einschließlich der indikativen Zuweisung der Finanzmittel;

    b)

    die wesentlichen Zulassungs-, Auswahl- und Gewährungskriterien für die Auswahl derjenigen Vorschläge, die Finanzzuschüsse nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen erhalten;

    c)

    der für Zuschüsse vorgesehene Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben.

    (4)   Es wird für eine angemessene und gerechte Verteilung der Finanzhilfe auf die verschiedenen unter die in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele fallenden Bereiche gesorgt, wobei die Höhe der Finanzierung, die bereits im Rahmen der vorherigen, auf Grundlage der in Artikel 13 genannten Beschlüsse eingeleiteten Programme (2007-2013) zur Verfügung gestellt wurde, berücksichtigt wird. Bei der Entscheidung über die Mittelzuweisung für diese Bereiche in den Jahresarbeitsprogrammen berücksichtigt die Kommission, dass für alle Bereiche, die unter die in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele fallen, weiterhin eine Finanzierung in ausreichender Höhe bereitgestellt werden muss und die Kontinuität der Maßnahmen und die Vorhersehbarkeit der Finanzierung gewährleistet sein müssen.

    (5)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden jährlich veröffentlicht.

    Artikel 10

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

    Artikel 11

    Komplementarität

    (1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit anderen Unionsinstrumenten, unter anderem mit dem Programm "Justiz", dem Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" und dem Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation sowie mit anderen Programmen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, Inneres, Gesundheit und Verbraucherschutz, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Informationsgesellschaft und Erweiterung, insbesondere mit dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II) und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

    (2)   Die Kommission gewährleistet ferner allgemeine Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die in Bereichen, die von den Zielen des Programms erfasst werden, tätig sind.

    (3)   Das Programm kann sich Ressourcen mit anderen Unionsinstrumenten, insbesondere mit dem Programm "Justiz" teilen, um Maßnahmen durchzuführen, die den Zielen beider Programme entsprechen. Für eine aus dem Programm finanzierte Maßnahme können auch Mittel aus dem Programm "Justiz" vergeben werden, sofern die Mittel nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

    Artikel 12

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dem Programm finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung grundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

    (2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

    (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (19) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Programms finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union stattgefunden hat.

    (4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und in Verträgen die sich aus der Durchführung dieses Programms ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, die in diesen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

    Artikel 13

    Überwachung und Bewertung

    (1)   Das Programm wird von der Kommission jährlich daraufhin überprüft, inwieweit die auf seiner Grundlage durchgeführten Maßnahmen umgesetzt und die in Artikel 4 festgelegten spezifischen Ziele verwirklicht worden sind. Die Überwachung dient auch dazu festzustellen, wie in den Maßnahmen des Programms Fragen der Geschlechtergleichstellung, der Nichtdiskriminierung und des Kinderschutzes angegangen worden sind.

    (2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

    a)

    einen jährlichen Überwachungsbericht auf der Grundlage der Indikatoren nach Artikel 14 Absatz 2 und über die Verwendung der verfügbaren Mittel;

    b)

    bis zum 30. Juni 2018 eine Zwischenbewertung,

    c)

    bis zum 31. Dezember 2021 eine Ex-post-Bewertung.

    (3)   Gegenstand der Zwischenbewertung sind die in Bezug auf die Programmziele erreichten Fortschritte, die Effizienz des Mitteleinsatzes und der europäische Mehrwert des Programms, um feststellen zu können, ob die Finanzierung in den Programmbereichen nach 2020 verlängert, geändert oder ausgesetzt werden sollte. Geprüft wird dabei auch, inwieweit das Programm weiter vereinfacht werden könnte, ob es sowohl in sich schlüssig als auch nach außen kohärent ist und ob seine Zielvorgaben nach wie vor relevant sind. Bei der Zwischenbewertung sind die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen der vorherigen Programme (2007-2013), die mit den in Artikel 15 genannten Beschlüssen eingeleitet wurden, zu berücksichtigen.

    (4)   Gegenstand der Ex-post-Bewertung, die bei der Entscheidung über ein Nachfolgeprogramm herangezogen wird, sind die langfristigen Auswirkungen des Programms und die Nachhaltigkeit der Programmwirkungen.

    Artikel 14

    Indikatoren

    (1)   Im Einklang mit Artikel 13 dienen die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Indikatoren als Grundlage für die Überwachung und Bewertung der Erreichung der einzelnen in Artikel 4 festgelegten spezifischen Ziele des Programms durch die in Artikel 5 vorgesehenen Maßnahmen. Letztere werden an zuvor festgelegten Basisszenarien gemessen, die die Situation vor der Umsetzung widerspiegeln. Die Indikatoren sind gegebenenfalls unter anderem nach Geschlecht, Alter und Behinderung aufzuschlüsseln.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Indikatoren umfassen unter anderem folgendes:

    a)

    Anzahl und Prozentsatz der Personen in der Zielgruppe, die mit den durch das Programm geförderten Sensibilisierungsmaßnahmen erreicht wurden;

    b)

    Anzahl der Beteiligten, die unter anderem an durch das Programm geförderten Ausbildungsmaßnahmen, Austauschmaßnahmen, Studienbesuchen, Workshops und Seminaren teilgenommen haben;

    c)

    Verbesserung der Kenntnisse über das Unionsrecht und die Unionspolitiken und gegebenenfalls über die der Union zugrunde liegenden Rechte, Werte und Grundsätze bei den an den durch das Programm finanzierten Tätigkeiten teilnehmenden Gruppen im Vergleich zur gesamten Zielgruppe;

    d)

    Anzahl der Fälle, Maßnahmen und Ergebnisse grenzüberschreitender Zusammenarbeit;

    e)

    Bewertung – seitens der Teilnehmer – der Aktivitäten, an denen sie teilgenommen haben, und deren (erwarteter) Nachhaltigkeit;

    f)

    geografische Reichweite der durch das Programm geförderten Maßnahmen.

    g)

    Anzahl der Bewerbungen und Finanzhilfen für jedes spezifische Ziel;

    h)

    Höhe der von den Bewerbern beantragten und in Bezug auf jedes spezifische Ziel gewährten Finanzierung;

    (3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Indikatoren wird bei der Zwischenbewertung und der Ex-post-Bewertung des Programms unter anderem Folgendes bewertet:

    a)

    europäischer Mehrwert des Programms, einschließlich einer Bewertung der Programmtätigkeiten unter Berücksichtigung ähnlicher, auf nationaler oder europäischer Ebene entwickelter Initiativen, die nicht durch Finanzmittel der Union unterstützt werden, und deren (erwartete) Ergebnisse sowie Vorteile und/oder Nachteile einer Finanzierung durch die Union im Vergleich zur Finanzierung durch die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Art von Tätigkeit;

    b)

    die Höhe der Finanzierung im Vergleich zu der erzielten Wirkung (Effizienz);

    c)

    mögliche administrative, organisatorische und/oder strukturelle Hindernisse für eine reibungslosere, wirksamere und effizientere Durchführung des Programms (Raum für Vereinfachung).

    Artikel 15

    Übergangsmaßnahmen

    Maßnahmen, die auf der Grundlage von Abschnitt 4 ("Nichtdiskriminierung und Vielfalt") und Abschnitt 5 ("Gleichstellung der Geschlechter") des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG, von Beschluss 2007/252/EG oder von Beschluss Nr. 779/2007/EG eingeleitet werden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen dieser Beschlüsse. In Bezug auf diese Maßnahmen gelten Bezugnahmen auf die Ausschüsse, die in Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG, in Artikel 10 des Beschlusses 2007/252/EG und in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 779/2007/EG vorgesehen sind, als Bezugnahmen auf den in Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausschuss.

    Artikel 16

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. LINKEVIČIUS


    (1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 108.

    (2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.

    (4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

    (5)  ABl. C 258 vom 2.9.2011, S. 6.

    (6)  Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1); Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1); Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

    (7)  Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress ( ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

    (8)  Beschluss des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Grundrechte und Unionsbürgerschaft als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33).

    (9)  Entscheidung 116/2007/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit "116" beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30).

    (10)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1

    (11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Programm "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020 (Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).

    (14)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    (17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.).

    (18)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ( ABl. L 248vom 18.9.2013, S. 1).

    (19)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


    ANHANG

    MITTELZUWEISUNG

    Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten verschiedenen Gruppen spezifischer Ziele aufgeteilt:

    Gruppen spezifischer Ziele

    Anteil an der Finanzausstattung (in %)

    Gruppe 1

    57 %

    Förderung der effektiven Anwendung Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, und Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen;

    Verhütung und Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie und anderen Formen der Intoleranz;

    Förderung und Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen;

    Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Voranbringen des Gender Mainstreaming;

    Gruppe 2

    43 %

    Vorbeugung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie der Gewalt gegen gefährdete Gruppen, insbesondere gegen solche Gruppen, die Gewalt seitens ihnen nahestehender Personen ausgesetzt sind, sowie Schutz der Opfer vor dieser Gewalt;

    Förderung und Schutz der Rechte des Kindes;

    Beitrag zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten;

    Förderung und Verbesserung der Wahrnehmung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte;

    Befähigung der Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer im Binnenmarkt, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchzusetzen, unter Berücksichtigung der im Rahmen des Verbraucherprogramms finanzierten Projekte.


    Į viršų