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Die Europäische Umweltagentur (EUA) – Umweltinformationen und Umweltbeobachtung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung beschreibt die Ziele der Europäischen Umweltagentur (EUA) und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET). Dies ermöglicht den beiden Einrichtungen, Informationen zur Unterstützung der Formulierung der Umweltpolitik der Europäischen Union (EU) bereitzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EUA ist eine dezentralisierte Agentur der EU. Ihr Ziel besteht darin, objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen, um zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen, damit

  • Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ergriffen werden,
  • die Ergebnisse solcher Maßnahmen bewertet werden,
  • die Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt informiert wird und
  • den Mitgliedstaaten und Organen der EU die nötige technische und wissenschaftliche Unterstützung gegeben wird.

Die wichtigsten Aufgaben der EUA sind folgende:

  • Erhebung, Aufbereitung und Analyse von Daten, um der EU die für eine effektive Umweltpolitik erforderlichen Informationen bereitstellen zu können,
  • Unterstützung der Überwachung und Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen,
  • Zusammenstellung, Auswertung und öffentliche Verbreitung von Daten über den Zustand der Umwelt,
  • Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten in ganz Europa,
  • Förderung der Berücksichtigung von EU-Daten in internationalen Überwachungsprogrammen wie beispielsweise in den Programmen der Vereinten Nationen,
  • Förderung der Entwicklung von Methoden zur Bewertung der Kosten von Umweltschäden sowie der Kosten für Vorsorge-, Schutz- und Sanierungsmaßnahmen,
  • Förderung des Informationsaustauschs über die besten verfügbaren Technologien zur Verhütung oder Verringerung von Umweltschäden und
  • alle fünf Jahre Veröffentlichung eines Berichts über den Zustand der Umwelt und die Trends und Aussichten im Umweltbereich.

Die Daten decken folgende Themen ab:

Dem Verwaltungsrat der EUA gehören je ein Vertreter aus jedem seiner 32 Mitgliedstaaten (27 Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und die Türkei) und zwei Vertreter der Europäischen Kommission sowie zwei wissenschaftliche Sachverständige an, die vom Europäischen Parlament ernannt werden. Ein Exekutivdirektor ist für die laufende Verwaltung zuständig.

Die EUA arbeitet eng mit anderen europäischen und internationalen Einrichtungen wie dem Statistischen Amt der EU, der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation zusammen.

Das von der EUA koordinierte EIONET ist das Informationsnetz der EU zu Umweltfragen und besteht aus den 32 Mitgliedsländern der EUA und sechs kooperierenden Ländern (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo*, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien).

In der Verordnung (EU) 2021/1119, dem Europäischen Klimagesetz (siehe Zusammenfassung), wurde ein weiterer Artikel (Artikel 10a) zur Verordnung (EG) Nr. 401/2009 zur Einrichtung eines Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel hinzugefügt. Der Beirat setzt sich aus 15 hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Disziplinen abdecken. Der Verwaltungsrat der EUA benennt die Mitglieder des Beirats im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Mitglieder des Beirats werden ad personam ernannt und anhand ihrer wissenschaftlichen Exzellenz, ihres breit gefächerten Fachwissens und ihrer Berufserfahrung ausgewählt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 10. Juni 2009 in Kraft getreten.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wurden die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 und ihre nachträglichen Änderungen kodifiziert und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13-22).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.


* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: 19.04.2023

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