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Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DIESES VERTRAGSARTIKELS?

Die mit Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) eingerichtete Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) ist der wissenschaftliche Dienst der Europäischen Kommission. Sie unterstützt die Politikgestaltung der Europäischen Union (EU) durch unabhängige, faktengestützte wissenschaftliche Beratung.

Die Gemeinsame Forschungsstelle wurde ursprünglich eingerichtet, um Kernforschung zu betreiben. Im Laufe der Jahre wurde sie jedoch auch mit anderen Tätigkeiten betraut.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bei der Präzisierung der Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle im nicht-nuklearen Bereich wird Artikel 8 von einem Beschluss des Rates aus dem Jahr 1989 und von Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 1994 ergänzt. In den Schlussfolgerungen bekräftigt der Rat insbesondere die Ausrichtung der Gemeinsamen Forschungsstelle auf Tätigkeiten außerhalb des Nuklearbereichs, sodass diese mit Wissenschaftseinrichtungen von Weltrang mithalten können, sowie einen wettbewerbsorientierten Ansatz.

Die Gemeinsame Forschungsstelle unterstützt durch ihre wissenschaftliche Arbeit eine Vielzahl von Politikbereichen der EU mit unabhängigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Politik betrifft Aspekte wie:

Wissensmanagement

Als wissenschaftlicher Dienst der Kommission spielt die Gemeinsame Forschungsstelle eine zentrale Rolle bei der Erschließung, Verwaltung und sinnvollen Nutzung kollektiver wissenschaftlicher Erkenntnisse für eine bessere EU-Politik.

Aufgaben der Gemeinsamen Forschungsstelle

Die Arbeit der Gemeinsamen Forschungsstelle trägt durch direkte Maßnahmen zur strategischen Ausrichtung und Umsetzung der Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont Europa und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung) bei.

Mittelausstattung

Die Gemeinsame Forschungsstelle wird über die Forschungsrahmenprogramme (Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Nuklearbereich) finanziert. Zusätzlich generiert sie einen Teil ihres Haushalts über gezahlte Tätigkeiten gemäß des Beschlusses 89/340/EWG über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft relevante Arbeit für Dritte sowie Artikel 24 der Haushaltsordnung (siehe Zusammenfassung).

Reorganisation

Die Gemeinsame Forschungsstelle ist als Generaldirektion der Kommission organisiert. Gemäß der Reorganisation mit dem Beschluss 96/282/Euratom wird die Generaldirektion von einem von den Mitgliedstaaten der EU gewählten und von der Kommission ernannten Verwaltungsrat unterstützt. Der Verwaltungsrat unterstützt den Generaldirektor bei der Ausarbeitung der mehrjährigen Arbeitsprogramme und Arbeitspläne.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (E.A.G. – Euratom), Zweiter Titel – Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie, Kapitel 1: Förderung der Forschung – Artikel 8

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 96/282/Euratom der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12-15).

Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. C 126 vom 7.5.1994, S. 1-4).

Entschließung des Rates vom 29. April 1992 über die künftigen Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. C 118 vom 9.5.1992, S. 8-10).

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Letzte Aktualisierung: 28.10.2021

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