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Atypische Rechtsakte

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Wirtschaftspolitik

Artikel 148 AEUV – Beschäftigung

Artikel 171 AEUV – Transeuropäische Netze

Artikel 177 AEUV – wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Artikel 218 AEUV – Internationale Übereinkünfte

Artikel 232 AEUV – Das Europäische Parlament

Artikel 240 AEUV – Der Rat

Artikel 249 AEUV – Die Kommission

Artikel 254 AEUV – Der Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 256 AEUV – Der Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 287 AEUV – Der Rechnungshof

Artikel 295 AEUV – Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften

Artikel 303 AEUV – Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 306 AEUV – Der Ausschuss der Regionen

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

  • Atypische Rechtsakte sind eine Kategorie von Rechtsakten, die von den Organen der Europäischen Union (EU) angenommen werden und sich auf die interne Organisation der EU beziehen. Diese Rechtsakte werden als atypisch bezeichnet, weil sie nicht Teil der Nomenklatur der Rechtsakte sind, die in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) vorgesehen sind.
  • Es gibt viele Arten atypischer Rechtsakte. Einige sind in den Verträgen der EU vorgesehen, andere sind aus der Praxis hervorgegangen.
  • Die atypischen Rechtsakte unterscheiden sich durch ihre Geltung, die im Allgemeinen politisch ist. Einige sind verbindlich, wobei diese Verbindlichkeit auf den institutionellen Rahmen der EU beschränkt ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In den Verträgen vorgesehene atypische Rechtsakte

  • Atypische Rechtsakte sind zum Beispiel die Geschäftsordnungen der EU-Organe. Denn die Gründungsverträge legen fest, dass die Organe der EU ihre eigene Geschäftsordnung erlassen.
  • Die Geschäftsordnungen legen die interne Organisation, die Arbeitsweise und die Arbeitsverfahren der Organe der EU fest. Sie sind nur für das betreffende Organ oder die betreffende Stelle verbindlich.
  • Die folgenden Artikel stellen die Rechtsgrundlage zur Annehme der Geschäftsordnung dar:
  • Die Gründungsverträge sehen außerdem andere Arten von Rechtsakten vor, die im Rahmen des politischen Dialogs zwischen den Organen der EU verabschiedet werden. Diese Rechtsakte sind ein wichtiges Mittel, um die Arbeit der Organe und die Zusammenarbeit zwischen diesen zu erleichtern. So muss etwa der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung internationaler Übereinkünfte Verhandlungsrichtlinien an die Europäische Kommission richten, um die Übereinkünfte auszuhandeln (Artikel 218 AEUV).
  • Die Organe der EU können auch noch einen Schritt weitergehen und ihre Zusammenarbeit über interinstitutionelle Vereinbarungen organisieren (Artikel 295 AEUV). Auch bei diesen Vereinbarungen handelt es sich um atypische Rechtsakte. Sie können verbindlich sein, jedoch nur für die Organe, die diese Vereinbarungen schließen.

Nicht in den Verträgen vorgesehene atypische Rechtsakte

Die EU-Organe verwenden eine Reihe von Instrumenten, die sich aus der Praxis ergeben haben. Dazu gehören insbesondere Erklärungen, Beschlüsse, Empfehlungen, Entschließungen, Mitteilungen, Verhaltenskodizes, interinstitutionelle Vereinbarungen, Zeitpläne, Schlussfolgerungen und Grün- und Weißbücher.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 121 (ex-Artikel 99 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 97-98).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel IX – Beschäftigung – Artikel 148 (ex-Artikel 128 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 112-113).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XVI – Transeuropäische Netze – Artikel 171 (ex-Artikel 155 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 125).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XVIII – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Artikel 177 (ex-Artikel 161 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 128).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 218 (ex-Artikel 300 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144-146).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament – Artikel 232 (ex-Artikel 199 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 152).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 3 – Der Rat – Artikel 240 (ex-Artikel 207 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 154).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 4 – Die Kommission – Artikel 249 (ex-Artikel 218 Absatz 2 und 212 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 157).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 254 (ex-Artikel 224 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 158-159).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 256 (ex-Artikel 225 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 159-160).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 7 – Der Rechnungshof – Artikel 287 (ex-Artikel 248 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 170-171).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 2 – Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Artikel 295 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 175).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 1 – Der Wirtschafts- und Sozialausschuss – Artikel 303 (ex-Artikel 260 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 178).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regionen – Artikel 306 (ex-Artikel 264 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 179).

Letzte Aktualisierung: 17.05.2024

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