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Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Beschluss 2002/628/EG über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DES PROTOKOLLS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Protokoll von Cartagena zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1993 (siehe Zusammenfassung) basiert auf dem Vorsorgeprinzip*. Das Protokoll hat zum Ziel, jegliche Schädigung der biologischen Vielfalt durch lebende veränderte Organismen* bei ihrer Weitergabe, Handhabung und Verwendung, insbesondere grenzüberschreitend (Verordnung (EG) Nr.1946/2003 – siehe Zusammenfassung) zu vermeiden. Es berücksichtigt Risiken für die menschliche Gesundheit.
  • Der Beschluss des Rates enthält die gesetzliche Genehmigung der EU bezüglich des Protokolls.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jede Vertragspartei

  • ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen;
  • stellt sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung, Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen so erfolgen, dass Risiken für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden;
  • kann Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt ergreifen;
  • wird angehalten, die Arbeit und das Fachwissen internationaler Gremien zu berücksichtigen, die sich auf Risiken für die menschliche Gesundheit spezialisiert haben;
  • kann sich an bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkommen und Vereinbarungen, auch mit Nichtunterzeichnerstaaten, beteiligen, sofern dadurch das Schutzniveau nicht gesenkt wird;
  • muss geeignete Mechanismen, Maßnahmen und Strategien anwenden, um identifizierte Risiken zu kontrollieren;
  • kooperiert, um lebende veränderte Organismen zu identifizieren, die schädliche Auswirkungen haben könnten;
  • kooperiert bei der Entwicklung personeller und institutioneller Ressourcen zum Schutz der biologischen Sicherheit* und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;
  • muss betroffene oder möglicherweise betroffene Staaten, die Informationsstelle für biologische Sicherheit und gegebenenfalls einschlägige internationale Organisationen über jeden Vorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich informieren, der grenzüberschreitenden Schaden verursachen könnte;
  • gewährleistet die sichere Handhabung, Verpackung, Identifizierung und den Transport der ausgeführten lebenden veränderten Organismen zusammen mit der erforderlichen Dokumentation;
  • stellt der Informationsstelle für biologische Sicherheit Einzelheiten ihrer nationalen Gesetze, Risikobewertungen, Entscheidungen und andere Informationen gemäß den Anforderungen des Protokolls bereit;
  • setzt geeignete innerstaatliche Maßnahmen um, um den illegalen Handel mit lebenden veränderten Organismen zu verhindern und zu bestrafen;
  • kann ein Jahr nach schriftlicher Mitteilung vom Protokoll zurücktreten.

Das Protokoll gilt für jede internationale Verbringung, Durchfuhr, Handhabung oder Verwendung von lebenden veränderten Organismen, die der biologischen Vielfalt und der menschlichen Gesundheit schaden könnten, mit Ausnahme von Humanarzneimitteln, die unter andere internationale Abkommen oder Organisationen fallen.

Ein Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage gilt für die erste Ausfuhr lebender veränderter Organismen, die absichtlich in die Umwelt eingebracht werden sollen, mit Ausnahme derjenigen, die bereits als nicht schädlich für die biologische Vielfalt oder die menschliche Gesundheit identifiziert wurden. Das erfordert, dass

  • das Ausfuhrland die zuständigen Einfuhrbehörden vorher schriftlich mit spezifischen Einzelheiten (in Anhang I aufgeführt) über die Sendung informiert;
  • die Einfuhrbehörden den Erhalt der Meldung innerhalb von 90 Tagen bestätigen und entscheiden müssen, ob die Einfuhr durchgeführt werden kann. Sie dürfen
    • die Einfuhr genehmigen, mit oder ohne Bedingungen,
    • die Einfuhr verweigern,
    • zusätzliche Informationen anfordern,
    • entscheiden, dass mehr Zeit für die Bearbeitung der Meldung erforderlich ist,
    • eine frühere Entscheidung im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen ändern,
    • unter bestimmten Umständen ein vereinfachtes Verfahren anwenden,
    • gestatten, dass bestimmte vom Antragsteller eingereichte Informationen vertraulich bleiben. Dies gilt nicht für eine allgemeine Beschreibung des Organismus, eine Zusammenfassung der Risikobeurteilung oder Maßnahmen zur Bewältigung eines Notfalls.

Für lebende veränderte Organismen zur direkten Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung gilt ein spezielles Verfahren. Ein Land, das beschließt, dass ein Organismus auf seinem Inlandsmarkt verwendet oder verkauft werden darf, der dann auch ausgeführt werden könnte, muss den anderen Unterzeichnern über die Informationsstelle für biologische Sicherheit detaillierte Informationen (gemäß Anhang II) zur Verfügung stellen.

Das Protokoll sieht Risikobeurteilungen vor, die auf wissenschaftlich fundierten Methoden beruhen (Anhang III).

Jedes Land verfügt über eine innerstaatliche Anlaufstelle, die mit dem gemäß dem Übereinkommen eingerichteten Sekretariat in Verbindung steht. Bestimmte nationale Behörden führen die Verwaltungsaufgaben aus, die das Protokoll erfordert.

Es wird eine Informationsstelle für biologische Sicherheit eingerichtet, die

  • den Austausch von wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und rechtlichen Informationen abwickelt;
  • den Unterzeichnern, insbesondere den bedürftigsten, bei der Umsetzung des Protokolls hilft.

Die Konferenz der Vertragsparteien, an der alle Unterzeichner des Übereinkommens beteiligt sind, überprüft das Protokoll, bewertet es alle fünf Jahre, empfiehlt Maßnahmen und setzt Nebenorgane ein.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Protokoll trat am 11. September 2003 in Kraft.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vorsorgeprinzip: Drohen schwerwiegende oder bleibende Schäden, so darf der Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein, kostenwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschlechterungen aufzuschieben (Grundsatz 15 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung).
Lebender veränderter Organismus: jeder lebende Organismus, der eine neuartige Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurde.
Biologische Sicherheit: der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen negativen Auswirkungen der Erzeugnisse der modernen Biotechnologie.

HAUPTDOKUMENTE

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 50-65)

Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48-49)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Zusatzprotokoll von Nagoya-Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 4-7)

Beschluss 2013/86/EU des Rates vom 12. Februar 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 1-3)

Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1-10)

Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3-20)

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 17.11.2020

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