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Ortsbewegliche Druckgeräte

Ortsbewegliche Druckgeräte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften über ortsbewegliche Druckgeräte* festgelegt, um die Sicherheit zu erhöhen und den freien Verkehr solcher Geräte innerhalb der EU sicherzustellen.
  • Mit ihr wird die vorige Gesetzgebung aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf die Konformitätsanforderungen, die Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen und Kontrollen ortsbeweglicher Druckgeräte, und es werden die Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für

  • neue ortsbewegliche Druckgeräte, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;
  • ortsbewegliche Druckgeräte, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den oben genannten Richtlinien tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;
  • ortsbewegliche Druckgeräte, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

Diese Richtlinie gilt nicht für

  • ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden;
  • ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen der EU und den Nicht-EU-Ländern gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden (siehe Zusammenfassung über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland).

Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler

  • Hersteller müssen sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte entsprechend den in Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind. Sobald die Konformität durch den Prozess der Konformitätsbewertung nachgewiesen ist, müssen die Hersteller an den Geräten die Pi-Kennzeichnung* anbringen. Diese Pi-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder, in Fällen der Neubewertung der Konformität, durch oder unter Aufsicht der notifizierten Stelle*, angebracht werden.
  • Sollte ein Hersteller der Auffassung sein, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Vorschriften entsprechen, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie vom Markt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Auf Verlangen müssen die Hersteller den zuständigen nationalen Behörden alle Unterlagen, mit denen die Konformität der Druckgeräte nachgewiesen wird, in einer Sprache aushändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.
  • Hersteller können schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    • Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden;
    • Vorlage aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde;
    • Kooperation mit den zuständigen nationalen Behörden bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
  • Einführer und Vertreiber können nur ortsbewegliche Druckgeräte auf den EU-Markt bringen, die der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU entsprechen. Sie müssen sicherstellen, dass die Geräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung beigefügt ist. Sind Einführer oder Verbreiter der Ansicht, dass die Geräte nicht den Konformitätsbestimmungen entsprechen, dürfen sie diese nicht in Verkehr bringen.
  • Einführer, Vertreiber und Eigentümer müssen
    • den Hersteller und die zuständige Behörde über jedes Risiko, das von den Druckgeräten ausgeht, in Kenntnis setzen. Alternativ dazu kann der Vertreiber den Einführer und der Eigentümer kann entweder den Vertreiber oder den Einführer über ein solches Risiko informieren;
    • alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen dokumentieren;
    • sicherstellen, dass – solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in ihrer Verantwortung befinden – die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen nicht beeinträchtigt wird.
  • Diese Bestimmungen gelten nicht für Privatpersonen, die die Geräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen.

Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte

Ortsbewegliche Druckgeräte müssen den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen entsprechen sowie den Spezifikationen der Dokumentation, nach denen die Geräte hergestellt wurden.

Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

EU-Länder dürfen den freien Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 20. Juli 2010 in Kraft getreten und musste bis zum 30. Juni 2011 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Ortsbewegliche Druckgeräte: Gerätegruppe, die sich auf folgende Geräte bezieht:
  • alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile;
  • Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Gasflaschen sowie gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile;
  • schließt Gaspatronen mit ein, jedoch nicht Druckgaspackungen, offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte und Feuerlöschgeräte.
Pi-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU erfüllen.
Notifizierte Stelle: eine Prüfstelle, die die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die in der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Bestimmungen erfüllt und dem EU-Land, in dem sie ihren Sitz hat, notifiziert wurde.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1-18)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13-59)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2019

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