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Stabilitätsinstrument (2007-2013)

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Stabilitätsinstrument (2007-2013)

Die Europäische Union (EU) führt Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten durch, um die Stabilität der Drittländer zu stärken. Die mit dem Stabilitätsinstrument finanzierten Maßnahmen sollen zur Vorbereitung und Reaktion auf Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen sowie zur Rehabilitation der Länder nach Krisen oder einer instabilen Situation beitragen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität [Amtsblatt L 327 vom 24.11.206].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dem Stabilitätsinstrument werden Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit der Europäischen Union (EU) in Partnerschaft mit Drittländern finanziert. Diese Maßnahmen sollen:

  • die Stabilität in Notsituationen, in Krisenfällen oder sich abzeichnenden Krisen wiederherstellen, um eine effektive Durchführung der Entwicklungspolitik und der Politik der Zusammenarbeit zu ermöglichen;
  • die Kapazität der Drittländer zur Vorbereitung auf Krisen sowie globale und transregionale Bedrohungen stärken.

In einem Krisenfall oder einer sich abzeichnenden Krise einschließlich Situationen, die in einen bewaffneten Konflikt ausarten können, trägt das Stabilitätsinstrument zum Schutz der Demokratie, der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit der Personen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bei.

Die Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit können insbesondere unterstützen:

  • die technischen und logistischen Hilfsmaßnahmen staatlicher und nicht staatlicher Akteure sowie internationaler und regionaler Organisationen;
  • die Einrichtung von Interimsverwaltungen;
  • die Entwicklung von demokratischen staatlichen Institutionen und einer unabhängigen Justiz;
  • die nationalen oder internationalen Strafgerichte, sowie die nationalen Versöhnungskommissionen;
  • die Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten in die Zivilgesellschaft, Maßnahmen zur Bewältigung der Situation der Kindersoldaten und die Rehabilitation von Opfern;
  • die Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Förderung unabhängiger Medien;
  • die Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen von Antipersonenlandminen und explosiver Kampfmittelrückstände;
  • die Förderung eines gerechten Zugangs zu den natürlichen Ressourcen;
  • die Reaktion auf Naturkatastrophen, auf von Menschen verursachten Katastrophen und auf Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit.

Sollte die Situation des Landes stabile Kooperationsbedingungen bieten, kann das Stabilitätsinstrument vor allem dazu beitragen:

  • die Kapazitäten zur Vorbereitung auf Krisen, zur Reaktion auf Krisen und zur Rehabilitation zu verbessern;
  • die staatlichen Organe und Infrastrukturen zu stärken auch in Bezug auf die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität und Drogenhandel, die Sicherheit wesentlicher Infrastrukturen und die öffentliche Gesundheit;
  • die Risiken im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen oder Wirkstoffen zu begrenzen.

Einrichtung der Hilfe

Die bereitgestellte Hilfe muss die im Rahmen anderer europäischer Instrumente geleistete Außenhilfe berücksichtigen.

Die Einrichtung der Hilfe erfolgt auf der Grundlage von geografischen oder thematischen Strategiepapieren sowie von Mehrjahresrichtprogrammen. Darüber hinaus können Sondermaßnahmen als Krisenreaktionsmaßnahmen oder als Reaktion auf Ausnahmesituationen ergriffen werden.

Begünstigte der Finanzierung

Verschiedene Arten von Akteuren kommen für eine Finanzhilfe aus dem Stabilitätsinstrument in Betracht, unabhängig davon, ob sie in der EU oder einem Drittland ansässig sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um die nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Partnerländer, internationale Organisationen, öffentliche und private Einrichtungen. Nichtregierungsorganisationen und natürliche Personen.

Hintergrund

Die Bestimmungen zum Stabilitätsinstrument heben die Verordnungen über den Krisenreaktionsmechanismus und die verschiedenen Verordnungen über Aktionen gegen Antipersonenlandminen auf und ersetzen diese.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006

14.12.2007

-

ABl. L 327, 24.11.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität [KOM(2009) 195 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Vorschlag dehnt die Anwendung der Verordnung gemäß den Zielen der EU-Politik der Zusammenarbeit auf die Bekämpfung der illegalen Verwendung leichter Waffen und Kleinwaffen aus.

Mitentscheidungsverfahren: (COD/2009/0058)

Letzte Änderung: 28.06.2011

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