Schutz kritischer Infrastrukturen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2008/114/EG – Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Mit dieser Richtlinie wird ein Verfahren der Europäischen Union (EU) zur Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen* („EKI“) eingerichtet und ein Ansatz zur Verbesserung ihres Schutzes festgelegt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Ermittlung und Ausweisung von EKI
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Die EU-Länder durchlaufen ein Verfahren zur Ermittlung potenzieller EKI, nötigenfalls auch mit Unterstützung der Europäischen Kommission. Bei der Ermittlung potenzieller EKI wenden Sie folgende Kriterien an:
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sektorübergreifende Kriterien, wie etwa mögliche Opfer, wirtschaftliche Folgen und Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, sowie
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sektorspezifische Kriterien, die sich auf die jeweilige Art von EKI beziehen.
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Die EU-Länder weisen potenzielle EKI, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, in einem gemeinsamen Prozess aus (z. B. durch Gespräche mit anderen EU-Ländern).
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Die Ermittlung und Ausweisung von EKI wird von den EU-Ländern regelmäßig überprüft.
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Die Richtlinie gilt nur für die Sektoren Energie und Verkehr (siehe Anhang I der Richtlinie). Ihr Anwendungsbereich kann zu gegebener Zeit auf weitere Sektoren erweitert werden.
Sicherheitspläne
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Die EU-Länder tragen dafür Sorge, dass Sicherheitspläne („SP“) für alle ausgewiesenen EKI vorhanden sind.
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Zweck des SP-Prozesses ist es, die kritischen Anlagen der EKI sowie die zu deren Schutz vorhandenen Sicherheitslösungen zu ermitteln.
Sicherheitsbeauftragte
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Die EU-Länder sorgen dafür, dass für jede EKI ein Sicherheitsbeauftragter benannt wird.
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Der Sicherheitsbeauftragte dient als Kontaktstelle zwischen dem Eigentümer/Betreiber einer EKI und der betroffenen Behörde des EU-Landes.
Berichterstattung
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Die EU-Länder nehmen binnen eines Jahres nach der Ausweisung einer kritischen Infrastruktur eine Bedrohungsanalyse im Hinblick auf EKI vor.
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Die EU-Länder übermitteln der Kommission alle zwei Jahre allgemeine Daten über die verschiedenen Arten von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 12. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 12. Januar 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
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Für den Schutz kritischer Infrastrukturen sind hauptsächlich die nationalen Behörden verantwortlich. Störungen kritischer Infrastrukturen sind jedoch weit über die nationalen Grenzen hinaus spürbar. Aus diesem Grund ist ein EU-weiter Ansatz zur Bewältigung solcher Risiken erforderlich. Im Jahr 2007 verabschiedete der Rat der EU Schlussfolgerungen zu einem Europäischen Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen („EPSKI“). Dieses Programm verfolgt das Ziel, den Schutz kritischer Infrastrukturen vor allen Arten von Risiken und Bedrohungen zu verbessern.
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Nach einer Prüfung der Richtlinie 2008/114/EG legte die Kommission 2013 einen neuen Ansatz im Hinblick auf die Umsetzung des Europäischen Programms für den Schutz kritischer Infrastrukturen fest. Dieser Ansatz bezweckt die Ausarbeitung gemeinsamer Instrumente und eines gemeinsamen Ansatzes in der EU für den Schutz und die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen unter stärkerer Berücksichtigung der Abhängigkeiten zwischen kritischen Infrastrukturen, Wirtschaft und staatlichen Akteuren.
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Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Kritische Infrastruktur: Anlagen oder Systeme, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind. Eine europäische kritische Infrastruktur („EKI“) ist eine in einem EU-Land gelegene kritische Infrastruktur, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf mindestens zwei EU-Länder hätte (z. B. Kraftwerke oder Ölfernleitungen).
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75-82)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung (KOM(2004) 702 endgültig vom 20.10.2004)
Grünbuch über ein europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen (KOM (2005) 576 endgültig vom 17.11.2005)
Mitteilung der Kommission über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen (KOM(2006) 786 endgültig vom 12.12.2006)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über einen neuen Ansatz für das Europäische Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen: Mehr Sicherheit für europäische kritische Infrastrukturen (SWD(2013) 318 final vom 28.8.2013)
Letzte Aktualisierung: 14.11.2016