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Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung

Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2002/348/JI – Sicherheit bei internationalen Fußballspielen

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

  • Sein Zweck besteht in der Verhinderung und Bekämpfung von Fußballrowdytum zur Gewährleistung der Sicherheit der EU-Bürger, indem Methoden zur international koordinierten Überwachung von Fußballspielen dargelegt werden.
  • Mit diesem Beschluss werden nationale Fußballinformationsstellen zur Erleichterung des Informationsaustauschs, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Überwachung internationaler Fußballspiele eingerichtet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Jedes EU-Land muss eine nationale Fußballinformationsstelle zur Unterstützung der Überwachung von internationalen Spitzenspielen zwischen Fußballmannschaften aus verschiedenen Ländern einrichten. Die einzelnen nationalen Fußballinformationsstellen übernehmen die folgenden Aufgaben:

    • Koordinierung und Erleichterung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit und des Austauschs von Polizeiinformationen;
    • Austausch von Informationen über Risikofans;
    • Unterstützung der nationalen Behörden, falls erforderlich;
    • Durchführung einer Risikoanalyse betreffend die eigenen Vereine und die eigene Nationalmannschaft und Weitergabe der Analyseergebnisse an andere EU-Länder.
  • Vor, während und nach einer Fußballveranstaltung werden die folgenden Informationen ausgetauscht:

    • strategische Informationen, mit denen die Veranstaltung in ihrer ganzen Tragweite unter besonderer Berücksichtigung der damit verbundenen Sicherheitsrisiken beschrieben wird;
    • operative Informationen, mit denen sich ein Bild von den Ereignissen im Rahmen der Veranstaltung gewinnen lässt;
    • taktische Informationen für angemessene Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Feedback nach der Veranstaltung.
  • Die Informationen sind vertraulich und sollten zeitnah bereitgestellt werden. Der Austausch personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der relevanten nationalen und internationalen Rechtsvorschriften.
  • Der Beschluss 2002/348/JI wurde 2007 durch den Beschluss 2007/412/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung geändert.
  • In einer Entschließung des Rates aus dem Jahr 2003 wurden die EU-Länder aufgefordert, zu erwägen, Personen, die bereits für Gewalttätigkeiten bei Fußballspielen verantwortlich waren, den Zugang zu Fußballstadien zu untersagen. Dabei sollte die Möglichkeit bestehen, dieses Stadionverbot auch auf andere EU-Länder auszuweiten und die Einhaltung mit Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbot zu gewährleisten.
  • Das Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit („EU-Fußballhandbuch“), ursprünglich eingeführt im Jahr 1999 und durch die Entschließungen des Rates vom , vom und vom aktualisiert, enthält eine Vorlage für diesen Informationsaustausch.
  • Das Handbuch umfasst Einzelheiten zu den folgenden Punkten:

    • Informationsaustausch;
    • Aufklärung;
    • Tätigkeit von szenekundigen Beamten oder Informanten;
    • Polizeibegleitung;
    • Kommunikation mit den Fußballfans und den Medien;
    • Bedingungen, unter denen Polizeibeamte unmittelbare Unterstützung in anderen Ländern leisten können.
  • In einem Beschluss aus dem Jahr 2014 einigten sich die Europäische Kommission und die Union des Associations Européennes de Football (UEFA) auf die Intensivierung der Zusammenarbeit und des Dialogs, einschließlich Maßnahmen zur Verstärkung der Bemühungen zur Bekämpfung von Gewalt in Fußballstadien. Mindestens einmal jährlich werden die diesbezüglichen Fortschritte im Rahmen von hochrangigen Sitzungen überprüft.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2002/348/JI des Rates vom über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom , S. 1-3)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2002/348/JI wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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