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Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Grundwasserrichtlinie)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie dient der Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung in der Europäischen Union (EU).
  • Sie enthält Maßnahmen zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers und Maßnahmen zur Verringerung des Schadstoffgehalts.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustands des Wassers;
  • Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends bei den Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser und die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr;
  • Verhinderung und Begrenzung indirekter Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser (nach Versickerung durch den Boden oder Unterboden).

Chemischer Zustand des Grundwassers

Von einem guten chemischen Zustand des Wassers wird ausgegangen, wenn:

  • die gemessene oder vorausgesagte Konzentration von Nitraten 50 mg/l und die Konzentration aktiver Bestandteile von Schädlingsbekämpfungsmitteln, ihrer Metaboliten und Reaktionsprodukte 0,1 µg/l nicht übersteigt (0,5 µg/l für alle gemessenen Pestizide zusammen);
  • die Konzentration bestimmter gefährlicher Stoffe unter dem von den EU-Ländern festgelegten Schwellenwert liegt; hierbei sind zumindest Arsen, Cadmium , Blei, Quecksilber, Ammonium, Chlorid, Sulfat, Nitrit, Phosphor (allgemein) / Phosphate, Trichlorethylen und Tetrachlorethylen sowie die Leitfähigkeit (die elektrische Leitfähigkeit des Wassers ermöglicht, die Konzentrationen der zahlreichen in ihm aufgelösten Mineralien zu messen) zu berücksichtigen;
  • die Konzentration anderer Schadstoffe mit der Begriffsbestimmung des guten chemischen Zustands in Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie konform ist;
  • im Falle der Überschreitung des Wertes, der für eine Grundwasserqualitätsnorm oder einen Schwellenwert festgesetzt ist, eine geeignete Untersuchung u.a. bestätigt, dass keine signifikante Gefährdung der Umwelt besteht.

Schadstoffgehalt des Grundwassers

  • Bis spätestens 22. Dezember 2008 mussten die EU-Länder einen Schwellenwert für jeden Schadstoff festlegen, der im Grundwasser festgestellt wurde und als gefährlich eingestuft wird. Sie mussten mindestens Schwellenwerte für die oben aufgeführten Schadstoffe festlegen. Angaben (gemäß Anhang III dieser Richtlinie) zum Grundwasserkörper, der als gefährdet eingestuft wurde, und zur Festsetzung der Schwellenwerte sind jedem Schadstoff auf der entsprechenden Liste beigefügt. Diese Werte müssen in den gemäß der Wasserrahmenrichtlinie zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ausgewiesen sein. Auf der Grundlage der von den EU-Ländern bereitgestellten Informationen veröffentlichte die Europäische Kommission im Jahr 2010 einen Bericht.
  • Die EU-Länder ermitteln jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend bei den Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser. Hierfür schaffen sie ein Überwachungsprogramm, das Anhang IV dieser Richtlinie Rechnung trägt.
  • Unter Berücksichtigung von Anhang IV dieser Richtlinie legen die EU-Länder ferner den Ausgangspunkt für die Trendumkehr fest. Die Trendumkehr zielt vor allem auf die Konzentrationen ab, die verbundenen aquatischen Ökosystemen, direkt abhängigen terrestrischen Ökosystemen, der menschlichen Gesundheit oder einer legitimen Nutzung der aquatischen Umwelt schaden.

Verhinderung und Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen

  • Das gemäß der Wasserrahmenrichtlinie aufzustellende Maßnahmenprogramm für jedes Einzugsgebiet muss die Verhinderung des indirekten Eintrags aller Schadstoffe umfassen, insbesondere der in Anhang VIII, Punkte 1 bis 6 der Wasserrahmenrichtlinie genannten gefährlichen Stoffe sowie der in Anhang VIII, Punkte 7 bis 9 der Wasserrahmenrichtlinie genannten Stoffe wenn diese als gefährlich erachtet werden. Darüber hinaus müssen Maßnahmen zur Eintragsbegrenzung auch für alle nicht als gefährlich eingestuften Schadstoffe getroffen werden, von denen eine reale oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht.
  • Außer wenn andere EU-Vorschriften strengere Anforderungen vorsehen, können im Rahmen der eintragsverhindernden Maßnahmen Ausnahmen u.a. für die nachgenannten Schadstoffeinträge gelten, nämlich für die Folgen von gestatteten direkten Einleitungen, für Schadstoffe, die in so geringen Mengen vorliegen, dass jede Gefahr ausgeschlossen werden kann, für die Folgen von höherer Gewalt und ferner für aus Einleitungen stammende Schadstoffe, die nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden aus technischen Gründen nicht verhindert oder begrenzt werden können, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Qualität der Umwelt insgesamt erhöhen würden oder aber die unverhältnismäßig kostspielig wären.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 16. Januar 2009 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

  • In der im Oktober 2000 verabschiedeten Wasserrahmenrichtlinie wurde die Annahme von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Verschmutzung des Grundwassers angekündigt. Die vorliegende Richtlinie 2006/118/EG ist die Umsetzung dieser Ankündigung. Daher wird diese Richtlinie als „Einzelrichtlinie“ der Rahmenrichtlinie bezeichnet. Außerdem wird durch die Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2013 die Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe aufgehoben. Mit der vorliegenden Richtlinie soll das Wasser geschützt und die Rechtslücke nach der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG geschlossen werden.
  • Der Grundwasserschutz ist aus mehreren Gründen eine umweltpolitische Priorität der Europäischen Union:
    • einmal kontaminiert ist das Grundwasser schwerer zu reinigen als Oberflächengewässer und die Auswirkungen können sich über Jahrzehnte hinziehen;
    • da das Grundwasser in großem Umfang zur Trinkwassergewinnung sowie für Industrie und Landwirtschaft genutzt wird, kann seine Verschmutzung die menschliche Gesundheit und auch die Ausübung dieser Wirtschaftstätigkeiten gefährden;
    • das Grundwasser ist der Basisabfluss einer Reihe von Flüssen (es kann bei einigen Wasserläufen bis zu 90% des Abflusses ausmachen) und kann auch die Qualität der Oberflächengewässer beeinflussen;
    • es wirkt in Dürrezeiten als Puffer und ist von grundlegender Bedeutung für die Erhaltung von Feuchtgebieten und Flussläufen.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19-31)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/118/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABL. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 01.03.2017

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