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Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen

Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie werden EU-weite Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen aus Klimaanlagen1 in Kraftfahrzeugen eingeführt. Außerdem sieht sie das schrittweise Verbot von Klimaanlagen vor, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial2 von über 150 zu enthalten.
  • Sie beugt so Behinderungen des Handels im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) vor, die durch unterschiedliche technische Vorschriften der EU-Länder entstehen können.
  • Sie ist ein Bestandteil des Typgenehmigungsverfahrens der EU für Kraftfahrzeuge.
  • Sie ergänzt die EU-Rechtsvorschriften zur Reduzierung fluorierter Treibhausgase gemäß den Zielen des Protokolls von Kyoto.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Technische Vorschriften

  • Die Richtlinie legt Vorschriften für die Überwachung von Leckagen bei Klimaanlagen fest, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von über 150 zu enthalten. Als Übergangsmaßnahme werden solche Anlagen verboten, wenn ihre Leckagerate gewisse Grenzwerte überschreitet. Diese Maßnahme gilt für alle neuen Fahrzeugtypen ab dem und für alle Neufahrzeuge ab dem .
  • In einer zweiten Phase wird ein vollständiges Verbot von Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, eingeführt. Das Verbot gilt für alle neuen Fahrzeugtypen ab dem und für alle Neufahrzeuge ab dem .
  • Die Richtlinie enthält zudem Vorschriften für die Nachrüstung und das Nachfüllen von Klimaanlagen.

Geltungsbereich

  • Die Richtlinie gilt für Personenkraftwagen (Fahrzeuge der Klasse M1) und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe 1).
  • Sie ist der erste Teil eines Legislativpakets über Klimaanlagen. Die Verordnung (EG) Nr. 706/2007 enthält Verwaltungsvorschriften für die EU-Typgenehmigung von Klimaanlagen und einen harmonisierten Leckage-Erkennungstest zur Messung der Leckageraten fluorierter Gase mit einem Treibhauspotenzial von über 150.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten und musste bis zum von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Klimaanlage: jede Anlage deren wichtigste Funktion darin besteht, die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit im Fahrgastraum eines Fahrzeugs zu regeln.
  2. Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP): das Klimaerwärmungspotenzial eines fluorierten Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid. Es wird ausgedrückt als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms Gas in einem Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2. Die einschlägigen GWP-Werte sind die Werte, die im dritten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen veröffentlicht wurden (GWP-Werte des IPCC von 2001).

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom , S. 12-18)

Letzte Aktualisierung

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