This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht in Erbsachen und das Europäische Nachlasszeugnis
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über Erbsachen und zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Diese Verordnung ist auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden.
Sie gilt nicht für:
Die Verordnung gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, beispielsweise das eheliche Güterrecht, Zuwendungen und Rentenpläne.
Das anzuwendende Recht regelt zum Beispiel:
Durch die Anwendung des Rechts eines einzigen Landes durch eine einzige Behörde auf grenzüberschreitende Erbfälle werden Parallelverfahren mit möglicherweise einander widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen vermieden. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass in einem EU-Land erlassene Entscheidungen EU-weit anerkannt werden, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind. Entscheidungen, die in dem EU-Land vollstreckbar sind, in dem sie erlassen wurden, sind in einem anderen EU-Land vollstreckbar, wenn sie, auf Antrag des Berechtigten, vom örtlich zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weitere Informationen sind auf der Website des Europäischen Justizportals erhältlich.
Europäisches Nachlasszeugnis (Europäisches Justizportal)
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom , S. 107-134)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung
(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).