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Lebensmittel tierischen Ursprungs – amtliche Überwachung

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette' .

Lebensmittel tierischen Ursprungs – amtliche Überwachung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 über die Organisation der amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In dieser Verordnung werden besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im Rahmen dieser Verordnung werden allen EU-Ländern folgende Anforderungen auferlegt:

  • Die einzelstaatlichen Behörden müssen Betriebsstätten zulassen, die sich an die EU-Vorschriften für Lebensmittelhygiene halten, und für die verschiedenen Arten der betreffenden Erzeugnisse jeweils ein Kennzeichen an sie vergeben.
  • Lebensmittelunternehmen müssen den Kontrolleuren jede erdenkliche Unterstützung bei der Durchführung der Kontrollen entgegenbringen. Dies umfasst die Gewährung des Zugangs zu sämtlichen Gebäuden sowie zu allen angeforderten Dokumenten und Büchern.
  • Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis müssen verschiedene Aspekte abdecken, wie etwa die Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen, Schädlingsbekämpfung und Temperaturkontrolle sowie Hygieneschulungen.
  • Die zuständige Behörde muss besondere Verfahren aufderGrundlage „einer Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte“ durchführen, um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmen die EU-Vorschriften hinsichtlich mikrobiologischer Kriterien, Rückstände, Schadstoffe und verbotener Stoffe einhalten.
  • Die Kontrolleure überprüfen, ob das Personal auf allen Produktionsstufen die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Dazu können die Kontrolleure in die Aufzeichnungen des Unternehmens Einsicht nehmen, Proben für Laboranalysen nehmen und gegebenenfalls bestehende Risiken bewerten.

Die Verordnung gilt für verschiedene Lebensmittelarten:

  • Frischfleisch: Ein amtlicher Tierarzt muss sowohl vor als auch nach der Tötung von Tieren in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Betrieben, in denen Fleisch zerlegt und für den Verkauf vorbereitet wird, spezifische Kontrollen durchführen.
  • Lebende Muscheln: Die nationalen Behörden stufen die Erntegebiete, aus denen Schalentiere wie Austern, Miesmuscheln und Venusmuscheln stammen, entsprechend der Sauberkeit des Wassers ein. Diese Einstufung ist ausschlaggebend dafür, ob die Schalentiere unmittelbar zum menschlichen Verzehr verkauft werden dürfen oder zuerst in einem Reinigungszentrum aufbereitet werden müssen.
  • Fischereierzeugnisse: Es werden regelmäßige Überprüfungen der Hygienebedingungen der Fangschiffe, Märkte (Versteigerungs- und Großmärkte), der Lager- und Beförderungsbedingungen sowie der Fische selbst bei der Anlandung und dem ersten Verkauf durchgeführt.
  • Unbehandelte (d. h. rohe) Milch und Milcherzeugnisse: Durch Überprüfungen wird verifiziert, ob die Vorschriften für Rohmilch eingehalten werden und die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere und die Verwendung von Tierarzneimitteln erfüllt werden.
  • Lebensmittel dürfen nur aus Ländern und Betriebsstätten in die EU eingeführt werden, die die EU-Normen nachweislich erfüllen .

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206-320)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 04.02.2016

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