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Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten

Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die auch unter der Abkürzung UVP-Richtlinie bekannte Richtlinie soll Folgendes sicherstellen:

  • ein hohes Umweltschutzniveau;
  • Umweltüberlegungen werden in die Vorbereitung und Genehmigung von Projekten einbezogen.

Dieses Ziel wird erreicht, indem sichergestellt wird, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die in den Anhängen I und II der Richtlinie (Flugplätze, Nuklearanlagen, Eisenbahnstrecken, Straßen, Abfallbeseitigungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen usw.) aufgeführt sind, durchgeführt wird.

Die Richtlinie gilt für eine Vielzahl öffentlicher und privater Projekte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Richtlinie 2011/92/EU wird das Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt, das dafür sorgt, dass Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung unterzogen werden.

Eine Änderung der Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU) wurde im Jahr 2014 angenommen. Als Anpassung an die Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung verfolgt sie folgende Ziele:

  • Verringerung des Verwaltungsaufwands;
  • Verbesserung des Umweltschutzniveaus, um solidere, besser vorhersehbare und nachhaltigere unternehmerische Entscheidungen über öffentliche und private Investitionen zu treffen;
  • Berücksichtigung von Bedrohungen und Herausforderungen, die nach der Annahme der ursprünglichen Vorschriften vor 30 Jahren aufgetreten sind. Dies bedeutet, dass Aspekten wie Ressourceneffizienz, Klimawandel und Katastrophenschutz, die heute im Prüfungsverfahren besser abgebildet werden, eine höhere Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Die EU-Länder können die verschiedenen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung vereinfachen.
  • Für die verschiedenen Phasen der Umweltverträglichkeitsprüfungen werden Zeitrahmen eingeführt.
  • Das Screening-Verfahren zur Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wird vereinfacht.
  • Entscheidungen müssen angesichts der aktualisierten Screening-Kriterien gebührend begründet werden.
  • UVP-Berichte sollten für die Öffentlichkeit leichter verständlich gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung des aktuellen Umweltzustands sowie Alternativen für das betreffende Projekt.
  • Die Qualität und der Inhalt der Berichte werden verbessert. Die zuständigen Behörden müssen ihre Objektivität nachweisen, um Interessenkonflikte zu verhindern.
  • Die Gründe für die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung* müssen für die Öffentlichkeit klar und transparent sein.
  • Wenn Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, sind Projektträger verpflichtet, diese Auswirkungen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern. Diese Projekte sind zu überwachen.

Das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Der Projektträger kann die zuständige Behörde auffordern, zu präzisieren, was durch die bereitzustellenden UVP-Informationen abzudecken ist (Scoping-Phase);
  • der Projektträger stellt Informationen über die Umweltverträglichkeit (in Form eines UVP-Berichts, der gemäß den Bestimmungen in Anhang IV der Richtlinie ausgearbeitet wird) bereit;
  • die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit sowie lokale und regionale Behörden (ebenso wie alle betroffenen EU-Länder) sind zu informieren und zu konsultieren;
  • die zuständige Behörde entscheidet darüber, die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen zu berücksichtigen. Diese Entscheidung umfasst eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts;
  • die Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung;
  • die Öffentlichkeit kann die Entscheidung vor Gericht anfechten.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Aspekt des UVP-Verfahrens. Um eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, müssen UVP-Bericht und andere Informationen so früh wie möglich bereitgestellt werden. Dies kann elektronisch, durch öffentliche Bekanntmachung, Anschläge oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen erfolgen.

Pflichten der nationalen Behörden

Die Behörden müssen innerhalb einer angemessenen Zeit entscheiden, ob ein Projekt genehmigt wird. Sie müssen der Öffentlichkeit und den Umweltbehörden sowie den lokalen und regionalen Behörden den Inhalt ihrer positiven Entscheidung zugänglich machen, einschließlich der wesentlichen Gründe für die Entscheidung und jeglicher Umwelt- und sonstiger Auflagen, die damit verbunden sind. Wird die Genehmigung nicht erteilt, sollten sie die Gründe hierfür erläutern.

Die EU-Länder dürfen strengere Auflagen festlegen und Sanktionen bei Verstößen verhängen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Richtlinie 2011/92/EG ist am 17. Februar 2012 in Kraft getreten. Sie kodifiziert vier frühere Richtlinien (85/337/EWG, 97/11/EG, 2003/35/EG und 2009/31/EG), von denen Erstgenannte am 3. Juli 1988 in den EU-Ländern in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.

Die Änderung der Richtlinie 2014/52/EU ist am 25. April 2014 in Kraft getreten und musste bis spätestens 16. Mai 2017 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung: die Entscheidung der zuständigen Behörden, ein Projekt zu genehmigen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/92/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 23.07.2018

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