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Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen
Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Sie enthält einheitliche Anforderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen gemäß dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Unternehmen müssen gefährliche Chemikalien vor dem Vermarkten ordnungsgemäß klassifizieren, kennzeichnen und verpacken.
Die wichtigsten Bereiche, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind: radioaktive Stoffe und Gemische, kosmetische Mittel, Arzneimittel sowie bestimmte Medizinprodukte und medizinische Geräte, Lebensmittel und die Beförderung gefährlicher Güter.
Stoffe und Gemische werden in spezifische Gefahrenklassen (Gefahrentyp) und Kategorien (Gefährdungsstufe) eingestuft:
Anhang I enthält die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische.
Stoffe und Gemische müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
Die Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische muss folgenden Bestimmungen entsprechen:
In bestimmten Fällen sind kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise erforderlich.
Die Industrie sollte in Bezug auf die Einstufung aller Stoffe zu einem Konsens gelangen (Selbsteinstufung). Für besonders ernste Gefahren, z. B. für Stoffe, die krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) harmonisierte Einstufungen vorschlagen, die von der Europäischen Kommission dann gesetzlich verbindlich gemacht werden.
Die Einstufung und Kennzeichnung eines gemäß REACH registrierten oder gefährlichen Stoffes für den Markt muss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zwecks Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, das regelmäßig von der Agentur aktualisiert wird, gemeldet werden.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, benannte Stellen (oft als Giftnotrufzentralen bekannt) einzurichten, die Informationen über die Zusammensetzung hochgefährlicher Gemische (Reinigungsmittel, Farben, Klebstoffe usw.) erhalten. Die Lieferanten gefährlicher Chemikalien müssen den nationalen Giftnotrufzentralen Informationen für gesundheitliche Notfälle zur Verfügung stellen.
Die Verordnung hat acht Anhänge:
Seit ihrer Annahme im Jahr 2008 wurde die Verordnung etwa einmal jährlich geändert, wobei die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe durch eine Anpassung an den technischen Fortschritt aktualisiert wird. Die Kommission nimmt eine Anpassung an den technischen Fortschritt nach der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA an. Auch andere Änderungen des Rechtstextes können durch eine Anpassung an den technischen Fortschritt umgesetzt werden, wie z. B. die Änderungen des GHS und die Ergänzung mit Anhang VIII zur Verordnung (siehe ebenso konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die meisten der vorgenommenen Änderungsanträge beziehen sich auf die Anhänge der Verordnung.
Sie ist am in Kraft getreten. Seit gilt sie verbindlich für Stoffe und für Gemische seit .
Die Verordnung ergänzt das REACH-System für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Sie ersetzt und hebt die Richtlinie 67/548/EWG über chemische Stoffe und die Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen auf.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1-1355).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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