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Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer – Europäische Betriebsräte
Sie soll das Recht auf länderübergreifende Unterrichtung1 und Anhörung2 der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen3 (mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern) und Unternehmensgruppen4 sicherstellen. Dieses Ziel soll durch die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder anderer angemessener Verfahren erreicht werden.
Sie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Im Jahr 2016 haben die Kommissionsdienststellen die Auswirkung(en) der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG und insbesondere die sich aus der Änderung der Richtlinie 94/45/EG (der ursprünglichen Rechtsvorschrift über Europäische Betriebsräte, die durch Richtlinie 2009/38/EG ersetzt wurde) ergebenden Auswirkungen bewertet.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. L 122 vom , S. 28-44)
Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2009/38/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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