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Zollabkommen mit Japan

Zollabkommen mit Japan

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2008/202/EG – Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Japan über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Abkommen zwischen der EU und Japan über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ABKOMMENS?

  • Die EU und Japan unterhalten umfangreiche Handelsbeziehungen. Dieses Kooperationsabkommen zwischen den EU- und japanischen Zollbehörden1 stellt daher ein wesentliches Instrument zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar. Das Abkommen soll auch die Sicherheit der Versorgungskette und die Wirksamkeit der Betrugsbekämpfung gewährleisten, einschließlich Zusammenarbeit beim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
  • Durch den Beschluss wird das Abkommen im Namen der EU geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit im Zollbereich

  • Das Abkommen richtet eine umfassende Zusammenarbeit in allen Bereichen des Zollrechts ein.
  • Diese Zusammenarbeit erfolgt durch die Einrichtung von Kommunikationskanälen und durch die Einführung von Koordinierungsmechanismen zwischen Zollbehörden.
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handelsverkehr bei gleichzeitiger Erhöhung der Sicherheit zu erleichtern. Das Abkommen soll insbesondere zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren beitragen. Ziel ist die Intensivierung der Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene und in internationalen Organisationen.

Gegenseitige Amtshilfe

Es gibt zwei Arten von Amtshilfe zwischen Behörden, um bei Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht eingreifen zu können:

  • Amtshilfe auf Ersuchen, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Ein- und Ausfuhr von Waren und das hierfür geltende Zollverfahren sowie verdächtige Personen, Warenlager und die Beförderung von Waren betroffen sind;
  • Amtshilfe ohne Ersuchen, insbesondere wenn mögliche Risiken für die Wirtschaft, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit bestehen. Im Interesse der anderen Vertragspartei übermittelt die ersuchte Behörde2 sämtliche Informationen über Aktivitäten, Ressourcen und Methoden, Waren, Personen und Transportmittel.

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

  • Die Ersuchen sind schriftlich in einer Sprache vorzulegen, die von beiden Behörden verstanden wird. In dringenden Fällen kann dem schriftlichen Ersuchen ein mündliches Ersuchen vorausgehen.
  • Um die Erledigung des Ersuchens zu erleichtern, übermittelt die ersuchende Behörde3 ausreichende Angaben über die Maßnahme, um die ersucht wird, sowie über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens. Sie übermittelt zudem Informationen über die verdächtigen Personen, die betroffenen Rechtsakte, den Sachverhalt und die durchgeführten Ermittlungen.
  • Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen teilt die ersuchte Behörde alle ihr bereits vorliegenden Informationen mit oder veranlasst alle notwendigen Ermittlungen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen mit der ersuchenden Behörde koordiniert werden.
  • Kann dem Ersuchen nicht nachgekommen werden, so wird dies der ersuchenden Behörde zusammen mit den Gründen umgehend mitgeteilt.
  • Ein Ersuchen kann verweigert oder zurückgestellt werden. Es kann zudem von Bedingungen abhängig gemacht werden, falls die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Interessen eines Landes beeinträchtigt werden könnten, insbesondere dann, wenn der Schutz der übermittelten Informationen nicht gewährleistet werden kann.
  • Die übermittelten Daten sind vertraulich und genießen den Schutz der im Land der ersuchenden Behörde anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Im Rahmen von Ermittlungen können diese Informationen jedoch als Beweis dienen.
  • Ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu sorgen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zollbehörde: im Falle Japans das Finanzministerium und im Falle der EU die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und die Zollbehörden der EU-Länder.
  2. Ersuchte Behörde: die Zollbehörde einer Vertragspartei, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird.
  3. Ersuchende Behörde: die Zollbehörde einer Vertragspartei, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2008/202/EG des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 62 vom , S. 23)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 62 vom , S. 24-29)

Letzte Aktualisierung

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