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Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH)

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (2003/C 218/01) zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Er setzt den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, ein dreigliedriges Beratungsgremium, ein. Dessen Aufgabe besteht darin, die Europäische Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Außerdem soll er die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden und den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen erleichtern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Ausschuss, der eingesetzt wurde, um die Konsultationsvorgänge im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu rationalisieren, erfasst alle öffentlichen und privaten Sektoren der Wirtschaft. Seine Hauptaufgaben bestehen in:

  • der Abgabe von Stellungnahmen zu Initiativen der Europäischen Union (EU) im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (neue Rechtsvorschriften, EU-Programme etc.);
  • dem aktiven Beitrag zur Festlegung der Prioritäten auf EU-Ebene und zur Aufstellung relevanter Politikstrategien;
  • der Förderung eines Meinungs- und Erfahrungsaustauschs (Schnittstelle zwischen der einzelstaatlichen Ebene und der EU-Ebene).

Der Ausschuss besteht aus 3 Vollmitgliedern je EU-Land:

  • 1 Vertreter der nationalen Regierungen,
  • 1 Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und
  • 1 Vertreter der Arbeitgeberorganisationen, die vom Rat für eine Amtszeit von 3 Jahren ernannt werden.

Innerhalb des Ausschusses werden drei entsprechende Interessengruppen gebildet. Jede Interessengruppe wählt 1 ihrer Mitglieder zum Sprecher aus und bestimmt einen Koordinator.

Den Vorsitz im Ausschuss führt der bei der Kommission für die Sozialpolitik zuständige Generaldirektor. Zweimal im Jahr findet eine Vollsitzung des Ausschusses statt. Die Kommission (Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration) nimmt für den Ausschuss Sekretariatsgeschäfte wahr.

Die Arbeitsweise des Ausschusses wird durch seine Geschäftsordnung, die von dem Ausschuss am auf der Grundlage einer befürwortenden Stellungnahme verabschiedet wurde, geregelt.

Die Geschäftsordnung legt auch die zu befolgenden Beschlussverfahren für die Verabschiedung offizieller Stellungnahmen des Ausschusses fest. Mögliche Verfahren:

  • das ordentliche Beschlussfassungsverfahren, das bei Vollsitzungen angewandt wird. In diesem Zusammenhang kann eine Stellungnahme oder Entscheidung:
    • entweder einstimmig angenommen werden, wenn die Sprecher der drei Interessengruppen ihr vollständiges Einverständnis hinsichtlich des behandelten Themas erklären,
    • mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden, falls kein einhelliges Einvernehmen erzielt wird;
  • das beschleunigte Beschlussfassungsverfahren, mit Anwendung eines schriftlichen Verfahrens (erforderlich ist die absolute Mehrheit).

Die von dem Ausschluss verabschiedeten Stellungnahmen sind für die Kommission nicht bindend.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss des Rates vom zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (2003/C 218/01) (ABl. C 218 vom , S. 1–4)

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