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Bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern
Mit der Verordnung soll ein reibungsloser Übergang von der gegenwärtigen Regelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Ländern der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Ländern auf ein System sichergestellt werden, in dessen Rahmen bilaterale Investitionsabkommen von der Europäischen Kommission ausgehandelt werden.
Dieser Übergang ist im Anschluss an die Verabschiedung des Vertrags von Lissabon erforderlich. Gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen ausländische Direktinvestitionen als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in die Zuständigkeit der EU.
Sie legen die Bedingungen fest, unter denen Staatsangehörige und Unternehmen eines Landes private Investitionen in einem anderen Land tätigen können.
Der Kommission wurden Durchführungsbefugnisse übertragen, um sicherzustellen, dass die Verordnung einheitlich durchgeführt und vom Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt wird.
Die Kommission muss bis zum einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351 vom , S. 40-46)
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