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Bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern

Bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung soll ein reibungsloser Übergang von der gegenwärtigen Regelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Ländern der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Ländern auf ein System sichergestellt werden, in dessen Rahmen bilaterale Investitionsabkommen von der Europäischen Kommission ausgehandelt werden.

Dieser Übergang ist im Anschluss an die Verabschiedung des Vertrags von Lissabon erforderlich. Gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen ausländische Direktinvestitionen als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in die Zuständigkeit der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Was sind bilaterale Investitionsschutzabkommen?

Sie legen die Bedingungen fest, unter denen Staatsangehörige und Unternehmen eines Landes private Investitionen in einem anderen Land tätigen können.

Bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern:

  • Bilaterale Investitionsschutzabkommen, die vor dem unterzeichnet worden sind, können nach Ermächtigung der Kommission
    • unter den Bedingungen der Verordnung aufrechterhalten werden oder in Kraft treten, bis ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land in Kraft tritt;
    • unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen geändert werden (u. a., um dem Problem der Unvereinbarkeit zwischen dem bilateralen Investitionsschutzabkommens und dem EU-Recht zu begegnen) oder es kann eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden.
  • Bilaterale Investitionsschutzabkommen, die zwischen dem und dem unterzeichnet worden sind, können aufrechterhalten werden oder in Kraft treten, falls sie nach Auffassung der Kommission nicht gegen das EU-Recht verstoßen, nicht mit den Grundsätzen der EU unvereinbar sind und in Anbetracht der Verhandlungen der Kommission mit dem entsprechenden Nicht-EU-Land nicht als unnötig angesehen werden.
  • Sind die Bedingungen der Verordnung erfüllt, kann die Kommission ein EU-Land ermächtigen, Verhandlungen im Hinblick auf ein neues bilaterales Investitionsschutzabkommen oder die Unterzeichnung und den Abschluss eines neuen bilateralen Investitionsschutzabkommens aufzunehmen, sofern das Ergebnis der Verhandlung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung steht.

Aufsicht

Der Kommission wurden Durchführungsbefugnisse übertragen, um sicherzustellen, dass die Verordnung einheitlich durchgeführt und vom Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt wird.

Die Kommission muss bis zum einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351 vom , S. 40-46)

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