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Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Die Richtlinie definiert die Vorschriften der Europäischen Union (EU) über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Forscher, Studenten, Auszubildende, Freiwillige, Schüler und Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten.
Die Richtlinie legt die Vorschriften für die Bearbeitung von Anträgen fest:
Sie ist am in Kraft getreten.
Die Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG wurden durch die Richtlinie (EU) 2016/801 überarbeitet und ersetzt. Die neuen, in der Richtlinie (EU) 2016/801 enthaltenen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis zum in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (ABl. L 132 vom , S. 21-57)
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