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Flughafenlärm in der EU

Flughafenlärm in der EU

Angesichts der voraussichtlichen Zunahme des Flugverkehrs hat sich die Europäische Union (EU) auf neue Vorschriften verständigt, die festlegen, wie Behörden Beschlüsse zu lärmbedingten Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der EU umsetzen, um die Lärmbelästigung durch Luftfahrzeuge einzuschränken.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung (EU) Nr. 598/2014 soll die Lärmsituation an Flughäfen in der EU verbessern, um die Vereinbarkeit zwischen Luftverkehr und Wohngebieten, insbesondere bei Nachtflügen, zu fördern. Die Vorschriften sind an den Grundsätzen des ausgewogenen Ansatzes zur Lärmbekämpfung ausgerichtet, der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), der für die internationale Zivilluftfahrt zuständigen Sonderorganisation der Vereinten Nationen, beschlossen wurde.

Eine Betriebsbeschränkung kann in verschiedener Form erfolgen, z. B. durch Festlegung eines Lärmkontingents bzw. einer Bewegungsgrenze, Einführung eines Eintragungsverbots (allgemeines Verbot für neue Flugbewegungen oder zusätzlichen Flugbetrieb oder Verbote für bestimmte Flugzeugtypen) oder Beschluss eines Nachtflugverbots.

Anwendungsbereich

Die Vorschriften gelten nur für größere Flughäfen mit über 50 000 Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen pro Jahr. Sie beziehen sich auf Zivilluftfahrzeuge, jedoch nicht auf Flugbewegungen von Streitkräften, Zoll und Polizei. Die Festlegung konkreter Lärmobergrenzen bleibt jedoch den nationalen und lokalen Behörden vorbehalten.

Zuständige Behörden

Die EU-Mitgliedstaaten benennen jeweils zuständige Behörden, die mit den anschließend erforderlichen Verfahren zum Erlass von Betriebsbeschränkungen betraut sind. Diese müssen unabhängig und dürfen nicht mit einer Partei verbunden sein, die in einem Interessenkonflikt stehen könnten.

Überprüfungsrecht

Die zuständigen Behörden müssen die anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie Interessengruppen sechs Monate im Voraus über Beschlüsse zu Betriebsbeschränkungen in Kenntnis setzen. Die Kommission kann den Fall innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer solchen Bekanntmachung prüfen. Sollten die Verfahren ihrer Ansicht nach nicht den Vorschriften entsprechen, informiert sie die zuständige Behörde. Diese hat der Kommission daraufhin die weiteren beabsichtigten Schritte bekannt zu geben.

Gesundheitsaspekte

Die Vorschriften der EU bezüglich der Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit des Menschen (Richtlinie 2002/49/EG) sind bei allen Entscheidungen über Lärmreduzierungsziele zu berücksichtigen.

Informationen über Lärmemissionen

Entscheidungen über Betriebsbeschränkungen müssen auf Lärmwerten der jeweiligen Luftfahrzeuge basieren, die von den Betreibern zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden in einer Datenbank zentralisiert und für Behörden, Fluglinien, Flugsicherungsdienstleister, Flughäfen und Flughafennutzer verfügbar gemacht.

Einschätzung der Lärmbelastung und Informationen für Anwohner

Die zuständigen Behörden müssen die regelmäßige Überwachung der Lärmpegel an Flughäfen, für die sie verantwortlich sind, gewährleisten. Wenn die Beurteilung ergibt, dass Betriebsbeschränkungen eine kostenwirksame Maßnahme zur Lärmminderung wären, muss zeitnah ein Konsultationsprozess organisiert werden. Interessengruppen haben drei Monate für eine Stellungnahme Zeit, bevor die Beschränkungen beschlossen werden.

Die Behörden müssen außerdem sicherstellen, dass Informationen über Betriebseinschränkungen für Anwohner und lokale Behörden unverzüglich und kostenlos verfügbar sind.

Außerdienststellung lärmintensiver Flugzeuge

Zu den Maßnahmen zur Lärmminderung zählen u. a. die Abschaffung von oder zusätzliche Einschränkungen für lärmintensivere Flugzeuge, die nach den ICAO-Vorschriften zugelassen sind. Die Behörden entscheiden über die jährliche Rate zur Senkung der Anzahl der Bewegungen solcher Luftfahrzeuge pro Betreiber an einem bestimmten Flughafen. Sie kann auf bis zu 25 % festgesetzt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 598/2014 hebt die Richtlinie 2002/30/EG mit Wirkung zum 13. Juni 2016 auf.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 598/2014

13.6.2016

-

ABl. L 173 vom 12.6.2014

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002)

Letzte Änderung: 01.08.2014

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