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Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Ihr Ziel besteht darin, den Ausbau der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation (d. h. schnelles Breitband-Internet mit Geschwindigkeiten über 30 Mbit/s) in der EU zu erleichtern und zu fördern. Das Haupthindernis ist finanzieller Art, da die Kosten für den Ausbau der physischen Infrastruktur bis zu 80% der Gesamtkosten ausmachen (z. B. Aufgraben von Straßen zum Verlegen von Glasfaserkabeln).
  • Vereinfacht gesagt, werden vier Ansätze geboten:
    • Förderung der Wiederverwendung bestehender physischer Infrastrukturen;
    • Schaffung der Voraussetzungen für die Koordinierung der Bauarbeiten und die effizientere Installation neuer physischer Infrastrukturen;
    • Ausstattung neu errichteter und größtenteils renovierter Gebäude mit physischer Infrastruktur und
    • Straffung der Verfahren für die Genehmigung von Bauarbeiten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Hauptkomponenten der Richtlinie:

  1. Zugang zu den bestehenden physischen Infrastrukturen
    • Die EU-Länder sollten sicherstellen, dass die Netzbetreiber1 (Telekommunikation sowie Energie, Verkehr und Wasser) den Telekommunikationsbetreibern den Zugang zu ihrer physischen Infrastruktur ermöglichen.
    • Netzbetreiber sind verpflichtet, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zu fairen und angemessenen Bedingungen, auch in Bezug auf den Preis, stattzugeben.
  2. Koordinierung von Bauarbeiten
    • Die EU-Länder sollten sicherstellen, dass die Netzbetreiber mit den Telekommunikationsbetreibern Vereinbarungen aushandeln, um die Bauarbeiten zu koordinieren.
    • Werden diese Bauarbeiten aus öffentlichen Mitteln finanziert, müssen die Netzbetreiber frühzeitigen und zumutbaren Anträgen auf Koordinierung stattgeben, sofern dadurch keinerlei zusätzliche Kosten verursacht werden und die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird. Dies bedeutet, dass alle mit der gemeinsamen Bereitstellung verbundenen zusätzlichen Kosten erstattet werden müssen, da sonst der Antrag abgelehnt werden kann.
    • Für die Aushandlung einer Vereinbarung über die Koordinierung von Bauarbeiten verlangen die EU-Länder von jedem Netzbetreiber, dass er auf Antrag eines Anbieters öffentlicher Kommunikationsnetze bestimmte Mindestinformationen zu laufenden oder geplanten Bauarbeiten zur Verfügung stellt: (a) Standort und Art der Arbeiten; (b) betroffene Netzkomponenten; (c) geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten und (d) einen Ansprechpartner.
  3. Transparenz

    Zur Verbesserung der Bereitstellungsprozesses müssen die EU-Länder sicherstellen, dass Unternehmen, die ein elektronisches Kommunikationsnetz einsetzen, ein Zugang zu Mindestinformationen über die bestehenden physischen Infrastrukturen zur Verfügung steht, beispielsweise:

    • Standort und Verbindungsweg,
    • Art und Nutzung der Infrastrukturen,
    • einen Ansprechpartner.

Die Bereitstellung dieser Informationen gewährleistet, dass die Kosten für diese Maßnahmen gering gehalten werden (zum Beispiel durch Zugang zu bereits vorhandenen physischen Infrastrukturen und durch Koordinierung der Bauarbeiten). Dieser Zugang zu diesen Mindestinformationen kann aus folgenden Gründen beschränkt werden:

  • Sicherheit und Integrität der Netze;
  • die nationale Sicherheit;
  • öffentliche Gesundheit oder Sicherheit und
  • Vertraulichkeit oder Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Genehmigungserteilung

  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass alle relevanten Informationen zu den Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze erforderlich sind, über eine zentrale Informationsstelle verfügbar sein müssen.
  • Die EU-Länder können erlauben, dass Genehmigungsanträge in elektronischer Form eingereicht werden.
  • Genehmigungsentscheidungen sollten innerhalb von vier Monaten erfolgen, und jede Ablehnung einer Genehmigungsvergabe sollte hinreichend begründet sein.

Einsatz von Hochgeschwindigkeitsnetzen in Gebäuden

  • Neue und umfangreich zu renovierende Gebäude müssen mit physischen Infrastrukturen (z. B. kleine Leitungsrohre) ausgestattet werden, die den Anschluss an Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation ermöglichen. Bauten müssen einen Zugangspunkt haben und leicht zugänglich sein für die Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze. Diese Maßnahmen sollten einen technologieneutralen Ansatz verfolgen (d. h. die Infrastruktur sollte eine bestimmte Technologie weder erfordern noch voraussetzen). Ausnahmen sind möglich (zum Beispiel für Baudenkmäler oder Ferienhäuser).
  • Die Anbieter haben das Recht, den Zugangspunkt unter fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erreichen zu können.

Außergerichtliche Verfahren

Die EU-Länder müssen außergerichtliche Verfahren für die zeitnahe Beilegung von Streitigkeiten in Folge der Anwendung der Richtlinie einführen.

Sanktionen

Die EU-Länder müssen Vorschriften für Sanktionen festlegen, wenn die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen nicht eingehalten werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Empfehlung für ein Instrumentarium zur Beihilfe für eine wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise

Im September 2020 hat die Europäische Kommission eine Empfehlung verabschiedet, die den EU-Ländern Leitlinien für die Entwicklung und Vereinbarung eines Instrumentariums bewährter Verfahren zur Erleichterung des Ausbaus von Festnetzen und Drahtlosnetzen bis zum bereitstellt, und zwar durch die Beseitigung unnötiger Veraltungshürden sowie durch eine koordinierte Zuteilung von Funkfrequenzen für die Netze der fünften Generation (5G) unter investitionsfreundlichen Bedingungen, insbesondere für industrielle grenzüberschreitende Fälle. Folglich sollten die EU-Länder der Kommission einen Fahrplan für die Umsetzung () vorlegen und einen Bericht über die Umsetzung des Instrumentariums () vorlegen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie musste in den EU-Ländern bis zum in nationales Recht umgesetzt werden, und die Vorschriften mussten ab dem angewendet werden.

Die Kommission überprüft derzeit diese Richtlinie, wie in der Mitteilung zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas angekündigt wurde.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Netzbetreiber: Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, aber auch Versorgungsbetriebe für Strom, Fernwärme, Wasser, Abwasser und Verkehr.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom , S. 1-14)

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