Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäische Struktur- und Investitionsfonds – partnerschaftliche Zusammenarbeit

Europäische Struktur- und Investitionsfonds – partnerschaftliche Zusammenarbeit

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 240/2014 – Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften eingeführt.
  • Der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften soll die Länder der Europäischen Union (EU) bei der Organisation einer sinnvollen Partnerschaft mit relevanten und repräsentativen Interessenträgern zur gemeinsamen Gestaltung und Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) im Zeitraum 2014-2020 unterstützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften legt Leitlinien für die partnerschaftliche Durchführung der ESI-Fonds fest. Zu den Hauptpunkten des Europäischen Verhaltenskodex zählen:

  • die Auswahl relevanter und repräsentativer Partner, die stellvertretend für die in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die ESIF-Fonds) definierten Kategorien stehen;
  • transparente Auswahlverfahren, die die unterschiedlichen institutionellen und rechtlichen Vorschriften der EU-Länder berücksichtigen;
  • verfahrensrechtliche Mindestvorschriften für die rechtzeitige, sinnvolle und transparente Konsultation der relevanten Interessenträger1 bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen2 und operationellen Programme3;
  • die ausgewählten Partner sollten in den wichtigsten Programmausschüssen vertreten sein (d. h. Vorbereitung, Umsetzung, Begleitung und Bewertung);
  • die Partnerschaft sollte durch die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der zu beteiligenden relevanten Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft gewährleistet werden;
  • der Erfahrungsaustausch und gegenseitiges Lernen sollten erleichtert werden und alle ESI-Fonds abdecken;
  • die Rolle der Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen sowie die Leistungen und die Wirksamkeit der Partnerschaft sollten Gegenstand einer Bewertung sein.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Relevante Interessenträger: zuständige regionale, lokale, städtische und andere Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner (z. B. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen), Handelskammern, Zivilgesellschaft (z. B. Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung).
  2. Partnerschaftsvereinbarungen: Die EU-Länder müssen strategische Pläne erstellen und umsetzen, wobei die Investitionsprioritäten sämtliche Fonds und Programme im Zeitraum 2014-2020 abdecken. Partnerschaftsvereinbarungen werden im Anschluss an die Konsultation mit lokalen und regionalen Vertretern, Vertretern der Interessengruppen, der Zivilgesellschaft usw. zwischen der Europäischen Kommission und dem jeweiligen EU-Land ausgehandelt.
  3. Operationelle Programme: Diese Programme präsentieren die Prioritäten des jeweiligen Landes und/oder decken die Prioritäten für das Land bzw. die Regionen des betroffenen Gebiets im siebenjährigen Planungszeitraum ab. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Einrichtungen der Zivilgesellschaft können sich alle an der Programmplanung und Verwaltung der operationellen Programme beteiligen.

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom , S. 1-7)

Letzte Aktualisierung

nach oben