Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Allgemeiner Rahmen für EU-Sanktionen

Allgemeiner Rahmen für EU-Sanktionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 29 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (EUV) UND VON ARTIKEL 215 DES VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV)?

  • Durch Artikel 29 EUV wird dem Rat der Europäischen Union die Befugnis übertragen, restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen Regierungen von Ländern, die nicht in der Europäischen Union (EU) sind, gegen nichtstaatliche Entitäten (zum Beispiel Unternehmen) sowie gegen Personen (wie Terroristen) zu verhängen, um eine Veränderung ihrer Politik oder Aktivitäten zu bewirken.
  • Gemäß Artikel 215 AEUV kann der Rat notwendige Maßnahmen erlassen, um die gemäß Artikel 29 EUV erlassenen Beschlüsse umzusetzen und sicherzustellen, dass diese in allen Mitgliedstaaten der EU einheitlich angewendet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU erlässt Sanktionen entweder als eigene Maßnahmen (d. h. autonome Sanktionen) und/oder, um Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, in Fällen, in denen Nicht-EU-Länder, natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten:
    • nationales Recht oder die Menschenrechte nicht achten;
    • Politiken oder Handlungen verfolgen, die gegen die Rechtsstaatlichkeit oder die demokratischen Grundsätze verstoßen.
  • Bei diesen Sanktionen handelt es sich um vorbeugende und nicht um strafende Instrumente, die es der EU ermöglichen sollen, in Einklang mit den Prinzipien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik schnell auf politische Herausforderungen und Entwicklungen zu reagieren.
  • EU-Sanktionen sollten im Rahmen eines umfassenderen politischen Dialogs gesehen werden. Restriktive Maßnahmen sollen die Auswirkungen für die zivile Bevölkerung möglichst gering halten. Diesbezüglich erachtet es die EU als angemessen, sich mit der spezifischen Situation durch die Verhängung gezielter und differenzierter Sanktionen gegen ein Land oder dessen Teile, Regierungsmitglieder, Personen, Gruppierungen oder Einheiten auseinanderzusetzen.

Abgestufte Sanktionen

Die EU kann diverse abgestufte Sanktionen gegen Nicht-EU-Länder verhängen, unter anderem:

  • Diplomatische Sanktionen:
    • Ausweisung von Diplomaten und Diplomatinnen, Aussetzung von Staatsbesuchen;
    • Aussetzung bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit mit der EU und
    • Boykotte von Sport- oder Kulturveranstaltungen.
  • Wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen:

Verbotsmaßnahmen können einschließen:

  • Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz oder unter der Kontrolle von den betroffenen Einzelpersonen bzw. Organisationen (beispielsweise Bargeld, Bankeinlagen, Aktien, Anteile usw.), die nicht zugänglich sind, verbracht oder verkauft werden können, sowie Immobilien, die nicht verkauft oder vermietet werden können;
  • Visumsperren oder Reiseverbote, die Einzelpersonen an der Einreise in die EU hindern;
  • Verbote bezüglich sektoraler Maßnahmen, zum Beispiel den Import oder Export bestimmter Güter oder Technologien.

In bestimmten Fällen können Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren der Vermögenswerte gewährt werden, um die Ausfuhr von Produkten zur Deckung der Grundbedürfnisse (z. B. Lebensmittel oder Medikamente) zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten können auch Ausnahmeregelungen in Bezug auf Reiseverbote treffen (um beispielsweise einem sanktionierten Regierungsmitglied eines Nicht-EU-Landes zu ermöglichen, an einer Konferenz der Vereinten Nationen in ihrem Hoheitsgebiet teilzunehmen).

Auswirkungen und Folgen

Sanktionen sind so gestaltet, dass sie politische und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Sie gelten für

  • jede Person innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der EU, unabhängig davon, ob es sich um eine EU- oder um eine Nicht-EU-Staatsperson handelt;
  • nach dem Recht eines Mitgliedstaates errichtete Unternehmen und Organisationen (einschließlich Niederlassungen von EU-Unternehmen in Nicht-EU-Ländern);
  • Regierungen, Einrichtungen und nicht-staatliche Entitäten von Nicht-EU-Ländern;
  • jegliche Geschäfte, die in einem Teil der EU oder in der gesamten EU getätigt werden.

Einführung von Regelungen restriktiver Maßnahmen

In den Jahren 2018 und 2019 wurden drei Regelungen restriktiver Maßnahmen eingeführt:

Verstoß gegen restriktive Maßnahmen in die Liste der EU-Straftatbestände aufgenommen

Im November 2022 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2022/2332, nach dem der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU als Straftat festgesetzt wird, die die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV erfüllt.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Teil 5 – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich (ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 18-21).

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 21. Februar 2022 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (ABl. C 100 vom 1.3.2022, S. 3-35).

Verordnung (EU) 2021/821 des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1-461).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/821 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 3-12).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47-53).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 1-12).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 13-19).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Artikel 83 (ex-Artikel 31 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 80-81).

Letzte Aktualisierung: 05.05.2023

nach oben