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Gewährleistung der Achtung der Rechte von im Ausland tätigen EU-Arbeitnehmern

Gewährleistung der Achtung der Rechte von im Ausland tätigen EU-Arbeitnehmern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Zu den vielen Rechten, die natürliche Personen in der Europäischen Union (EU) genießen, gehört auch die Möglichkeit, in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu leben und zu arbeiten. Diese Richtlinie stellt sicher, dass auf nationaler Ebene Rechtsbehelfe bestehen, falls Arbeitnehmer oder ihre Familien der Ansicht sind, dass diese Rechte missachtet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Grundsätze der Freizügigkeit und Gleichstellung in der EU gewährleisten, dass Menschen, die im Ausland arbeiten, als Arbeitnehmer dieselben Rechte haben wie inländische Arbeitnehmer. Diese Grundsätze finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (siehe Zusammenfassung).

Arbeitnehmerrechte

  • Zugang zu Beschäftigung und klar festgelegten Arbeitsbedingungen bezüglich Entlohnung, Kündigung und Gesundheit und Sicherheit;
  • Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen;
  • Zugang zu Schulungen, einer Wohnung, Unterricht und Lehrlingsausbildungen;
  • Zugehörigkeit zu Gewerkschaften;
  • Unterstützung durch Arbeitsämter.

Verteidigung dieser Rechte

Die Richtlinie verpflichtet nationale Behörden dazu, sicherzustellen, dass allen EU-Arbeitnehmern, die sich in irgendeiner Weise diskriminiert fühlen, der Rechtsweg offensteht. Außerdem können an der Umsetzung der Richtlinie beteiligte Organisationen, Verbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände EU-Arbeitnehmer und ihre Familien bei etwaigen rechtlichen Maßnahmen vertreten oder unterstützen.

Förderung der Gleichbehandlung

Jeder Mitgliedstaat muss mindestens eine Organisation oder zentrale Stelle benennen, die dafür sorgt, dass Arbeitnehmer und ihre Familien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keine Diskriminierung oder ungerechtfertigten Einschränkungen ihres Freizügigkeitsrechts erfahren.

Diese Organisationen bzw. Stellen müssen

  • im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten unabhängige rechtliche und sonstige Unterstützung leisten, die für Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, kostenlos sein muss;
  • als Kontaktstellen für vergleichbare nationale Organisationen in anderen Mitgliedstaaten fungieren und mit Informations- und Unterstützungsdiensten in der EU wie Ihr Europa und Solvit zusammenarbeiten;
  • unabhängige Erhebungen und Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen und Diskriminierungen durchführen oder in Auftrag geben;
  • Empfehlungen für das Vorgehen gegen Diskriminierung abgeben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Mai 2014 in Kraft getreten und musste bis spätestens 21. Mai 2016 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8-14).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das europäische Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (COM(2018) 789 final vom 4.12.2018).

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1-12).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.10.2021

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