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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte' .

Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In den Geltungsbereich der Verordnung fallen Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsdienstleister(n)6 oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n)7 mit Sitz in der EU.
  • Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers muss bestimmte Angaben sowohl zum Auftraggeber als auch zum Begünstigten übermitteln, darunter Name und Kontonummer des Begünstigten, und diese Angaben auf Richtigkeit hin überprüfen.
  • Sowohl der Zahlungsdienstleister des Begünstigten als auch der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister müssen wirksame Verfahren einrichten, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind. Zahlungsdienstleister müssen über wirksame risikobasierte Verfahren verfügen, die zur Anwendung kommen, wenn die erforderlichen Angaben fehlen oder unvollständig sind, damit sie entscheiden können, ob der betreffende Geldtransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird.
  • Die von den Zahlungsdienstleistern ermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet werden, und Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Vertraulichkeit dieser Daten gewahrt ist.
  • Die Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie sie zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind. Diese Dauer der Aufbewahrung sollte fünf Jahre nicht überschreiten, nach deren Ablauf sämtliche personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben nationalen Rechts gelöscht werden sollten.
  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen für Verstöße gegen die Verordnung wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängen.
  • Die Verordnung ist neben der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäscherichtlinie) Teil eines Pakets legislativer Maßnahmen der EU mit dem Ziel der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – siehe Zusammenfassung.
  • Die Verordnung ist Teil einer breit angelegten EU-Strategie zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, die unter anderem die Arbeit folgender Sachverständigen umfasst:

Änderung

  • Mit der Verordnung (EU) 2019/2175 wird die Verordnung (EU) 2015/847 in Bezug auf Datenschutzaspekte aktualisiert, um die Annahme der Verordnung (EU) 2016/679 (die allgemeine Datenschutzverordnung – siehe Zusammenfassung) zu berücksichtigen.
  • Außerdem verpflichtet sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, ab dem von den Europäischen Aufsichtsbehörden die Aufgabe zu übernehmen, etwaige an die zuständigen Behörden und die Zahlungsdienstleister gerichtete Leitlinien über zu ergreifende Maßnahmen zu erlassen gemäß Verordnung (EU) 2015/847.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/847 wird die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Auftraggeber. Eine natürliche oder juristische Person, die als Kontoinhaber den Geldtransfer von diesem Konto gestattet oder, wenn kein Konto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt.
  2. Begünstigter. Natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhält.
  3. Geldtransfer. Jeder Vorgang, der im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem anderen Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei Auftraggeber und Begünstigter ein und dieselbe Person sein können.
  4. Terrorismusfinanzierung. Die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit dem Vorsatz, dass sie dazu verwendet werden, Straftaten zu begehen.
  5. Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF). Zwischenstaatliche Einrichtung, die Strategien zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene entwickelt und fördert.
  6. Zahlungsdienstleister. Eine natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Geldtransferdienstleistungen gehört.
  7. Zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister. Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an Geldtransfers beteiligt ist.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom , S. 1–18).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/847 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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