Use quotation marks to search for an "exact phrase". Append an asterisk (*) to a search term to find variations of it (transp*, 32019R*). Use a question mark (?) instead of a single character in your search term to find variations of it (ca?e finds case, cane, care).
Mit Richtlinie 2013/33/EU werden Vorschriften der Europäischen Union (EU) zu Lebensbedingungen (beziehungsweise Aufnahmebedingungen) für Personen aufgestellt, die internationalen Schutz1 beantragen (Asylbewerber oder Personen, die um subsidiären Schutz2 nachsuchen) und darauf warten, dass ihr Antrag geprüft wird. Diese Vorschriften dürften dabei helfen, zu verhindern, dass Antragsteller aufgrund von Unterschieden in den Lebensbedingungen in andere Länder abwandern.
Ziel der Richtlinie ist es, Asylbewerbern in der EU ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die Achtung ihrer Menschenrechte zu gewährleisten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Wer ist betroffen?
Die Richtlinie gilt für Antragsteller auf internationalen Schutz sowie für ihre Familien, darunter:
Ehepartner und nicht verheiratete Partner,
Kinder unter 18 Jahren, und
andere Familienangehörige (z. B. die Mutter oder der Vater des Antragstellers, wenn dieser jünger als 18 Jahre ist).
Normen für EU-weite Aufnahmebedingungen
Mit dieser Richtlinie sollen die Aufnahmebedingungen EU-weit einheitlich gestaltet werden. Diese Bedingungen umfassen:
Zugang zu Unterkunft,
Lebensmittel,
Kleidung,
Geldleistungen;
einen angemessenen Lebensstandard sowie
medizinische und psychologische Behandlung oder Betreuung.
Andere Garantien
Neben den grundlegenden Aufnahmebedingungen tragen die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass:
der Antragsteller innerhalb von 9 Monaten Zugang zu Beschäftigung erhält, und
minderjährige Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller Zugang zu Bildung erhalten.
Schutzbedürftige Personen
Die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (z. B. Kinder, Behinderte oder Opfer von Missbrauch) sind anhand von Einzelfallprüfungen zu bewerten.
Für Kinder, unbegleitete Kinder sowie Opfer von Folter und Gewalt gelten besondere Vorschriften.
Schutzbedürftige Asylbewerber müssen Zugang zu psychologischer Betreuung haben.
Beantragen unbegleitete Kinder Asyl, sollte ein qualifizierter Vertreter zu ihrer Unterstützung bestellt werden. Dabei sollten das Kindeswohl und die Familieneinheit stets an erster Stelle stehen.
Inhaftnahme von Asylbewerbern
Antragsteller dürfen nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil sie internationalen Schutz beantragen. Die Inhaftnahme sollte lediglich als letztes Mittel eingesetzt und auf Grundlage einer Einzelfallprüfung entschieden werden.
Zur Verhinderung willkürlicher Inhaftierungen wurde eine vollständige Liste der Haftgründe angenommen.
Die Richtlinie sieht außerdem vor:
eine begrenzte Haftdauer;
die Einschränkung der Inhaftnahme von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Kindern;
gesetzliche Garantien (z. B. Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung, schriftliche Informationen im Rahmen der Anfechtung einer Haftanordnung); und
die Einführung bestimmter Aufnahmebedingungen für Hafteinrichtungen, darunter die Möglichkeit, sich an der frischen Luft aufzuhalten, sowie Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt, Nichtregierungsorganisationen und Familienangehörigen.
Richtlinie 2013/33/EU hebt Richtlinie 2003/9/EG mit Wirkung zum auf.
Aufhebung
Richtlinie 2013/33/EU wird mit Wirkung vom aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2024/1346 (siehe Zusammenfassung) ersetzt.
AB WANN GELTEN DIE REGELN?
Die Richtlinie musste bis zum in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Die EU arbeitet auf die Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hin. Seit dem Jahr 2013 wurde eine Reihe neuer Rechtstexte angenommen, um die Arbeitsweise des Systems zu verbessern.
Internationaler Schutz. Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus.
Subsidiärer Schutzstatus. Der Status kann Nicht-EU-Bürgern oder Staatenlosen gewährt werden, die nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, denen aber schwerwiegender Schaden drohen würde, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehrten.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom , S. 96-116).