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Stärkung der EU-Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung

Stärkung der EU-Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

  • Ziel des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union (das Verfahren) ist es, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU) und Mitgliedstaaten der EU zu stärken und die Koordinierung zwischen ihnen im Bereich des Katastrophenschutzes zu erleichtern, um die Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Naturkatastrophen und von vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb und außerhalb der EU sicherzustellen.
  • Der Beschluss (EU) 2019/420, zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, stärkt insbesondere die kollektiven Kapazitäten der EU zur Bewältigung von Naturkatastrophen. Er richtet außerdem die Reserve „rescEU“ ein, die eine zusätzliche Reserve an Soforthilfekräften auf europäischer Ebene bietet. rescEU wurde seitdem erfolgreich ausgeweitet, um weitere Ressourcen einzuführen.
  • Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU stärkt die europäische Solidarität insbesondere bei Notsituationen von großem Ausmaß, die mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen (wie die COVID-19-Pandemie) und bei denen sich die freiwilligen und nationalen Hilfeleistungen als unzureichend erweisen. Das Verfahren wird besser vorbereitet und flexibler sein, schnellere Reaktionen ermöglichen und Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung umfassendere sektorübergreifende Hilfeleistungen bieten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Das Hauptziel des Verfahrens liegt in der Verbesserung der Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen aller Art innerhalb und außerhalb der EU. Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz gilt hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten, einschließlich Naturerbe.

Die spezifischen Ziele des Verfahrens sind:

  • hohes Katastrophenschutzniveau durch:
    • Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen,
    • Förderung einer Präventionskultur und
    • die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten;
  • bessere Vorsorge auf nationaler Ebene und auf Ebene der EU zur Reaktion auf Katastrophen;
  • Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe;
  • Stärkung des Bewusstseins für Katastrophen und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen;
  • Erhöhung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen und
  • Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierungsmaßnahmen auf grenzüberschreitender Ebene und zwischen EU-Mitgliedstaaten, die anfällig für die gleichen Katastrophenarten sind.

Risikoprävention und -management

Katastrophenprävention ist ein Schwerpunkt des Verfahrens, mit besonderem Gewicht auf Risikobewertung und Risikomanagementplanung. Beschluss Nr. 1313/2013/EU in der durch den Beschluss (EU) 2019/420 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten:

  • die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiterzuentwickeln;
  • der Europäischen Kommission alle drei Jahre eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen zur Verfügung zu stellen, wobei der Schwerpunkt auf den zentralen Risiken liegen muss;
  • auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teilzunehmen.

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten EU-Ziele für Katastrophenresilienz festlegen und ausarbeiten. Diese unverbindlichen Ziele werden in Empfehlungen der Kommission festgehalten und stützen sich auf aktuelle und potenzielle zukünftige Szenarien, einschließlich der Daten über vergangene Ereignisse und der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko.

EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz

Um die Ausbildung und den Wissensaustausch zu verbessern, schreibt der Beschluss (EU) 2019/420 zur Änderung der Kommission vor, ein Netz relevanter Forscher, Organe und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und -management einzurichten, einschließlich Exzellenzzentren und Universitäten. Diese bilden zusammen mit der Kommission ein EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz.

Am 10. November 2021 wurde das Wissensnetz formell durch die Kommission eingerichtet (Durchführungsbeschluss 2021/1956). In dem Durchführungsbeschluss sind die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise des Wissensnetzes dargelegt. Die Organisationsstruktur des Wissensnetzes umfasst einen Verwaltungsrat und zwei Säulen von Arbeitsgruppen (Kapazitätsaufbau und Wissenschaft). Das Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

Die Kommission ist außerdem verpflichtet:

  • für stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu sorgen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz, internationalen Organisationen und Nicht-EU-Ländern zu intensivieren;
  • eine Kommunikationsstrategie zu entwickeln, damit die Ergebnisse der im Rahmen des Verfahrens getroffenen Maßnahmen für die Bürger wahrnehmbar werden und
  • Medaillen zu verleihen, um langjähriges Engagement für den Katastrophenschutzmechanismus der EU und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.

Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC)

Um Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich Katastrophenschutz auf EU-Ebene zu verbessern, gibt es ein ERCC, das rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit ist und von der Kommission mit Sitz in Brüssel verwaltet wird. Das ERCC ist eine Koordinierungszentrale und der operative Arm des Verfahrens.

Zusätzliche Instrumente sind:

  • das Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS), ein IT-Programm, das bei Notfällen die sofortige Kommunikation innerhalb der teilnehmenden Länder ermöglicht;
  • Übungen und ein Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Bewältigungskapazität und Koordinierung der Katastrophenhilfe der EU-Mitgliedstaaten;
  • Katastrophenschutzmodule, die Einheiten von Personal und Ausrüstung mit Mobilisierungsbereitschaft darstellen;
  • der Europäische Katastrophenschutz-Pool: ein freiwilliger Pool von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Katastrophenbewältigung, mobilisierungsbereit für EU-Katastrophenschutzeinsätze. Dies umfasst hochwertige Module von Hilfsteams, Experten und Ausrüstungen sowie höhere Kofinanzierungsraten der EU.

Die Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung verleiht dem ERCC erweiterte operative Kapazitäten sowie Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten.

rescEU

Mit dem Beschluss (EU) 2019/420 zur Änderung wird ferner rescEU, ein zusätzlicher Pool von Kapazitäten, eingerichtet, um in Situationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von EU-Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Bewältigung zu gewährleisten.

Die anfängliche Zusammensetzung von rescEU hinsichtlich Kapazitäten und Qualitätsanforderungen wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 dargelegt. rescEU umfasste anfänglich Kapazitäten für:

  • die Waldbrandbekämpfung aus der Luft;
  • die medizinische Evakuierung aus der Luft;
  • medizinische Notfallteams und
  • die medizinische Bevorratung.

In der Folge hat sich ihr Anwendungsbereich dahingehend weiterentwickelt, dass sie Kapazitäten für Bevorratung, Dekontamination im Bereich CBRN-Vorfälle sowie Transport und Logistik abdeckt (siehe unten).

Durch die Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung wurde für die Kommission die Möglichkeit geschaffen, im Bereich Transport und Logistik direkt rescEU-Kapazitäten zu beschaffen, sowie in hinreichend begründeten dringenden Fällen weitere Kapazitäten. rescEU-Kapazitäten werden vollständig von der Kommission finanziert.

Mittels Durchführungsrechtsakten definiert die Kommission die rescEU-Kapazitäten unter Berücksichtigung:

  • ermittelter und neu entstehender Risiken sowie
  • der Gesamtkapazitäten und Lücken auf EU-Ebene, insbesondere in folgenden Bereichen:
    • Waldbrandbekämpfung aus der Luft,
    • CBRN-Vorfälle,
    • medizinische Notfallbewältigung sowie
    • Transport und Logistik.

Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 achtmal geändert.

  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1930 sieht zwei verschiedene Arten von Kapazitäten für die medizinische Evakuierung vor, nämlich für:
    • Katastrophenopfer mit hochansteckenden Krankheiten und
    • Katastrophenopfer mit nicht ansteckenden Krankheiten.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2020/414 als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen zu COVID-19 des Rates der Europäischen Union, durch den die Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege und persönlichen Schutzausrüstungen zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren in die rescEU-Zuständigkeiten aufgenommen wird.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/452 werden rescEU-Kapazitäten für die Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichtet. Zur Einrichtung dieser Kapazitäten werden die Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen unter Berücksichtigung der möglichen Szenarien für solche Risiken definiert.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/88 wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 geändert, wobei sein Anwendungsbereich erweitert wird, um die chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen und Sachbeweisen in die Zuständigkeit von rescEU integriert wird. Diese Zuständigkeit kann auch die angemessene Dekontamination betroffener Personen, einschließlich Todesopfern, umfassen.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/288 wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 geändert, wobei sein Anwendungsbereich auf Einrichtungen für provisorische Unterkünfte und medizinische Notfallteams als Bestandteil der rescEU-Reserve erweitert wird.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/461 wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 geändert, wobei sein Anwendungsbereich auf Transport- und Logistikkapazitäten als Bestandteil der rescEU-Reserve erweitert wird.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/465 wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 geändert, wobei sein Anwendungsbereich auf Einrichtungen für mobile Labors und für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung als Bestandteil der rescEU-Reserve erweitert wird.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1198 wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 geändert, in Reaktion auf die Anfälligkeit energiebezogener kritischer Infrastruktur, die durch den Krieg in der Ukraine offenkundig wurde, wobei im Rahmen der rescEU-Reserve Kapazitäten für die Notstromversorgung eingeführt wurden.

Weitere Durchführungsbestimmungen für rescEU sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1310 festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält alle Vorschriften für den Einsatz von rescEU, wie z. B. die Kriterien für Beschlüsse über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten (auch für den Fall konkurrierender Hilfeersuchen), die Kriterien für Beschlüsse über die Beendigung der Entsendung und die Bestimmungen für die nationale Nutzung von rescEU-Kapazitäten.

Mittelausstattung

  • Knapp über 574,02 Mio. EUR wurden für die Durchführung des Verfahrens für den Zeitraum 2014-2020 freigegeben.
  • Die Finanzierung wurde für den Zeitraum 2021-2027 erheblich aufgestockt, mit einer Zuweisung von 1,26 Mrd. EUR zusätzlich zu einem Betrag von bis zu 2,06 Mrd. EUR für die Katastrophenschutzmaßnahmen, die der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise dienen und im EU-Aufbauinstrument (siehe Zusammenfassung) vorgesehen sind.

Teilnahme

Die Beteiligung an dem Verfahren und die verschiedenen oben aufgeführten Instrumente stehen den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen. Neben den EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich Bosnien und Herzegowina, Island, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei an dem Verfahren.

Weiteres

Am 5. Mai 2022 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/706, mit dem die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zu dem Verfahren festgelegt werden. Der Durchführungsbeschluss sieht zwei Kategorien von Medaillen vor, eine für langjähriges Engagement und eine für außerordentliche Beiträge, wobei die Anerkennungen den gesamten Katastrophenmanagementzyklus abdecken. Die Medaillen werden auf dem Europäischen Katastrophenschutzforum oder bei anderen offiziellen Feierlichkeiten auf Ad-hoc-Basis verliehen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2022/706 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 132 vom 6.5.2022, S. 102-106).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1956 der Kommission vom 10. November 2021 über die Einrichtung und Organisation des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz (ABl. L 399 vom 11.11.2021, S. 1-7).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1310 der Kommission vom 31. Juli 2019 zur Festlegung von Vorschriften für den Einsatz des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und von rescEU (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 94-99).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41-45).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/142 der Kommission vom 15. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 40-48).

Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 1-45).

Siehe konsolidierte Fassung.

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zwischenbewertung des Katastrophenschutzverfahrens der Union (2014-2016) – Begleitdokument zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Zwischenbewertung des Katastrophenschutzverfahrens der Union für den Zeitraum 2014-2016 (SWD(2017) 287 final, 30.8.2017).

Letzte Aktualisierung: 19.05.2022

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