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Verminderung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie
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Verminderung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie
Die EU-Gesetzgebung über die Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie wird nun durch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) geregelt.
RECHTSAKT
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).
ZUSAMMENFASSUNG
Titandioxid-Abfälle können die Luft und das Wasser in beträchtlichem Maße verschmutzen. Aus diesem Grund widmet die Richtlinie 2010/75/EU den Titandioxid-Abfällen einen speziellen Abschnitt und legt strenge Emissionsgrenzwerte fest.
Verbot der Einleitung von Abfällen
Die folgenden Arten von Abfällen dürfen nicht in ein Gewässer, Meere oder Ozeane eingeleitet werden:
Verminderung der Emissionen ins Wasser
Für Emissionen ins Wasser werden Grenzwerte festgelegt (Anhang VIII, Teil 1).
Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft
Emissionen von Säuretröpfchen aus den Anlagen sind zu vermeiden.
Für Emissionen in die Luft werden Grenzwerte festgelegt (Anhang VIII, Teil 2).
Überwachung der Emissionen
Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Emissionen ins Wasser und in die Luft überwacht und die Auflagen der Betriebsgenehmigung der jeweiligen Anlage vollumfänglich eingehalten werden (z. B. dass Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden; die besten verfügbaren Techniken (BVT) angewandt werden; Abfälle auf die am wenigsten verschmutzende Weise vermindert, recycelt oder entsorgt werden; die Energieeffizienz optimiert wird).
Die Überwachung muss nach CEN-Normen durchgeführt werden (oder anderen anerkannten Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden). Genaue Angaben zum Überwachungsverfahren finden sich in Anhang VIII, Teil 3.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2010/75/EU |
6.1.2011 |
7.1.2013 |
ABl. L 334 vom 17.12.2010 |
Letzte Änderung: 11.08.2014