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Stabilitäts- und Friedensinstrument der EU (2014-2020)

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Stabilitäts- und Friedensinstrument der EU (2014-2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Zweck der Verordnung ist die Schaffung des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) – ein Mittel, durch das die EU zu Stabilität und Frieden beitragen kann, indem sie sicherstellt, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen effizient und kohärent sind.

Sie deckt die folgenden Bereiche ab:

  • Krisenreaktion;
  • Konfliktverhütung;
  • Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge;
  • Bewältigung von globalen und transregionalen Sicherheitsbedrohungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Unterstützung

Die technische und finanzielle Hilfe im Rahmen dieses Instruments konzentriert sich auf drei Prioritäten:

 

  • 1.
    Rasche Reaktion auf Krisen oder sich abzeichnende Krisen zur Verhütung von politischen Konflikten oder zur Sicherstellung, dass Situationen nicht in einen bewaffneten Konflikt eskalieren, wie z. B.:
    • Unterstützung für die Umsetzung der Resolutionen der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit oder für internationale Strafgerichte;
    • Maßnahmen zum Wiederaufbau von wichtigen Infrastrukturen, Unterkünften, öffentlichen Gebäuden und wirtschaftlichen Vermögenswerten nach Konflikten;
    • Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von Feuerwaffen sowie Aufspürung und Räumung von Minen; und
    • Unterstützung zur Bewältigung der Auswirkungen von plötzlichen Bevölkerungsbewegungen.

    Die Laufzeit der Maßnahmen im Rahmen dieser Priorität beträgt in der Regel nicht mehr als 18 Monate.

     

  • 2.
    Konfliktverhütung und Krisenvorsorge:
    • Förderung der Frühwarnung und der konfliktsensiblen Risikoanalyse bei der politischen Gestaltung sowie Vertrauensbildung durch Schlichtung, Dialog und Versöhnung im Zusammenhang mit Spannungen zwischen Gemeinschaften;
    • Entsendung von zivilen Stabilisierungsmissionen wie vom Europäischen Rat im Jahr 2000 in Feira vorgesehen:
      • Polizei – Kapazitätsaufbau,
      • Stärkung der Rechtsstaatlichkeit,
      • Stärkung der Zivilverwaltung und
      • Stärkung des Zivilschutzes;
    • Eindämmung der Nutzung natürlicher Ressourcen für die Konfliktfinanzierung (beispielsweise Maßnahmen, um dem Handel mit Konfliktdiamanten ein Ende zu setzen).

    Die Maßnahmen im Rahmen dieser Priorität sind auf lange Dauer angelegt.

     

  • 3.
    Bewältigung globaler Bedrohungen durch langfristige Maßnahmen mit folgenden Zielen:

     

Flexibler Ansatz und Einbeziehung der Zivilgesellschaft

Zur Erhöhung der Wirksamkeit wird die Hilfe im Rahmen des IcSP flexibler gestaltet, und zwar durch Verlängerung der maximalen Laufzeit von Krisenreaktionsmaßnahmen bis zu höchstens 30 Monaten und den Einsatz einer zweiten außerordentlichen Hilfsmaßnahme im Falle eines lang andauernden Konflikts, um auf den Ergebnissen einer vorhergehenden Maßnahme aufzubauen.

Die Finanzmittel können zudem die humanitäre Hilfe und die Mittel für die langfristige Entwicklungszusammenarbeit der EU ergänzen.

Die Vorbereitungs-, Programmplanungs-, Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen des IcSP werden, soweit möglich und angemessen, mit Unterstützung von nichtstaatlichen Organisationen, Organisationen der indigenen Völker und lokalen Bürgergruppen durchgeführt.

Finanzausstattung und Durchführung

Die IcSP-Finanzausstattung für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 2,339 Mrd. Euro. Der Großteil der Vorschriften und Verfahren zur Umsetzung dieses Programms ist in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 festgelegt, einer übergreifenden Verordnung, die die Anwendung aller EU-Außenfinanzierungsinstrumente koordiniert und vereinfacht.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2014

Vor dem Hintergrund des Engagements der EU für die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (insbesondere SDG 1 – Armutsbekämpfung und SDG 16 – Förderung von Frieden und Gerechtigkeit) sowie der Gemeinsamen Erklärung der EU zum neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik wird die ursprüngliche Verordnung durch die Verordnung (EU) 2017/2306 geändert.

Die geänderte Verordnung ermöglicht es der EU, unter außergewöhnlichen Umständen, den militärischen Kapazitätsaufbau in Partnerländern zu unterstützen – mit dem Ziel, Tätigkeiten zur Förderung der Sicherheit für Entwicklung durchzuführen, und zwar in Form von Schulungen, Betreuung, Ausrüstung, Infrastrukturverbesserungen usw. Die EU-Hilfe darf unter keinen Umständen zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus des Militärs zu anderen Zwecken als zur Förderung der Sicherheit für Entwicklung verwendet werden, d. h., sie darf nicht zur Finanzierung von letaler Ausrüstung, laufenden militärischen Ausgaben oder Ausbildung zur Steigerung der Kampfkapazitäten verwendet werden.

Für diese neuen Maßnahmen im Zeitraum 2018-2020 ist eine Finanzausstattung in Höhe von 100 Mio. Euro vorgesehen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung findet vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Die Änderung in Bezug auf den Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD) ist seit Januar 2018 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1-10)

Die im Nachhinein an der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission (ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1-24)

Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95-108)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.04.2018

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