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EU-Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen
Die Europäische Kommission kann im Einzelnen folgende Maßnahmen ergreifen:
Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung ergriffen werden, sind im Allgemeinen ab dem Datum ihres Inkrafttretens wirksam.
Sie ist am in Kraft getreten.
Wenn die Regierung eines WTO-Mitgliedstaates der Ansicht ist, dass ein anderes der WTO angehörendes Land ein Übereinkommen oder eine Verpflichtung im Rahmen der WTO verletzt, wird dieser Streit dem SBG der WTO vorgelegt.
Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 83 vom , S. 6-10)
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