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EU-Haushalt — Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES)

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

EU-Haushalt — Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 – Früherkennungs- und Ausschlusssystem zur Gewährleistung eines effizienten Finanzmanagements

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung regelt die Änderung grundlegender Finanzvorschriften der EU und führt ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem ein, das von der Europäischen Kommission betrieben wird und die finanziellen Interessen der EU gegenüber unzuverlässigen Wirtschaftsteilnehmern (z. B. Unternehmen und nicht-gewerblichen Organisationen) schützen soll.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das System soll sicherstellen, dass
    • Risiken für die finanziellen Interessen der EU frühzeitig erkannt werden;
    • Wirtschaftsteilnehmer von der Förderung durch die EU ausgeschlossen werden können;
    • Wirtschaftsteilnehmern, die die EU-Vorschriften verletzen, eine Geldbuße auferlegt werden kann.
  • Die Kommission oder die jeweilige Vergabebehörde muss Wirtschaftsteilnehmer von der Förderung durch die EU, z. B. über öffentliche Ausschreibungen oder Zuschüsse der EU, ausschließen, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer
    • insolvent sind, wenn ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wurde oder wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit stillgelegt wurde;
    • sie sich der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen entziehen;
    • eine schwerwiegende Verfehlung begangen haben, indem sie z. B. Rechte an geistigem Eigentum verletzt haben oder mit anderen Wirtschaftsteilnehmern eine Vereinbarung mit dem Ziel der Wettbewerbsverfälschung geschlossen haben;
    • sich des Betrugs, der Korruption, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, der Geldwäsche, terroristischer Taten, der Kinderarbeit oder des Menschenhandels schuldig machen;
    • einen schwerwiegenden Vertragsbruch begehen oder sich einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit schuldig machen.
  • Um das kohärente Funktionieren des Systems sicherzustellen, werden Entscheidungen über Ausschlüsse und Geldbußen auf der Grundlage der Empfehlung eines unabhängigen Ausschusses getroffen. Dieser Ausschuss nimmt, wenn kein endgültiges Urteil oder endgültiger Verwaltungsbeschluss vorliegt und in Fällen schwerwiegender Vertragsbrüche, eine vorläufige rechtliche Einordnung vor.
  • Entscheidungen über den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern oder über die Verhängung von Geldbußen gründen auf
  • Beschlüsse über zu verhängende Sanktionen berücksichtigen
    • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
    • die Ernsthaftigkeit der Situation;
    • die Auswirkungen auf die Finanzen und das Ansehen der EU;
    • den Zeitraum, der seit dem betreffenden Fehlverhalten verstrichen ist, sowie die Dauer und etwaige Wiederholungen des Fehlverhaltens;
    • Vorsatz oder den Grad der Fahrlässigkeit;
    • mildernde Umstände wie das Maß der Kooperation des Wirtschaftsteilnehmers.
  • Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht von der Teilnahme an einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn
    • sie Korrektivmaßnahmen ergriffen haben und dadurch ihre Zuverlässigkeit bewiesen haben;
    • es für einen begrenzten Zeitraum notwendig ist, die Kontinuität einer Dienstleistung sicherzustellen;
    • ein Ausschluss unverhältnismäßig wäre.
  • Geldbußen dürfen sich auf 2 % bis 10 % des Gesamtwerts des Vertrags belaufen und der Ausschlusszeitraum darf zwischen drei und fünf Jahren liegen.
  • Informationen zum Früherkennungs- und Ausschlusssystem werden in eine zentrale Datenbank der Kommission eingespeist.
  • Die Kommission oder die betreffende Vergabebehörde entscheidet, ob im Falle von Betrug oder eines Fehlverhaltens eine Geldbuße verhängt wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mit dem Früherkennungs- und Ausschlusssystem sollen die finanziellen Interessen der EU geschützt und die wirtschaftliche Haushaltsführung sichergestellt werden. Es ersetzt ab dem 1. Januar 2016 das bisherige Frühwarnsystem und die zentrale Ausschlussdatenbank.

Es wird eingeführt durch Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929, mit der die Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der EU geändert wird.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1-29)

Letzte Aktualisierung: 05.10.2016

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