Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Interinstitutionelle Vereinbarungen

Interinstitutionelle Vereinbarungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS STEHT IN DEN EU-VERTRÄGEN ÜBER INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN?

  • Die Gründungsverträge der Europäischen Union (EU) ermöglichen die Schließung von interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen den Organen der EU.
  • Interinstitutionelle Vereinbarungen regeln bestimmte Aspekte der Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und sind das Produkt des Konsenses zwischen diesen – d. h., sie stellen eine Form der gemeinsamen Geschäftsordnung dar.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Interinstitutionelle Vereinbarungen dienen der Organisation und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen, insbesondere der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU.
  • Diese Art der Vereinbarung ist das Ergebnis der institutionellen Praxis, die in den Gründungsverträgen der EU mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verankert wurde. In Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU wird die Existenz von interinstitutionellen Vereinbarungen anerkannt und präzisiert, dass diese auch bindend sein können. In diesem Fall hängt der bindende Charakter von den Wünschen des Verfassers der Rechtsakte ab.
  • Ferner können interinstitutionelle Vereinbarungen beispielsweise die Form von Verhaltenskodizes, Richtlinien oder Erklärungen einnehmen.

Beispiele für interinstitutionelle Vereinbarungen sind unter anderem folgende:

Es gibt auch interinstitutionelle Vereinbarungen, die sich nicht auf Artikel 295 stützen. Es besteht beispielsweise eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank (EZB) über die Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich der europäischen Bankenaufsicht.

Der Abschluss dieser Vereinbarung wurde gezielt in Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu den Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute festgeschrieben.

HAUPTDOKUMENT

Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 175)

Letzte Aktualisierung: 16.08.2016

nach oben