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Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern in den mineralgewinnenden Betrieben

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 92/104/EWG des Rates – Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

In ihr werden die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in mineralgewinnenden Betrieben festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie bezieht sich auf übertägige oder untertägige mineralgewinnende Betriebe, einschließlich der Tätigkeiten des Aufsuchens sowie der Aufbereitung von Fördergut für den Verkauf. Die nachfolgenden Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung dieses Förderguts werden von dieser Richtlinie nicht abgedeckt.

Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber Folgendes sicher:

Die Arbeitsstätten sind so konzipiert und organisiert, dass die Arbeitnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten ohne Gefährdung weder ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit noch der Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer ausführen können.

Jederzeit wird eine Überwachung durch eine verantwortliche Person gewährleistet.

Die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten werden nur fachkundigen Arbeitnehmern übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt.

Die Sicherheitsanweisungen sind für alle betroffenen Arbeitnehmer verständlich.

Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe stehen bereit, und

Sicherheitsübungen werden regelmäßig durchgeführt.

Der Arbeitgeber, der für die Durchführung aller Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen verantwortlich ist, muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellen, aus dem hervorgeht, dass die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, einer Bewertung unterzogen worden sind und dass die Arbeitsstätte sicher ist. Sind Arbeitnehmer anderer Betriebe anwesend, sollten in diesem Dokument auch die Ziele der Koordinierungs- und Durchführungsverfahren beschrieben werden.

Der Arbeitgeber unternimmt außerdem Folgendes:

Er meldet schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse unverzüglich den zuständigen Behörden.

Er unternimmt Maßnahmen zur Prävention, Erkennung und Bekämpfung von Bränden sowie von dem Auftreten explosionsfähiger oder anderer gesundheitsgefährdender Atmosphären.

Er stellt Flucht- und Rettungsmittel für Gefahrfälle bereit.

Er stellt Alarm- und sonstige Kommunikationssysteme bereit, um Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Er unterrichtet Arbeitnehmer über ergriffene Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit an der Arbeitsstätte.

Er stellt sicher, dass die Arbeitnehmer regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit unterzogen werden.

Er stellt die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bei Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sicher.

Genauere Anforderungen sind in den Anhängen der Richtlinie festgelegt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 7. Dezember 1992 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Tätigkeitsbereiche auf der Website der Europäischen Kommission.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 92/104/EWG

7.12.1992

7.12.1994

ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10-25

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2007/30/EG

28.6.2007

31.12.2012

ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21-24

Letzte Aktualisierung: 15.10.2015

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