EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CJ0330

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 1. Juni 2017.
Piotr Zarski gegen Andrzej Stadnicki.
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7/EU – Verträge über die gewerbliche Vermietung auf unbestimmte Zeit – Verzug mit Mietzahlungen – Verträge, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie geschlossen wurden – Nationale Regelung – Ausnahme solcher Verträge aus dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
Rechtssache C-330/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:418

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

1. Juni 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr — Richtlinie 2011/7/EU — Verträge über die gewerbliche Vermietung auf unbestimmte Zeit — Verzug mit Mietzahlungen — Verträge, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie geschlossen wurden — Nationale Regelung — Ausnahme solcher Verträge aus dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie“

In der Rechtssache C‑330/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 16. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2016, in dem Verfahren

Piotr Zarski

gegen

Andrzej Stadnicki

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Zarski, vertreten durch B. Stankiewicz, Z. Korsak und A. Ostrowska-Maciąg, radcy prawni,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Patakia, A. C. Becker und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 8 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Piotr Zarski und Herrn Andrzej Stadnicki wegen der Beitreibungskosten, die Herrn Zarski im Zusammenhang mit der Einforderung der Mietrückstände von Herrn Stadnicki entstanden sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2000/35/EG

3

In Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35) heißt es:

„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten Folgendes ausnehmen:

b)

Verträge, die vor dem 8. August 2002 geschlossen worden sind …“

Richtlinie 2011/7/EU

4

Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 heißt es:

„Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung, in der auch der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen immer als grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis betrachtet wird, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Dieser Wandel sollte auch die Einführung besonderer Bestimmungen zu Zahlungsfristen und zur Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten einschließen, sowie auch Bestimmungen, wonach vermutet wird, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.“

5

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 lautet:

„Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)] zu fördern.“

6

In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;

…“

7

Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) der Richtlinie 2011/7 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.

(3)   Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“

8

Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie lautet:

„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, ausnehmen.“

9

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Richtlinie 2000/35/EG wird mit Wirkung vom 16. März 2013 unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung aufgehoben. Sie bleibt jedoch auf Verträge anwendbar, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und für die die vorliegende Richtlinie gemäß Artikel 12 Absatz 4 nicht gilt.“

Polnisches Recht

10

Die Richtlinie 2011/7 wurde durch das Gesetz vom 8. März 2013 über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr (im Folgenden: Gesetz vom 8. März 2013), das am 28. April 2013 in Kraft getreten ist und das Gesetz vom 12. Juni 2003 über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr abgelöst hat, in polnisches Recht umgesetzt.

11

In Art. 4 des Gesetzes vom 8. März 2013 heißt es:

„Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

Geschäftsverkehr – Verträge, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand haben, wenn die in Art. 2 genannten Parteien sie im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit abschließen;

…“

12

Art. 10 dieses Gesetzes lautet:

„1.   Der Gläubiger hat ab Fälligkeit der in Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 genannten Zinsen gegenüber dem Schuldner ohne Mahnung einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in [polnischen Zloty (PLN)], der nach dem mittleren Wechselkurs der Polnischen Nationalbank vom letzten Arbeitstag des Monats, der dem Monat der Fälligkeit der Geldleistung vorangeht, umgerechnet 40 Euro entspricht, als Entschädigung für die Beitreibungskosten.

2.   Der Gläubiger hat zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Betrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz der von ihm getragenen Beitreibungskosten, die diesen Betrag überschreiten.

3.   Der Anspruch auf den in Abs. 1 genannten Betrag steht für den jeweiligen Geschäftsvorgang zu, unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 Nr. 2.“

13

In Art. 15 des Gesetzes vom 8. März 2013 ist vorgesehen:

„1.   Auf geschäftliche Transaktionen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen worden sind, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

…“

14

Im Gegensatz zu Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 enthielt das Gesetz vom 12. Juni 2003 über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr keine Vorschrift, auf deren Grundlage der Gläubiger eine Entschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 40 Euro verlangen konnte.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15

Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind Unternehmer, die am 20. September 2010 einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen haben, auf dessen Grundlage der Mieter, Herr Stadnicki, gegen Mietzahlung die dem Vermieter, Herrn Zarski, gehörenden Büroräumlichkeiten nutzte. Der Vermieter verlangte vom Mieter eine Entschädigung in Höhe eines Pauschalbetrags von 40 Euro als Beitreibungskosten für die Mieten, die im Zeitraum vom 9. April 2014 bis Februar 2015 verspätet bezahlt worden waren.

16

Der Sąd Rejonowy dla m. st. Warszawy (Rayonsgericht der Stadt Warschau, Polen) wies die auf Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 gestützte Klage von Herrn Zarski mit der Begründung ab, dass dieses Gesetz ausweislich seines Art. 15 nicht für Verträge gelte, die vor dem 28. April 2013 geschlossen worden seien. Herr Zarski legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

17

Dieses Gericht fragt sich zunächst, ob die Vermietung von Räumen eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2011/7 ist.

18

Falls die erste Frage bejaht werden sollte, sei zu klären, ob bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit als Geschäftsvorgang der Vertrag oder aber der einzelne gesonderte Umsatz in Form der jeweiligen Mietzahlung anzusehen sei. Der Vertrag setze sich aus einer Reihe von Umsätzen zusammen, die einen fortlaufenden Geschäftsvorgang bildeten. Das Gesetz vom 8. März 2013 beschränke Geschäftsvorgänge zwar auf Verträge. Zweifelhaft sei allerdings, ob der Unionsgesetzgeber einen Vertrag als rechtliche Handlung schütze oder die Zahlung, die im Gegenzug für die Lieferung der Waren und Dienstleistungen erfolgen soll, als einen „rein wirtschaftlichen Vorgang“.

19

Aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 ergebe sich, dass zwar jeder Vertrag ein Geschäftsvorgang sei, aber nicht jeder Geschäftsvorgang ein Vertrag sein müsse. So könnten sich aus einem einzigen Rahmenvertrag mehrere einzelne Geschäftsvorgänge ergeben. Zudem spreche der Schutz des Rechts des Gläubigers auf eine fristgemäße Zahlung im Geschäftsverkehr dafür, diesen Schutz nicht auf Verträge zu beschränken, sondern ihn auf geschäftliche Handlungen auszudehnen.

20

Sollte unter dem Begriff „Geschäftsvorgang“ der einzelne und gesonderte Umsatz in Form der jeweiligen Mietzahlung zu verstehen sein, sei fraglich, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 Mietverträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden seien, von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen könnten, wenn der Verzug mit den Mietzahlungen nach diesem Datum eintrete.

21

In Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie werde der Begriff „Vertrag“ und nicht der Begriff „Geschäftsverkehr“ verwendet, obwohl in zahlreichen anderen Bestimmungen der Begriff „Geschäftsverkehr“ auftauche. Zweifelhaft sei allerdings, ob die Richtlinie 2011/7 nicht die einzelnen dauerhaften oder wiederkehrenden Schuldverhältnisse schützen solle und ob dementsprechend bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie nicht dem Grundsatz der unmittelbaren Wirkung des neuen Rechts der Vorzug gegeben werden müsse.

22

Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten und zur dritten Frage

23

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die vorrangig und zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen worden ist, auch dann von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen können, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Datum eintritt, oder ob diese Zahlungen als „Geschäftsverkehr“ anzusehen sind, der jedenfalls dem zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterliegt.

24

Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie entscheiden, ob sie Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, aus deren zeitlichem Anwendungsbereich ausnehmen.

25

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis,C‑135/15, EU:C:2016:774, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Da Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, ist er folglich autonom und einheitlich auszulegen. Diese Auslegung ist unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts dieser Vorschrift als auch des Kontexts, in den sie sich einfügt, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels zu ermitteln (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas,C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).

27

So ist zum Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Verträge“ und nicht den des „Geschäftsverkehrs“ verwendet, der sich in anderen Vorschriften dieser Richtlinie findet.

28

Daher genügt es, ohne dass im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens geklärt werden müsste, ob sich der Begriff „Geschäftsverkehr“, so wie das vorlegende Gericht anzuregen scheint, auf die Bestimmungen über die Durchführung eines Vertrags beziehen kann, festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber jedenfalls darauf geachtet hat, diesen Begriff nicht zu verwenden, als er den Umfang der den Mitgliedstaaten von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 eingeräumten Möglichkeit festgelegt hat.

29

Die Analyse des Wortlauts dieser Bestimmung führt somit zu der Annahme, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „Verträge“ beabsichtigte, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, vertragliche Beziehungen, die vor dem 16. März 2013 eingegangen worden sind, insgesamt – einschließlich der Wirkungen, die sich aus diesen vertraglichen Beziehungen ergeben und die nach diesem Zeitpunkt eintreten – aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 auszunehmen.

30

Diese Auslegung wird durch den Kontext, in dem die fragliche Bestimmung steht, und insbesondere durch die Tragweite von Art. 13 der Richtlinie 2011/7 gestützt.

31

Art. 13 der Richtlinie 2011/7 hebt nämlich die Richtlinie 2000/35 mit Wirkung vom 16. März 2013 auf, sieht aber gleichzeitig vor, dass diese Richtlinie jedoch auf Verträge anwendbar bleibt, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und für die die Richtlinie 2011/7 ausweislich ihres Art. 12 Abs. 4 nicht gilt.

32

Daraus folgt, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat von der ihm von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, vorbehaltlich von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/35 – auch hinsichtlich ihrer künftigen Wirkungen – weiterhin dieser letztgenannten Richtlinie unterliegen, auch wenn die Richtlinie 2000/35 mit Wirkung ab demselben Zeitpunkt grundsätzlich aufgehoben wird. In diesem Fall kann die Richtlinie 2011/7 nicht auf die Wirkungen solcher Verträge Anwendung finden, die nach dem 16. März 2013 eintreten, weil für diese nicht gleichzeitig die Vorschriften der Richtlinie 2000/35 und die der Richtlinie 2011/7 gelten können.

33

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für Einwände im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach dem 16. März 2013 fällig wurden, nicht die Richtlinie 2011/7 gelten kann, wenn der Vertrag, auf dessen Grundlage diese Zahlungen zu leisten sind, vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde, und der betreffende Mitgliedstaat von der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

34

Somit ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen worden ist, auch dann von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen können, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Datum eintritt.

Zur ersten Frage

35

In Anbetracht der Antwort auf die zweite und die dritte Frage ist die erste Frage nicht zu beantworten.

36

Da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag vor dem 16. März 2013 geschlossen wurde und die Republik Polen von der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann dieser Vertrag nämlich nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, so dass nicht festgestellt zu werden braucht, ob er auch aus ihrem sachlichen Anwendungsbereich auszunehmen ist.

Kosten

37

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen worden ist, auch dann von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen können, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Datum eintritt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

Top