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Document 62012TJ0169

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. April 2015.
Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtssache T-169/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2015:231

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑169/12

Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) mit Sitz in Chelyabinsk (Russland),

Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) mit Sitz in Novokuznetsk (Russland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten, zunächst im Beistand von Rechtsanwälten G. Berrisch und A. Polcyn, dann von G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister, und schließlich von Rechtsanwalt D. Gerardin,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch H. van Vliet, M. França und A. Stobiecka-Kuik, dann durch M. França, A. Stobiecka-Kuik und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte,

und durch

Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und M.-S. Dibling,

Streithelferinnen,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2014

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Rechtlicher Rahmen

1. Die Antidumping-Grundregelung der Europäischen Union besteht aus der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung), die die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung ersetzt hat.

2. Art. 2 der Grundverordnung enthält die Regelungen zur Feststellung des Dumpings. Art. 2 Abs. 11 und 12 der Grundverordnung betrifft die Feststellung der Dumpingspannen während des Untersuchungszeitraums. Gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung „entspricht [die Dumpingspanne] dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt“.

3. Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung regelt das Verfahren für die Interimsüberprüfung. Diese Bestimmung lautet:

„Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.“

4. In Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung heißt es:

„In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5. Die Klägerinnen, die Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und die Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF), sind Gesellschaften mit Sitz in Russland, die in der Herstellung von Ferrosilicium tätig sind, einer in der Fertigung von Stahl und Eisen verwendeten Legierung. Die RFA International, LP (RFAI) ist ein mit den Klägerinnen verbundenes Unternehmen. Die RFAI, die ihren Sitz in Kanada hat und eine Zweigstelle in der Schweiz besitzt, ist für die Verkäufe der Klägerinnen in der Union verantwortlich.

6. Am 25. Februar 2008 erließ der Rat der Europäischen Union auf eine Beschwerde des Verbindungsausschusses für die Eisenlegierungsindustrie (Euroalliages) hin die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6, im Folgenden: ursprüngliche Verordnung). Gemäß Art. 1 der ursprünglichen Verordnung galten für die von den Klägerinnen hergestellten Waren endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in Höhe von 22,7 %.

7. Am 30. November 2009 beantragten die Klägerinnen eine teilweise Interimsüberprüfung, die sich gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung nur auf das Dumping bezog. Die Klägerinnen machten in ihrem Antrag geltend, die Umstände, aufgrund deren die ursprüngliche Verordnung erlassen worden sei, hätten sich geändert, und die in Rede stehenden Veränderungen hätten einen dauerhaften Charakter.

8. Am 27. Oktober 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. C 290, S. 15), die ausschließlich das Dumping betraf. Der von der Überprüfungsuntersuchung erfasste Zeitraum lief vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum der Überprüfung).

9. Mit Schreiben vom 12. Januar und 24. März 2011 übermittelten die Klägerinnen der Kommission Erläuterungen hinsichtlich der Struktur der Gruppe, zu der sie sowie die RFAI gehörten, und zur Frage des dauerhaften Charakters der Veränderung der in dem Antrag auf Interimsüberprüfung geltend gemachten Umstände.

10. Am 28. Oktober 2011 richtete die Kommission ein Dokument an die Klägerinnen, das den Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen enthielt, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Schließung der Interimsüberprüfung ohne Änderung der durch die ursprüngliche Verordnung verhängten Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen (im Folgenden: Dokument zur allgemeinen Unterrichtung). In diesem Dokument legte die Kommission zum einen die Berechnung und den Betrag der Dumpingspanne für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung dar und teilte zum anderen mit, dass die von den Klägerinnen in ihrem Antrag auf Interimsüberprüfung geltend gemachte Veränderung der Umstände nicht als dauerhaft angesehen werden könne.

11. Am 14. November 2011 nahmen die Klägerinnen gegenüber der Kommission zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung Stellung.

12. Nach Abschluss der teilweisen Interimsüberprüfung erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). In dieser Verordnung prüfte der Rat im Abschnitt „2. Dauerhafte Veränderung der Umstände“, ob die von den Klägerinnen in ihrem Antrag auf Interimsüberprüfung geltend gemachte Veränderung der Umstände, die ausschließlich das Dumping betraf, dauerhaft und somit geeignet war, eine Reduzierung oder sogar eine Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahmen zu rechtfertigen.

13. Erstens wies er darauf hin, dass die Organe der Union bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit einer Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung über ein weites Ermessen verfügten, wozu auch die Befugnis gehöre, die voraussichtliche Entwicklung der Preise der betroffenen Ausführer zu beurteilen. Anschließend stellte er fest, dass das Vorbringen der Klägerinnen hinsichtlich der dauerhaften Veränderung der Umstände, auf die sie sich im vorliegenden Fall berufen hätten, in diesem Kontext geprüft werden müsse.

14. Zweitens sah es der Rat im Rahmen der Prüfung der von den Klägerinnen behaupteten dauerhaften Veränderung der Umstände als Erstes zum einen als sinnvoll an, die Erwägungen der Unionsorgane zur Frage, ob die Klägerinnen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung möglicherweise weiterhin auf dem EU-Markt Dumping betrieben hätten, darzulegen, und schätzte aufgrund dessen zum anderen die Dumpingspanne im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf „etwa 13 %“. Als Zweites prüfte der Rat die verschiedenen Argumente der Klägerinnen hinsichtlich der angeblich dauerhaften Veränderungen der Umstände, die sie geltend machten. Zum Abschluss dieser Prüfung kam er im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung mit der Überschrift „2.5 Fazit: keine hinreichenden Beweise für eine dauerhafte Veränderung der Umstände“ zu dem Ergebnis, dass derzeit keine hinreichenden Beweise für eine dauerhafte Veränderung der in Rede stehenden Umstände vorlägen und dass es voreilig und daher nicht gerechtfertigt wäre, zu diesem Zeitpunkt den geltenden Zollsatz zu senken. Wie aus den Erwägungsgründen 38 und 40 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, stellte der Rat abgesehen von diesem Fazit ausdrücklich fest, dass es unabhängig von der Höhe des Betrags der Dumpingspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung „auf keinen Fall“ hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der für diesen Zeitraum dieser Spanne entsprechende Betrag als dauerhaft anzusehen sei. Demzufolge entschied der Rat in Art. 1 der angefochtenen Verordnung, dass es keinen Anlass gebe, die in der ursprünglichen Verordnung festgelegte Antidumpingmaßnahme zu ändern.

15. Parallel zum Antrag auf Interimsüberprüfung wurden von RFAI gemäß Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung Anträge auf Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle gestellt. Die Erstattungsanträge bezogen sich auf den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010. Die Kommission unterteilte den Untersuchungszeitraum, für den die Erstattung beantragt worden war, in zwei Teilzeiträume: Vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 (im Folgenden: UZ1) und vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 (im Folgenden: UZ2), wobei der UZ2 mit dem Zeitraum der Überprüfungsuntersuchung identisch ist.

16. Am 9. November 2011 unterrichtete die Kommission die Klägerinnen über ihre Ergebnisse zu den Anträgen auf Erstattung hinsichtlich des UZ1. Hinsichtlich des UZ2 verwies die Kommission die Klägerinnen auf das im Rahmen der Interimsüberprüfung erstellte Dokument zur allgemeinen Unterrichtung.

17. Per E-Mail vom 26. Januar 2012 verlangten die Klägerinnen die Bekanntgabe der Berechnung der Dumpingspanne, wie sie in der angefochtenen Verordnung genannt worden sei. Per E-Mail vom selben Tag antwortete die Kommission, dass ihnen die Einzelheiten dieser Berechnung im Rahmen der Anträge auf Erstattung hinsichtlich des UZ2 bekannt gegeben würden.

18. Am 6. Juni 2012 übermittelte die Kommission den Klägerinnen das Dokument zur abschließenden Unterrichtung im Rahmen der Untersuchung über die Erstattung, das u. a. eine Berechnung der Dumpingspanne für den UZ2 umfasste.

Verfahren und Anträge der Parteien

19. Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 10. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

20. Mit Schriftsätzen, die am 1. Juni bzw. 18. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und Euroalliages beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

21. Mit Schriftsätzen, die am 6. August bzw. 21. September 2012 sowie am 1. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen beantragt, gemäß Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte vertrauliche Gesichtspunkte der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung und der Stellungnahmen der Kommission von der Übermittlung an Euroalliages auszunehmen. Zum Zweck dieser Übermittlung haben die Klägerinnen, der Rat und die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der fraglichen Schriftstücke und Dokumente erstellt.

22. Mit Beschlüssen vom 5. September 2012 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und von Euroalliages auf Zulassung als Streithelferinnen entsprochen.

23. Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der diese Rechtssache dementsprechend zugewiesen worden ist.

24. Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme ist die Kommission aufgefordert worden, ein Dokument vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie fristgemäß nachgekommen.

25. Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. März 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

26. Die Klägerinnen beantragen,

– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

27. Der Rat beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

28. Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

29. Euroalliages beantragt,

– die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen;

– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

30. Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

31. Im Rahmen des ersten Klagegrundes legen die Klägerinnen dar, die Kommission und der Rat (im Folgenden: Organe) hätten erstens gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 Satz 1 dieser Verordnung verstoßen, zweitens einen Rechtsfehler begangen und ihr Ermessen im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung überschritten sowie drittens ihre Verteidigungsrechte verletzt. Sie rügen grundsätzlich die Tatsache, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung davon abgesehen habe, die Dumpingspanne genau zu berechnen.

32. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Organe betreffend die Berechnung des Preises bei der Ausfuhr zur Feststellung der Dumpingspanne während der Überprüfungsuntersuchung geltend.

33. Im Rahmen des dritten Klagegrundes berufen sich die Klägerinnen auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Sie rügen im Wesentlichen die von den Organen gezogene Schlussfolgerung, nach der die zur Stützung ihres Antrags auf Interimsüberprüfung geltend gemachte Veränderung der Umstände keinen dauerhaften Charakter habe.

34. Vorab hält es das Gericht für notwendig, die Voraussetzungen festzulegen, nach denen es bei der Prüfung der drei von den Klägerinnen zur Stützung der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe vorgehen wird. Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nach Abschluss einer Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung erlassen wurde, der die Eröffnungsvoraussetzungen und die Ziele des Verfahrens einer solchen Überprüfung regelt (Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T‑143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 40).

35. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen u. a. infolge eines Antrags eines Ausführers oder Einführers oder Gemeinschaftsherstellers überprüft werden kann, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält. Im vorliegenden Fall ist der Antrag von den Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Ausführer gestellt worden. Außerdem ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Antrag ausschließlich das Dumping betraf.

36. Sodann geht aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung hervor, dass, wenn der Antrag von einem Ausführer oder Einführer gestellt worden ist und er ausschließlich das Dumping betrifft, die Notwendigkeit zur Überprüfung im Wesentlichen voraussetzt, dass dieser Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, die belegen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist.

37. Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Behandlung eines ausschließlich das Dumping betreffenden Antrags auf Überprüfung der Rat unter Berufung auf diese Bestimmungen feststellen kann, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert haben, und dass er nach Bestätigung der Dauerhaftigkeit dieser Veränderungen auch zu dem Schluss berechtigt ist, dass der in Rede stehende Antidumpingzoll geändert werden muss (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 41).

38. Im Hinblick auf die Zusammenfassung oben in den Rn. 34 bis 37 sind als Erstes der erste und der dritte Klagegrund gemeinsam zu prüfen, soweit sie dem Rat im Wesentlichen vorwerfen, erstens gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, zweitens gegen Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung verstoßen und drittens die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt zu haben. Als Zweites wird die Prüfung des zweiten Klagegrundes, der die Berechnung des Preises bei der Ausfuhr im Rahmen der Feststellung der Dumpingspanne betrifft, im Hinblick auf die Ergebnisse betreffend den ersten und den dritten Klagegrund vorzunehmen sein.

Zum ersten und zum dritten Klagegrund gemeinsam: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte

39. Im gemeinsamen Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen einen Verstoß erstens gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, zweitens gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung und drittens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend.

Zum Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung

40. Die Klägerinnen berufen sich zur Stützung des ersten und des dritten Klagegrundes auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung. Im Wesentlichen machen sie zwei Rügen geltend, wobei die erste den Umstand betrifft, dass die Organe einen den Umfang ihres Ermessens betreffenden Rechtsfehler im Zusammenhang mit diesem Artikel begangen hätten, und die zweite den Umstand, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie hinsichtlich der Dumpingspanne keine dauerhafte Änderung der Umstände angenommen hätten.

– Zur im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen ersten Rüge, mit der ein von den Organen begangener, den Umfang ihres Ermessens im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betreffender Rechtsfehler geltend gemacht wird

41. Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Organe hätten dadurch, dass sie keine genaue Berechnung der Dumpingspanne gemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommen hätten, weil die Veränderung der Umstände, auf die sie sich beriefen, keinen dauerhaften Charakter habe, einen Rechtsfehler begangen und die Grenzen ihres Ermessens im Rahmen der entsprechenden Beurteilungen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung überschritten.

42. Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

43. Erstens geht, worauf bereits oben in den Rn. 34 bis 37 hingewiesen worden ist, aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung hervor, dass das Ziel der Interimsüberprüfung in der Beurteilung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen besteht und dass, wenn der Überprüfungsantrag eines Ausführers nur das Dumping betrifft, insoweit von den Organen als Erstes die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahme zu prüfen und infolgedessen nicht nur festzustellen ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich, sondern auch dauerhaft verändert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 41). Erst als Zweites, wenn die Kontrolle der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen abgeschlossen ist und soweit die Organe beschlossen haben, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, sind sie bei der Festlegung neuer Maßnahmen durch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebunden, der sie im Grundsatz ausdrücklich zur Anwendung derselben Methode wie der während der Ausgangsuntersuchung verwendeten berechtigt und verpflichtet, die zur Festsetzung des Antidumpingzolls geführt hat (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 49).

44. Zweitens verfügen die Unionsorgane, worauf auch im elften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hingewiesen wird, nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensausübung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41).

45. Diese Erwägungen sind u. a. auf die Ermessensausübung anwendbar, die die Organe im Rahmen des Überprüfungsverfahrens vornehmen. Was die Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung angeht, kann die Kommission u. a., wenn der Antrag auf Überprüfung ausschließlich das Dumping betrifft, prüfen, ob sich die das Dumping betreffenden Umstände wesentlich verändert haben oder ob die bestehenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis geführt haben, um die Aufhebung, die Veränderung oder die Aufrechterhaltung der angesichts der Ausgangsuntersuchung festgelegten Antidumpingzölle vorzuschlagen.

46. Drittens ist festzustellen, dass Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung keine den Organen zur Verfügung stehenden Methoden oder spezifische Modalitäten vorsieht, um die durch diese Bestimmung vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 dieser Verordnung werden, um festzustellen, ob sich die das Dumping und die Schädigung betreffenden Umstände wesentlich verändert haben, nur „alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise“ berücksichtigt.

47. Viertens ist anzumerken, dass die Kontrolle, die die Kommission in dieser Hinsicht durchzuführen hat, sie veranlasst, nicht nur eine rückblickende Analyse der Entwicklung der seit der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahme berücksichtigten Situation durchzuführen, um zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme oder ihre Änderung notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, sondern auch eine vorausschauende Analyse der voraussichtlichen Entwicklung der Lage seit dem Erlass der Überprüfungsmaßnahme, um die voraussichtliche Auswirkung eines Auslaufens oder einer Änderung dieser Maßnahme zu beurteilen.

48. Was das Dumping angeht, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „Aufrechterhaltung“, dass im Rahmen der vorausschauenden Analyse das betreffende Organ die Aufgabe hat, im Licht der von demjenigen, der den Antrag auf Überprüfung stellt, vorgelegten Beweise zu kontrollieren, ob das Dumping nicht wieder auftreten oder nicht von Neuem in der Zukunft ansteigen wird, so dass keine Maßnahmen mehr notwendig sind, um dieses unwirksam zu machen. Mit anderen Worten ist der Antragsteller, wie oben in Rn. 36 festgestellt, im Rahmen einer Interimsüberprüfung hinsichtlich des Dumpings verpflichtet, zu beweisen, dass sich die dem Dumping zugrunde liegenden Umstände dauerhaft verändert haben.

49. Demzufolge erfordert die Interimsüberprüfung eines Antrags hinsichtlich des Dumpings sowohl eine rückblickende Überprüfung als auch eine vorausschauende Überprüfung, wobei beide zeigen müssen, dass es nicht mehr notwendig ist, die geltende Maßnahme aufrechtzuerhalten. Wie oben aus den Erwägungen in Rn. 43 hervorgeht, hängt die Notwendigkeit, die Überprüfung einer geltenden Maßnahme vorzunehmen, zum einen von der Feststellung ab, dass sich die das Dumping betreffenden Umstände wesentlich verändert haben, und zum anderen davon, dass diese Veränderungen dauerhaft sind. Daher genügt es, dass eine der kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, damit die Organe zu dem Ergebnis kommen können, dass diese Maßnahme aufrechtzuerhalten ist.

50. Hierzu ist festzustellen, dass Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 keinen Hinweis auf die Reihenfolge beinhaltet, in der diese beiden Prüfungen durchzuführen sind. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung im Wesentlichen weitgehend dadurch gewährleistet ist, dass die Organe bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit einer Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen, wozu auch die Befugnis gehört, die voraussichtliche Entwicklung zu beurteilen (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 48). Hieraus ergibt sich, dass es ‐ wenn die vorausschauende Beurteilung nicht die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen nachweist ‐ unnötig ist, dass die Organe eine ausführliche rückblickende Überprüfung vornehmen und damit, was das Dumping angeht, eine ausführliche Berechnung der Dumpingspanne vornehmen.

51. Aus den oben in den Rn. 43 bis 50 angestellten Erwägungen folgt, dass die Organe angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den sie im Zusammenhang mit einer auf das Dumping begrenzten Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung verfügen, wenn sie dies für angemessen halten, mit der vorausschauenden Prüfung beginnen können und dann unter der Voraussetzung, dass sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Veränderung der Umstände, auf die sich derjenige, der den Antrag auf Überprüfung stellt, beruft und die zu einer Verringerung oder einem Wegfall des bei Abschluss des Verfahrens der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpings geführt hat, nicht dauerhaft ist, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens davon absehen, die Dumpingspanne genau zu berechnen.

52. Wie aus dem elften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, haben die Organe im vorliegenden Fall im Rahmen dieser vorausschauenden Analyse das Vorbringen der Klägerinnen überprüft, mit dem diese versuchten, nachzuweisen, dass angesichts des dauerhaften Charakters der Veränderung der Umstände, auf die sie sich beriefen und die sich ausschließlich auf das Dumping bezog, eine Reduzierung oder Streichung der geltenden Maßnahme gerechtfertigt sei.

53. Angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den die Organe verfügten, um den Antrag auf Interimsüberprüfung der fraglichen Maßnahme im vorliegenden Fall zu beurteilen, ist festzustellen, dass sie zu Recht von Anfang an eine vorausschauende Überprüfung dieses Antrags vorgenommen haben und somit, da dieser ausschließlich das Dumping betraf, beurteilt haben, ob die behauptete Veränderung der Umstände, die sich auf Letzteres bezieht, einen dauerhaften Charakter hatte. Da, wie aus dem 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die Organe zu dem Ergebnis kamen, dass die behauptete Veränderung der Umstände, die ausschließlich das Dumping betraf, nicht dauerhaft war, haben sie rechtsfehlerfrei und ohne Überschreitung der Grenzen ihres Ermessens gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung festgestellt, ohne vorab eine genaue Berechnung der Dumpingspanne vorzunehmen, dass die fraglichen Maßnahmen aufrechterhalten werden müssen.

54. Das Vorbringen der Klägerinnen kann daran nichts ändern.

55. Was erstens das Vorbringen der Klägerinnen im Hinblick auf die aufeinanderfolgenden Schritte angeht, aus der eine Interimsüberprüfung besteht, machen sie geltend, es gebe zwei grundlegende Schritte, die in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen seien, nämlich zunächst im Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Veränderung der Umstände die Bestimmung der neuen Antidumpingspanne, die eine genaue Berechnung dieser Spanne erfordere, daran anschließend die Beurteilung des dauerhaften Charakters dieser Veränderung. Dazu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen unmittelbar durch die oben in den Rn. 43 bis 50 angestellten Erwägungen sowie das oben in Rn. 51 angeführte Ergebnis widerlegt wird, so dass es als unbegründet zurückzuweisen ist.

56. Zweitens ist hinsichtlich des Vorbringens, die Organe seien nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Notwendigkeit der Änderung des Umfangs der geltenden Maßnahme zu prüfen, wobei unterstellt wird, dass wenn das Dumping während des Zeitraums der Überprüfungsuntersuchung vorlag, dann in einer geringeren Höhe, festzustellen, dass es durch die oben in den Rn. 35 und 43 angestellten Erwägungen unmittelbar widerlegt wird. Zum einen besteht nämlich das Ziel der Interimsüberprüfung in der Kontrolle der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen, und zum anderen erfordert diese Prüfung, um möglicherweise zu einer Entscheidung zu führen, die den ursprünglich festgesetzten Antidumpingzoll ändert, auf der Grundlage der von demjenigen, der den Antrag auf Überprüfung stellt, vorgelegten Beweise nicht nur die Feststellung einer wesentlichen Veränderung der Umstände betreffend das Dumping, sondern auch, dass diese Veränderung dauerhaften Charakter hat. Da die Organe auf das Fehlen eines solchen dauerhaften Charakters geschlossen haben, kann jedoch im vorliegenden Fall der Umstand, dass das Dumping, wie dies die Klägerinnen behaupten, während des Überprüfungszeitraums womöglich einen geringeren Umfang hatte als den während des Verfahrens der Ausgangsuntersuchung festgestellten, nicht ausreichen, um eine Änderung der geltenden Maßnahme zu begründen.

57. Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf das Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), angeht, nämlich u. a., dass zum einen Rn. 49 dieses Urteils angesichts von Art. 11 Abs. 9 und Art. 2 der Grundverordnung nicht als Ermächtigung für die Organe ausgelegt werden könne, die Dumpingspanne nicht genau festzustellen, wenn sie zu dem Ergebnis kämen, dass die Veränderung der Umstände keinen dauerhaften Charakter habe, und dass zum anderen das Ergebnis der Organe auf der Grundlage einer solchen Auslegung bei Überprüfungsuntersuchungen häufig weder unparteiisch noch objektiv sei, kann dieses nicht durchgreifen.

58. Zum einen wird dieses Vorbringen unmittelbar durch das oben in Rn. 51 formulierte Ergebnis widerlegt.

59. Zum anderen haben die Klägerinnen weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer vom Gericht gestellten Frage erläutert, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Auslegung von Rn. 49 des Urteils MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), wie oben in Rn. 57 ausgeführt, die sie zurückweisen, zu einem Mangel an Objektivität und Unparteilichkeit in den zukünftigen Überprüfungsuntersuchungen führen soll. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass ein solches Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen wäre. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Grundverordnung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, Slg, EU:C:2005:56, Rn. 49, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, Slg, EU:C:2010:68, Rn. 65), da der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass einige dieser Bestimmungen nach der allgemeinen Systematik und den Zwecken der Regelung keine Anwendung auf das Überprüfungsverfahren finden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoesch Metals and Alloys, EU:C:2010:68, Rn. 77).

60. Der objektive Unterschied zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht nämlich in Folgendem: Einer Überprüfung unterliegen diejenigen Einfuhren, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich ausreichende Beweise dafür beigebracht worden sind, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dagegen ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (Urteil Europe Chemi‑Con [Deutschland]/Rat, oben in Rn. 59 angeführt, EU:C:2005:56, Rn. 50).

61. Somit kann den Organen angesichts der Unterschiede zwischen dem Ausgangsverfahren und dem Überprüfungsverfahren keine fehlende Objektivität und Unparteilichkeit vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer Überprüfungsuntersuchung die Interimsüberprüfung vornehmen, die mit der vorausschauenden Beurteilung beginnt.

62. Viertens ist hinsichtlich des Vorbringens, die von den Organen angestellten Erwägungen betreffend den Antrag der Klägerinnen auf Überprüfung gefährdeten die Ziele von Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung, festzustellen, dass diese Ziele auf keinen Fall durch die Anwendung der Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung in der Auslegung der Rn. 43 bis 50 beeinträchtigt werden.

63. Das Ziel von Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung besteht nämlich darin, dass eine Antidumpingmaßnahme nur so lange in Kraft bleibt, wie sie notwendig ist, um das Dumping auszugleichen. Bei Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung besteht das Ziel, wie bereits oben in Rn. 43 erwähnt, in der Überprüfung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen. Demzufolge ist festzustellen, dass die Organe im vorliegenden Fall, weil sie die Auffassung vertreten haben, dass die Veränderung der Umstände nicht dauerhaft sei, zu Recht, ohne das durch Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung verfolgte Ziel in irgendeiner Weise zu gefährden, zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme notwendig sei.

64. Was fünftens das Vorbringen hinsichtlich des Umstands angeht, dass sich die Erwägungen zum Dumping in der angefochtenen Verordnung in dem der Überprüfung gewidmeten Abschnitt „Dauerhafte Veränderung der Umstände“ befinden, kann dieses nicht durchgreifen. Ein solches Vorbringen ist nämlich ohne Bedeutung, um den Rechtsfehler oder die Tatsache zu beweisen, dass die Organe die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben. Dies trifft umso eher im vorliegenden Fall zu, in dem unstreitig ist, dass der Rat deshalb keine genaue Berechnung der Dumpingspanne vorgenommen hat, weil er, wie oben in Rn. 53 festgestellt, der Ansicht war, die angebliche das Dumping betreffende Veränderung der Umstände sei nicht dauerhaft.

65. Nach alledem ist die erste im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragene Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

– Zur im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobenen zweiten Rüge, mit der ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird, da die Organe zu dem Ergebnis gekommen seien, dass es hinsichtlich der Dumpingspanne keine dauerhafte Veränderung der Umstände gegeben habe

66. Erstens sind die Klägerinnen der Ansicht, die Organe hätten die vier Beweise berücksichtigen müssen, die sie im Hinblick auf die dauerhafte Veränderung der Umstände vorgelegt hätten, nämlich erstens die den UZ1 betreffenden Schlussfolgerungen zum Abschluss des Erstattungsverfahrens, wonach die Dumpingspanne der Klägerinnen null betragen habe, zweitens die Tatsache, dass die gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreise den bei der Ausgangsuntersuchung verhängten Antidumpingzoll von 22,7 % hinlänglich widerspiegelten, drittens die Tatsache, dass die Ausfuhrpreise während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung netto höher gewesen seien als während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums, und viertens die Tatsache, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung die Dumpingspanne wesentlich geringer gewesen sei, da sie sich, wie im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, auf „etwa 13 %“ belaufen habe oder gar auf unter 10 %, wenn das Gericht den bei der Berechnung des Ausfuhrpreises begangenen offensichtlichen Beurteilungsfehler feststellen sollte, wie er im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemacht worden sei.

67. Zweitens machen die Klägerinnen geltend, der 42. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Nach ihrer Auffassung haben die Organe darin nämlich auf eine extreme Schwankung der Ausfuhrpreise geschlossen, was sie daran gehindert habe, die dauerhafte Veränderung der Umstände festzustellen. Indessen hätte diese Schwankung die Organe nicht daran gehindert, zu dem Ergebnis zu kommen, dass zum einen während des UZ1 kein Dumping vorgelegen habe und dass zum anderen die Ausfuhrpreise während des UZ2 wesentlich höher als die während der Ausgangsuntersuchung festgestellten Ausfuhrpreise gewesen seien.

68. Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

69. Was insbesondere die vorausschauende Prüfung hinsichtlich des Dumpings angeht, müssen diese Organe, wie aus den oben in Rn. 46 getroffenen Feststellungen hervorgeht, da ihnen keine spezifische Methode oder spezifischen Modalitäten zur Verfügung stehen, um die in Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen, in diesem Stadium der Prüfung des Antrags auf Interimsüberprüfung, mit der festgestellt werden soll, ob eine Änderung des Antidumpingzolls erforderlich ist, lediglich „alle einschlägigen ordnungsgemäß belegten Beweise“ berücksichtigen. Daher sind die Organe lediglich in Bezug auf alle vom Antragsteller zur Stützung des Antrags auf Überprüfung betreffend die Dauerhaftigkeit der Veränderung wesentlicher Umstände, auf die er sich beruft, vorgelegten Beweise verpflichtet, Stellung zu nehmen.

70. Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in ihrem Antrag auf Interimsüberprüfung geltend gemacht haben, dass die Veränderung der Umstände, die zur angeblichen Senkung der Dumpingspanne geführt habe, aus vier Gründen dauerhaft gewesen sei, die der Rat nach einer in den Erwägungsgründen 41 bis 53 der angefochtenen Verordnung vorgenommenen Analyse zurückgewiesen habe.

71. Dazu trugen die Klägerinnen erstens vor, dass sich die Struktur ihrer Verkäufe seit der ursprünglichen Verordnung weiterentwickelt habe. Zum einen seien nämlich die Einfuhren in die Union der schweizerischen Zweigstelle der RFAI übertragen worden, und zum anderen sei diese neue Verkaufsstruktur mit der Erkundung neuer im Aufschwung befindlicher Märkte verbunden worden. Diese strukturelle Veränderung habe zum Anstieg der Ausfuhrpreise des Ferrosiliciums auf allen Ausfuhrmärkten einschließlich desjenigen der Union beigetragen. Jedoch stellte der Rat in den Erwägungsgründen 42 und 43 der angefochtenen Verordnung fest, dass die Klägerinnen keine konkreten Beweise vorgelegt hätten, die die Verbindung zwischen der neuen Unternehmensstruktur, der Erkundung der im Aufschwung befindlichen neuen Märkte und dem Anstieg der Preise auf dem Markt der Union nachwiesen. Im Gegenteil habe die Untersuchung belegt, dass die Ausfuhrpreise sowohl während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung als auch während des UZ1 extremen Schwankungen unterworfen gewesen seien und dass sie den Weltmarktpreisen gefolgt seien. Somit hätten die Klägerinnen keinen ausreichenden Beweis erbracht, dass nicht nur diese strukturelle Veränderung ursächlich für den angeblichen Anstieg der Marktpreise gewesen sei, sondern dass dieser Anstieg auch in der Zukunft auf einer ähnlichen Höhe bleiben könne.

72. Zweitens bekräftigten die Klägerinnen zum einen, dass die Ausfuhrpreise auf die Märkte von Drittstaaten mit ihren Verkaufspreisen in die Union vergleichbar oder sogar höher seien und dass erhebliche Investitionen vorgenommen worden seien, um diese Märkte besser zu versorgen. Die Reduzierung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen trieben sie deshalb nicht an, ihre Ausfuhren aus der Union zu steigern oder ihre Preise zu senken. Zum anderen machten sie geltend, dass sich die neuen Marktchancen auf anderen Märkten als auf demjenigen der Union ergäben. Allerdings hat der Rat in den Erwägungsgründen 45 und 46 der angefochtenen Verordnung zunächst festgestellt, dass, soweit das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung noch fortbestand und die Union einer der traditionellen Märkte der Klägerinnen blieb, Letztere keinerlei substanziellen Beweis zur Stützung ihrer Behauptungen in Bezug auf ihre auf Drittstaaten gerichteten Marktstrategien vorgelegt hätten, und anschließend festgestellt, dass die Ausfuhrpreise auf dem internationalen Markt Schwankungen unterworfen seien, so dass die Aufhebung oder Einschränkung der geltenden Maßnahmen nicht in Betracht gezogen werden könne.

73. Drittens machten die Klägerinnen geltend, dass der russische Binnenmarkt einer ihrer Hauptmärkte bleibe und dass die Nachfrage nach ähnlichen Waren steigen müsse. Dennoch hat der Rat in den Erwägungsgründen 48 und 50 der angefochtenen Verordnung zunächst festgestellt, dass zum einen, selbst wenn diese Behauptungen begründet wären, immer noch die Tatsache bestehen bliebe, dass die Klägerinnen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in erheblichem Umfang und zu schwankenden Preisen Dumping betrieben hätten und dass zum anderen die von den Klägerinnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen nicht darauf hindeuteten, dass sie sich von diesem Markt zurückgezogen hätten oder dies in nächster Zukunft beabsichtigten. Sodann machte der Rat geltend, die Klägerinnen hätten keinerlei schlüssige Angaben vorgelegt, um ihre Behauptung zu stützen, dass zum einen die Nachfrage nach der betroffenen Ware in Russland zunehmen werde und dass zum anderen die Ausfuhrpreise des Konzerns, zu dem die Klägerinnen gehörten, weit schneller steigen müssten als die Produktionskosten.

74. Viertens machten die Klägerinnen schließlich geltend, dass sie seit Jahren voll ausgelastet seien, dass sie nicht die Absicht hätten, ihre Produktionskapazität für Ferrosilicium zu steigern und dass sich keine Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben hätten. Jedoch hat der Rat in den Erwägungsgründen 52 und 53 der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen festgestellt, dass diese Behauptungen durch bestimmte von den Organen eingeholte Informationen widerlegt seien. Zum einen hätten Letztere nämlich nach der Finanzkrise von 2009 eine deutliche Zunahme der Produktionskapazitäten der Klägerinnen im Verhältnis zum Jahr 2007 festgestellt, und zum anderen hätten die Klägerinnen selbst eine Steigerung dieser Kapazitäten in einer Spanne von 10 bis 20 % im Vergleich zum Zeitraum vor der Finanzkrise von 2009 angegeben. Als Antwort auf das Vorbringen der Klägerinnen, wonach sie die Finanzkrise von 2009 antizipiert hätten und deshalb ihre Produktionskapazitäten gesenkt hätten, hat der Rat geltend gemacht, dass die Finanzkrise von 2009 die Produktionskapazität der Klägerinnen im Jahr 2007 nicht habe beeinflussen können.

75. Als Fazit seiner Prüfung der vier von den Klägerinnen geltend gemachten Gründe zum Nachweis der dauerhaften Veränderung der Umstände, auf die sie sich beriefen, hat der Rat im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass keine hinreichenden Beweise für eine mögliche dauerhafte Veränderung der sich auf die Preispolitik der Klägerinnen beziehenden Umstände vorlägen. Infolgedessen hat er den Schluss gezogen, dass es voreilig und daher nicht gerechtfertigt wäre, zu diesem Zeitpunkt den geltenden Zollsatz zu senken.

76. In Bezug auf die vom Rat getroffenen, oben in den Rn. 71 bis 75 wiedergegebenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlende Dauerhaftigkeit der Veränderung der Umstände, auf die sie sich beriefen, rügen die Klägerinnen zur Stützung ihrer Klage gegenüber dem Rat erstens, bei der Prüfung des von ihnen geltend gemachten dauerhaften Charakters die oben in Rn. 66 angeführten Beweise nicht berücksichtigt zu haben.

77. Wie aus den Erwägungen oben in Rn. 36 hervorgeht, oblag es den Klägerinnen, ausreichende Beweise vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Veränderung der Umstände für die angebliche Senkung des Dumpings einen dauerhaften Charakter hatte. Jedoch ist festzustellen, dass die oben in Rn. 66 genannten Beweise zwar geeignet sind, im Rahmen der Analyse einer Veränderung der Umstände berücksichtigt zu werden, sie jedoch als solches die behauptete dauerhafte Veränderung der Umstände nicht nachweisen können. Keiner dieser Nachweise, d. h. zunächst einmal die Höhe der bei dem Verfahren auf Erstattung während des UZ1 berechneten Dumpingspanne, sodann die Höhe der allenfalls während des Überprüfungsverfahrens festgestellten Ausfuhrpreise und schließlich die ungefähre Berechnung der Dumpingspanne während des Überprüfungsverfahrens, ermöglicht es, die behauptete dauerhafte Veränderung der Umstände zu beurteilen oder gar nachzuweisen. Infolgedessen haben die Klägerinnen aufgrund des Fehlens ausreichender Beweiselemente hinsichtlich des dauerhaften Charakters dieser Veränderung nicht nachgewiesen, dass die Organe zu Unrecht angenommen hätten, dass die behauptete Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung nicht dauerhaft gewesen sei. Demnach ist das im Rahmen des dritten Klagegrundes zur Stützung der zweiten Rüge angeführte erste Argument auch nicht geeignet, nachzuweisen, dass die vom Rat in den Erwägungsgründen 41 bis 53 der angefochtenen Verordnung vorgenommene vorausschauende Analyse, in denen er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerinnen keine hinreichenden Beweise betreffend die behauptete dauerhafte Veränderung der Umstände vorgelegt hätten, mit einem schweren Beurteilungsfehler behaftet ist. Hieraus folgt, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist, ohne dass es notwendig ist, festzustellen, ob diese Gesichtspunkte vom Rat berücksichtigt worden sind oder nicht.

78. Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass der 42. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, der die von den Organen aus der Schwankung der Preise gezogenen Folgerungen betreffend den behaupteten dauerhaften Charakter der Veränderung der Umstände betrifft, mit einem schweren Beurteilungsfehler behaftet sei. Dazu ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen als Beleg für das Vorliegen eines solchen Fehlers vorgebrachten Argumente – d. h., dass diese Schwankung die Organe nicht daran gehindert hätte, zum einen auf das Fehlen des Dumpings während des UZ1 und zum anderen darauf zu schließen, dass die Ausfuhrpreise während des UZ2 wesentlich höher als diejenigen während der Ausgangsuntersuchung gewesen seien – keine Gesichtspunkte beinhaltet, die es ermöglichen, im Rahmen des Antrags auf Interimsüberprüfung die behauptete dauerhafte Veränderung der Umstände zu beurteilen, geschweige denn, diese nachzuweisen.

79. Zum einen ermöglicht nämlich das Erstattungsverfahren gemäß Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung, die Erstattung der bereits entrichteten Zölle zu beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Es hat somit einen ausschließlich rückblickenden Charakter, weil es fallweise auf Situationen angewendet wird, in denen ein Antidumpingzoll entrichtet worden ist, obgleich die fragliche Einfuhr keinem Dumping oder einem geringeren Dumping unterlag. Damit sind im vorliegenden Fall mangels zusätzlicher von den Klägerinnen beigebrachter Beweise die von den Organen bei den Anträgen auf Erstattung hinsichtlich des UZ1 angestellten Erwägungen nicht geeignet, die Beurteilung der behaupteten dauerhaften Veränderung der Umstände im Rahmen des Antrags auf Interimsüberprüfung zu beeinflussen.

80. Zum anderen ist festzustellen, dass die Organe hinsichtlich des UZ2, der mit dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung identisch ist, in den Erwägungsgründen 42 und 43 der angefochtenen Verordnung nicht lediglich festgestellt haben, dass die Ausfuhrpreise während dieses Zeitraums eindeutig höher gewesen seien als die während der Ausgangsuntersuchung festgestellten Preise, sondern ausdrücklich hinzugefügt haben, dass diese Preise ‐ ungeachtet ihres höheren Niveaus ‐ gleichwohl „extremen Schwankungen“ unterworfen gewesen seien, so dass nicht habe angenommen werden können, dass sich „[ihre] Preise für Ausfuhren in die EU künftig auf einem hohen Niveau bewegen und dass kein Dumping praktiziert wird“. Infolgedessen werfen die Klägerinnen mangels Beweisen, die nachweisen sollten, dass trotz der extremen Schwankungen der Ausfuhrpreise die behauptete Veränderung der Umstände einen dauerhaften Charakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung hatte, den Organen zu Unrecht vor, auf die mangelnde Dauerhaftigkeit dieser Veränderung geschlossen zu haben. Das vorliegende Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

81. Da die zur Stützung der zweiten im Rahmen des dritten Klagegrundes formulierten Rüge vorgebrachten Argumente nicht durchgreifen, ist diese Rüge insgesamt zurückzuweisen.

82. Im Hinblick auf die oben in den Rn. 65 und 81 gezogenen Schlussfolgerungen sind der erste und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit die Klägerinnen darin einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung geltend machen.

Zum Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung

83. Die Klägerinnen machen im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, die Organe hätten dadurch, dass sie keinen genauen Betrag für die Dumpingspanne bestimmt hätten, gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 Satz 1 dieser Verordnung verstoßen.

84. Hierzu führen sie erstens aus, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung auf Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung verweise, die in ihrem ersten Satz eine zwingende Regelung für die Definition der Dumpingspanne beinhalte. Zweitens konzentrierten sich die Organe in der angefochtenen Verordnung, statt eine genaue Dumpingspanne zu ermitteln, auf die Frage, ob die Klägerinnen weiterhin zu Dumpingpreisen verkauften. Drittens hätten die Organe nicht versucht, das Vorliegen einer Veränderung von Umständen im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nachzuweisen, die ihnen ermöglicht hätte, von einer ‐ eng auszulegenden ‐ Ausnahme von der in diesem Artikel aufgestellten Regel zu profitieren, wonach die Organe verpflichtet seien, den Betrag der Dumpingspanne zu ermitteln, vorausgesetzt, dass diese Ermittlung als eine Methode im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden könne. Viertens sei es falsch, dass die Organe im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt hätten, nicht verpflichtet zu sein, zur angemessenen Methode der Berechnung der Dumpingspanne endgültig Stellung zu nehmen, d. h. keine Wahl zwischen der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode und der im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung verwendeten neuen Berechnungsmethode treffen zu müssen, unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung.

85. In der Erwiderung führen die Klägerinnen aus, der Begriff des dauerhaften Charakters sei in der Grundverordnung nicht bestimmt, und infolgedessen seien dieser Begriff und die hierauf gestützten Erwägungen nicht geeignet, die Anwendbarkeit der expliziten und zwingenden Anforderungen zu beeinträchtigen, wie sie in Art. 11 Abs. 9 und in Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung enthalten seien, nämlich die Verpflichtung der Organe, bei der Interimsüberprüfung eine Dumpingspanne zu bestimmen.

86. Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

87. Erstens ist festzustellen, dass der Rat im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bekräftigt hat, es sei unnötig, zur Frage der Notwendigkeit, die Dumpingspanne genau zu berechnen, Stellung zu nehmen. Der Rat hat nämlich u. a. geltend gemacht, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass die für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Dumpingspanne als dauerhaft anzusehen sei.

88. Zweitens besteht die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage im Wesentlichen darin, ob das Vorgehen des Rates im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung darstellt. Daher ist zu prüfen, ob diese zuletzt genannten Bestimmungen einem Vorgehen entgegenstehen, das jedoch, wie oben in Rn. 50 dargelegt, nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung zulässig ist.

89. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 11 und 12 der Grundverordnung die Berechnungsmethode für die Dumpingspanne betrifft. Genauer entspricht die Dumpingspanne gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt.

90. Was das Verhältnis zwischen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung angeht, ist zum einen festzustellen, dass sich die entsprechenden, in diesen Bestimmungen angeführten Veränderungen der Umstände durch ihr Ziel unterscheiden. Die Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betrifft nämlich das Dumping und die Schädigung. Die von Art. 11 Abs. 9 dieser Regelung erfasste Veränderung der Umstände betrifft jedoch die insbesondere gemäß Art. 2 Abs. 11 und 12 dieser Verordnung bei der während der Ausgangsuntersuchung, die zur Feststellung des Zolls geführt hat, verwendeten Methode angewendeten Parameter zur Berechnung der Dumpingspanne. Die gemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung festgestellte Veränderung der Umstände kann u. a. aus dem Verlust der Zuverlässigkeit eines solchen während der Ausgangsuntersuchung verwendeten Parameters resultieren.

91. Zum anderen verfügen die Organe, worauf oben in den Rn. 43, 44 und 50 hingewiesen worden ist, im Rahmen der Überprüfung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen über ein weites Ermessen, einschließlich der Befugnis, auf eine vorausschauende Beurteilung zurückzugreifen. Nur wenn die Beurteilung dieser Notwendigkeit vorgenommen worden ist und wenn die Organe entschieden haben, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, sind sie bei der Festlegung der neuen Maßnahmen durch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebunden, der sie verpflichtet, die durch Art. 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Methode anzuwenden.

92. Aus Rn. 49 des Urteils MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), geht, wie oben in Rn. 43 dargelegt, hervor, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen einer dauerhaften Veränderung der Umstände gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung festgestellt worden ist und wenn nach dieser Bestimmung entschieden worden ist, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, so dass es notwendig ist, den Betrag der Dumpingspanne neu zu berechnen. Umgekehrt ist, wenn die Organe zu dem Ergebnis gekommen sind, dass keine dauerhafte Veränderung der Umstände gegeben ist, Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nicht anwendbar. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass wenn die Organe auf die fehlende Dauerhaftigkeit der von den Klägerinnen geltend gemachten Veränderung der Umstände geschlossen haben, diese zuletzt genannte Bestimmung nicht zur Anwendung kommen kann und auf jeden Fall ihre Geltendmachung nicht ermöglicht, das im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung beschriebene Vorgehen des Rates für nichtig zu erklären.

93. Deshalb rügen die Klägerinnen gegenüber den Organen offensichtlich zu Unrecht, zum einen die Dumpingspanne zum Abschluss der Interimsüberprüfung nicht genau festgestellt zu haben und zum anderen keine Wahl zwischen der während der Ausgangsuntersuchung verwendeten Berechnungsmethode und der im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung verwendeten Berechnungsmethode getroffen zu haben. Dieses Vorbringen stützt sich nämlich auf Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, obwohl dieser im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

94. Zudem ist zu bedenken, dass der Umstand, dass der Begriff des dauerhaften Charakters in Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, keine Auswirkung auf die Frage hat, ob Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung die Organe verpflichtet, bei der Interimsüberprüfung eine Dumpingspanne genau zu berechnen. Aus der oben in den Rn. 43 bis 50 vorgenommenen Auslegung von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung hinsichtlich des Dumpings dahin ausgelegt werden muss, dass die Organe befugt sind, eine Überprüfung sowohl rückblickend als auch vorausschauend vorzunehmen. Wie sich aus den Erwägungen oben in den Rn. 50 und 51 ergibt, können die Organe, wenn sie bei der vorausschauenden Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der dauerhafte Charakter der Veränderung der Umstände nicht gegeben ist, von der genauen Feststellung der Dumpingspanne absehen.

95. Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung geltend machen.

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

96. Die Klägerinnen machen geltend, der Rat und die Kommission hätten ihre Verteidigungsrechte insofern verletzt, als die Kommission ihnen zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nicht die endgültige Berechnung der Dumpingspanne mitgeteilt habe, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Berechnung als Grundlage für die Schlussfolgerungen in Bezug auf sowohl die Fortsetzung und das Bestehen des Dumpings als auch die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Umstände als auch das abschließende Fazit der teilweisen Interimsüberprüfung gedient habe. Wenn die Kommission diese Berechnung mitgeteilt hätte, hätte dies ihnen ermöglicht, ihre Rechte hinsichtlich der Berechnung des Dumpings und der Erwägungen über das Dumping insgesamt einschließlich des Vorbringens betreffend die während der Ausgangsüberprüfung verwendete Berechnungsmethode besser zu verteidigen, was einen bedeutenden Einfluss auf ihre rechtliche Situation hätte haben können.

97. Der Rat weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

98. Nach der Rechtsprechung sind die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können (Urteil vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg, EU:C:1991:276, Rn. 15). Insbesondere müssen die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, EU:C:1991:276, Rn. 17). Diese Erfordernisse wurden in Art. 20 der Grundverordnung noch präzisiert, dessen Abs. 2 bestimmt, dass die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlands „die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen [können], auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen … zu empfehlen“.

99. Im vorliegenden Fall reicht es aus, festzustellen, dass die endgültige Berechnung der Dumpingspanne keine wichtige Erwägung oder Tatsache darstellte. Der Rat hat nämlich, wie oben in Rn. 87 festgestellt, im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegt, dass es unnötig sei, zur Frage der Notwendigkeit, eine Dumpingspanne individuell für jede einzelne Klägerin zu berechnen, Stellung zu nehmen, weil es auf jeden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Veränderung der Umstände hinsichtlich der Dumpingspanne während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung als dauerhaft anzusehen sei. Da die Klägerinnen jedoch, wie oben aus den Rn. 76 und 78 hervorgeht, keine Beweise vorgelegt haben, die geeignet sind, nachzuweisen, dass die behauptete Veränderung der Umstände dauerhaft war, ist diese Feststellung des Rates nicht rechtswidrig, so dass er rechtmäßig die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen beschließen konnte, ohne dass es notwendig war, die Dumpingspanne genau zu berechnen. Somit ist festzustellen, dass selbst unter der Voraussetzung, dass die von den Klägerinnen behauptete angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt würde, diese sich auf die Art der Berechnung der Dumpingspanne beziehende Verletzung keine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach sich ziehen könnte, weil der Rat, wie oben festgestellt, seine Entscheidung auf die Feststellung des Fehlens des dauerhaften Charakters der behaupteten Veränderung der Umstände gestützt hat.

100. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission den Klägerinnen die Berechnung der Dumpingspanne am 28. Oktober 2011 im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung mitgeteilt hat. Die Klägerinnen haben zu diesem Dokument mit Schreiben vom 14. November 2011 Stellung genommen. In diesen Stellungnahmen befassen sich die Klägerinnen mit den wichtigsten Entwicklungen bei der Berechnung der Dumpingspanne. Infolgedessen ist festzuhalten, dass die Klägerinnen ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben und dies, obwohl der Rat letztlich entschieden hat, keine endgültige Dumpingspanne zu bestimmen.

101. Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit sich die Klägerinnen auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen.

102. Angesichts der oben in den Rn. 82, 95 und 101 dargelegten Ergebnisse sind der erste und der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund betreffend die Berechnung des Ausfuhrpreises

103. Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zum einen festgestellt hätten, dass sie im Sinne der Rechtsprechung keine wirtschaftliche Einheit mit der RFAI bildeten und indem sie zum anderen demzufolge angenommen hätten, dass eine Anpassung des Ausfuhrpreises entsprechend den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie den Gewinnen der RFAI gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommen werden müsse.

104. Der Rat und Euroalliages treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

105. Da die Organe zu Recht, wie oben festgestellt, davon abgesehen haben, die genaue Dumpingspanne festzulegen, ist festzustellen, dass der zweite Klagegrund nicht stichhaltig ist. Der zweite Klagegrund wird nämlich im Wesentlichen auf eine Rechtswidrigkeit gestützt, die der Berechnung des Ausfuhrpreises im Rahmen der Feststellung der Dumpingspanne anhaften soll.

106. Der zweite Klagegrund ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

107. Angesichts der oben in den Rn. 102 und 106 gezogenen Schlussfolgerungen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

108. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

109. Außerdem tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten.

110. Euroalliages trägt schließlich gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und die Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

4. Euroalliages trägt ihre eigenen Kosten.

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

28. April 2015 ( *1 )

„Dumping — Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland — Teilweise Interimsüberprüfung — Berechnung der Dumpingspanne — Veränderung der Umstände — Dauerhafter Charakter“

In der Rechtssache T‑169/12

Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) mit Sitz in Chelyabinsk (Russland),

Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) mit Sitz in Novokuznetsk (Russland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten, zunächst im Beistand von Rechtsanwälten G. Berrisch und A. Polcyn, dann von G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister, und schließlich von Rechtsanwalt D. Gerardin,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch H. van Vliet, M. França und A. Stobiecka-Kuik, dann durch M. França, A. Stobiecka-Kuik und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte,

und durch

Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und M.-S. Dibling,

Streithelferinnen,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2014

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1

Die Antidumping-Grundregelung der Europäischen Union besteht aus der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung), die die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung ersetzt hat.

2

Art. 2 der Grundverordnung enthält die Regelungen zur Feststellung des Dumpings. Art. 2 Abs. 11 und 12 der Grundverordnung betrifft die Feststellung der Dumpingspannen während des Untersuchungszeitraums. Gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung „entspricht [die Dumpingspanne] dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt“.

3

Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung regelt das Verfahren für die Interimsüberprüfung. Diese Bestimmung lautet:

„Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.“

4

In Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung heißt es:

„In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Die Klägerinnen, die Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und die Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF), sind Gesellschaften mit Sitz in Russland, die in der Herstellung von Ferrosilicium tätig sind, einer in der Fertigung von Stahl und Eisen verwendeten Legierung. Die RFA International, LP (RFAI) ist ein mit den Klägerinnen verbundenes Unternehmen. Die RFAI, die ihren Sitz in Kanada hat und eine Zweigstelle in der Schweiz besitzt, ist für die Verkäufe der Klägerinnen in der Union verantwortlich.

6

Am 25. Februar 2008 erließ der Rat der Europäischen Union auf eine Beschwerde des Verbindungsausschusses für die Eisenlegierungsindustrie (Euroalliages) hin die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6, im Folgenden: ursprüngliche Verordnung). Gemäß Art. 1 der ursprünglichen Verordnung galten für die von den Klägerinnen hergestellten Waren endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in Höhe von 22,7 %.

7

Am 30. November 2009 beantragten die Klägerinnen eine teilweise Interimsüberprüfung, die sich gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung nur auf das Dumping bezog. Die Klägerinnen machten in ihrem Antrag geltend, die Umstände, aufgrund deren die ursprüngliche Verordnung erlassen worden sei, hätten sich geändert, und die in Rede stehenden Veränderungen hätten einen dauerhaften Charakter.

8

Am 27. Oktober 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. C 290, S. 15), die ausschließlich das Dumping betraf. Der von der Überprüfungsuntersuchung erfasste Zeitraum lief vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum der Überprüfung).

9

Mit Schreiben vom 12. Januar und 24. März 2011 übermittelten die Klägerinnen der Kommission Erläuterungen hinsichtlich der Struktur der Gruppe, zu der sie sowie die RFAI gehörten, und zur Frage des dauerhaften Charakters der Veränderung der in dem Antrag auf Interimsüberprüfung geltend gemachten Umstände.

10

Am 28. Oktober 2011 richtete die Kommission ein Dokument an die Klägerinnen, das den Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen enthielt, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Schließung der Interimsüberprüfung ohne Änderung der durch die ursprüngliche Verordnung verhängten Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen (im Folgenden: Dokument zur allgemeinen Unterrichtung). In diesem Dokument legte die Kommission zum einen die Berechnung und den Betrag der Dumpingspanne für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung dar und teilte zum anderen mit, dass die von den Klägerinnen in ihrem Antrag auf Interimsüberprüfung geltend gemachte Veränderung der Umstände nicht als dauerhaft angesehen werden könne.

11

Am 14. November 2011 nahmen die Klägerinnen gegenüber der Kommission zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung Stellung.

12

Nach Abschluss der teilweisen Interimsüberprüfung erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). In dieser Verordnung prüfte der Rat im Abschnitt „2. Dauerhafte Veränderung der Umstände“, ob die von den Klägerinnen in ihrem Antrag auf Interimsüberprüfung geltend gemachte Veränderung der Umstände, die ausschließlich das Dumping betraf, dauerhaft und somit geeignet war, eine Reduzierung oder sogar eine Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahmen zu rechtfertigen.

13

Erstens wies er darauf hin, dass die Organe der Union bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit einer Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung über ein weites Ermessen verfügten, wozu auch die Befugnis gehöre, die voraussichtliche Entwicklung der Preise der betroffenen Ausführer zu beurteilen. Anschließend stellte er fest, dass das Vorbringen der Klägerinnen hinsichtlich der dauerhaften Veränderung der Umstände, auf die sie sich im vorliegenden Fall berufen hätten, in diesem Kontext geprüft werden müsse.

14

Zweitens sah es der Rat im Rahmen der Prüfung der von den Klägerinnen behaupteten dauerhaften Veränderung der Umstände als Erstes zum einen als sinnvoll an, die Erwägungen der Unionsorgane zur Frage, ob die Klägerinnen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung möglicherweise weiterhin auf dem EU-Markt Dumping betrieben hätten, darzulegen, und schätzte aufgrund dessen zum anderen die Dumpingspanne im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf „etwa 13 %“. Als Zweites prüfte der Rat die verschiedenen Argumente der Klägerinnen hinsichtlich der angeblich dauerhaften Veränderungen der Umstände, die sie geltend machten. Zum Abschluss dieser Prüfung kam er im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung mit der Überschrift „2.5 Fazit: keine hinreichenden Beweise für eine dauerhafte Veränderung der Umstände“ zu dem Ergebnis, dass derzeit keine hinreichenden Beweise für eine dauerhafte Veränderung der in Rede stehenden Umstände vorlägen und dass es voreilig und daher nicht gerechtfertigt wäre, zu diesem Zeitpunkt den geltenden Zollsatz zu senken. Wie aus den Erwägungsgründen 38 und 40 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, stellte der Rat abgesehen von diesem Fazit ausdrücklich fest, dass es unabhängig von der Höhe des Betrags der Dumpingspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung „auf keinen Fall“ hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der für diesen Zeitraum dieser Spanne entsprechende Betrag als dauerhaft anzusehen sei. Demzufolge entschied der Rat in Art. 1 der angefochtenen Verordnung, dass es keinen Anlass gebe, die in der ursprünglichen Verordnung festgelegte Antidumpingmaßnahme zu ändern.

15

Parallel zum Antrag auf Interimsüberprüfung wurden von RFAI gemäß Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung Anträge auf Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle gestellt. Die Erstattungsanträge bezogen sich auf den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010. Die Kommission unterteilte den Untersuchungszeitraum, für den die Erstattung beantragt worden war, in zwei Teilzeiträume: Vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 (im Folgenden: UZ1) und vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 (im Folgenden: UZ2), wobei der UZ2 mit dem Zeitraum der Überprüfungsuntersuchung identisch ist.

16

Am 9. November 2011 unterrichtete die Kommission die Klägerinnen über ihre Ergebnisse zu den Anträgen auf Erstattung hinsichtlich des UZ1. Hinsichtlich des UZ2 verwies die Kommission die Klägerinnen auf das im Rahmen der Interimsüberprüfung erstellte Dokument zur allgemeinen Unterrichtung.

17

Per E-Mail vom 26. Januar 2012 verlangten die Klägerinnen die Bekanntgabe der Berechnung der Dumpingspanne, wie sie in der angefochtenen Verordnung genannt worden sei. Per E-Mail vom selben Tag antwortete die Kommission, dass ihnen die Einzelheiten dieser Berechnung im Rahmen der Anträge auf Erstattung hinsichtlich des UZ2 bekannt gegeben würden.

18

Am 6. Juni 2012 übermittelte die Kommission den Klägerinnen das Dokument zur abschließenden Unterrichtung im Rahmen der Untersuchung über die Erstattung, das u. a. eine Berechnung der Dumpingspanne für den UZ2 umfasste.

Verfahren und Anträge der Parteien

19

Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 10. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

20

Mit Schriftsätzen, die am 1. Juni bzw. 18. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und Euroalliages beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

21

Mit Schriftsätzen, die am 6. August bzw. 21. September 2012 sowie am 1. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen beantragt, gemäß Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte vertrauliche Gesichtspunkte der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung und der Stellungnahmen der Kommission von der Übermittlung an Euroalliages auszunehmen. Zum Zweck dieser Übermittlung haben die Klägerinnen, der Rat und die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der fraglichen Schriftstücke und Dokumente erstellt.

22

Mit Beschlüssen vom 5. September 2012 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und von Euroalliages auf Zulassung als Streithelferinnen entsprochen.

23

Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der diese Rechtssache dementsprechend zugewiesen worden ist.

24

Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme ist die Kommission aufgefordert worden, ein Dokument vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie fristgemäß nachgekommen.

25

Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. März 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

26

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

27

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

28

Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

29

Euroalliages beantragt,

die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

30

Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

31

Im Rahmen des ersten Klagegrundes legen die Klägerinnen dar, die Kommission und der Rat (im Folgenden: Organe) hätten erstens gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 Satz 1 dieser Verordnung verstoßen, zweitens einen Rechtsfehler begangen und ihr Ermessen im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung überschritten sowie drittens ihre Verteidigungsrechte verletzt. Sie rügen grundsätzlich die Tatsache, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung davon abgesehen habe, die Dumpingspanne genau zu berechnen.

32

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Organe betreffend die Berechnung des Preises bei der Ausfuhr zur Feststellung der Dumpingspanne während der Überprüfungsuntersuchung geltend.

33

Im Rahmen des dritten Klagegrundes berufen sich die Klägerinnen auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Sie rügen im Wesentlichen die von den Organen gezogene Schlussfolgerung, nach der die zur Stützung ihres Antrags auf Interimsüberprüfung geltend gemachte Veränderung der Umstände keinen dauerhaften Charakter habe.

34

Vorab hält es das Gericht für notwendig, die Voraussetzungen festzulegen, nach denen es bei der Prüfung der drei von den Klägerinnen zur Stützung der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe vorgehen wird. Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nach Abschluss einer Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung erlassen wurde, der die Eröffnungsvoraussetzungen und die Ziele des Verfahrens einer solchen Überprüfung regelt (Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T‑143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 40).

35

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen u. a. infolge eines Antrags eines Ausführers oder Einführers oder Gemeinschaftsherstellers überprüft werden kann, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält. Im vorliegenden Fall ist der Antrag von den Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Ausführer gestellt worden. Außerdem ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Antrag ausschließlich das Dumping betraf.

36

Sodann geht aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung hervor, dass, wenn der Antrag von einem Ausführer oder Einführer gestellt worden ist und er ausschließlich das Dumping betrifft, die Notwendigkeit zur Überprüfung im Wesentlichen voraussetzt, dass dieser Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, die belegen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist.

37

Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Behandlung eines ausschließlich das Dumping betreffenden Antrags auf Überprüfung der Rat unter Berufung auf diese Bestimmungen feststellen kann, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert haben, und dass er nach Bestätigung der Dauerhaftigkeit dieser Veränderungen auch zu dem Schluss berechtigt ist, dass der in Rede stehende Antidumpingzoll geändert werden muss (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 41).

38

Im Hinblick auf die Zusammenfassung oben in den Rn. 34 bis 37 sind als Erstes der erste und der dritte Klagegrund gemeinsam zu prüfen, soweit sie dem Rat im Wesentlichen vorwerfen, erstens gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, zweitens gegen Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung verstoßen und drittens die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt zu haben. Als Zweites wird die Prüfung des zweiten Klagegrundes, der die Berechnung des Preises bei der Ausfuhr im Rahmen der Feststellung der Dumpingspanne betrifft, im Hinblick auf die Ergebnisse betreffend den ersten und den dritten Klagegrund vorzunehmen sein.

Zum ersten und zum dritten Klagegrund gemeinsam: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte

39

Im gemeinsamen Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen einen Verstoß erstens gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, zweitens gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung und drittens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend.

Zum Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung

40

Die Klägerinnen berufen sich zur Stützung des ersten und des dritten Klagegrundes auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung. Im Wesentlichen machen sie zwei Rügen geltend, wobei die erste den Umstand betrifft, dass die Organe einen den Umfang ihres Ermessens betreffenden Rechtsfehler im Zusammenhang mit diesem Artikel begangen hätten, und die zweite den Umstand, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie hinsichtlich der Dumpingspanne keine dauerhafte Änderung der Umstände angenommen hätten.

– Zur im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen ersten Rüge, mit der ein von den Organen begangener, den Umfang ihres Ermessens im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betreffender Rechtsfehler geltend gemacht wird

41

Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Organe hätten dadurch, dass sie keine genaue Berechnung der Dumpingspanne gemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommen hätten, weil die Veränderung der Umstände, auf die sie sich beriefen, keinen dauerhaften Charakter habe, einen Rechtsfehler begangen und die Grenzen ihres Ermessens im Rahmen der entsprechenden Beurteilungen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung überschritten.

42

Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

43

Erstens geht, worauf bereits oben in den Rn. 34 bis 37 hingewiesen worden ist, aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung hervor, dass das Ziel der Interimsüberprüfung in der Beurteilung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen besteht und dass, wenn der Überprüfungsantrag eines Ausführers nur das Dumping betrifft, insoweit von den Organen als Erstes die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahme zu prüfen und infolgedessen nicht nur festzustellen ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich, sondern auch dauerhaft verändert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 41). Erst als Zweites, wenn die Kontrolle der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen abgeschlossen ist und soweit die Organe beschlossen haben, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, sind sie bei der Festlegung neuer Maßnahmen durch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebunden, der sie im Grundsatz ausdrücklich zur Anwendung derselben Methode wie der während der Ausgangsuntersuchung verwendeten berechtigt und verpflichtet, die zur Festsetzung des Antidumpingzolls geführt hat (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 49).

44

Zweitens verfügen die Unionsorgane, worauf auch im elften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hingewiesen wird, nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensausübung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41).

45

Diese Erwägungen sind u. a. auf die Ermessensausübung anwendbar, die die Organe im Rahmen des Überprüfungsverfahrens vornehmen. Was die Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung angeht, kann die Kommission u. a., wenn der Antrag auf Überprüfung ausschließlich das Dumping betrifft, prüfen, ob sich die das Dumping betreffenden Umstände wesentlich verändert haben oder ob die bestehenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis geführt haben, um die Aufhebung, die Veränderung oder die Aufrechterhaltung der angesichts der Ausgangsuntersuchung festgelegten Antidumpingzölle vorzuschlagen.

46

Drittens ist festzustellen, dass Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung keine den Organen zur Verfügung stehenden Methoden oder spezifische Modalitäten vorsieht, um die durch diese Bestimmung vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 dieser Verordnung werden, um festzustellen, ob sich die das Dumping und die Schädigung betreffenden Umstände wesentlich verändert haben, nur „alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise“ berücksichtigt.

47

Viertens ist anzumerken, dass die Kontrolle, die die Kommission in dieser Hinsicht durchzuführen hat, sie veranlasst, nicht nur eine rückblickende Analyse der Entwicklung der seit der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahme berücksichtigten Situation durchzuführen, um zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme oder ihre Änderung notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, sondern auch eine vorausschauende Analyse der voraussichtlichen Entwicklung der Lage seit dem Erlass der Überprüfungsmaßnahme, um die voraussichtliche Auswirkung eines Auslaufens oder einer Änderung dieser Maßnahme zu beurteilen.

48

Was das Dumping angeht, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „Aufrechterhaltung“, dass im Rahmen der vorausschauenden Analyse das betreffende Organ die Aufgabe hat, im Licht der von demjenigen, der den Antrag auf Überprüfung stellt, vorgelegten Beweise zu kontrollieren, ob das Dumping nicht wieder auftreten oder nicht von Neuem in der Zukunft ansteigen wird, so dass keine Maßnahmen mehr notwendig sind, um dieses unwirksam zu machen. Mit anderen Worten ist der Antragsteller, wie oben in Rn. 36 festgestellt, im Rahmen einer Interimsüberprüfung hinsichtlich des Dumpings verpflichtet, zu beweisen, dass sich die dem Dumping zugrunde liegenden Umstände dauerhaft verändert haben.

49

Demzufolge erfordert die Interimsüberprüfung eines Antrags hinsichtlich des Dumpings sowohl eine rückblickende Überprüfung als auch eine vorausschauende Überprüfung, wobei beide zeigen müssen, dass es nicht mehr notwendig ist, die geltende Maßnahme aufrechtzuerhalten. Wie oben aus den Erwägungen in Rn. 43 hervorgeht, hängt die Notwendigkeit, die Überprüfung einer geltenden Maßnahme vorzunehmen, zum einen von der Feststellung ab, dass sich die das Dumping betreffenden Umstände wesentlich verändert haben, und zum anderen davon, dass diese Veränderungen dauerhaft sind. Daher genügt es, dass eine der kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, damit die Organe zu dem Ergebnis kommen können, dass diese Maßnahme aufrechtzuerhalten ist.

50

Hierzu ist festzustellen, dass Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 keinen Hinweis auf die Reihenfolge beinhaltet, in der diese beiden Prüfungen durchzuführen sind. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung im Wesentlichen weitgehend dadurch gewährleistet ist, dass die Organe bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit einer Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen, wozu auch die Befugnis gehört, die voraussichtliche Entwicklung zu beurteilen (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 48). Hieraus ergibt sich, dass es ‐ wenn die vorausschauende Beurteilung nicht die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen nachweist ‐ unnötig ist, dass die Organe eine ausführliche rückblickende Überprüfung vornehmen und damit, was das Dumping angeht, eine ausführliche Berechnung der Dumpingspanne vornehmen.

51

Aus den oben in den Rn. 43 bis 50 angestellten Erwägungen folgt, dass die Organe angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den sie im Zusammenhang mit einer auf das Dumping begrenzten Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung verfügen, wenn sie dies für angemessen halten, mit der vorausschauenden Prüfung beginnen können und dann unter der Voraussetzung, dass sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Veränderung der Umstände, auf die sich derjenige, der den Antrag auf Überprüfung stellt, beruft und die zu einer Verringerung oder einem Wegfall des bei Abschluss des Verfahrens der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpings geführt hat, nicht dauerhaft ist, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens davon absehen, die Dumpingspanne genau zu berechnen.

52

Wie aus dem elften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, haben die Organe im vorliegenden Fall im Rahmen dieser vorausschauenden Analyse das Vorbringen der Klägerinnen überprüft, mit dem diese versuchten, nachzuweisen, dass angesichts des dauerhaften Charakters der Veränderung der Umstände, auf die sie sich beriefen und die sich ausschließlich auf das Dumping bezog, eine Reduzierung oder Streichung der geltenden Maßnahme gerechtfertigt sei.

53

Angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den die Organe verfügten, um den Antrag auf Interimsüberprüfung der fraglichen Maßnahme im vorliegenden Fall zu beurteilen, ist festzustellen, dass sie zu Recht von Anfang an eine vorausschauende Überprüfung dieses Antrags vorgenommen haben und somit, da dieser ausschließlich das Dumping betraf, beurteilt haben, ob die behauptete Veränderung der Umstände, die sich auf Letzteres bezieht, einen dauerhaften Charakter hatte. Da, wie aus dem 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die Organe zu dem Ergebnis kamen, dass die behauptete Veränderung der Umstände, die ausschließlich das Dumping betraf, nicht dauerhaft war, haben sie rechtsfehlerfrei und ohne Überschreitung der Grenzen ihres Ermessens gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung festgestellt, ohne vorab eine genaue Berechnung der Dumpingspanne vorzunehmen, dass die fraglichen Maßnahmen aufrechterhalten werden müssen.

54

Das Vorbringen der Klägerinnen kann daran nichts ändern.

55

Was erstens das Vorbringen der Klägerinnen im Hinblick auf die aufeinanderfolgenden Schritte angeht, aus der eine Interimsüberprüfung besteht, machen sie geltend, es gebe zwei grundlegende Schritte, die in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen seien, nämlich zunächst im Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Veränderung der Umstände die Bestimmung der neuen Antidumpingspanne, die eine genaue Berechnung dieser Spanne erfordere, daran anschließend die Beurteilung des dauerhaften Charakters dieser Veränderung. Dazu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen unmittelbar durch die oben in den Rn. 43 bis 50 angestellten Erwägungen sowie das oben in Rn. 51 angeführte Ergebnis widerlegt wird, so dass es als unbegründet zurückzuweisen ist.

56

Zweitens ist hinsichtlich des Vorbringens, die Organe seien nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Notwendigkeit der Änderung des Umfangs der geltenden Maßnahme zu prüfen, wobei unterstellt wird, dass wenn das Dumping während des Zeitraums der Überprüfungsuntersuchung vorlag, dann in einer geringeren Höhe, festzustellen, dass es durch die oben in den Rn. 35 und 43 angestellten Erwägungen unmittelbar widerlegt wird. Zum einen besteht nämlich das Ziel der Interimsüberprüfung in der Kontrolle der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen, und zum anderen erfordert diese Prüfung, um möglicherweise zu einer Entscheidung zu führen, die den ursprünglich festgesetzten Antidumpingzoll ändert, auf der Grundlage der von demjenigen, der den Antrag auf Überprüfung stellt, vorgelegten Beweise nicht nur die Feststellung einer wesentlichen Veränderung der Umstände betreffend das Dumping, sondern auch, dass diese Veränderung dauerhaften Charakter hat. Da die Organe auf das Fehlen eines solchen dauerhaften Charakters geschlossen haben, kann jedoch im vorliegenden Fall der Umstand, dass das Dumping, wie dies die Klägerinnen behaupten, während des Überprüfungszeitraums womöglich einen geringeren Umfang hatte als den während des Verfahrens der Ausgangsuntersuchung festgestellten, nicht ausreichen, um eine Änderung der geltenden Maßnahme zu begründen.

57

Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf das Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), angeht, nämlich u. a., dass zum einen Rn. 49 dieses Urteils angesichts von Art. 11 Abs. 9 und Art. 2 der Grundverordnung nicht als Ermächtigung für die Organe ausgelegt werden könne, die Dumpingspanne nicht genau festzustellen, wenn sie zu dem Ergebnis kämen, dass die Veränderung der Umstände keinen dauerhaften Charakter habe, und dass zum anderen das Ergebnis der Organe auf der Grundlage einer solchen Auslegung bei Überprüfungsuntersuchungen häufig weder unparteiisch noch objektiv sei, kann dieses nicht durchgreifen.

58

Zum einen wird dieses Vorbringen unmittelbar durch das oben in Rn. 51 formulierte Ergebnis widerlegt.

59

Zum anderen haben die Klägerinnen weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer vom Gericht gestellten Frage erläutert, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Auslegung von Rn. 49 des Urteils MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), wie oben in Rn. 57 ausgeführt, die sie zurückweisen, zu einem Mangel an Objektivität und Unparteilichkeit in den zukünftigen Überprüfungsuntersuchungen führen soll. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass ein solches Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen wäre. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Grundverordnung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, Slg, EU:C:2005:56, Rn. 49, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, Slg, EU:C:2010:68, Rn. 65), da der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass einige dieser Bestimmungen nach der allgemeinen Systematik und den Zwecken der Regelung keine Anwendung auf das Überprüfungsverfahren finden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoesch Metals and Alloys, EU:C:2010:68, Rn. 77).

60

Der objektive Unterschied zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht nämlich in Folgendem: Einer Überprüfung unterliegen diejenigen Einfuhren, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich ausreichende Beweise dafür beigebracht worden sind, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dagegen ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (Urteil Europe Chemi‑Con [Deutschland]/Rat, oben in Rn. 59 angeführt, EU:C:2005:56, Rn. 50).

61

Somit kann den Organen angesichts der Unterschiede zwischen dem Ausgangsverfahren und dem Überprüfungsverfahren keine fehlende Objektivität und Unparteilichkeit vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer Überprüfungsuntersuchung die Interimsüberprüfung vornehmen, die mit der vorausschauenden Beurteilung beginnt.

62

Viertens ist hinsichtlich des Vorbringens, die von den Organen angestellten Erwägungen betreffend den Antrag der Klägerinnen auf Überprüfung gefährdeten die Ziele von Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung, festzustellen, dass diese Ziele auf keinen Fall durch die Anwendung der Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung in der Auslegung der Rn. 43 bis 50 beeinträchtigt werden.

63

Das Ziel von Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung besteht nämlich darin, dass eine Antidumpingmaßnahme nur so lange in Kraft bleibt, wie sie notwendig ist, um das Dumping auszugleichen. Bei Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung besteht das Ziel, wie bereits oben in Rn. 43 erwähnt, in der Überprüfung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen. Demzufolge ist festzustellen, dass die Organe im vorliegenden Fall, weil sie die Auffassung vertreten haben, dass die Veränderung der Umstände nicht dauerhaft sei, zu Recht, ohne das durch Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung verfolgte Ziel in irgendeiner Weise zu gefährden, zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme notwendig sei.

64

Was fünftens das Vorbringen hinsichtlich des Umstands angeht, dass sich die Erwägungen zum Dumping in der angefochtenen Verordnung in dem der Überprüfung gewidmeten Abschnitt „Dauerhafte Veränderung der Umstände“ befinden, kann dieses nicht durchgreifen. Ein solches Vorbringen ist nämlich ohne Bedeutung, um den Rechtsfehler oder die Tatsache zu beweisen, dass die Organe die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben. Dies trifft umso eher im vorliegenden Fall zu, in dem unstreitig ist, dass der Rat deshalb keine genaue Berechnung der Dumpingspanne vorgenommen hat, weil er, wie oben in Rn. 53 festgestellt, der Ansicht war, die angebliche das Dumping betreffende Veränderung der Umstände sei nicht dauerhaft.

65

Nach alledem ist die erste im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragene Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

– Zur im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobenen zweiten Rüge, mit der ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird, da die Organe zu dem Ergebnis gekommen seien, dass es hinsichtlich der Dumpingspanne keine dauerhafte Veränderung der Umstände gegeben habe

66

Erstens sind die Klägerinnen der Ansicht, die Organe hätten die vier Beweise berücksichtigen müssen, die sie im Hinblick auf die dauerhafte Veränderung der Umstände vorgelegt hätten, nämlich erstens die den UZ1 betreffenden Schlussfolgerungen zum Abschluss des Erstattungsverfahrens, wonach die Dumpingspanne der Klägerinnen null betragen habe, zweitens die Tatsache, dass die gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreise den bei der Ausgangsuntersuchung verhängten Antidumpingzoll von 22,7 % hinlänglich widerspiegelten, drittens die Tatsache, dass die Ausfuhrpreise während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung netto höher gewesen seien als während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums, und viertens die Tatsache, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung die Dumpingspanne wesentlich geringer gewesen sei, da sie sich, wie im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, auf „etwa 13 %“ belaufen habe oder gar auf unter 10 %, wenn das Gericht den bei der Berechnung des Ausfuhrpreises begangenen offensichtlichen Beurteilungsfehler feststellen sollte, wie er im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemacht worden sei.

67

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, der 42. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Nach ihrer Auffassung haben die Organe darin nämlich auf eine extreme Schwankung der Ausfuhrpreise geschlossen, was sie daran gehindert habe, die dauerhafte Veränderung der Umstände festzustellen. Indessen hätte diese Schwankung die Organe nicht daran gehindert, zu dem Ergebnis zu kommen, dass zum einen während des UZ1 kein Dumping vorgelegen habe und dass zum anderen die Ausfuhrpreise während des UZ2 wesentlich höher als die während der Ausgangsuntersuchung festgestellten Ausfuhrpreise gewesen seien.

68

Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

69

Was insbesondere die vorausschauende Prüfung hinsichtlich des Dumpings angeht, müssen diese Organe, wie aus den oben in Rn. 46 getroffenen Feststellungen hervorgeht, da ihnen keine spezifische Methode oder spezifischen Modalitäten zur Verfügung stehen, um die in Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen, in diesem Stadium der Prüfung des Antrags auf Interimsüberprüfung, mit der festgestellt werden soll, ob eine Änderung des Antidumpingzolls erforderlich ist, lediglich „alle einschlägigen ordnungsgemäß belegten Beweise“ berücksichtigen. Daher sind die Organe lediglich in Bezug auf alle vom Antragsteller zur Stützung des Antrags auf Überprüfung betreffend die Dauerhaftigkeit der Veränderung wesentlicher Umstände, auf die er sich beruft, vorgelegten Beweise verpflichtet, Stellung zu nehmen.

70

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in ihrem Antrag auf Interimsüberprüfung geltend gemacht haben, dass die Veränderung der Umstände, die zur angeblichen Senkung der Dumpingspanne geführt habe, aus vier Gründen dauerhaft gewesen sei, die der Rat nach einer in den Erwägungsgründen 41 bis 53 der angefochtenen Verordnung vorgenommenen Analyse zurückgewiesen habe.

71

Dazu trugen die Klägerinnen erstens vor, dass sich die Struktur ihrer Verkäufe seit der ursprünglichen Verordnung weiterentwickelt habe. Zum einen seien nämlich die Einfuhren in die Union der schweizerischen Zweigstelle der RFAI übertragen worden, und zum anderen sei diese neue Verkaufsstruktur mit der Erkundung neuer im Aufschwung befindlicher Märkte verbunden worden. Diese strukturelle Veränderung habe zum Anstieg der Ausfuhrpreise des Ferrosiliciums auf allen Ausfuhrmärkten einschließlich desjenigen der Union beigetragen. Jedoch stellte der Rat in den Erwägungsgründen 42 und 43 der angefochtenen Verordnung fest, dass die Klägerinnen keine konkreten Beweise vorgelegt hätten, die die Verbindung zwischen der neuen Unternehmensstruktur, der Erkundung der im Aufschwung befindlichen neuen Märkte und dem Anstieg der Preise auf dem Markt der Union nachwiesen. Im Gegenteil habe die Untersuchung belegt, dass die Ausfuhrpreise sowohl während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung als auch während des UZ1 extremen Schwankungen unterworfen gewesen seien und dass sie den Weltmarktpreisen gefolgt seien. Somit hätten die Klägerinnen keinen ausreichenden Beweis erbracht, dass nicht nur diese strukturelle Veränderung ursächlich für den angeblichen Anstieg der Marktpreise gewesen sei, sondern dass dieser Anstieg auch in der Zukunft auf einer ähnlichen Höhe bleiben könne.

72

Zweitens bekräftigten die Klägerinnen zum einen, dass die Ausfuhrpreise auf die Märkte von Drittstaaten mit ihren Verkaufspreisen in die Union vergleichbar oder sogar höher seien und dass erhebliche Investitionen vorgenommen worden seien, um diese Märkte besser zu versorgen. Die Reduzierung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen trieben sie deshalb nicht an, ihre Ausfuhren aus der Union zu steigern oder ihre Preise zu senken. Zum anderen machten sie geltend, dass sich die neuen Marktchancen auf anderen Märkten als auf demjenigen der Union ergäben. Allerdings hat der Rat in den Erwägungsgründen 45 und 46 der angefochtenen Verordnung zunächst festgestellt, dass, soweit das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung noch fortbestand und die Union einer der traditionellen Märkte der Klägerinnen blieb, Letztere keinerlei substanziellen Beweis zur Stützung ihrer Behauptungen in Bezug auf ihre auf Drittstaaten gerichteten Marktstrategien vorgelegt hätten, und anschließend festgestellt, dass die Ausfuhrpreise auf dem internationalen Markt Schwankungen unterworfen seien, so dass die Aufhebung oder Einschränkung der geltenden Maßnahmen nicht in Betracht gezogen werden könne.

73

Drittens machten die Klägerinnen geltend, dass der russische Binnenmarkt einer ihrer Hauptmärkte bleibe und dass die Nachfrage nach ähnlichen Waren steigen müsse. Dennoch hat der Rat in den Erwägungsgründen 48 und 50 der angefochtenen Verordnung zunächst festgestellt, dass zum einen, selbst wenn diese Behauptungen begründet wären, immer noch die Tatsache bestehen bliebe, dass die Klägerinnen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in erheblichem Umfang und zu schwankenden Preisen Dumping betrieben hätten und dass zum anderen die von den Klägerinnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen nicht darauf hindeuteten, dass sie sich von diesem Markt zurückgezogen hätten oder dies in nächster Zukunft beabsichtigten. Sodann machte der Rat geltend, die Klägerinnen hätten keinerlei schlüssige Angaben vorgelegt, um ihre Behauptung zu stützen, dass zum einen die Nachfrage nach der betroffenen Ware in Russland zunehmen werde und dass zum anderen die Ausfuhrpreise des Konzerns, zu dem die Klägerinnen gehörten, weit schneller steigen müssten als die Produktionskosten.

74

Viertens machten die Klägerinnen schließlich geltend, dass sie seit Jahren voll ausgelastet seien, dass sie nicht die Absicht hätten, ihre Produktionskapazität für Ferrosilicium zu steigern und dass sich keine Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben hätten. Jedoch hat der Rat in den Erwägungsgründen 52 und 53 der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen festgestellt, dass diese Behauptungen durch bestimmte von den Organen eingeholte Informationen widerlegt seien. Zum einen hätten Letztere nämlich nach der Finanzkrise von 2009 eine deutliche Zunahme der Produktionskapazitäten der Klägerinnen im Verhältnis zum Jahr 2007 festgestellt, und zum anderen hätten die Klägerinnen selbst eine Steigerung dieser Kapazitäten in einer Spanne von 10 bis 20 % im Vergleich zum Zeitraum vor der Finanzkrise von 2009 angegeben. Als Antwort auf das Vorbringen der Klägerinnen, wonach sie die Finanzkrise von 2009 antizipiert hätten und deshalb ihre Produktionskapazitäten gesenkt hätten, hat der Rat geltend gemacht, dass die Finanzkrise von 2009 die Produktionskapazität der Klägerinnen im Jahr 2007 nicht habe beeinflussen können.

75

Als Fazit seiner Prüfung der vier von den Klägerinnen geltend gemachten Gründe zum Nachweis der dauerhaften Veränderung der Umstände, auf die sie sich beriefen, hat der Rat im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass keine hinreichenden Beweise für eine mögliche dauerhafte Veränderung der sich auf die Preispolitik der Klägerinnen beziehenden Umstände vorlägen. Infolgedessen hat er den Schluss gezogen, dass es voreilig und daher nicht gerechtfertigt wäre, zu diesem Zeitpunkt den geltenden Zollsatz zu senken.

76

In Bezug auf die vom Rat getroffenen, oben in den Rn. 71 bis 75 wiedergegebenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlende Dauerhaftigkeit der Veränderung der Umstände, auf die sie sich beriefen, rügen die Klägerinnen zur Stützung ihrer Klage gegenüber dem Rat erstens, bei der Prüfung des von ihnen geltend gemachten dauerhaften Charakters die oben in Rn. 66 angeführten Beweise nicht berücksichtigt zu haben.

77

Wie aus den Erwägungen oben in Rn. 36 hervorgeht, oblag es den Klägerinnen, ausreichende Beweise vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Veränderung der Umstände für die angebliche Senkung des Dumpings einen dauerhaften Charakter hatte. Jedoch ist festzustellen, dass die oben in Rn. 66 genannten Beweise zwar geeignet sind, im Rahmen der Analyse einer Veränderung der Umstände berücksichtigt zu werden, sie jedoch als solches die behauptete dauerhafte Veränderung der Umstände nicht nachweisen können. Keiner dieser Nachweise, d. h. zunächst einmal die Höhe der bei dem Verfahren auf Erstattung während des UZ1 berechneten Dumpingspanne, sodann die Höhe der allenfalls während des Überprüfungsverfahrens festgestellten Ausfuhrpreise und schließlich die ungefähre Berechnung der Dumpingspanne während des Überprüfungsverfahrens, ermöglicht es, die behauptete dauerhafte Veränderung der Umstände zu beurteilen oder gar nachzuweisen. Infolgedessen haben die Klägerinnen aufgrund des Fehlens ausreichender Beweiselemente hinsichtlich des dauerhaften Charakters dieser Veränderung nicht nachgewiesen, dass die Organe zu Unrecht angenommen hätten, dass die behauptete Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung nicht dauerhaft gewesen sei. Demnach ist das im Rahmen des dritten Klagegrundes zur Stützung der zweiten Rüge angeführte erste Argument auch nicht geeignet, nachzuweisen, dass die vom Rat in den Erwägungsgründen 41 bis 53 der angefochtenen Verordnung vorgenommene vorausschauende Analyse, in denen er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerinnen keine hinreichenden Beweise betreffend die behauptete dauerhafte Veränderung der Umstände vorgelegt hätten, mit einem schweren Beurteilungsfehler behaftet ist. Hieraus folgt, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist, ohne dass es notwendig ist, festzustellen, ob diese Gesichtspunkte vom Rat berücksichtigt worden sind oder nicht.

78

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass der 42. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, der die von den Organen aus der Schwankung der Preise gezogenen Folgerungen betreffend den behaupteten dauerhaften Charakter der Veränderung der Umstände betrifft, mit einem schweren Beurteilungsfehler behaftet sei. Dazu ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen als Beleg für das Vorliegen eines solchen Fehlers vorgebrachten Argumente – d. h., dass diese Schwankung die Organe nicht daran gehindert hätte, zum einen auf das Fehlen des Dumpings während des UZ1 und zum anderen darauf zu schließen, dass die Ausfuhrpreise während des UZ2 wesentlich höher als diejenigen während der Ausgangsuntersuchung gewesen seien – keine Gesichtspunkte beinhaltet, die es ermöglichen, im Rahmen des Antrags auf Interimsüberprüfung die behauptete dauerhafte Veränderung der Umstände zu beurteilen, geschweige denn, diese nachzuweisen.

79

Zum einen ermöglicht nämlich das Erstattungsverfahren gemäß Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung, die Erstattung der bereits entrichteten Zölle zu beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Es hat somit einen ausschließlich rückblickenden Charakter, weil es fallweise auf Situationen angewendet wird, in denen ein Antidumpingzoll entrichtet worden ist, obgleich die fragliche Einfuhr keinem Dumping oder einem geringeren Dumping unterlag. Damit sind im vorliegenden Fall mangels zusätzlicher von den Klägerinnen beigebrachter Beweise die von den Organen bei den Anträgen auf Erstattung hinsichtlich des UZ1 angestellten Erwägungen nicht geeignet, die Beurteilung der behaupteten dauerhaften Veränderung der Umstände im Rahmen des Antrags auf Interimsüberprüfung zu beeinflussen.

80

Zum anderen ist festzustellen, dass die Organe hinsichtlich des UZ2, der mit dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung identisch ist, in den Erwägungsgründen 42 und 43 der angefochtenen Verordnung nicht lediglich festgestellt haben, dass die Ausfuhrpreise während dieses Zeitraums eindeutig höher gewesen seien als die während der Ausgangsuntersuchung festgestellten Preise, sondern ausdrücklich hinzugefügt haben, dass diese Preise ‐ ungeachtet ihres höheren Niveaus ‐ gleichwohl „extremen Schwankungen“ unterworfen gewesen seien, so dass nicht habe angenommen werden können, dass sich „[ihre] Preise für Ausfuhren in die EU künftig auf einem hohen Niveau bewegen und dass kein Dumping praktiziert wird“. Infolgedessen werfen die Klägerinnen mangels Beweisen, die nachweisen sollten, dass trotz der extremen Schwankungen der Ausfuhrpreise die behauptete Veränderung der Umstände einen dauerhaften Charakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung hatte, den Organen zu Unrecht vor, auf die mangelnde Dauerhaftigkeit dieser Veränderung geschlossen zu haben. Das vorliegende Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

81

Da die zur Stützung der zweiten im Rahmen des dritten Klagegrundes formulierten Rüge vorgebrachten Argumente nicht durchgreifen, ist diese Rüge insgesamt zurückzuweisen.

82

Im Hinblick auf die oben in den Rn. 65 und 81 gezogenen Schlussfolgerungen sind der erste und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit die Klägerinnen darin einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung geltend machen.

Zum Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung

83

Die Klägerinnen machen im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, die Organe hätten dadurch, dass sie keinen genauen Betrag für die Dumpingspanne bestimmt hätten, gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 Satz 1 dieser Verordnung verstoßen.

84

Hierzu führen sie erstens aus, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung auf Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung verweise, die in ihrem ersten Satz eine zwingende Regelung für die Definition der Dumpingspanne beinhalte. Zweitens konzentrierten sich die Organe in der angefochtenen Verordnung, statt eine genaue Dumpingspanne zu ermitteln, auf die Frage, ob die Klägerinnen weiterhin zu Dumpingpreisen verkauften. Drittens hätten die Organe nicht versucht, das Vorliegen einer Veränderung von Umständen im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nachzuweisen, die ihnen ermöglicht hätte, von einer ‐ eng auszulegenden ‐ Ausnahme von der in diesem Artikel aufgestellten Regel zu profitieren, wonach die Organe verpflichtet seien, den Betrag der Dumpingspanne zu ermitteln, vorausgesetzt, dass diese Ermittlung als eine Methode im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden könne. Viertens sei es falsch, dass die Organe im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt hätten, nicht verpflichtet zu sein, zur angemessenen Methode der Berechnung der Dumpingspanne endgültig Stellung zu nehmen, d. h. keine Wahl zwischen der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode und der im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung verwendeten neuen Berechnungsmethode treffen zu müssen, unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung.

85

In der Erwiderung führen die Klägerinnen aus, der Begriff des dauerhaften Charakters sei in der Grundverordnung nicht bestimmt, und infolgedessen seien dieser Begriff und die hierauf gestützten Erwägungen nicht geeignet, die Anwendbarkeit der expliziten und zwingenden Anforderungen zu beeinträchtigen, wie sie in Art. 11 Abs. 9 und in Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung enthalten seien, nämlich die Verpflichtung der Organe, bei der Interimsüberprüfung eine Dumpingspanne zu bestimmen.

86

Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

87

Erstens ist festzustellen, dass der Rat im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bekräftigt hat, es sei unnötig, zur Frage der Notwendigkeit, die Dumpingspanne genau zu berechnen, Stellung zu nehmen. Der Rat hat nämlich u. a. geltend gemacht, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass die für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Dumpingspanne als dauerhaft anzusehen sei.

88

Zweitens besteht die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage im Wesentlichen darin, ob das Vorgehen des Rates im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung darstellt. Daher ist zu prüfen, ob diese zuletzt genannten Bestimmungen einem Vorgehen entgegenstehen, das jedoch, wie oben in Rn. 50 dargelegt, nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung zulässig ist.

89

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 11 und 12 der Grundverordnung die Berechnungsmethode für die Dumpingspanne betrifft. Genauer entspricht die Dumpingspanne gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt.

90

Was das Verhältnis zwischen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung angeht, ist zum einen festzustellen, dass sich die entsprechenden, in diesen Bestimmungen angeführten Veränderungen der Umstände durch ihr Ziel unterscheiden. Die Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betrifft nämlich das Dumping und die Schädigung. Die von Art. 11 Abs. 9 dieser Regelung erfasste Veränderung der Umstände betrifft jedoch die insbesondere gemäß Art. 2 Abs. 11 und 12 dieser Verordnung bei der während der Ausgangsuntersuchung, die zur Feststellung des Zolls geführt hat, verwendeten Methode angewendeten Parameter zur Berechnung der Dumpingspanne. Die gemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung festgestellte Veränderung der Umstände kann u. a. aus dem Verlust der Zuverlässigkeit eines solchen während der Ausgangsuntersuchung verwendeten Parameters resultieren.

91

Zum anderen verfügen die Organe, worauf oben in den Rn. 43, 44 und 50 hingewiesen worden ist, im Rahmen der Überprüfung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen über ein weites Ermessen, einschließlich der Befugnis, auf eine vorausschauende Beurteilung zurückzugreifen. Nur wenn die Beurteilung dieser Notwendigkeit vorgenommen worden ist und wenn die Organe entschieden haben, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, sind sie bei der Festlegung der neuen Maßnahmen durch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebunden, der sie verpflichtet, die durch Art. 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Methode anzuwenden.

92

Aus Rn. 49 des Urteils MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), geht, wie oben in Rn. 43 dargelegt, hervor, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen einer dauerhaften Veränderung der Umstände gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung festgestellt worden ist und wenn nach dieser Bestimmung entschieden worden ist, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, so dass es notwendig ist, den Betrag der Dumpingspanne neu zu berechnen. Umgekehrt ist, wenn die Organe zu dem Ergebnis gekommen sind, dass keine dauerhafte Veränderung der Umstände gegeben ist, Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nicht anwendbar. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass wenn die Organe auf die fehlende Dauerhaftigkeit der von den Klägerinnen geltend gemachten Veränderung der Umstände geschlossen haben, diese zuletzt genannte Bestimmung nicht zur Anwendung kommen kann und auf jeden Fall ihre Geltendmachung nicht ermöglicht, das im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung beschriebene Vorgehen des Rates für nichtig zu erklären.

93

Deshalb rügen die Klägerinnen gegenüber den Organen offensichtlich zu Unrecht, zum einen die Dumpingspanne zum Abschluss der Interimsüberprüfung nicht genau festgestellt zu haben und zum anderen keine Wahl zwischen der während der Ausgangsuntersuchung verwendeten Berechnungsmethode und der im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung verwendeten Berechnungsmethode getroffen zu haben. Dieses Vorbringen stützt sich nämlich auf Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, obwohl dieser im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

94

Zudem ist zu bedenken, dass der Umstand, dass der Begriff des dauerhaften Charakters in Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, keine Auswirkung auf die Frage hat, ob Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung die Organe verpflichtet, bei der Interimsüberprüfung eine Dumpingspanne genau zu berechnen. Aus der oben in den Rn. 43 bis 50 vorgenommenen Auslegung von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung hinsichtlich des Dumpings dahin ausgelegt werden muss, dass die Organe befugt sind, eine Überprüfung sowohl rückblickend als auch vorausschauend vorzunehmen. Wie sich aus den Erwägungen oben in den Rn. 50 und 51 ergibt, können die Organe, wenn sie bei der vorausschauenden Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der dauerhafte Charakter der Veränderung der Umstände nicht gegeben ist, von der genauen Feststellung der Dumpingspanne absehen.

95

Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung geltend machen.

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

96

Die Klägerinnen machen geltend, der Rat und die Kommission hätten ihre Verteidigungsrechte insofern verletzt, als die Kommission ihnen zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nicht die endgültige Berechnung der Dumpingspanne mitgeteilt habe, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Berechnung als Grundlage für die Schlussfolgerungen in Bezug auf sowohl die Fortsetzung und das Bestehen des Dumpings als auch die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Umstände als auch das abschließende Fazit der teilweisen Interimsüberprüfung gedient habe. Wenn die Kommission diese Berechnung mitgeteilt hätte, hätte dies ihnen ermöglicht, ihre Rechte hinsichtlich der Berechnung des Dumpings und der Erwägungen über das Dumping insgesamt einschließlich des Vorbringens betreffend die während der Ausgangsüberprüfung verwendete Berechnungsmethode besser zu verteidigen, was einen bedeutenden Einfluss auf ihre rechtliche Situation hätte haben können.

97

Der Rat weist das Vorbringen der Klägerinnen zurück.

98

Nach der Rechtsprechung sind die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können (Urteil vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg, EU:C:1991:276, Rn. 15). Insbesondere müssen die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, EU:C:1991:276, Rn. 17). Diese Erfordernisse wurden in Art. 20 der Grundverordnung noch präzisiert, dessen Abs. 2 bestimmt, dass die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlands „die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen [können], auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen … zu empfehlen“.

99

Im vorliegenden Fall reicht es aus, festzustellen, dass die endgültige Berechnung der Dumpingspanne keine wichtige Erwägung oder Tatsache darstellte. Der Rat hat nämlich, wie oben in Rn. 87 festgestellt, im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegt, dass es unnötig sei, zur Frage der Notwendigkeit, eine Dumpingspanne individuell für jede einzelne Klägerin zu berechnen, Stellung zu nehmen, weil es auf jeden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Veränderung der Umstände hinsichtlich der Dumpingspanne während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung als dauerhaft anzusehen sei. Da die Klägerinnen jedoch, wie oben aus den Rn. 76 und 78 hervorgeht, keine Beweise vorgelegt haben, die geeignet sind, nachzuweisen, dass die behauptete Veränderung der Umstände dauerhaft war, ist diese Feststellung des Rates nicht rechtswidrig, so dass er rechtmäßig die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen beschließen konnte, ohne dass es notwendig war, die Dumpingspanne genau zu berechnen. Somit ist festzustellen, dass selbst unter der Voraussetzung, dass die von den Klägerinnen behauptete angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt würde, diese sich auf die Art der Berechnung der Dumpingspanne beziehende Verletzung keine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach sich ziehen könnte, weil der Rat, wie oben festgestellt, seine Entscheidung auf die Feststellung des Fehlens des dauerhaften Charakters der behaupteten Veränderung der Umstände gestützt hat.

100

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission den Klägerinnen die Berechnung der Dumpingspanne am 28. Oktober 2011 im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung mitgeteilt hat. Die Klägerinnen haben zu diesem Dokument mit Schreiben vom 14. November 2011 Stellung genommen. In diesen Stellungnahmen befassen sich die Klägerinnen mit den wichtigsten Entwicklungen bei der Berechnung der Dumpingspanne. Infolgedessen ist festzuhalten, dass die Klägerinnen ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben und dies, obwohl der Rat letztlich entschieden hat, keine endgültige Dumpingspanne zu bestimmen.

101

Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit sich die Klägerinnen auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen.

102

Angesichts der oben in den Rn. 82, 95 und 101 dargelegten Ergebnisse sind der erste und der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund betreffend die Berechnung des Ausfuhrpreises

103

Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zum einen festgestellt hätten, dass sie im Sinne der Rechtsprechung keine wirtschaftliche Einheit mit der RFAI bildeten und indem sie zum anderen demzufolge angenommen hätten, dass eine Anpassung des Ausfuhrpreises entsprechend den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie den Gewinnen der RFAI gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommen werden müsse.

104

Der Rat und Euroalliages treten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

105

Da die Organe zu Recht, wie oben festgestellt, davon abgesehen haben, die genaue Dumpingspanne festzulegen, ist festzustellen, dass der zweite Klagegrund nicht stichhaltig ist. Der zweite Klagegrund wird nämlich im Wesentlichen auf eine Rechtswidrigkeit gestützt, die der Berechnung des Ausfuhrpreises im Rahmen der Feststellung der Dumpingspanne anhaften soll.

106

Der zweite Klagegrund ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

107

Angesichts der oben in den Rn. 102 und 106 gezogenen Schlussfolgerungen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

108

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

109

Außerdem tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten.

110

Euroalliages trägt schließlich gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und die Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

4.

Euroalliages trägt ihre eigenen Kosten.

 

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Rechtlicher Rahmen

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zum ersten und zum dritten Klagegrund gemeinsam: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte

 

Zum Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung

 

– Zur im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen ersten Rüge, mit der ein von den Organen begangener, den Umfang ihres Ermessens im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betreffender Rechtsfehler geltend gemacht wird

 

– Zur im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobenen zweiten Rüge, mit der ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird, da die Organe zu dem Ergebnis gekommen seien, dass es hinsichtlich der Dumpingspanne keine dauerhafte Veränderung der Umstände gegeben habe

 

Zum Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 dieser Verordnung

 

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

 

Zum zweiten Klagegrund betreffend die Berechnung des Ausfuhrpreises

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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