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Document 61999CC0250

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 25. Oktober 2001.
Degussa AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission - Neue Entscheidung - Handlungen, die der ersten Entscheidung vorausgegangen sind - Rechtskraft - Grundsatz ne bis in idem - Verjährung - Angemessener Zeitraum - Begründung - Akteneinsicht - Fairer Prozess - Berufsgeheimnis - Selbstbelastung - Privatleben - Geldbußen.
Rechtssache C-250/99 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-08375

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:570

61999C0250

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 25. Oktober 2001. - Degussa AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission - Neue Entscheidung - Handlungen, die der ersten Entscheidung vorausgegangen sind - Rechtskraft - Grundsatz ne bis in idem - Verjährung - Angemessener Zeitraum - Begründung - Akteneinsicht - Fairer Prozess - Berufsgeheimnis - Selbstbelastung - Privatleben - Geldbußen. - Rechtssache C-250/99 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-08375


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einleitung

A - Sachverhalt

1. Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. und 14. Oktober 1983 eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, im Polypropylensektor vorgenommen hatte, legte sie eine Akte für Polyvinylchlorid (PVC) an. In der Folge nahm sie in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen mehrere Nachprüfungen vor und richtete an diese Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen.

2. Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übermittelte sie allen diesen Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sämtliche Adressaten beantworteten die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Juni 1988. Sie wurden mit Ausnahme von Shell International Chemical Company Ltd, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, im September 1988 mündlich angehört.

3. Am 1. Dezember 1988 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission seine Stellungnahme ab.

4. Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 89/190/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.865, PVC, im Folgenden: Entscheidung PVC I). Mit dieser Entscheidung setzte sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) gegen folgende PVC-Hersteller fest: Atochem SA, BASF AG, DSM NV, Enichem SpA, Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst), Hüls AG, Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI), Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Norsk Hydro AS, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical Company Ltd, Solvay et Cie (im Folgenden: Solvay) und Wacker-Chemie GmbH.

5. Alle diese Unternehmen mit Ausnahme von Solvay erhoben gegen diese Entscheidung beim Gemeinschaftsrichter Klage auf Nichtigerklärung.

6. Mit Beschluss vom 19. Juni 1990 erklärte das Gericht in der Rechtssache Norsk Hydro/Kommission die Klage der Norsk Hydro für unzulässig.

7. Die übrigen Rechtssachen wurden zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

8. Mit Urteil vom 27. Februar 1992 erklärte das Gericht in den Rechtssachen BASF u. a./Kommission die Entscheidung PVC I für inexistent.

9. Auf das Rechtsmittel der Kommission hin hob der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache Kommission/BASF u. a. (im Folgenden: Urteil Kommission/BASF u. a.) das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung PVC I für nichtig.

10. Auf dieses Urteil hin erließ die Kommission am 27. Juli 1994 eine neue Entscheidung gegen die von der Entscheidung PVC I betroffenen Hersteller mit Ausnahme von Solvay und von Norsk Hydro AS (Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/31.865, PVC] [ABl. L 239, S. 14; im Folgenden: Entscheidung PVC II]). Mit dieser Entscheidung wurden den betroffenen Unternehmen Geldbußen in derselben Höhe wie in der Entscheidung PVC I auferlegt.

11. Die Entscheidung PVC II enthält u. a. folgende Artikel:

Artikel 1

BASF AG, DSM NV, Elf Atochem SA, Enichem SpA, Hoechst AG, Hüls AG, Imperial Chemical Industries Plc, Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Montedison SpA, Société artésienne de vinyle SA, Shell International Chemical [Company] Ltd und Wacker-Chemie GmbH haben gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie (zusammen mit Norsk Hydro ... und Solvay ...) an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die etwa im August 1980 beschlossen wurde und auf deren Grundlage die PVC-Hersteller, die die EWG beliefern, an regelmäßigen Sitzungen teilnahmen, um Zielpreise und Zielquoten festzusetzen, abgestimmte Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus zu planen und die Anwendung der besagten geheimen Vereinbarungen zu kontrollieren.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, die nach wie vor auf dem PVC-Sektor in der EG tätig sind, sind verpflichtet (außer Norsk Hydro und Solvay, die bereits einer bestandskräftigen Abstellungsentscheidung unterliegen), die festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezüglich ihrer PVC-Geschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund derer sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch von den PVC-Sektor betreffenden Informationen, dem sich die Hersteller anschließen, muss unter Ausschluss sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt, insbesondere dürfen die Unternehmen untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3

Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:

i) BASF AG: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU,

ii) DSM NV: eine Geldbuße von 600 000 ECU,

iii) Elf Atochem SA: eine Geldbuße von 3 200 000 ECU,

iv) Enichem SpA: eine Geldbuße von 2 500 000 ECU,

v) Hoechst AG: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU,

vi) Hüls AG: eine Geldbuße von 2 200 000 ECU,

vii) Imperial Chemical Industries Plc: eine Geldbuße von 2 500 000 ECU,

viii) Limburgse Vinyl Maatschappij NV: eine Geldbuße von 750 000 ECU,

ix) Montedison SpA: eine Geldbuße von 1 750 000 ECU,

x) Société artésienne de vinyle SA: eine Geldbuße von 400 000 ECU,

xi) Shell International Chemical Company Ltd: eine Geldbuße von 850 000 ECU,

xii) Wacker-Chemie GmbH: eine Geldbuße von 1 500 000 ECU."

B - Das Verfahren vor dem Gericht

12. Die Unternehmen Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA (im Folgenden: Elf Atochem), BASF AG, Shell International Chemical Company Ltd, DSM NV und DSM Kunststoffen BV, Wacker-Chemie GmbH, Hoechst, Société artésienne de vinyle SA, Montedison SpA, ICI, Hüls AG und Enichem SpA erhoben mit Klageschriften, die zwischen dem 5. und 14. Oktober bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beim Gericht Klage.

13. Alle Unternehmen beantragten, die Entscheidung PVC II ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen. Montedison SpA beantragte außerdem, die Kommission wegen der Aufwendungen für die Sicherheitsleistung und der sonstigen sich aus der Entscheidung PVC II ergebenden Kosten zu Schadensersatz zu verurteilen.

C - Das Urteil des Gerichts

14. Mit Urteil vom 20. April 1999 hat das Gericht in den Rechtssachen Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)

- die Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden,

- Artikel 1 der Entscheidung PVC II insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass die Société artésienne de vinyle SA nach dem ersten Halbjahr 1981 an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist,

- die gegen Elf Atochem, Société artésienne de vinyle SA und ICI verhängten Geldbußen auf 2 600 000 Euro, 135 000 Euro bzw. 1 550 000 Euro herabgesetzt,

- im Übrigen die Klagen abgewiesen und

- über die Kosten entschieden.

D - Das Verfahren vor dem Gerichtshof

15. Mit Schriftsatz, der am 3. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Degussa AG, vormals Degussa-Hüls AG (im Folgenden: Degussa) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel eingelegt.

16. Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit ihre Klage abgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt wird;

- die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung PVC II für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

17. Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

II - Prüfung des Falles

18. Die Rechtsmittelführerin trägt vier Gründe vor, die nacheinander zu prüfen sind.

Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer

19. Die Rechtsmittelführerin erklärt erstens, der allgemeine Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer sei in Anbetracht der Gesamtdauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens missachtet worden. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 beziehe sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer auf das gesamte Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und nicht nur auf einzelne Verfahrensabschnitte (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil König vom 28. Juni 1978, Reihe A Nr. 27, §§ 98 ff.). Diese Rechtsprechung gelte entsprechend im Rahmen des gemeinschaftlichen allgemeinen Rechtsgrundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer.

20. Die ersten Nachprüfungen der Kommission im vorliegenden Fall gingen auf den Oktober 1983 zurück, das angefochtene Urteil sei hingegen erst im April 1999 ergangen. Da die Rechtsmittelinstanz voraussichtlich einige Jahre dauern werde, sei ein endgültiger Abschluss des Verfahrens erst nach ungefähr 20 Jahren zu erwarten. Damit werde die absolute Grenze der noch erträglichen Dauer eines Verfahrens überschritten. Die Länge dieser Frist sei der Kommission und den Gemeinschaftsgerichten zuzurechnen. Die Verfahrensdauer gehe deutlich über die elfjährige Verfahrensdauer hinaus, über die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 24. September 1997 (Garyfallou AEBE gegen Griechenland, Recueil des arrêts et décisions 1997-V, S. 1821, § 40) entschieden habe.

21. Ich bin nicht dieser Auffassung.

22. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin kann man nämlich nicht einfach die Dauer des Verwaltungsverfahrens und die des Gerichtsverfahrens für die Bestimmung der Verfahrensdauer im Sinne des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist zusammenrechnen.

23. Eine solche Lösung hätte nämlich eine Reihe paradoxer Folgen.

24. So würde in einem komplexen Fall, in dem die Kommission naturgemäß viel Zeit benötigt, um die für die Begründung ihrer Entscheidung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln, der Gemeinschaftsrichter für die Beurteilung des gleichen komplexen Falles nur über einen ganz kurzen Zeitraum verfügen, da anderenfalls die Gesamtverfahrensdauer zu lang würde!

25. Es darf wohl bezweifelt werden, ob eine solche Lösung geeignet ist, den Schutz der Rechte der Unternehmen zu verbessern.

26. Wie die Kommission ausgeführt hat, wäre diese Lösung auch mit der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, da sie dazu führen würde, dass die Verwaltung allein durch die Länge der von ihr in Anspruch genommenen Zeit das Gericht zu einer hastigen Prüfung des Falls zwingen könnte, da sonst das Unternehmen automatisch obsiegen würde.

27. Zudem würde der gerichtliche Schutz für die Unternehmen zu einer Art Wettlauf, den sie in fast allen Fällen gewinnen würden. Mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission würden sie nämlich ein Verfahren in Gang setzen, in dem nur ein Urteil des Gerichtshofes, das sämtliche Klagegründe zurückweist, verhindern könnte, dass sie unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer mit ihrer Klage obsiegten - vorausgesetzt natürlich, dass dieses Urteil hinreichend schnell ergeht.

28. In allen anderen Fällen - Nichtigerklärung der Entscheidung mit oder ohne Erlass einer neuen Entscheidung oder auch Aufhebung des Urteils der ersten Instanz und Zurückverweisung an das Gericht - brauchten die betroffenen Unternehmen erforderlichenfalls nur weiterhin Rechtsbehelfe einzulegen, mit, wenn ich so sagen darf, ständigem Blick auf den Kalender, um zu gegebenem Zeitpunkt den Trumpf der Angemessenheit der Verfahrensdauer auf den Tisch zu legen und damit das Verfahren zu beenden.

29. Eine solche Lösung verkennt meines Erachtens die Verschiedenartigkeit des Verfahrens vor der Kommission und des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter.

30. Vor der Kommission geht es nämlich um einen Komplex von Tatsachen, die dem Unternehmen vorgeworfen werden und bei denen grundsätzlich strittig ist, ob sie wirklich vorliegen und welche rechtliche Bedeutung ihnen zukommt. Daraufhin ergeht eine Entscheidung der Kommission (oder auch nicht), wobei es bis zu einem gewissen Grad im Ermessen der Kommission, die für die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft zuständig ist, steht, ob und wie sie entscheidet.

31. Dagegen ist das Gericht erster Instanz mit einem ganz bestimmten Rechtsakt befasst, einer Entscheidung der Kommission, gegen die eine Reihe von klar umrissenen Rügen erhoben werden. Gleiches gilt mutatis mutandis für den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren. Die Klage muss innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden, und das Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits verpflichtet.

32. Dass die Unternehmen sowohl vor der Kommission als auch vor dem Gericht Anspruch darauf haben, dass ihr Fall innerhalb eines angemessenen Zeitraums geregelt wird, bedeutet also nicht, dass die beiden Verfahren im Hinblick auf diesen Grundsatz als gleichwertig und damit als zusammenrechenbar angesehen werden könnten.

33. Die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ändern hieran nichts.

34. So hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil König zwar tatsächlich entschieden, dass der Beginn der angemessenen Frist vor dem Verwaltungsverfahren liege. Es handelte sich jedoch anders als im vorliegenden Fall um ein Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass eines beschwerenden Rechtsakts hin erfolgte und der Erhebung einer Klage vor einem Gericht obligatorisch vorgeschaltet war.

35. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüfte somit den gesamten Zeitraum nach Erlass des angefochtenen Rechtsakts. Daraus ergibt sich nicht, dass dem die Zeiten vor dem Erlass dieses Rechtsaktes hinzuzurechnen wären.

36. Das Urteil Garyfallou AEBE gegen Griechenland betraf nicht die Zusammenrechnung eines Verwaltungs- und eines Gerichtsverfahrens, sondern die von Verfahren vor mehreren Gerichten.

37. Die Rechtsmittelführerin wirft somit dem Gericht zu Unrecht vor, diese Verfahren nicht zusammengerechnet zu haben.

38. Degussa rügt zweitens, dass der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer bereits durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens allein missachtet worden sei.

39. Das Gericht habe nämlich zu Unrecht zwei Abschnitte unterschieden, von denen der erste von den ersten Nachprüfungen bis zur Zusendung der Beschwerdepunkte und der zweite von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der Entscheidung PVC II reiche, wobei es den Zeitraum außer Acht gelassen habe, in dem der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung PVC I und die Gültigkeit des Urteils des Gerichts nachgeprüft habe, das dieses auf die gegen die letztgenannte Entscheidung erhobene Klage hin erlassen habe. Das Gericht habe mit seiner Feststellung in Randnummer 132 des angefochtenen Urteils, dass die Unternehmen ein besonderes Interesse daran hätten, dass die Kommission diesen zweiten Verfahrensabschnitt beschleunigt durchführe, den Anwendungsbereich des allgemeinen Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer auf diesen Abschnitt begrenzt. An den ersten Abschnitt habe es hingegen einen sehr großzügigen Maßstab angelegt, mit der Folge, dass es die Dauer von 52 Monaten als angemessen angesehen habe. Damit habe das Gericht das berechtigte Interesse der betroffenen Unternehmen daran missachtet, nach den Nachprüfungen innerhalb möglichst kurzer Frist davon in Kenntnis gesetzt zu werden, ob und inwiefern ihnen tatsächlich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen würden, um Schritte zu ihrer Verteidigung unternehmen zu können.

40. Mit dem Gericht bin ich der Meinung, dass bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Zeitraums zwischen dem Abschnitt der Ermittlungen im eigentlichen Sinne und dem kontradiktorischen Abschnitt des Verfahrens zu unterscheiden ist.

41. Im ersten Abschnitt ist gegen die Wirtschaftsteilnehmer noch kein Vorwurf erhoben worden. Die Kommission kann zwar von ihnen Informationen verlangen, doch brauchen sie sich nicht gegen irgendeinen Vorwurf zu verteidigen. Somit besteht keine Unsicherheit, ob eine gegen sie erhobene Beschuldigung begründet ist, und es liegt folglich auch kein materieller oder immaterieller Schaden vor.

42. Zudem sind die einzigen Maßnahmen, die die Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte trifft, Ermittlungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen gemäß der Verordnung Nr. 17 beinhalten nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung.

43. Schon die Natur dieser Maßnahmen und ihre Stellung im zeitlichen Ablauf der Entscheidungsfindung zeigen nämlich, dass die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch keine Vorwürfe gegen jemanden erheben kann, sondern noch die Tatsachen ermittelt, die ihr eventuell den Erlass einer Mitteilung der Beschwerdepunkte erlauben, die sich im Übrigen nicht notwendig an die Unternehmen richtet, gegen die ermittelt wird.

44. Mit anderen Worten, allein die Tatsache, dass die Kommission bei einem Unternehmen ermittelt, macht dieses noch nicht zum Beschuldigten. Die Durchführung solcher Ermittlungen zeigt nämlich, dass die Kommission auf der Suche von Beweismitteln ist, die ihr bei der Entscheidung weiterhelfen können, ob und gegebenenfalls welches Unternehmen zu verfolgen ist. Somit ist sie naturgemäß noch nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt jemanden zu beschuldigen.

45. Daher kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Unternehmen über ihre Lage Bescheid wissen müssten, um ihre Verteidigung aufzubauen, für diesen Abschnitt nicht erheblich sein.

46. Die Verordnung Nr. 17 verpflichtet die Unternehmen in diesem Verfahrensabschnitt zur Zusammenarbeit mit der Kommission. Auch der Gemeinschaftsgesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Stellung eines Beschuldigten hat.

47. Außerdem würde der Grundsatz der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist in diesem Verfahrensstadium sich dahin verkehren, dass die Unternehmen bei der Erfuellung dieser Verpflichtung zur größtmöglichen Passivität verleitet würden, da sie wüssten, dass jede hinhaltende Maßnahme ihrerseits ihre Chancen erhöht, dass eine eventuelle Entscheidung für nichtig erklärt wird, weil die Kommission die Sache nicht innerhalb angemessener Frist behandelt hat.

48. Die Kommission könnte sich ihrerseits gezwungen sehen, die Fälle in einem Zeitraum aufzuklären, der nicht ausreicht, um die abschließende Entscheidung ordnungsgemäß begründen zu können.

49. Dagegen wird gegen ein Unternehmen eindeutig ein genau umrissener Vorwurf erhoben, wenn es Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ist. Zudem zeigt die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Absicht der Kommission, gegen dieses Unternehmen eine Entscheidung zu erlassen, dessen Lage somit im Sinne des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer beeinträchtigt wird.

50. Somit hat das Gericht zu Recht die Ansicht vertreten, dass für die Bestimmung der Verfahrensdauer auch zwischen den einzelnen Abschnitten des Verfahrens vor der Kommission zu unterscheiden ist.

51. Degussa rügt drittens, das Gericht habe in den Randnummern 127 bis 129 des angefochtenen Urteils die Angemessenheit der Dauer des ersten Abschnitts rechtsfehlerhaft beurteilt, indem es hierfür den Umfang des Aktenmaterials und die Komplexität des von der Kommission aufzuklärenden Sachverhalts angeführt habe, die auf der Art der beanstandeten Verhaltensweisen und auf ihrer Verbreitung auf dem relevanten geographischen Markt beruhe, der das gesamte Tätigkeitsgebiet der wichtigsten PVC-Hersteller innerhalb des Gemeinsamen Marktes umfasse. Die vorliegenden Umstände könnten die Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Sie seien im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 85 EG-Vertrag keineswegs ungewöhnlich. In vergleichbaren Fällen im Stahlträger- und im Kartonbereich sei der Zeitraum erheblich kürzer gewesen, d. h. etwa 16 bzw. 20 Monate. Außerdem sei die Kommission im ersten Verfahrensabschnitt lange Zeit untätig geblieben. Es sei ihre Aufgabe, sich so zu organisieren, dass ausreichend Personal für eine zügige Bearbeitung komplexer Sachverhalte zur Verfügung stehe.

52. Meines Erachtens ist die Frage, ob das Verfahren im Hinblick auf die Komplexität der Probleme übermäßig lang war, Teil der Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht. Es handelt sich dabei um eine Frage tatsächlicher Art, die nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist. Somit kann die entsprechende Würdigung des Gerichts nicht mit einem Rechtsmittel in Frage gestellt werden.

53. Jedenfalls ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vor einer förmlichen Anschuldigung, d. h. im ersten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens, keine Anwendung findet.

54. Degussa rügt viertens, dass das Gericht die Angemessenheit der Dauer des zweiten Abschnitts in Randnummer 133 des angefochtenen Urteils ebenfalls rechtsfehlerhaft beurteilt habe, indem es eine Dauer von nur zehn Monaten angenommen habe. Tatsächlich habe der Abschnitt aber fast sechs Jahre und vier Monate gedauert.

55. Das Gericht habe die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, das zu dem Urteil Kommission/BASF u. a. geführt habe, ausgeklammert. Eine solche Betrachtungsweise wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren zum Ziel der Rechtssicherheit und -klarheit beigetragen hätten. Dazu hätten die Gemeinschaftsgerichte die Kommissionsentscheidung aber umfassend auf ihre materielle Rechtmäßigkeit hin überprüfen müssen. Das sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, denn weder die materiell-rechtlichen Klagegründe noch die hilfsweise gegenüber den festgesetzten Geldbußen angeführten Klagegründe seien geprüft worden, und es sei damals nicht vorhersehbar gewesen, dass die Kommission eine neue Entscheidung auf der Basis des alten Verfahrens erlassen würde. Diese Umstände seien ausschließlich der Kommission zuzurechnen.

56. Das Gericht hätte daher unter Einbeziehung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens eine Gesamtdauer von mehr als sechs Jahren zugrunde legen und feststellen müssen, dass eine derartige Dauer offensichtlich nicht angemessen sei.

57. Man kann, wie wir vorstehend gesehen haben, die Dauer des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens nicht einfach zusammenrechnen.

58. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin gilt dies jedoch nur für den Fall, dass in dem Verfahren vor dem Gemeinschaftsgericht ebenso wie im Verwaltungsverfahren nicht nur Formfehler, sondern auch die materiell-rechtlichen Fragen geprüft werden.

59. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was für eine solche Differenzierung spreche könnte. Die Verschiedenartigkeit der beiden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Verfahrensdauer wird nämlich durch die vor dem Gericht gewechselten Argumente nicht in Frage gestellt, die jedenfalls alle das gleiche Problem, nämlich die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen.

60. Degussa rügt fünftens, die viereinhalbjährige Dauer des gerichtlichen Verfahrens, das zu dem angefochtenen Urteil geführt habe, stelle selbst einen Verstoß des Gerichts gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der angemessenen Verfahrensdauer dar.

61. Das Gericht habe nach Eingang der Klagen im April 1995 beschlossen, das schriftliche Verfahren auszusetzen und die mündliche Verhandlung auf die verfahrensrechtlichen Klagegründe zu beschränken. Später habe es mit Beschluss vom 14. Juli 1995 die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, das am 20. Februar 1996 beendet worden sei. Vom 9. bis 12. Februar 1998 habe eine erneute mündliche Verhandlung stattgefunden, und am 20. April 1999 sei schließlich das angefochtene Urteil ergangen. Die Aufspaltung des gerichtlichen Verfahrens in zwei getrennte Abschnitte mit je einem eigenen schriftlichen und mündlichen Verfahren sei keineswegs gerechtfertigt gewesen.

62. Was ist hiervon zu halten?

63. Auszugehen ist von dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission, in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der einzelnen Rechtssache zu beurteilen sei. Es ging in diesem Fall um ein längeres Verfahren als im vorliegenden Fall, da die Rechtssache fünf Jahre und sechs Monate allein beim Gericht anhängig war.

64. Der Gerichtshof wies auf die Bedeutung hin, die der Komplexität der Rechtssache sowie den Zwängen beizumessen sei, die den Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten immanent seien und insbesondere mit der Sprachenregelung für das Verfahren zusammenhingen.

65. Der Gerichtshof hielt dort zwei Zeitabschnitte von 32 bzw. 22 Monaten wegen ihrer im Hinblick auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht gerechtfertigten Länge für relevant.

66. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin keinen vergleichbaren Zeitraum geltend gemacht. Sie wirf dem Gericht zwar die Zeit vor, die durch die Durchführung einer speziell den Verfahrensfragen gewidmeten mündlichen Verhandlung verloren gegangen sei. Festzustellen ist jedoch, dass dieser eventuelle Zeitverlust und die Zeiträume im Urteil Baustahlgewebe/Kommission nicht zu vergleichen sind, da das Gericht im April 1995 das schriftliche Verfahren ausgesetzt, die genannte mündliche Verhandlung im Juni 1995 durchgeführt und das schriftliche Verfahren im Juli 1995 fortgesetzt hat.

67. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht in diesem Zeitraum nicht untätig geblieben ist, sondern im Gegenteil die Behandlung der Rechtssache in einer Weise vorangetrieben hat, die ihm zu diesem Zeitpunkt als die zweckmäßigste erschienen ist.

68. Somit ist dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin ebenfalls unbegründet.

69. Degussa wirft dem Gericht vor, es habe in Randnummer 122 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer für sich allein genommen die Gültigkeit der Entscheidung unberührt lasse und dass eine Nichtigerklärung nur dann gerechtfertigt sei, wenn durch eine übermäßige Verfahrensdauer auch die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen verletzt worden wären.

70. Nach Ablauf der angemessenen Frist habe die Kommission kein Recht mehr, eine Entscheidung zu erlassen. Es könne nicht angehen, dass den Unternehmen neben den schon aufgrund der überlangen Verfahrensdauer erlittenen Nachteilen noch zusätzlich aufgebürdet werde, die Verletzung ihres Rechts erst im Rahmen einer die Gesamtverfahrensdauer noch weiter verlängernden Schadensersatzklage geltend zu machen, die in den meisten Fällen daran scheitern würde, dass der eingetretene Schaden immateriell bzw. nicht nachweisbar sei. Die Nichtigkeit der erlassenen Entscheidung sei die einzige Rechtsfolge, die die Durchsetzung des fraglichen Grundrechts gewährleisten könne. Diese Erwägungen gälten entsprechend für die unangemessen lange Dauer des Gerichtsverfahrens.

71. Im Verwaltungsverfahren stelle eine übermäßige Dauer zwangsläufig eine Verletzung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen dar, weil ihre Möglichkeit beeinträchtigt sei, alle entlastenden Beweismittel zu ihrer Verteidigung vorzulegen. Diese Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren könne in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden (Urteil Solvay/Kommission).

72. Hilfsweise beantragt Degussa unter Hinweis auf das Urteil Baustahlgewebe/Kommission, die verhängte Geldbuße herabzusetzen.

73. Nach den vorausgegangenen Ausführungen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden. Daher erübrigt sich die Prüfung, ob das Gericht bezüglich der Folgen eines solchen Verstoßes einen Rechtsfehler begangen hat oder gemäß dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission die gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße herabzusetzen ist.

74. Nur hilfsweise möchte ich feststellen, dass dieses Vorbringen unbegründet wäre.

75. Es steht nämlich außer Frage, dass Sinn und Zweck des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer ist, gegen die ein Verfahren wegen eines Rechtsverstoßes nach der Verordnung Nr. 17 anhängig ist. Daher muss die Anwendung dieses Grundsatzes Folgen haben, die im Verhältnis zu dem Grad der Beeinträchtigung dieser Wirtschaftsteilnehmer durch die überlange Verfahrensdauer stehen.

76. Wenn die Verfahrensdauer die Unternehmen in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt und damit keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat, muss die Anwendung des Grundsatzes also zu weniger weitreichenden Folgen führen als im umgekehrten Fall.

77. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung der Kommission, die mit dem gleichen Inhalt auch dann ergangen wäre, wenn das Verfahren für ihren Erlass nicht übermäßig lang gewesen wäre, trotzdem für nichtig erklärt werden sollte.

78. Dies wäre nämlich nicht nur Zeichen eines übertriebenen Formalismus, sondern stuende zudem außer Verhältnis zum Schutz der Wirtschaftsteilnehmer, da ihnen der Schaden nicht durch den Inhalt der erlassenen Maßnahme, sondern allein durch den Zeitpunkt des endgültigen Erlasses dieser Maßnahme entstanden ist.

79. In einem solchen Fall können durch eine Entschädigung die Rechte der Unternehmen und das Allgemeininteresse, dem Schaden zugefügt würde, wenn die begangene Zuwiderhandlung nicht sanktioniert würde, miteinander in Einklang gebracht werden.

80. Ist dagegen eine Verletzung der Verteidigungsrechte nachgewiesen, steht außer Frage, dass die Entscheidung vollständig für nichtig erklärt werden muss.

81. Die Rechtsmittelführerin versucht jedoch darzutun, dass die übermäßige Länge eines Verfahrens an und für sich die Verteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen beeinträchtige, da es für diese im Laufe der Zeit immer schwieriger würde, die erforderlichen Beweise herbeizuschaffen.

82. Es mag die Frage gestattet sein, ob die Kommission nicht vor dem gleichen Problem steht.

83. Jedenfalls müssten solche Schwierigkeiten von der Rechtsmittelführerin konkret dargetan und nicht nur vermutet werden. Die Ansicht der Rechtsmittelführerin liefe auf eine unwiderlegbare Vermutung hinaus, dass der Zeitablauf diese Folgen für die Verteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen habe.

84. Das Gericht hat die Frage der Wirkung der Verfahrensdauer auf die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission in einer Weise entschieden, die mutatis mutandis in Einklang mit der Lösung des Gerichtshofes bei Aufhebung eines Urteils des Gerichts steht. Der Gerichtshof hat nämlich in Randnummer 49 des Urteils Baustahlgewebe/Kommission unbestreitbar festgestellt, dass das angefochtene Urteil nicht aufzuheben ist, wenn jeder Anhaltspunkt dafür [fehlt], dass die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte".

85. Dieser Ansatz ist im Übrigen nichts anderes als die konkrete Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass ein Verfahrensmangel nur dann zur Nichtigkeit führt, wenn dieser Mangel hinreichend schwerwiegend ist. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Nichtigerklärung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Formvorschrift und hat im Übrigen auch in Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ihren Niederschlag gefunden, der die Geltendmachung von Verfahrensfehlern als Rechtsmittelgrund davon abhängig macht, dass die Interessen des Rechtsmittelführers durch diese Fehler beeinträchtigt worden sind.

86. Nach alledem ist der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer in jeder Hinsicht unbegründet und daher zurückzuweisen.

Zum Fehlen eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens

87. Die Rechtsmittelführerin erklärt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens keine Verletzung der Verfahrens- und Verteidigungsrechte gesehen habe. Sie unterteilt diesen Rechtsmittelgrund in zwei Rügen.

Zur ersten Rüge: Ungültigkeit der zur Vorbereitung der Entscheidung PVC I getroffenen Maßnahmen

88. Degussa wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 189 bis 193 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die Gültigkeit der zur Vorbereitung der Entscheidung PVC I getroffenen Maßnahmen durch das Urteil Kommission/BASF u. a. nicht in Frage gestellt werde. Eine derartige Feststellung ergebe sich keineswegs aus der Begründung dieses Urteils. Das Gericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil Spanien/Kommission gestützt, aus dem sich ergebe, dass ein Verfahren im Fall einer Nichtigerklärung genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden könne, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei. In dem Urteil Kommission/BASF u. a. habe der Gerichtshof zwar die Entscheidung PVC I aufgrund eines Formfehlers im letzten Verfahrensabschnitt aufgehoben, sich jedoch nicht zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens geäußert, bei dem die Klägerinnen auf eine Reihe von Fehlern hingewiesen hätten.

89. In Anbetracht des genannten Urteils Spanien/Kommission hätten allein diejenigen vorbereitenden Maßnahmen aufrechterhalten werden können, deren Rechtmäßigkeit sich aus der Begründung des Urteils Kommission/BASF u. a. ableiten lasse bzw. zumindest nicht in Frage gestellt werde. Da der Gerichtshof auf die über die Formvorschriften hinausgehenden Rügen nicht eingegangen sei, habe er zwar die der Entscheidung PVC I vorangegangenen Verfahrenshandlungen nicht ausdrücklich für nichtig erklärt, aber ebenso wenig deren Rechtmäßigkeit festgestellt. Nur im letzteren Fall könne aber von einer fortdauernden Gültigkeit der Verfahrenshandlungen ausgegangen werden.

90. Das Gericht habe in den Randnummern 191 und 192 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass sein Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission seine Feststellung nicht zu entkräften vermöge.

91. Die Frage, welche Wirkungen die Nichtigerklärung einer Entscheidung auf die Gültigkeit der vorangegangen Handlungen hat, hängt, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, von den Gründen der Nichtigerklärung ab, was die Rechtsmittelführerin im Übrigen nicht bestritten hat.

92. Diese Feststellung, die im Übrigen nur die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtskraft auf den vorliegenden Fall darstellt, wird sowohl von der Rechtsprechung bestätigt, die das Gericht angeführt hat, als auch von der, auf die sich die Rechtsmittelführerin bezieht.

93. Infolgedessen hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Wirkung der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I auf die vorbereitenden Handlungen unter Berücksichtigung des Tenors und der Gründe des Urteils des Gerichtshofes über diese Entscheidung zu bestimmen gewesen sei.

94. Diese Nichtigerklärung beruhte allein auf einem Verstoß der Kommission gegen die Verfahrensvorschriften, die ausschließlich die Art und Weise des endgültigen Erlasses der Entscheidung betrafen. Die Nichtigkeit konnte daher nicht die Verfahrensabschnitte erfassen, die vor dem Auftreten dieses Verfahrensmangels lagen und auf die die genannten Vorschriften keine Anwendung finden konnten.

95. Der Fall entspricht somit dem, der Gegenstand des Urteils Spanien/Kommission war, in dem der Gerichtshof entschieden hatte, dass das Verfahren zur Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung genau an dem Punkt habe wieder aufgenommen werden können, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei.

96. Die Rechtsmittelführerin kommt jedoch zu dem genau entgegengesetzten Schluss. Da der Gerichtshof die Gültigkeit der vorbereitenden Handlungen nicht ausdrücklich bestätigt habe, obwohl sie in Frage gestellt worden sei, folge daraus, dass die Handlungen durch das Urteil des Gerichtshofes unwirksam geworden seien.

97. Diese Argumentation beruht auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Nur der Tenor und die tragenden Gründe des Nichtigkeitsurteils binden nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat.

98. Diese enthalten sämtliche Gesichtspunkte, die das Organ bei der Durchführung des Urteils des Gerichtshofes berücksichtigen muss. Ein Rechtsmittelgrund, zu dem der Gerichtshof sich nicht geäußert hat, kann somit zwangsläufig nicht als anerkannt angesehen werden.

99. Außerdem gab es für den Gerichtshof aus Gründen der Prozessökonomie keine Notwendigkeit, die anderen Rechtsmittelgründe zu prüfen, da er die streitige Entscheidung wegen eines dieser Gründe schon für nichtig erklärt hatte.

100. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist auch mit der Vermutung der Gültigkeit der Handlungen der Organe unvereinbar. Daraus ergibt sich nämlich, dass eine solche Handlung so lange als gültig anzusehen ist, als der Gerichtshof ihre Ungültigkeit nicht ausdrücklich festgestellt hat, was dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin genau widerspricht.

101. Die Rechtsmittelführerin beruft sich u. a. auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Cimenteries CBR u. a./Kommission, in dem festgestellt worden sei, dass infolge der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission das gesamte Verfahren rechtswidrig sei.

102. Diese Feststellung ist jedoch im Kontext des betreffenden Urteils zu lesen. Die Nichtigkeit der Entscheidung beruhte nämlich auf der Ungültigkeit des vorangegangenen Verfahrens, d. h. der Akteneinsicht, und nicht wie im vorliegenden Fall auf der fehlenden Feststellung des endgültigen Textes der Entscheidung. Die Kommission musste also, als sie die Konsequenzen aus dem Nichtigkeitsurteil zog, zwangsläufig den Gründen der Nichtigkeit Rechnung tragen und für entsprechende Abhilfe sorgen, in diesem Fall durch Wiederholung der Verfahrenshandlungen, deren Nichtigkeit zur Ungültigkeit der abschließenden Entscheidung geführt hatte.

103. Nach alledem ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin und damit die erste Rüge innerhalb dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Verpflichtung zur Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens

104. Degussa vertritt die Auffassung, dass die der Entscheidung PVC I vorangegangenen Handlungen unabhängig von ihrer Gültigkeit nicht ausreichend gewesen seien, um es der Kommission zu erlauben, die Entscheidung PVC II zu erlassen. Die Kommission hätte ein zusätzliches Verfahren unter Anhörung der Klägerin und Einbindung des Beratenden Ausschusses und des Anhörungsbeauftragten eröffnen müssen.

105. Erstens sei die Ansicht des Gerichts falsch, dass eine neue Anhörung nicht erforderlich sei, wenn keine neuen Beschwerdepunkte vorlägen. Nach der Verordnung Nr. 17 müsse nämlich jeder Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung eine Anhörung vorangehen.

106. Wie jedoch vorstehend dargelegt, ist die Anhörung vor Erlass der Entscheidung PVC I durch deren Nichtigerklärung nicht berührt worden. Die betroffenen Unternehmen sind somit gehört worden und konnten sich zu den Vorwürfen, die die Kommission gegen sie erhoben hat, äußern.

107. Somit stellt sich die Frage: War die Kommission verpflichtet, die betreffenden Unternehmen ein zweites Mal anzuhören?

108. Eine solche Verpflichtung sehen weder die Verordnung Nr. 17 noch die Verordnung Nr. 99/63 vor. Aus diesen Verordnungen ergibt sich nämlich nur, dass die Kommission den von der Mitteilung der Beschwerdepunkte betroffenen Unternehmen Gelegenheit geben muss, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

109. Weiter ist dort bestimmt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht ziehen darf, zu denen die Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung gehabt hatten.

110. Enthält die Entscheidung der Kommission keine neuen Beschwerdepunkte gegenüber den bei der Anhörung der Unternehmen in Betracht gezogenen, verlangen diese Verordnungen somit keine zweite Anhörung.

111. Die Parallele, die die Rechtsmittelführerin zur Rücknahme, zur Wiederholung oder zur Berichtigung einer Entscheidung zu ziehen versucht, vermag nicht zu überzeugen. In allen diesen Fällen ist nämlich der Inhalt oder die Tragweite eines bestehenden Rechtsakts verändert worden. Dieser Fall kann naturgemäß nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sein, das dem Erlass dieses Rechtsakts vorangegangen ist. Dagegen gibt es, wie wir noch sehen werden, im vorliegenden Fall keine wesentliche Änderung gegenüber der Situation, die Gegenstand des Vorverfahrens war.

112. Degussa rügt zweitens, dass die Entscheidung PVC II, auch wenn sie keine neuen Beschwerdepunkte im strengen Sinne enthalten habe, unter tatsächlichen und rechtlichen Umständen ergangen sei, die sich von denen, unter denen die Entscheidung PVC I erlassen worden sei, hinreichend unterschieden, um diese veränderten Umstände als neuen Beschwerdepunkten vergleichbar ansehen zu müssen.

113. Hervorzuheben seien in diesem Zusammenhang die Entwicklung der Rechtsprechung, die Rechtsfolgen bezüglich der Länge des verstrichenen Zeitraums und die Veränderungen, die Auswirkungen auf die tatsächlichen Umstände und damit auf die Höhe der Geldbuße gehabt hätten.

114. Wie vorstehend dargelegt, verlangen die einschlägigen Verordnungen lediglich, dass die Unternehmen Gelegenheit erhalten, sich zu den an sie gerichteten Vorwürfen zu äußern. Dagegen schreiben sie nicht vor, dass die Unternehmen zu jeder neuen Tatsache gehört würden.

115. Die Unternehmen müssen somit ihre Argumente bezüglich des ihnen vorgeworfenen Verhaltens haben geltend machen können. Dagegen schreiben die Verordnungen nicht vor, dass die Unternehmen zu allen anderen Aspekten des Vorgehens der Kommission einschließlich z. B. der Bemessung der Geldbußen gehört werden.

116. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil die Entscheidung PVC II, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nur die Verhaltensweisen zwischen 1980 und 1984 betrifft; die Unternehmen hatten genügend Zeit, sich hierzu zu äußern.

117. Wie das Gericht in Randnummer 1235 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, wollte die Kommission lediglich eine Entscheidung erlassen, die in der Sache mit der Entscheidung von 1988 übereinstimmte und durch die nur der Formfehler berichtigt werden sollte, der zu der Nichtigerklärung der Entscheidung durch den Gerichtshof geführt hatte.

118. Dass sich seit 1988 die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verändert haben, ist im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnungen ohne Bedeutung. Diese sind durch die Anhörung zu den Beschwerdepunkten erfuellt worden, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind.

119. Die Möglichkeit, dass sich die Rechtsprechung im Laufe der Zeit weiterentwickelt, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Solche Entwicklungen, können jederzeit während des Verfahrens geschehen; man kann von der Kommission nicht verlangen, dass sie jedes Mal eine neue Anhörung durchführt, zumal solche Entwicklungen die Kommission nicht zu einer Änderung der von ihr beabsichtigten Entscheidung verpflichten.

120. Nach alledem war die Kommission nicht zu einer erneuten Anhörung der Unternehmen verpflichtet.

121. Die Rechtsmittelführerin trägt eine ähnliche Argumentation mutatis mutandis zur Befassung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) vor. Nach ihrer Ansicht hätte dieser Ausschuss nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, der seine Anhörung vor jeder Entscheidung vorschreibe, gehört werden müssen.

122. Die Anhörung von 1988 habe eine neue Anhörung vor Erlass der Entscheidung von 1994 keineswegs ersetzen können, da sich die Sach- und Rechtslage zwischen diesen beiden Zeitpunkten vollständig verändert habe. Insbesondere hätte der Beratende Ausschuss zu der Grundsatzfrage des Erlasses der Entscheidung PVC II nach Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I ohne Durchführung eines Vorverfahrens gehört werden müssen, da ein solcher Fall noch nicht vorgekommen sei.

123. Diese Argumentation kann ebenso wenig wie die zur Anhörung der Unternehmen überzeugen.

124. Wie bereits dargelegt sind die Handlungen zur Vorbereitung der Entscheidung PVC I durch deren Nichtigerklärung nicht berührt worden. Somit ist der Beratende Ausschuss tatsächlich vor Erlass der Entscheidung PVC II gehört worden. Hätte er noch ein zweites Mal angehört werden müssen?

125. Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 nimmt der Beratende Ausschuss zu einem vorläufigen Entscheidungsvorschlag Stellung. Die Rechtsmittelführerin behauptet nicht, dass der Text der Entscheidung PVC II wesentlich von dem abgewichen ist, zu dem der Beratende Ausschuss angehört worden ist.

126. Liegt keine wesentliche Änderung vor, verlangt die Richtlinie meines Erachtens nicht, dass der Beratende Ausschuss erneut mit einem Text befasst wird, der im Wesentlichen gleich ist wie der, zu dem er sich bereits geäußert hatte.

127. Die von der Rechtsmittelführerin angeführten veränderten Bedingungen können nach meiner Meinung hieran nichts ändern.

128. Das einzig Konkrete, was die Rechtsmittelführerin hierzu vorträgt, nämlich die Frage, ob in einem solchen Fall eine neue Entscheidung erlassen werden darf, ist nicht so neu, wie sie uns glauben machen will, da die Kommission bereits in ihrem Vierten Bericht über die Wettbewerbspolitik ausgeführt hatte, dass Artikel 3 der Verordnung über die Verjährung ihr erlaube, eine neue Bußgeldentscheidung zu erlassen, wenn die frühere wegen Verfahrensmängeln für nichtig erklärt worden sei.

129. Die Entwicklung in der Rechtsprechung kann nach meiner Meinung aus den Gründen, die vorstehend im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anhörung der Unternehmen genannt worden sind, ebenfalls keine Verpflichtung begründen, den Beratenden Ausschuss erneut mit der Sache zu befassen.

130. Schließlich hätte nach Ansicht der Rechtsmittelführerin der Anhörungsbeauftragte erneut eingeschaltet werden müssen. Das Gericht habe zu der entsprechenden Rüge der Rechtsmittelführerin nicht Stellung genommen.

131. In Randnummer 253 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt: Da die Kommission nicht verpflichtet war, die betroffenen Unternehmen erneut anzuhören, hat sie nicht gegen ihren Beschluss vom 23. November 1990 über die Durchführung von Anhörungen in Verfahren zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sowie der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag verstoßen."

132. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist somit zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte wegen unzulänglicher Akteneinsicht

133. Degussa erklärt, während des Gerichtsverfahrens sei den Klägerinnen im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme Einsicht in Dokumente gewährt worden, die ihnen die Kommission im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt habe. Das Gericht habe in Randnummer 1019 des angefochtenen Urteils eine Verletzung des Rechts von Degussa auf Akteneinsicht festgestellt. Nach Prüfung der Stellungnahmen der Klägerinnen zu den letztlich doch übermittelten Unterlagen habe das Gericht den Antrag von Degussa auf Nichtigerklärung der Entscheidung PVC II mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verteidigungsrechte des Unternehmens durch die unzureichende Akteneinsicht nicht verletzt worden seien.

134. Die Auffassung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft, weil sie auf der Anwendung eines falschen Prüfungsmaßstabs beruhe. Die falsche Methode des Gerichts bestehe gemäß Randnummer 1039 des angefochtenen Urteils in der Prüfung, ob im Verwaltungsverfahren nicht übermittelte Schriftstücke - wenn sie denn übermittelt worden wären - die Feststellungen der Kommission hätten beeinflussen können. Das Gericht sei zu einer solchen Beurteilung nicht in der Lage.

135. Die Prüfung des Gerichts gehe auch am Inhalt des Rechts auf Akteneinsicht vorbei. Dieses sei dann verletzt, wenn die Kommission in ihrem Besitz befindliche Schriftstücke, die der Verteidigung der Klägerin eventuell hätten dienlich sein können, von dem Verfahren ausgeschlossen habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob diese Dokumente im Rahmen einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung für die Verteidigung tatsächlich entlastend gewesen seien. Ebenso komme es nicht darauf an, ob die Kommission die sich aus den Dokumenten ergebenden Umstände berücksichtigt habe.

136. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Unternehmen liege also immer schon dann vor, wenn die Kommission im Verwaltungsverfahren möglicherweise entlastende Dokumente nicht übermittelt habe.

137. Die Rechtsmittelführerin rügt also nicht nur, wie das Gericht die Bedeutung der nicht übermittelten Dokumente geprüft hat, sondern auch, dass es eine solche Prüfung überhaupt vorgenommen hat.

138. Wie sich unbestreitbar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, gibt es keinen Grund für die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, wenn das Unternehmen nicht nachweist, dass die betreffenden Dokumente für seine Verteidigung von Nutzen hätten sein können und dass die fehlende Möglichkeit, vor Erlass der Entscheidung Einsicht in diese zu nehmen, daher seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt hat.

139. Das Gericht hat daher unter Berufung auf seine eigene Rechtsprechung zu Recht den Standpunkt vertreten, dass die Tatsache einer Unregelmäßigkeit bei der Akteneinsicht allein die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertige, die nur geboten sei, wenn nachgewiesen würde, dass die Nichtübermittlung sich auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsmittelführerin hätte negativ auswirken können.

140. Es hat daher von seinem Standpunkt aus völlig folgerichtig geprüft, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfuellt war. Man kann sich schlecht vorstellen, wie es die genannte Rechtsprechung anders hätte anwenden können, ohne dieser Bedingung jeden Sinn zu nehmen.

141. Zu der Frage, ob das Gericht damit einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt hat, ist Folgendes zu sagen.

142. Wie wir gesehen haben, zitiert die Rechtsmittelführerin Randnummer 1039 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht als Zweck der von ihm verfügten prozessleitenden Maßnahme die Prüfung" angegeben hat, ob Schriftstücke, die den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden sind, die Feststellungen der Kommission, wenn sie denn übermittelt worden wären, hätten beeinflussen können".

143. Bei der Prüfung der Schriftstücke hat das Gericht auch die Formulierungen verwendet: die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerinnen ... beeinträchtigen" (Randnr. 1035 des angefochtenen Urteils), inwiefern ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sind" (Randnr. 1036), Verteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen ... beeinflusst" (Randnr. 1041), für die Verteidigung der Klägerinnen nützliche Hinweise enthalten" (Randnr. 1073).

144. Zudem hat das Gericht in Randnummer 1074 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass keine Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass durch die Nichtübermittlung eines Schriftstücks, das sie hätte kennen müssen, der Ablauf des Verfahrens und die Entscheidung zu ihren Ungunsten beeinflusst werden konnten". Der Ausdruck Ablauf des Verfahrens" bezieht sich implizit auf die Möglichkeiten der Unternehmen, sich in diesem Verfahren zu verteidigen.

145. Zudem zeigen die Ausführungen des Gerichts im Rahmen dieser Prüfung ohne Frage, dass es untersucht hat, ob die betreffenden Schriftstücke auch nur den geringsten Nutzen für die Unternehmen hätten haben können. Es hat sich daher nicht auf die Frage beschränkt, ob die Nichtübermittlung der betreffenden Schriftsätze sich auf den Inhalt der abschließenden Entscheidung ausgewirkt hat.

146. Die Ausführungen des Gerichts zeigen nämlich im Wesentlichen, dass die betreffenden Schriftstücke nicht nur der Rechtsmittelführerin kein Argument an die Hand gegeben hätten, sondern entweder wegen ihrer Art und ihres Gegenstands von den Unternehmen nicht hätten geltend gemacht werden können oder aufgrund ihres Inhalts die Feststellungen der Kommission bestätigt hätten oder jedenfalls nicht das geringste Gegenargument hätten liefern können.

147. Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht seine Untersuchungsmethode an der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgerichtet hat.

148. Das konkrete Beispiel, das die Rechtsmittelführerin anführt, um dies zu widerlegen, kann nicht überzeugen.

149. Sie trägt dazu vor, dass die nicht übermittelten Schriftstücke, die von einem lebhaften Wettbewerb" zwischen den PVC-Herstellern sprächen, von den Unternehmen zumindest für den Nachweis hätten herangezogen werden können, dass die Durchführung der wettbewerbswidrigen Vereinbarung gescheitert sei, was von der Kommission bei der Bemessung der Geldbuße hätte berücksichtigt werden können. Die Nichtübermittlung dieser Schriftstücke habe sich daher auf ihre Verteidigungsmöglichkeiten ausgewirkt, selbst wenn nicht bewiesen sei, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Schriftstück rechtzeitig der Rechtsmittelführerin übermittelt worden wäre.

150. Für die Kommission ist die Beurteilung des Beweiswertes der Schriftstücke durch das Gericht eine Frage tatsächlicher Art, die im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden könne.

151. Im vorliegenden Fall stellt sich das Problem jedoch ein wenig anders. Die Rechtsmittelführerin wendet sich nämlich nicht unmittelbar gegen eine Beurteilung von Tatsachen durch das Gericht, sondern bemüht sich anhand dieses Beispiels um den Nachweis, dass das Gericht hierbei einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt und dieser Fehler konkrete Folgen gehabt habe, nämlich dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Nichtübermittlung dieser Schriftstücke nicht zu einer Verletzung von Verteidigungsrechten geführt habe.

152. Für die Rechtsmittelführerin hat das Gericht geprüft, ob die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, wenn diese Schriftstücke übermittelt worden wären; das Ergebnis dieser Prüfung stellt sie nicht in Frage. Nach ihrer Ansicht hätte das Gericht jedoch eine andere Prüfung vornehmen müssen, d. h., es hätte untersuchen müssen, ob die Unternehmen sich auf diese Schriftstücke hätten berufen können. Das Gericht wäre dann zu einer anderen Antwort gelangt, was die konkreten Folgen der Anwendung eines falschen Prüfungsmaßstabes durch das Gericht zeige.

153. Das Gericht hat jedoch im vorliegenden Fall nicht nur geprüft, ob die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, wenn die Schriftstücke übermittelt worden wären. Es hat in Randnummer 1063 des angefochtenen Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmen in der Lage gewesen seien, die in diesen Schriftstücken aufgeführten Umstände geltend zu machen, was sie im Übrigen auch getan hätten.

154. Nach den entsprechenden Ausführungen des Gerichts verfügten die Unternehmen hierfür nach der Übersendung von Schriftstücken durch die Kommission im Mai 1988 an die Parteien über eine Fülle" von Informationen. Die Rechtsmittelführerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Unternehmen nicht mit Sicherheit hätten entscheiden können, welche Schriftstücke für ihre Verteidigung nützlich sein könnten, da sie nicht über alle Schriftstücke verfügt hätten, in denen von Wettbewerb zwischen den Herstellern die Rede gewesen sei.

155. Mit dem von der Rechtsmittelführerin genannten Beispiel lässt sich somit ebenfalls nicht beweisen, dass das Gericht einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt hat, und erst recht nicht, dass es zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hätte.

156. Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG)

157. Degussa wirft dem Gericht vor, ihr Angriffsmittel zurückgewiesen zu haben, dass die Kommission keine Angaben über die Art und Weise der Berechnung der Geldbuße gemacht habe. Das Gericht habe dadurch die Tragweite der Begründungspflicht und Artikel 190 EG-Vertrag verletzt.

158. Nach dieser Bestimmung müsse nämlich die Begründung einer Entscheidung in dieser enthalten sein. Das Gericht vertrete daher zu Unrecht die Ansicht, dass es sich bei den Angaben über die Berechnung der Geldbuße nicht um einen Teil der Begründung handele, der in der Entscheidung enthalten sein müsse, und dass es ausreichend sei, wenn diese Angaben im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt würden.

159. Dieses Vorbringen ist sowohl angesichts der Umstände des vorliegenden Falls als auch grundsätzlich unbegründet.

160. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, hat das Gericht in Randnummer 1183 des angefochtenen Urteils in der Tat festgestellt, dass der Rechtsmittelführerin die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße bereits im Einzelnen bekannt gewesen sei, da ihr im Rahmen der Klagen gegen die Entscheidung PVC I Erläuterungen hierzu in einer Tabelle übermittelt worden seien, die die Kommission auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts erstellt und die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage gegen die Entscheidung PVC II der Klageschrift als Anlage beigefügt habe.

161. Nach ständiger Rechtsprechung hängt es von dem Kontext, im vorliegenden Fall auch von den Informationen der Rechtsmittelführerin aus dem Verfahren PVC I ab, welchen Erfordernissen die Begründung einer Entscheidung genügen muss.

162. Da die Übereinstimmung der beiden Entscheidungen in diesem Punkt nicht bestritten ist, ist die Feststellung des Gerichts, dass die Begründung der Entscheidung PVC II unter diesen Umständen genügt, nicht zu beanstanden.

163. Zudem hat der Gerichtshof jedenfalls in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden entschieden, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht genüge, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtpunkte angebe, die es ihr ermöglicht hätten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bestimmen. Nur wenn diese Gesichtspunkte fehlten, sei die Entscheidung wegen eines Begründungsmangels fehlerhaft.

164. Im vorliegenden Fall hat das Gericht - von der Rechtsmittelführerin unwidersprochen - festgestellt, dass die Kommission in Nummer 52 der angefochtenen Entscheidung ihre Erwägungen zur Schwere der Zuwiderhandlung dargestellt und in Nummer 54 dieser Entscheidung die Dauer der Zuwiderhandlung geprüft habe.

165. Somit hat das Gericht auch aus diesem Grund zu Recht den Einwand der Unzulänglichkeit der Begründung der Entscheidung PVC II zurückgewiesen.

166. Somit ist auch dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

III - Ergebnis

167. Nach alledem möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen,

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

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