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Document 32014D0198

    Beschluss 2014/198/GASP des Rates vom 10. März2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommenszwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansaniaüber die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowiedie Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Güterndurch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte RepublikTansania

    ABl. L 108 vom 11/04/2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/198/oj

    Related international agreement

    11.4.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 108/1


    BESCHLUSS 2014/198/GASP DES RATES

    vom 10. März 2014

    über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 2. Juni 2008 die Resolution 1816 (2008) verabschiedet, in der alle Staaten aufgefordert werden, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen Verfolgung zusammenzuarbeiten. Diese Vorgaben wurden in nachfolgenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrates bekräftigt.

    (2)

    Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1), mit dem er eine Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation „Atalanta“) vorsah.

    (3)

    Gemäß der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfälle dienten, an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt bzw. übergeben werden, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung bzw. Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

    (4)

    Nachdem der Rat am 22. März 2010 einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hatte, hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

    (5)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (2).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 10. März 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. VROUTSIS


    (1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

    (2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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