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Document 31993L0106

    RICHTLINIE 93/106/EG DER KOMMISSION vom 29. November 1993 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

    ABl. L 298 vom 03/12/1993, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/106/oj

    31993L0106

    RICHTLINIE 93/106/EG DER KOMMISSION vom 29. November 1993 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

    Amtsblatt Nr. L 298 vom 03/12/1993 S. 0034 - 0035


    RICHTLINIE 93/106/EG DER KOMMISSION vom 29. November 1993 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/19/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz,

    gestützt auf die Anträge Griechenlands, Frankreichs, Italiens und Portugals,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, vor allem dann die Anerkennung eines Gebietes als Schutzgebiet zu beantragen, wenn einer oder mehrere der in der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft angesiedelt sind, in diesem Gebiet trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind.

    Mit der Richtlinie 92/76/EWG (3) hat die Kommission einige solche Schutzgebiete anerkannt.

    Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, bestimmte Gebiete als Schutzgebiete in bezug auf das Virus der Tristeza-Krankheit der Orange (europäische Isolate) anzuerkennen.

    Diese Anträge sind durch geeignete, von Sachverständigen der Kommission überwachte Untersuchungen zu begründen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, daß ein oder mehrere Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebietes als Schutzgebiet beantragt wird, dort weder endemisch noch angesiedelt sind.

    Es sind jedoch noch nicht alle Einzelheiten solcher Untersuchungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden.

    Die Anerkennung sollte nur vorläufigen Charakter tragen und sich auf die von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten verfügbaren Informationen stützen.

    Aufgrund neuer von Italien übermittelter Erkenntnisse erscheint es nicht mehr angebracht, die Schutzgebiete beizubehalten, die für Italien hinsichtlich von Dendroctonus micans Kugelan, Ips amitinus Eichhof und Ips duplicatus Sahlbey anerkannt worden sind, da diese Organismen örtlich vorhanden zu sein scheinen.

    Aufgrund neuer vom Vereinigten Königreich übermittelter Erkenntnisse erscheint es angebracht, die für das Vereinigte Königreich hinsichtlich von Dendroctonus micans Kugelan anerkannten Schutzgebiete auszudehnen, da ein grösseres Gebiet vom Schadorganismus frei zu sein scheint.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Richtlinie 92/76/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 15. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den 29. November 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. Nr. L 96 vom 24. 4. 1993, S. 33.

    (3) ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12.

    ANHANG

    1. Unter Buchstabe a) Nummer 4 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

    "Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich (Schottland, Nordirland, England: folgende Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleveland, Cornwall, Cumbria, Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London, Hampshire, Hertfordshire, Humberside, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset, South Yorkshire, Suffolk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorkshire, Isle of Wight, Isle of Man, Isles of Scilly sowie folgende Grafschaftsteile: Avon: Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4; Cheshire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze des Peak District National Park und Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der Strasse A52(T) nach Derby und Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der Strasse A6(T); Gloucestershire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Greater Manchester: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze des Peak District National Park; Leicestershire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Strasse B411A und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Grafschaftsteils, der den Bezirk Craven umfasst; Staffordshire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Strasse A52(T); Warwickshire: Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire: Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Kreuzung der Autobahn M4 und der Fosse Way Roman Road und Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road)".

    2. Unter Buchstabe a) Nummern 7 und 9 wird das Wort "Italien" in der rechten Spalte gestrichen.

    3. Dem Buchstaben d) wird folgende Nummer angefügt:

    "" ID="1"> "4. Virus der Tristeza-Krankheit der Orange (europäische Isolate), der Früchte von Citrus clementina Hort. ex. Tanaka mit Blättern und Stielen befällt> ID="2">Griechenland, Frankreich (Korsika), Italien, Portugal"">

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