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Document 21994A1223(04)

    Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über die Landwirtschaft (WTO-GATT 1994)

    WTO-"GATT 1994"

    ABl. L 336 vom 23/12/1994, p. 22–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(4)/oj

    Related Council decision

    21994A1223(04)

    Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über die Landwirtschaft (WTO-GATT 1994) WTO-"GATT 1994"

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0022 - 0039
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0024
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0024


    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT

    PREAMB>DIE MITGLIEDER -

    aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,

    unter Hinweis darauf, daß das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel "darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und daß ein Reformprozeß durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll",

    unter Hinweis auch darauf, daß "dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert bzw. verhütet werden",

    aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,

    im Einvernehmen darüber, daß die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene grösstmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Erzeugung als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,

    aufgrund der Feststellung, daß die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, eingedenk der Einigung darüber, daß eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettöinführer von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen -

    KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

    TEIL I

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,

    a) bedeutet "aggregiertes Stützungsmaß" oder "AMS" das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmaß der für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewährten Stützung zugunsten der Erzeuger des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses oder eine nicht produktspezifische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger im allgemeinen, mit Ausnahme der Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das AMS wird

    i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezueglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und

    ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäß Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;

    b) ist ein "landwirtschaftliches Grunderzeugnis" in bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich der internen Stützung ein so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt erfasstes Erzeugnis, das in der Liste des Mitglieds und dem diesbezueglichen Quellenmaterial angegeben ist;

    c) schließen "Haushaltsangaben" oder "Ausgaben" auch Einnahmenverzicht ein;

    d) bedeutet "äquivalentes Stützungsmaß" das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmaß der Stützung, die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses durch die Anwendung einer oder mehrerer Maßnahmen erhalten und die nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme der Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das äquivalente Stützungsmaß wird

    i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezueglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und

    ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäß Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;

    e) beziehen sich "Ausfuhrsubventionen" auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9;

    f) bezeichnet der Begriff "Durchführungszeitraum" einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, ausgenommen im Falle des Artikels 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfasst;

    g) schließen "Marktzugangszugeständnisse" alle Marktzugangsverpflichtungen ein, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;

    h) bedeutet "gesamtes aggregiertes Stützungsmaß" oder "Gesamt-AMS" die Summe aller internen Stützungsmaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, berechnet als Summe aller AMS für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, aller nicht produktspezifischen AMS und aller äquivalenten Stützungsmasse für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse; das Gesamt-AMS wird

    i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung (das heisst "das Ausgangs-Gesamt-AMS") und auf die höchste Stützung, die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums oder danach gewährt werden darf (das heisst "das jährliche und das endgültig gebundene Verpflichtungsniveau") in Teil IV der Liste eines Mitglieds angegeben und

    ii) in bezug auf das Stützungsniveau, das tatsächlich in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährt wird (das heisst das "laufende Gesamt-AMS"), gemäß diesem Übereinkommen einschließlich des Artikels 6 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;

    i) bedeutet "Jahr" in Buchstabe f) und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, das in der Liste dieses Mitglieds angegeben ist.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden "landwirtschaftliche Erzeugnisse" genannt.

    TEIL II

    Artikel 3

    Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen

    1. Die Verpflichtungen bezueglich der internen Stützung und der Ausfuhrsubventionen in Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und werden Bestandteil des GATT 1994.

    2. Vorbehaltlich des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten einheimischer Erzeuger, die über das in Teil IV Abschnitt I seiner Liste angegebene Verpflichtungsniveau hinausgeht.

    3. Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 Buchstabe b) und 4 gewährt ein Mitglied keine in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Ausfuhrsubventionen für in Teil IV Abschnitt II seiner Liste aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die über die in der Liste enthaltenen Verpflichtungen bezueglich Haushaltsausgaben und Mengen hinausgehen, und keinerlei Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Abschnitt seiner Liste angegeben sind.

    TEIL III

    Artikel 4

    Marktzugang

    1. Marktzugangszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen sowie andere in den Listen angegebene Marktzugangsverpflichtungen.

    2. Kein Mitglied behält Maßnahmen (1) bei noch führt es solche ein oder wieder ein, die in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt werden müssen, sofern nicht in Artikel 5 und Anhang 5 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

    Artikel 5

    Besondere Schutzklausel

    1. Unbeschadet des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol "SSG" als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Absätze 4 und 5 berufen, wenn

    a) der Umfang der Einfuhren dieses Erzeugnisses in das Zollgebiet des Mitglieds, welches das Zugeständnis gewährt, in einem beliebigen Jahr eine Auslösungsschwelle überschreitet, die gemäß Absatz 4 in bezug auf die vorhandenen Marktzugangsmöglichkeiten festgelegt wird,

    oder

    b) der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis (2) des betreffenden Erzeugnisses in den Jahren 1986 bis 1988 entspricht.

    2. Einfuhren im Rahmen von Verpflichtungen in bezug auf den laufenden oder den Mindestmarktzugang, die als Teil eines in Absatz 1 genannten Zugeständnisses festgelegt worden sind, werden bei der Bestimmung des für die Berufung auf Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 erforderlichen Einfuhrvolumens angerechnet, jedoch unterliegen die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen keinem Zusatzzoll gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 oder Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 5.

    3. Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrages, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, daß sie im darauffolgenden Jahr auf das Volumen der Einfuhren des betreffenen Erzeugnisses für die Zwecke der Auslösung des Absatzes 1 Buchstabe a) angerechnet werden können.

    4. Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundelegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt:

    a) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis 10 Prozent oder weniger beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 125 Prozent;

    b) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 110 Prozent;

    c) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 105 Prozent.

    In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs (3) des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, daß die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 Prozent der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt.

    5. Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:

    a) beträgt die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in Landeswährung (nachstehend "Einfuhrpreis" genannt), und dem Schwellenpreis in Sinne des genannten Buchstabens 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;

    b) beträgt die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Schwellenpreis (nachstehend "Differenz" genannt) mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des Betrags, um den die Differenz 10 Prozent überschreitet;

    c) beträgt die Differenz mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des Betrags, um den die Differenz 40 Prozent überschreitet, zuzueglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b);

    d) beträgt die Differenz mehr als 60 Prozent, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des Betrags, um den die Differenz 60 Prozent des Schwellenpreises überschreitet, zuzueglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b) und c);

    e) beträgt die Differenz mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des Betrags, um den die Differenz 75 Prozent überschreitet, zuzueglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b), c) und d).

    6. Bei verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnissen sind die vorstehend dargelegten Bedingungen so anzuwenden, daß den Besonderheiten solcher Erzeugnisse Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Bezugszeitraum sowie verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäß Absatz 1 Buchstabe b) verwendet werden.

    7. Die besonderen Schutzmaßnahmen werden transparent angewendet. Jedes Mitglied, das eine Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe a) trifft, richtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung einer solchen Maßnahme eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuß für Landwirtschaft. In Fällen, in denen Veränderungen des Verbrauchsvolumens im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 4 verschiedenen Zolltariflinien zugeordnet werden müssen, schließen die zweckdienlichen Daten die bei der Zuordnung dieser Veränderungen zugrunde gelegten Angaben und Methoden ein. Ein Mitglied, das eine Maßnahme nach Absatz 4 trifft, räumt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, bezueglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Maßnahme in Konsultationen einzutreten. Jedes Mitglied, das eine Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b) trifft, richtet innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Maßnahme oder, im Falle verderblicher und saisonabhängiger Erzeugnisse, der ersten Maßnahme in einem jeden Zeitraum eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuß für Landwirtschaft. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Möglichen, sich nicht auf Absatz 1 Buchstabe b) zu berufen, wenn das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses zurückgeht. Jedenfalls räumt ein Mitglied, das eine solche Maßnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, mit ihm bezueglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Maßnahme in Konsultationen einzutreten.

    8. Die Mitglieder verpflichten sich, sich in Fällen, in denen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 getroffen werden, im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen nicht auf Artikel XIX Absätze 1 Buchstabe a) und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu berufen.

    9. Dieser Artikel bleibt für die Dauer des Reformprozesses gemäß Artikel 20 in Kraft.

    TEIL IV

    Artikel 6

    Verpflichtungen betreffend die interne Stützung

    1. Die in Teil IV der Liste jedes Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen zur Senkung der internen Stützung beziehen sich auf alle internen Stützungsmaßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeuger mit Ausnahme solcher internen Maßnahmen, die nach den Kriterien dieses Artikels und des Anhangs 2 den Senkungsverpflichtungen nicht unterliegen. Diese Verpflichtungen werden als "gesamtes aggregiertes Stützungsmaß" und als "jährliches und endgültig gebundenes Verpflichtungsniveau" ausgedrückt.

    2. Gemäß dem bei der Halbzeitprüfung erzielten Einvernehmen darüber, daß mittelbare oder unmittelbare staatliche Hilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind, werden Investitionsbeihilfen, die der Landwirtschaft in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, und Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Erzeugern mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, die andernfalls für solche Maßnahmen gelten würde, ebenso ausgenommen wie interne Stützungsmaßnahmen für Erzeuger in Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus von Pflanzen zur Drogengewinnung und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Interne Stützungsmaßnahmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfuellen, brauchen nicht in die Berechnung des laufendenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen zu werden.

    3. Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner internen Stützung gelten in jedem Jahr als erfuellt, in dem die interne Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, ausgedrückt als laufendes Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültig gebundene Verpflichtungsniveau in Teil IV der Liste des Mitglieds nicht überschreitet.

    4. a) Ein Mitglied braucht die folgenden Stützungsmaßnahmen nicht in die Berechnung seines laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken:

    i) produktspezifische interne Stützungsmaßnahmen, die andernfalls in die Berechnung des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 Prozent des Gesamtwerts der Erzeugung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in diesem Mitglied im betreffenden Jahr nicht überschreiten; und

    ii) nicht produktspezifische interne Stützungsmaßnahmen, die andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 Prozent des Werts der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung eines Mitglieds nicht überschreiten.

    b) Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Prozentsatz nach diesem Absatz 10 Prozent.

    5. a) Direktzahlungen im Rahmen von Erzeugungsbeschränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn

    i) die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen sind oder

    ii) die Zahlungen auf der Grundlage von 85 Prozent oder weniger der Grunderzeugungsmenge erfolgen oder

    iii) Lebendviehprämien auf der Grundlage einer festgesetzten Bestandsgrösse gezahlt werden.

    b) Der Befreiung von den Senkungsverpflichtungen bezueglich Direktzahlungen, die die genannten Kriterien erfuellen, wird durch Nichtberücksichtigung des Werts dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds Rechnung getragen.

    Artikel 7

    Allgemeine Disziplinen für die interne Stützung

    1. Jedes Mitglied stellt sicher, daß interne Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen, nach Maßgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.

    2. a) Alle internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern einschließlich aller Änderungen solcher Maßnahmen sowie alle in der Folge eingeführten Maßnahmen, für die nicht der Nachweis erbracht werden kann, daß sie die Kriterien des Anhangs 2 erfuellen oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen sind, werden in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.

    b) Sofern in Teil IV der Liste eines Mitglieds keine Verpflichtung bezueglich des Gesamt-AMS enthalten ist, gewährt das Mitglied keine Stützung für landwirtschaftliche Erzeuger, die über die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Prozentsätze hinausgeht.

    TEIL V

    Artikel 8

    Verpflichtungen bezueglich des Ausfuhrwettbewerbs

    Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen in Einklang stehen.

    Artikel 9

    Verpflichtungen bezueglich Ausfuhrsubventionen

    1. Die nachstehenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:

    a) Gewährung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen direkten Subvention der öffentlichen Hand einschließlich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig, die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, eine Genossenschaft oder andere Erzeugergemeinschaft oder eine Absatzorganisation;

    b) Verkauf oder Überlassung zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nichtkommerziellen Lagern durch die öffentliche Hand zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Binnenmarkt für die gleichen Erzeugnisse verlangte vergleichbare Preis;

    c) Zahlungen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die aufgrund von staatlichen Maßnahmen finanziert werden, unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Staatshaushalts gehen oder nicht, einschließlich Zahlungen, die durch die Einnahmen aus einer auf das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder auf ein zur Herstellung der Ausfuhrware verwendetes landwirtschaftliches Erzeugnis erhobenen Abgabe finanziert werden;

    d) Gewährung von Subventionen zur Verringerung der Kosten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen allgemeine Ausfuhrförderungs- und -beratungsdienste) einschließlich Behandlungs-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskosten sowie Transport- und Frachtkosten im grenzueberschreitenden Verkehr;

    e) interne Transport- und Frachtgebühren für Ausfuhrsendungen, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den internen Versand;

    f) Subventionen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung zur Herstellung von Ausfuhrwaren gewährt werden.

    2. a) Ausser im Falle der Regelungen unter Buchstabe b) betreffen die für jedes Jahr des Durchführungszeitraums in der Liste eines Mitglieds angegebenen Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen in bezug auf die in Absatz 1 aufgeführten Subventionen

    i) im Falle von Verpflichtungen bezueglich der Kürzung der Haushaltsausgaben die Hoechstgrenze der Ausgaben für solche Subventionen, die in dem Jahr für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe getätigt werden oder anfallen können;

    ii) im Falle von Verpflichtungen bezueglich der Verringerung der Ausfuhrmengen die Hoechstmenge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe, für die in dem Jahr Subventionen gemäß diesem Artikel gewährt werden können.

    b) Im zweiten bis fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 gewähren, die für das betreffende Jahr das entsprechende jährliche Verpflichtungsniveau für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in Teil IV der Liste des Mitglieds überschreiten, sofern

    i) die kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Ausgabenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 3 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;

    ii) die kumulativen Mengen, bei deren Ausfuhr Subventionen gewährt werden, vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Mengenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 1,75 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;

    iii) die gesamten kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, im gesamten Durchführungszeitraum nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen ergeben hätten;

    iv) die Haushaltsausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 Prozent beziehungsweise 79 Prozent der Werte des Bezugszeitraums 1986-1990 nicht überschreiten. Für Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze 76 Prozent beziehungsweise 86 Prozent.

    3. Verpflichtungen bezueglich einer Begrenzung der Ausweitung des Bereichs der Ausfuhrsubventionierung werden in den Listen angegeben.

    4. Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen bezueglich der Ausfuhrsubventionen gemäß Absatz 1 Buchstaben d) und e) zu übernehmen, sofern diese Subventionen nicht so gewährt werden, daß die Senkungsverpflichtungen umgangen werden.

    Artikel 10

    Verhinderung der Umgehung von Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen

    1. Ein Mitglied wendet andere als die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausfuhrsubventionen nicht derart an, daß dadurch seine Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder umgangen zu werden drohen; auch nichtkommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benutzt werden.

    2. Die Mitglieder verpflichten sich, international vereinbarte Disziplinen für die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogrammen zu erarbeiten und, sobald solche Disziplinen vereinbart worden sind, Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme nur im Einklang mit diesen Disziplinen bereitzustellen.

    3. Ein Mitglied, das behauptet, daß eine über das Senkungsverpflichtungsniveau hinaus ausgeführte Menge nicht subventioniert wird, muß nachweisen, daß für die betreffende Ausfuhrmenge keine in Artikel 9 aufgeführte oder sonstige Ausfuhrsubvention gewährt worden ist.

    4. Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher, daß

    a) die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Empfängerländer gebunden ist;

    b) internationale Nahrungsmittelhilfe einschließlich bilateraler finanzieller Nahrungsmittelhilfe gemäß den "Grundsätzen für die Überschußverwertung und Konsultationsverpflichtungen" der FAO sowie, falls erforderlich, gemäß dem System der Üblichen Markterfordernisse (ÜMR) durchgeführt wird;

    c) eine solche Hilfe im grösstmöglichen Ausmaß als nichtrückzahlbarer Zuschuß oder zumindest zu den in Artikel IV des Nahrungsmittelhilfeuebereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.

    Artikel 11

    Verarbeitungserzeugnisse

    Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.

    TEIL VI

    Artikel 12

    Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen

    1. Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Nahrungsmittel gemäß Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a) des GATT 1994 einführt, beachtet folgende Disziplinen:

    a) das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung der Einfuhrmitglieder;

    b) bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, unterrichtet es so früh wie möglich den Ausschuß für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über Art und Dauer einer solchen Maßnahme und führt auf Ersuchen eines anderen Mitglieds, das als Einführer ein wesentliches Interesse an jeder mit der betreffenden Maßnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen durch. Das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, stellt einem solchen Mitglied auf Ersuchen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

    2. Dieser Artikel gilt nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, es sei denn, die Maßnahme wird von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen, das Nettoausführer des betreffenden Nahrungsmittels ist.

    TEIL VII

    Artikel 13

    Angemessene Zurückhaltung

    Während des Durchführungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Artikel "SCM-Übereinkommen" genannt) folgendes:

    a) interne Stützungsmaßnahmen, die dem Anhang 2 dieses Übereinkommens voll entsprechen, sind

    i) Subventionen, auf die sich ein Mitglied nicht für die Zwecke von Ausgleichszöllen (4) berufen kann;

    ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 und des Teils III des SCM-Übereinkommens;

    iii) ausgenommen von Verfahren gegen Maßnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne daß eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne des Artikels XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 vorliegt;

    b) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte interne Stützungsmaßnahmen, die Artikel 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschließlich Direktzahlungen, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 erfuellen, sowie interner Stützungsmaßnahmen von geringem Ausmaß gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind

    i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, es sei denn, daß die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäß Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;

    ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des SCM-Übereinkommens, vorausgesetzt, die Maßnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;

    iii) ausgenommen von Verfahren gegen Maßnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne daß eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne des Artikels XXIII Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 vorliegt, vorausgesetzt, die Maßnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;

    c) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte Ausfuhrsubventionen, die Teil V dieses Übereinkommens voll entsprechen,

    i) unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung aufgrund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens; bei der Einleitung von Ausgleichszolluntersuchungen ist angemessene Zurückhaltung zu üben;

    ii) sind ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 oder der Artikel 3, 5 und 6 des SCM-Übereinkommens.

    TEIL VIII

    Artikel 14

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

    Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen.

    TEIL IX

    Artikel 15

    Besondere und differenzierte Behandlung

    1. In Anerkennung dessen, daß die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird in bezug auf die Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.

    2. Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu erfuellen. Von den am wenigsten entwickelten Mitgliedern werden keine Senkungsverpflichtungen verlangt.

    TEIL X

    Artikel 16

    Am wenigsten entwickelte Länder sowie Entwicklungsländer, die Nettöinführer von Nahrungsmitteln sind

    1. Die Industrieland-Mitglieder treffen die Maßnahmen, die sich aus dem Beschluß über Maßnahmen bezueglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettöinführer von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern ergeben.

    2. Der Ausschuß für Landwirtschaft überwacht in geeigneter Weise die Durchführung des genannten Beschlusses.

    TEIL XI

    Artikel 17

    Ausschuß für Landwirtschaft

    Es wird ein Ausschuß für Landwirtschaft eingesetzt.

    Artikel 18

    Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen

    1. Die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Ausschuß für Landwirtschaft geprüft.

    2. Die Prüfung erfolgt anhand von Notifikationen, die von den Mitgliedern in festzulegenden Angelegenheiten und Zeitabständen vorgenommen werden, sowie anhand von Unterlagen, die das Sekretariat zur Erleichterung der Prüfung auf Ersuchen vorbereitet.

    3. Zusätzlich zu den gemäß Absatz 2 vorzunehmenden Notifikationen ist jede neue interne Stützungsmaßnahme oder Änderung einer bestehenden Maßnahme, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, unverzueglich zu notifizieren. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder geänderten Maßnahme und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Kriterien in Artikel 6 oder Anhang 2.

    4. Bei der Prüfung berücksichtigen die Mitglieder gebührend den Einfluß von übermässig hohen Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen bezueglich der internen Stützung zu erfuellen.

    5. Die Mitglieder halten jährlich bezueglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäß diesem Übereinkommen Konsultationen im Ausschuß für Landwirtschaft ab.

    6. Die Prüfung gibt jedem Mitglied die Möglichkeit, alle für die Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms nach diesem Übereinkommen wichtigen Angelegenheiten zur Sprache zu bringen.

    7. Jedes Mitglied kann eine Maßnahme, die seiner Meinung nach von einem anderen Mitglied hätte notifiziert werden müssen, dem Ausschuß für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.

    Artikel 19

    Konsultationen und Streitbeilegung

    Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

    TEIL XII

    Artikel 20

    Fortsetzung des Reformprozesses

    In Anerkennung der Tatsache, daß das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungs- und Schutzmaßnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozeß ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchführungszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:

    a) die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen;

    b) die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Weltagrarhandel;

    c) nicht handelsbezogene Anliegen, die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder, das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzuführen, sowie die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel dieses Übereinkommens genannt sind;

    d) die Frage, welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um das oben erwähnte langfristige Ziel zu erreichen.

    TEIL XIII

    Artikel 21

    Schlußbestimmungen

    1. Das GATT 1994 und die anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens gelten vorbehaltlich dieses Übereinkommens.

    2. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

    ANHANG 1

    GELTUNGSBEREICH

    1. Dieses Übereinkommen erfasst die folgenden Erzeugnisse:

    i) die Kapitel 1 bis 24 des HS, ausgenommen Fische und Erzeugnisse daraus, sowie (*)

    ii)HS-Nr.//2905 43//(Mannitol)

    HS-Nr.//2905 44//(Glucitol (Sorbit)

    HS-Nr.//3301//(Etherische Öle)

    HS-Nrn.//3501-3505//(Eiweißstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe)

    HS-Nr.//3809 10//(Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

    HS-Nr.//3823 60//(Sorbit, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    HS-Nrn.//4101-4103//(Häute und Felle)

    HS-Nr.//4301//(Pelzfelle, roh)

    HS-Nrn.//5001-5003//(Rohseide und Abfälle von Seide)

    HS-Nrn.//5101-5103//(Wolle und feine und grobe Tierhaare)

    HS-Nrn.//5201-5203//(Rohbaumwolle, Abfälle und gekrempelte oder gekämmte Baumwolle)

    HS-Nr.//5301//(Flachs, roh)

    HS-Nr.5302(Hanf, roh)

    (*) Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.

    2. Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen.

    ANHANG 2

    INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN

    1. Interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfuellen das grundlegende Erfordernis, daß sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:

    a) die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt;

    b) die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;

    ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfuellt sein.

    Staatliche Dienstleistungsprogramme

    2. Allgemeine Dienstleistungen

    Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien des Absatzes 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:

    a) Forschung einschließlich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;

    b) Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;

    c) Ausbildung einschließlich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;

    d) Beratungsdienste einschließlich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern;

    e) Inspektionsdienste einschließlich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;

    f) Marktforschungs- und Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;

    g) Infrastrukturdienstleistungen einschließlich Stromversorgungsnetze, Strassen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffend die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Grossanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen.

    3. Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (5)

    Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschließen.

    Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende und Qualität.

    4. Interne Nahrungsmittelhilfe (6)

    Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.

    Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.

    5. Direktzahlungen an Erzeuger

    Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht) einschließlich Sachleistungen an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Absatz 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Absätzen 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlung beansprucht, die nicht in den Absätzen 6 bis 13 aufgeführt ist, so muß die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Absatz 1 den in Absatz 6 Buchstaben b) bis e) aufgeführten Kriterien entsprechen.

    6. Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung

    a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.

    b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

    c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.

    d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.

    e) Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig.

    7. Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen

    a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfuellen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.

    b) Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 Prozent des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.

    c) Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.

    d) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus.

    8. Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen

    a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, daß eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.

    b) Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.

    c) Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezueglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

    d) Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b) zu verhindern oder abzuschwächen.

    e) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungs-Programme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus.

    9. Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger

    a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.

    b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

    10. Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von Ressourcen

    a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.

    b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräusserung.

    c) Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderen Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.

    d) Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung, die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.

    11. Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen

    a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auch auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.

    b) Ausser in den unter Buchstabe e) genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

    c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.

    d) Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet.

    e) Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezueglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.

    f) Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.

    12. Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen

    a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfuellung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel.

    b) Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfuellung des staatlichen Programms begrenzt.

    13. Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen

    a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muß ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmässigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muß, daß die Schwierigkeiten der Region nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen wird.

    b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern.

    c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.

    d) Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.

    e) Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.

    f) Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.

    ANHANG 3

    INTERNE STÜTZUNG: BERECHNUNG DES AGGREGIERTEN STÜTZUNGSMASSES

    1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das aggregierte Stützungsmaß (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene Beihilfe ("andere nicht ausgenommene Maßnahme") gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmaßnahmen werden in Geldwert ausgedrückt in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefasst.

    2. Beihilfen gemäß Absatz 1 schließen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein.

    3. Eingeschlossen sind Stützungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.

    4. Von den Erzeugern gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.

    5. Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnete AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung.

    6. Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das in Gesamtgeldwert ausgedrückt ist.

    7. Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Maßnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmaß einbezogen, in dem sie den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen.

    8. Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Erzeugungsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen.

    9. Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettöinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.

    10. Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Erzeugungsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.

    11. Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis.

    12. Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.

    13. Andere nicht ausgenommene Maßnahmen einschließlich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Maßnahmen, wie Maßnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Maßnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmaß der betreffenden Beihilfen widerspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.

    ANHANG 4

    INTERNE STÜTZUNG: BERECHNUNG DES ÄQUIVALENTEN STÜTZUNGSMASSES

    1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmaß für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäß Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmaß gemäß Absatz 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Maßnahmen, die gemäß Absatz 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.

    2. Das äquivalente Stützungsmaß gemäß Absatz 1 wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmaß unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Erzeugungsmenge, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Erzeugerpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet.

    3. Werden für in Absatz 1 erfasste landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmaß für die betreffenden Maßnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Absätze 10 bis 13) festgelegt.

    4. Das äquivalente Stützungsmaß wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Maßnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmaß einbezogen, in dem sie den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Erzeugern gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmaß um den entsprechenden Betrag.

    ANHANG 5

    BESONDERE BEHANDLUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2

    Abschnitt A

    1. Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen ("bezeichnete Erzeugnisse"), für welche die folgenden Bedingungen erfuellt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden "besondere Behandlung" genannt):

    a) die Einfuhren der bezeichneten Erzeugnisse betragen weniger als 3 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum 1986 bis 1988 ("Bezugszeitraum");

    b) für die bezeichneten Erzeugnisse sind seit Beginn des Bezugszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden;

    c) für das betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis werden wirksame Erzeugungsbeschränkungsmaßnahmen angewendet;

    d) diese Erzeugnisse sind in Teil I Abschnitt 1B der Liste eines Mitglieds im Anhang zum Protokoll von Marrakesch mit dem Symbol "ST-Anhang 5" als Erzeugnisse gekennzeichnet, die der besonderen Behandlung aufgrund von nicht handelsbezogenen Anliegen, wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unterliegen;

    e) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Mitglieds festgelegte Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 4 Prozent des internen Verbrauchs der bezeichneten Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben.

    2. Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Maßgabe des Absatzes 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitraum bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.

    3. Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz 1 nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des Durchführungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen.

    4. Wird in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt, daß ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.

    5. Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Absatz 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.

    6. Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Artikel 4 Absatz 2 diese Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, als ob während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 Prozent in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundelegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäß den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden.

    Abschnitt B

    7. Artikel 4 Absatz 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, das das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfuellt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam:

    a) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds angegebene Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 1 Prozent des internen Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird in gleichen jährlichen Stufen auf 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu Beginn des fünften Jahres des Durchführungszeitraums angehoben. Vom Beginn des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an entspricht der Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum und wird bis zum Anfang des zehnten Jahres in gleichen jährlichen Stufen auf 4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das zehnte Jahr berechnet wird, in der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds gebunden;

    b) bei anderen unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen wird ein angemessener Marktzugang gewährt.

    8. Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäß Absatz 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen.

    9. Wird in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt, daß ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in dieser Verhandlung festgelegt werden.

    10. Darf diese besondere Behandlung gemäß Absatz 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundelegung von gemäß den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierten Behandlung, die Entwicklungsland-Mitgliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Absatz 6.

    Anlage zu Anhang 5

    Richtlinien für die Berechnung von Zolläquivalenten für die Zwecke der Absätze 6 und 10 dieses Anhangs

    1. Die Berechnung von als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalenten erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986 bis 1988. Die Zolläquivalente

    a) werden in erster Linie für die vierstelligen HS-Nummern berechnet;

    b) werden, soweit zweckdienlich, für sechsstellige HS-Nummern oder für darüber hinausgehende Unterteilungen berechnet;

    c) werden in der Regel für Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen berechnet, indem das spezifische Zolläquivalent für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis mit dem wertmässigen oder mengenmässigen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses an einem Verarbeitungserzeugnis oder einer Zubereitung multipliziert wird, wobei gegebenenfalls zusätzliche Elemente des Schutzes des betreffenden Wirtschaftszweigs in Betracht gezogen werden.

    2. Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder:

    a) geeignete durchschnittliche cif-Werte pro Einheit in einem nahegelegenen Land;

    oder

    b) Schätzwerte unter Zugrundelegung des durchschnittlichen fob-Werts pro Einheit in einem geeigneten Hauptausfuhrland, die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und verwandten Kosten für das Einfuhrland berichtigt werden.

    3. Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet.

    4. Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Großhandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf der genannten Stufe.

    5. Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.

    6. Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.

    7. Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.

    (1) Diese Maßnahmen schließen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Maßnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Maßnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Maßnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens beibehalten werden.

    (2) Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können.

    (3) Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a) zugrunde gelegt.

    (4) "Ausgleichszölle" im Sinne dieses Artikels sind die in Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erfassten Abgaben.

    (5) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.

    (6) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.

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