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Document 62023CJ0293
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 28 November 2024.#ENGIE Deutschland GmbH v Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.#Request for a preliminary ruling from the Bundesgerichtshof.#Reference for a preliminary ruling – Internal market for electricity – Directive (EU) 2019/944 – Points 28 and 29 of Article 2 – Concept of ‘distribution’ – Concept of ‘distribution system operator’ – Concept of ‘distribution system’ – Articles 30 to 39 – Distribution system operation – Undertaking operating an energy facility comprising a combined heat and power plant and an electric wiring system, supplying heat, hot water and electricity to the tenants of a residential complex – Simultaneous sale of the electricity generated – National legislation exempting the operator of such a facility from the obligations of distribution system operators under that directive.#Case C-293/23.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. November 2024.
ENGIE Deutschland GmbH gegen Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/944 – Art. 2 Nrn. 28 und 29 – Begriff ‚Verteilung‘ – Begriff ‚Verteilernetzbetreiber‘ – Begriff ‚Verteilernetz‘ – Art. 30 bis 39 – Betrieb des Verteilernetzes – Unternehmen, das eine aus einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung und einem elektrischen Leitungssystem bestehende Energieanlage betreibt, die die Mieter einer Wohnanlage mit Wärme, Warmwasser und Strom versorgt – Gleichzeitiger Verkauf des erzeugten Stroms – Nationale Regelung, die den Betreiber einer solchen Anlage von den Verpflichtungen befreit, die den Verteilernetzbetreibern nach dieser Richtlinie obliegen.
Rechtssache C-293/23.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. November 2024.
ENGIE Deutschland GmbH gegen Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/944 – Art. 2 Nrn. 28 und 29 – Begriff ‚Verteilung‘ – Begriff ‚Verteilernetzbetreiber‘ – Begriff ‚Verteilernetz‘ – Art. 30 bis 39 – Betrieb des Verteilernetzes – Unternehmen, das eine aus einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung und einem elektrischen Leitungssystem bestehende Energieanlage betreibt, die die Mieter einer Wohnanlage mit Wärme, Warmwasser und Strom versorgt – Gleichzeitiger Verkauf des erzeugten Stroms – Nationale Regelung, die den Betreiber einer solchen Anlage von den Verpflichtungen befreit, die den Verteilernetzbetreibern nach dieser Richtlinie obliegen.
Rechtssache C-293/23.
Recueil – Recueil général – Partie «Informations sur les décisions non publiées»
Identifiant ECLI: ECLI:EU:C:2024:992
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
28. November 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/944 – Art. 2 Nrn. 28 und 29 – Begriff ‚Verteilung‘ – Begriff ‚Verteilernetzbetreiber‘ – Begriff ‚Verteilernetz‘ – Art. 30 bis 39 – Betrieb des Verteilernetzes – Unternehmen, das eine aus einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung und einem elektrischen Leitungssystem bestehende Energieanlage betreibt, die die Mieter einer Wohnanlage mit Wärme, Warmwasser und Strom versorgt – Gleichzeitiger Verkauf des erzeugten Stroms – Nationale Regelung, die den Betreiber einer solchen Anlage von den Verpflichtungen befreit, die Verteilernetzbetreibern nach dieser Richtlinie obliegen“
In der Rechtssache C‑293/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 13. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Mai 2023, in dem Verfahren
ENGIE Deutschland GmbH
gegen
Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
Beteiligte:
Zwickauer Energieversorgung GmbH,
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Gratsias und E. Regan,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der ENGIE Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt D. Legler, |
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der Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, vertreten durch A. Hennersdorf, J. Leuschke und K. Meißner als Bevollmächtigte, |
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der Zwickauer Energieversorgung GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. M. Schwabe, |
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der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, vertreten durch J. Kargel und C. Mögelin als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und T. Scharf als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie der Art. 30 ff. der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ENGIE Deutschland GmbH (im Folgenden: ENGIE) und der Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Deutschland) (im Folgenden: Regulierungsbehörde des Freistaats Sachsen) wegen der Weigerung eines Verteilernetzbetreibers, der Zwickauer Energieversorgung GmbH (im Folgenden: ZEV), zwei Energieanlagen von ENGIE als Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen und die erforderlichen Zählpunkte zur Verfügung zu stellen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2012/27/EU
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3 |
Art. 2 Nr. 21 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1) definiert den Begriff „Verteilernetzbetreiber“ im Sinne dieser Richtlinie als einen Verteilernetzbetreiber insbesondere gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55). |
Verordnung (EU) 2019/943
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4 |
Art. 2 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54) definiert den Begriff „Verteilernetzbetreiber“ als Verteilernetzbetreiber im Sinne von Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie (EU) 2019/944. |
Richtlinie 2019/944
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5 |
In den Erwägungsgründen 7, 8, 18, 65 und 68 der Richtlinie 2019/944 heißt es:
…
…
…
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6 |
Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung, die Energiespeicherung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um für die Schaffung wirklich integrierter, wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union zu sorgen. Diese Richtlinie dient dazu, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Marktes für die Verbraucher erschwingliche und transparente Energiepreise und ‑kosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen reibungslosen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Sie enthält grundsätzliche Bestimmungen über die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors der Union, insbesondere Vorschriften zur Stärkung und zum Schutz der Verbraucher, über den freien Zugang zum integrierten Markt, über den Zugang Dritter zur Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, Entflechtungsanforderungen sowie Vorschriften über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.“ |
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7 |
In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
…
…
…
…“ |
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8 |
Art. 4 („Freie Versorgerwahl“) der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und mehr als einen Elektrizitätsliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind.“ |
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9 |
Art. 12 („Recht auf Wechsel des Lieferanten und Bestimmungen über Wechselgebühren“) Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2019/944 bestimmt: „(1) Ein Wechsel des Versorgers … erfolgt binnen kürzestmöglicher Zeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden, die [den] Versorger … wechseln möchten, einen Anspruch auf den Wechsel unter Einhaltung der Vertragsbedingungen innerhalb von höchstens drei Wochen nach dem Tag der Antragstellung haben. … … (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht auf Wechsel des Versorgers … allen Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer gewährt wird.“ |
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10 |
In Art. 15 („Aktive Kunden“) dieser Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden das Recht haben, als aktive Kunden zu handeln … (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aktive Kunden …
…“ |
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11 |
Art. 16 („Bürgerenergiegemeinschaften“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen Regulierungsrahmen für Bürgerenergiegemeinschaften vor, mit dem sichergestellt wird, dass …
… (4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Bürgerenergiegemeinschaften das Recht zu erteilen, in ihrem Tätigkeitsgebiet Verteilernetze zu betreiben, und die Verfahren dafür festlegen, unbeschadet des Kapitels IV oder anderer Vorschriften und Regelungen, die für Verteilernetzbetreiber gelten. Wird dieses Recht erteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bürgerenergiegemeinschaften …
…“ |
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12 |
Art. 18 der Richtlinie legt die für Abrechnungen und Abrechnungsinformationen geltenden Bestimmungen fest. |
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13 |
Kapitel IV („Betrieb des Verteilernetzes“) der Richtlinie 2019/944 enthält deren Art. 30 bis 39. |
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14 |
Art. 30 („Benennung von Verteilernetzbetreibern“) dieser Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder die für diese verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber.“ |
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15 |
In Art. 31 („Aufgaben der Verteilernetzbetreiber“) dieser Richtlinie heißt es: „(1) Der Verteilernetzbetreiber ist dafür verantwortlich, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen. (2) Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern – insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen – diskriminieren. (3) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang und die effiziente Nutzung des Netzes benötigen. … (6) Ist ein Verteilernetzbetreiber für die Beschaffung von Produkten und Leistungen zuständig, die für den leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betrieb des Verteilernetzes erforderlich sind, so müssen die vom Verteilernetzbetreiber zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein und in Abstimmung mit Übertragungsnetzbetreibern und anderen relevanten Marktteilnehmern ausgearbeitet werden. Die Bedingungen für die Bereitstellung dieser Produkte und Leistungen für die Verteilernetzbetreiber, einschließlich etwaiger Regelungen und Tarife, werden gemäß Artikel 59 Absatz 7 diskriminierungsfrei und kostenorientiert festgelegt, und sie werden veröffentlicht. … (9) Verteilernetzbetreiber kooperieren mit Übertragungsnetzbetreibern bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, an dem Endkunden‑, dem Großhandels- und dem Regelenergiemarkt. … (10) Die Mitgliedstaaten oder ihre benannten zuständigen Behörden können es Verteilernetzbetreibern gestatten, andere Tätigkeiten als jene auszuüben, die in dieser Richtlinie und in der Verordnung [2019/943] festgelegt sind, sofern diese Tätigkeiten notwendig sind, damit die Verteilernetzbetreiber ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder [dieser Verordnung] erfüllen können, sofern die Regulierungsbehörde geprüft hat, dass eine derartige Ausnahmeregelung notwendig ist. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Rechts des Verteilernetzbetreibers, Eigentümer von anderen Netzen als Stromnetzen zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben, soweit der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde ihm dieses Recht erteilt hat.“ |
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16 |
Die Art. 32 bis 37 der Richtlinie 2019/944 betreffen den Anreiz für die Nutzung von Flexibilität in Verteilernetzen (Art. 32), die Einbindung der Elektromobilität in das Stromnetz (Art. 33), die Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei der Datenverwaltung (Art. 34), die Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, wenn sie zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören (Art. 35), die Vorschriften über das Eigentum von Verteilernetzbetreibern an Energiespeicheranlagen (Art. 36) und die Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber (Art. 37). |
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17 |
Art. 38 („Geschlossene Verteilernetze“) dieser Richtlinie führt aus: „(1) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird, wobei – unbeschadet des Absatzes 4 – keine Haushaltskunden versorgt werden, als geschlossenes Netz einstufen, wenn
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze. Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes von den Regulierungsbehörden von den [in den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten] Verpflichtungen freigestellt wird[.] … (4) Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß Absatz 2 nicht entgegen.“ |
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18 |
Art. 39 der genannten Richtlinie enthält nähere Angaben zu den Vorschriften für Kombinationsnetzbetreiber. |
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19 |
Kapitel VIII („Schlussbestimmungen“) der Richtlinie enthält deren Art. 65 bis 74. |
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In Art. 66 („Ausnahmeregelungen“) der Richtlinie 2019/944 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen Verbundnetze und kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8, sowie der Kapitel IV, V und VI beantragen. Kleine, isolierte Netze und Frankreich, für die Zwecke von Korsika, können ebenfalls eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5 und 6 beantragen. Vor einem entsprechenden Beschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über solche Anträge. (2) Die von der Kommission nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen Bedingungen, die auf verstärkten Wettbewerb mit, und eine stärkere Integration in den Binnenmarkt abzielen und mit denen sichergestellt wird, dass der Übergang zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und zu mehr Flexibilität, Speicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindert wird. Für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, ist die Ausnahmeregelung nicht zeitlich befristet und unterliegt Bedingungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht. Beschlüsse zur Gewährung von Ausnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) Artikel 43 gilt nicht für Zypern, Luxemburg und Malta. Ferner gelten die Artikel 6 und 35 nicht für Malta und die Artikel 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 und 52 nicht für Zypern. … (4) Artikel 5 gilt bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu einem späteren Datum, das in einem gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Beschluss festgelegt wird, nicht für Zypern und Korsika. (5) Artikel 4 gilt bis 5. Juli 2027 nicht für Malta. …“ |
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Art. 72 („Aufhebung von Rechtsvorschriften“) dieser Richtlinie lautet: „Die Richtlinie [2009/72] wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frist für die Umsetzung in nationales Recht und des Zeitpunkts der Anwendung der Richtlinie gemäß Anhang III mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.“ |
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22 |
Art. 73 („Inkrafttreten“) Abs. 2 der Richtlinie 2019/944 bestimmt: „Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2 bis 5, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis i und k, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 10 Absätze 2 bis 10, die Artikel 25, 27, 30, 35 und 37, Artikel 38 Absätze 1, 3 und 4, die Artikel 39, 41, 43, 44 und 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e bis h, Artikel 46 Absätze 3 bis 6, die Artikel 47 bis 50, 52, 53, 55, 56, 60, 64 und 65 gelten ab dem 1. Januar 2021.“ |
Deutsches Recht
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§ 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 und 3621) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EnWG) bestimmt: „Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet …
…
…
…
…“ |
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24 |
§ 20 Abs. 1d EnWG bestimmt: „Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage … angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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ENGIE ist ein Energieversorgungsunternehmen, das an mehreren Standorten unter anderem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Nahwärmenetze und Energieanlagen zur Abgabe von Energie betreibt, mit denen Letztverbraucher mit Wärme und Strom versorgt werden. ZEV betreibt das Elektrizitätsverteilungsnetz in Zwickau (Deutschland). |
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26 |
ENGIE versorgte aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags mit der Grundstückseigentümerin, der Zwickau Wohnungsbaugenossenschaft eG (im Folgenden: ZWG), vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten, gelegen auf einer Fläche von 9000 m2 (im Folgenden: Gebiet 1), sowie sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten, gelegen auf einer Fläche von 25500 m2 (im Folgenden: Gebiet 2), durch jeweils eine Energiezentrale und ein daran angeschlossenes Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser. Die Gebiete 1 und 2 grenzen aneinander an; die Nahwärmenetze sind untereinander aber nicht verbunden. Die in diesen beiden Gebieten gelegenen Wohnblöcke waren sämtlich an das Verteilernetz angeschlossen, dessen Betreiberin ZEV ist. |
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27 |
Im Jahr 2018 begann ENGIE mit der Planung für die Errichtung und den Betrieb zweier Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit 20 kW (Gebiet 1) und 40 kW (Gebiet 2) elektrischer Leistung und zwei galvanisch getrennten elektrischen Leitungssystemen, an die die Letztverbraucher, d. h. die Mieter, angeschlossen werden sollten. Den in den Blockheizkraftwerken neben Wärme und Warmwasser erzeugten Strom wollte ENGIE an die Mieter verkaufen, wobei von einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von 288 MWh (Gebiet 1) und 480 MWh (Gebiet 2) ausgegangen wurde. Sie meldete daher bei ZEV Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen mit Elektrohauptanschlüssen in den Gebieten 1 und 2 an und beantragte den Anschluss an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderlichen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. ZEV lehnte diese Anträge mit der Begründung ab, dass es sich nicht um Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG handele. |
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28 |
ENGIE beantragte daraufhin bei der Regulierungsbehörde des Freistaats Sachsen, ZEV zu verpflichten, diese Anlagen als Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen und eine Abrechnung der Energieflüsse nach § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen. Diese Anträge wurden mit Entscheidung vom 19. Juli 2019 abgelehnt. Nachdem die von ENGIE beim Oberlandesgericht Dresden (Deutschland) eingereichte Beschwerde auf Aufhebung dieser Entscheidung mit Beschluss vom 16. September 2020 zurückgewiesen worden war, legte ENGIE beim vorlegenden Gericht, dem Bundesgerichtshof (Deutschland), Rechtsbeschwerde ein. |
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29 |
Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass ENGIE und die ZWG am 21. und 27. April 2020, d. h. während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Dresden, einen neuen Wärmeliefervertrag geschlossen hätten, der vorsehe, dass der Bau der beiden Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung grundsätzlich bis Dezember 2020 fertiggestellt sein müsse. |
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30 |
Der bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerde sei stattzugeben, wenn sich herausstelle, dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagen um Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG handele. Dies ist seiner Ansicht nach der Fall, da alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere würden alle Stromversorger, einschließlich ENGIE, gleichbehandelt, da sie die Anlage unentgeltlich nutzten, wobei insoweit hervorzuheben sei, dass ENGIE kein verbrauchsabhängiges Entgelt für die Benutzung dieser Anlagen erhebe, sondern ein einheitliches, verbrauchsunabhängiges monatliches Grundentgelt. |
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31 |
Die Anwendung von § 3 Nr. 24a EnWG auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anlagen wäre jedoch mit Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie mit den Art. 30 ff. der Richtlinie 2019/944 unvereinbar, wenn sich herausstellen sollte, dass diese Anlagen Bestandteil des Verteilernetzes im Sinne der Nrn. 28 und 29 seien. Denn nach § 3 Nr. 16 EnWG seien Kundenanlagen nicht Bestandteil eines Energieversorgungsnetzes und ihre Betreiber keine Verteilernetzbetreiber gemäß § 3 Nr. 3 EnWG, so dass sie nicht der Regulierung gemäß den §§ 11 ff. EnWG unterlägen, da der Netzanschlusspunkt der Kundenanlage an das Energieversorgungsnetz das Ende des regulierten Netzes und den Beginn der nicht regulierten Kundenanlage markiere. |
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32 |
Allerdings habe sich der Gerichtshof noch nicht zu der Frage geäußert, ob der Begriff „Verteilernetz“ im Sinne der Richtlinie 2019/944 auch Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG umfasse, und die Antwort hierauf sei nicht zweifelsfrei. Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber bestimmte Übertragungs- oder Verteilernetze nicht wegen ihrer Größe oder ihres Stromverbrauchs vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie habe ausnehmen wollen, die Frage, welche Strukturen Verteilernetze bildeten und nach welchen Kriterien das zu bestimmen sei, sei jedoch ungeklärt. |
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33 |
Insoweit sei unzweifelhaft, dass vom Vermieter betriebene Hausverteileranlagen im Innenbereich eines Gebäudes unabhängig von dessen Größe oder die im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehende Energieanlage, durch die 20 Einfamilienhäuser auf einem einheitlichen Grundstück mit Energie versorgt würden, keine Verteilernetze darstellten. Im vorliegenden Fall sei es jedoch angesichts der Größe der Anlagen, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit gehe, und des Umstands, dass ENGIE gleichzeitig Betreiber dieser Anlagen und Stromversorger sei, nicht zweifelsfrei, dass die Anlagen kein Bestandteil des Verteilernetzes im Sinne der Richtlinie 2019/944 seien. |
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34 |
Außerdem habe der Anschluss solcher Anlagen als Kundenanlagen an das Verteilernetz Auswirkungen auf die Ziele von Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2019/944. Zwar seien diese teils vorteilhaften, teils nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf eine einzelne Anlage unbedeutend. Sie seien jedoch desto gewichtiger, je mehr vergleichbare Anlagen als Kundenanlagen an das Verteilernetz angeschlossen würden. |
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35 |
Zunächst könnten mit dezentralen Erzeugungsanlagen verbundene Energieanlagen zur Abgabe von Energie einen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen erleichtern. Beim Anschluss einer Vielzahl vergleichbarer Kundenanlagen an das Verteilernetz wird der Netzbetrieb aber generell teurer und weniger effizient. Der Betreiber des Verteilernetzes, an das solche Anlagen angeschlossen seien, bleibe nämlich verpflichtet, genug Netzkapazität vorzuhalten, um bei einem Ausfall der dezentralen Erzeugungsanlagen die Versorgung aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig würden zunehmend weniger Letztverbraucher dessen Gesamtkosten tragen, da für den Strom, der durch eine dezentrale Erzeugungsanlage erzeugt und in der daran angeschlossenen Kundenanlage verbraucht werde, keine Netzentgelte gemäß den §§ 20 ff. EnWG zu zahlen seien. Aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. e und Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2019/944 ergebe sich aber, dass auch aktive Kunden und Bürgerenergiegemeinschaften in geeigneter und ausgewogener Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen müssten. |
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36 |
Sodann führe der Umstand, dass die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung dieser Anlagen aufgrund des Wärmeliefervertrags von der ZWG und letztlich von den Letztverbrauchern und Mietern getragen würden, zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen ENGIE und den anderen Stromlieferanten, da ENGIE weder die Kosten für die Energieanlagen zur Abgabe von Energie zu tragen noch Netzentgelte zu zahlen habe. Folglich seien desto größere Auswirkungen auf den Wettbewerb zu erwarten, je mehr Anlagen vergleichbarer Art und Größe ENGIE betreibe. |
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37 |
Schließlich bestehe im Verhältnis zu den Letztverbrauchern ein systemimmanenter Interessenkonflikt, da ENGIE ihnen sowohl als Eigentümerin und Betreiberin der Kundenanlage als auch als Stromlieferantin gegenübertrete. Als Stromlieferantin habe sie ein Interesse an der Durchsetzung möglichst hoher Strompreise, doch liefe es diesem Interesse zuwider, wenn die von ihr erhobenen Entgelte für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung der in Rede stehenden Anlagen transparent ausgewiesen würden. So sei im vorliegenden Fall das Nutzungsentgelt in den im Rahmen des Wärmelieferungsvertrags getroffenen Vereinbarungen nicht gesondert ausgewiesen. Den Mietern sei es daher nicht möglich, die insgesamt anfallenden Entgelte für den von ihnen bezogenen Strom zu ermitteln. |
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38 |
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 ff. der Richtlinie 2019/944 einer Bestimmung wie § 3 Nr. 24a in Verbindung mit § 3 Nr. 16 EnWG entgegen, wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen Grundentgelts von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft? |
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
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39 |
ENGIE bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und macht im Wesentlichen geltend, dass das vorlegende Gericht weder den Sachverhalt noch das anwendbare Recht hinreichend erläutert habe, so dass der Gerichtshof nicht in der Lage sei, eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Außerdem belegten die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die im Vorlagebeschluss fehlten und die ENGIE im Einzelnen anführe, dass die Vorlagefrage in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe und dass die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anlagen oder der Vervielfachung solcher Anlagen auf die Ziele der Richtlinie 2019/944, auf eine Erhöhung der Netzentgelte, die von den ausschließlich an das öffentliche Netz angeschlossenen Letztverbrauchern gezahlt würden, oder auf den Wettbewerb nicht berechtigt seien. |
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40 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 10. Dezember 2002, der Weduwe, C‑153/00, EU:C:2002:735, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2024, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano, C‑178/22, EU:C:2024:371, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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41 |
Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2024, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano, C‑178/22, EU:C:2024:371, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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42 |
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, wie sich aus den Ausführungen in den Rn. 25 bis 38 des vorliegenden Urteils ergibt, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Energieversorgungsunternehmen, das zwei Energieanlagen betreibt, und einer Landesregulierungsbehörde vorgelegt, in dem es im Wesentlichen darum geht, ob diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der davon ausgegangen wird, dass der Betrieb von Anlagen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht unter den Begriff „Betrieb des Verteilernetzes“ im Sinne dieser Richtlinie fällt. Wie sich ebenfalls aus diesen Randnummern ergibt, hat das vorlegende Gericht insoweit zum einen die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die diesen Rechtsstreit kennzeichnen, dessen Gegebenheiten im Übrigen nicht in Zweifel gezogen werden, und zum anderen die Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die anwendbare nationale Regelung hat, klar dargelegt. |
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43 |
Unter diesen Umständen ist nicht offensichtlich, dass die Vorlagefrage unerheblich wäre oder dass sie unter einen der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils aufgezählten Fälle fiele, in denen der Gerichtshof es ablehnen kann, über das ihm vorgelegte Ersuchen zu entscheiden. |
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44 |
Außerdem ist der Gerichtshof im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung des Unionsrechts zu äußern (Urteile vom 5. Dezember 2013, Nordecon und Ramboll Eesti, C‑561/12, EU:C:2013:793, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. März 2023, Colt Technology Services u. a., C‑339/21, EU:C:2023:214, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Vorlagefrage ist daher auf der Grundlage der Tatsachenwürdigung des vorlegenden Gerichts zu prüfen, und zwar unabhängig davon, welche Erwägungen ENGIE dazu vorträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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45 |
Im Übrigen bezieht sich die Kritik von ENGIE an den vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifeln in Bezug auf etwaige Auswirkungen, die Anlagen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden oder die Vervielfachung solcher Anlagen haben könnten, auf den Inhalt der Antwort auf die Vorlagefrage. Sie ist daher nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu begründen. |
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46 |
Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. |
Zur Vorlagefrage
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47 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmen, das anstelle des bisherigen Verteilernetzes eine Energieanlage errichtet und betreibt, um mit in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage von den Letztverbrauchern getragen werden, die Mieter dieser Wohneinheiten sind, und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft, nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt. |
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48 |
Insoweit geht aus den vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Gründen hervor, dass ein solches Unternehmen diesen Verpflichtungen deshalb nicht unterliegt, weil eine solche Energieanlage kein „Energieversorgungsnetz“ im Sinne von § 3 Nr. 16 EnWG darstellt, eine juristische Person, die eine solche Anlage betreibt, daher nach § 3 Nr. 18 dieses Gesetzes nicht als „Energieversorgungsunternehmen“ anzusehen ist und sie folglich nicht unter den Begriff „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen“ fällt, wie er in § 3 Nr. 3 des Gesetzes definiert ist. Außerdem übernimmt § 3 Nr. 3 EnWG im Wesentlichen die Definition des Begriffs „Verteilernetzbetreiber“ aus Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie 2019/944, wobei Aufgaben und Verpflichtungen der „Verteilernetzbetreiber“ insbesondere in den Art. 30 bis 39 dieser Richtlinie präzisiert werden, die deren Kapitel IV bilden, das den Betrieb der Elektrizitätsverteilernetze behandelt. |
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49 |
Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher als Erstes zu prüfen, ob eine Energieanlage wie die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils beschriebene unter den Begriff „Verteilernetz“ im Sinne der Richtlinie 2019/944 fallen kann. |
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50 |
Zwar wird dieser Begriff als solcher in der Richtlinie 2019/944 nicht bestimmt, doch wird der Begriff „Verteilung“ in Art. 2 Nr. 28 dieser Richtlinie definiert als „Transport von Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung“. Der Begriff „Versorgung“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie den Verkauf von Elektrizität an „Kunden“, wobei der Begriff „Kunde“ nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie Großhändler bzw. Endkunden von Elektrizität bezeichnet. |
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51 |
Da diese Definitionen keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthalten, folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die definierten Begriffe in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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52 |
Aus den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Definitionen geht jedoch klar hervor, dass ein Verteilernetz ein Netz ist, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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53 |
Somit stellen allein die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität, da diese zumindest Niederspannung aufweisen muss, und die Kategorie von Kunden, für die die weitergeleitete Elektrizität bestimmt ist, maßgebliche Kriterien dar, um festzustellen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 ist (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961, Rn. 30 und 37, sowie vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 46, 48 und 49). |
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54 |
Dagegen sind weder der Zeitpunkt, zu dem ein solches Netz errichtet worden ist, noch der Umstand, dass der übertragene Strom in einer Kundenanlage in dem spezifischen Sinne, den die nationalen Rechtsvorschriften diesem Begriff beimessen, erzeugt wurde, noch der Umstand, dass ein solches Netz von einem privaten Rechtsträger betrieben wird und an dieses eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist, noch seine Größe oder sein Stromverbrauch insoweit maßgebliche Kriterien, da der Unionsgesetzgeber nicht bestimmte Verteilernetze aufgrund solcher Kriterien vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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55 |
Ebenso wenig sind der Umstand, dass der weitergeleitete Strom in einem Blockheizkraftwerk erzeugt wird, oder der Umstand, dass die Anlagen, die dieser Weiterleitung dienen, jedem unentgeltlich zur Verfügung stehen, insoweit maßgebliche Kriterien, da der Unionsgesetzgeber die Methode zur Erzeugung des weitergeleiteten Stroms oder den Tarif für die Nutzung der betreffenden Infrastruktur nicht als Kriterien herangezogen hat, um zu bestimmen, ob ein Verteilernetz vorliegt. |
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56 |
Zwar dient die Richtlinie 2019/944 gemäß ihrem achten Erwägungsgrund dazu, nach wie vor bestehende Hindernisse für die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu beseitigen, sie nimmt jedoch keine abschließende Harmonisierung der Vorschriften insbesondere betreffend die Verteilung von Elektrizität vor. Außerdem legt Art. 2 Nr. 28 dieser Richtlinie zwar die Kriterien fest, anhand deren sich ein Verteilernetz bestimmen lässt, jedoch lässt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Abgrenzung des so ermittelten Netzes (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 50 und 51). |
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57 |
Da die Richtlinie 2019/944 hierzu keine Bestimmung enthält, bleiben die Mitgliedstaaten, soweit sie die in ihrem Art. 2 Nr. 28 genannten Kriterien beachten, insbesondere dafür zuständig, unter Beachtung der in dieser Richtlinie enthaltenen Definitionen zu bestimmen, ob die Verbindungspunkte mit anderen Netzen zum Verteilernetz gehören (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 52 und 53). |
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58 |
Wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung der autonomen und einheitlichen Auslegung von Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie 2019/944 dürfen die Mitgliedstaaten hingegen zur Definition des Begriffs „Verteilernetz“ neben der Spannungsebene und der Kategorie von Kunden, an die die Elektrizität weitergeleitet wird, keine zusätzlichen Kriterien heranziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 55). |
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59 |
Denn auch wenn die Richtlinie 2019/944 keine abschließende Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche vornimmt, ist der Begriff „Verteilernetz“ im Sinne dieser Richtlinie in deren Systematik von grundlegender Bedeutung, da die Richtlinie die Betreiber dieser Netze zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse für die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts besonderen Regeln unterwirft, wie sich insbesondere aus den Vorschriften in ihrem Kapitel IV ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 56). |
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60 |
Unter diesen Umständen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie 2019/944, die geeignet ist, die Verwirklichung des von dieser Richtlinie erfassten Wettbewerbsmarkts zu erreichen, den Begriff „Verteilernetz“ ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren, nämlich das Kriterium der Spannungsebene und das Kriterium der Kategorie von Kunden, an die der Strom weitergeleitet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 57). |
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61 |
Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten nicht davon ausgehen dürfen, dass eine bestimmte Art von Netz vom Begriff „Verteilernetz“ im Sinne der Richtlinie 2019/944 auszunehmen ist, indem sie sich auf ein zusätzliches Kriterium neben den in Art. 2 Nr. 28 dieser Richtlinie vorgesehenen stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 58). |
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62 |
Da dieser Begriff in der gesamten Union sowohl einheitlich anzuwenden als auch einheitlich auszulegen ist, sind die Mitgliedstaaten somit nicht berechtigt, Anlagen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/944 auszunehmen, die unstreitig zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung dienen, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a., C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17, EU:C:2018:961, Rn. 34 bis 37). |
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63 |
Was als Zweites die Frage betrifft, ob ein Unternehmen, das ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 betreibt, vom Begriff „Verteilernetzbetreiber“ im Sinne dieser Richtlinie ausgenommen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie diesen Begriff als eine natürliche oder juristische Person definiert, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken. |
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64 |
Da auch diese Definition nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss sie nach der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. |
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65 |
Aus der Definition in Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie 2019/944 in Verbindung mit den Ausführungen in den Rn. 52 bis 62 des vorliegenden Urteils geht klar hervor, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, unter den Begriff „Verteilernetzbetreiber“ im Sinne dieses Art. 2 Nr. 29 fällt. |
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66 |
Insoweit sieht Art. 30 der Richtlinie 2019/944 zwar vor, dass die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder für diese verantwortlich sind, für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber benennen. |
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67 |
Aus diesem Artikel kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, eine Einrichtung, die unter den Begriff „Verteilernetzbetreiber“ im Sinne von Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie 2019/944 fällt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. Wenn nämlich die Mitgliedstaaten, wie in Rn. 62 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht berechtigt sind, Anlagen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, die unstreitig zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung dienen, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist, so sind sie erst recht nicht berechtigt, eine juristische Person vom Begriff „Verteilernetzbetreiber“ im Sinne von Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie 2019/944 auszunehmen, die u. a. für den Betrieb und die Instandhaltung einer solchen Anlage verantwortlich ist, da andernfalls eine Umgehung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2019/944 ermöglicht würde und sowohl die praktische Wirksamkeit der Begriffe „Verteilung“ und „Verteilernetz“ im Sinne dieser Richtlinie als auch die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigt würden. |
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68 |
Folglich dürfen die Mitgliedstaaten ein Unternehmen, das zur Versorgung von Wohngebäuden mit Elektrizität eine Energieanlage betreibt, nicht vom Begriff „Verteilernetzbetreiber“ im Sinne von Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie 2019/944 ausnehmen, sofern diese Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten, um in diesen Gebäuden wohnende Endkunden zu beliefern. |
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69 |
Als Drittes ist zu der Frage, ob es den Mitgliedstaaten freisteht, Verteilernetzbetreiber im Sinne von Art. 2 Nr. 29 der Richtlinie 2019/944 nicht den diesen Betreibern nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen zu unterwerfen, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie erstens gemäß deren Art. 16 einen Regulierungsrahmen für Bürgerenergiegemeinschaften vorsehen können und regeln können, dass diese, auch wenn sie Eigentümer von Verteilernetzen sind oder ein Verteilernetz selbst eingerichtet haben und es eigenständig betreiben, die in Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen zugunsten geschlossener Verteilernetze in Anspruch nehmen können. |
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70 |
Der Begriff „Bürgerenergiegemeinschaft“ im Sinne der Richtlinie 2019/944 erfasst jedoch nach deren Art. 2 Nr. 11 lediglich eine Rechtsperson, die insbesondere von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird, wobei der Begriff „Kleinunternehmen“ in Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie als ein Unternehmen definiert wird, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. ‑bilanzsumme 10 Mio. Euro nicht überschreitet. |
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71 |
Zweitens bestimmt Art. 38 der Richtlinie 2019/944, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Einhaltung der in diesem Artikel genannten Bedingungen veranlassen können, dass die zuständigen nationalen Behörden ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Dienstleistungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird, wobei – unbeschadet von Art. 38 Abs. 4 dieser Richtlinie – keine Haushaltskunden versorgt werden, als „geschlossenes Verteilernetz“ einstufen, und dass sie den Betreiber eines solchen geschlossenen Verteilernetzes dann von bestimmten Verpflichtungen freistellen, die den Verteilernetzbetreibern gemäß dieser Richtlinie aufzuerlegen sind, wobei die Verpflichtungen, von denen eine Freistellung möglich ist, in Art. 38 Abs. 2 Buchst. a bis e der Richtlinie aufgeführt sind. Allerdings geht aus Art. 38 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 hervor, dass die bloß gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, der Gewährung der Freistellung gemäß Art. 38 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht entgegensteht. |
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72 |
Drittens sieht Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 vor, dass die Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen Verbundnetze und kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Art. 7 und 8 sowie der Kapitel IV, V und VI dieser Richtlinie beantragen können. Indessen stellt zum einen Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie im Wesentlichen klar, dass die Kommission über einen solchen Antrag mittels eines Beschlusses entscheidet, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Zum anderen bezeichnet der Begriff „kleines Verbundnetz“ nach Art. 2 Nr. 43 dieser Richtlinie ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5 % des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden, während nach Art. 2 Nr. 42 dieser Richtlinie der Begriff „kleines, isoliertes Netz“ als ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3000 GWh im Jahr 1996 definiert wird, bei dem weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden. |
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73 |
Viertens sieht Art. 66 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2019/944 bestimmte Ausnahmen für Zypern, Luxemburg, Malta und die französische Region Korsika vor. |
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74 |
Fünftens regeln einige Vorschriften in Kapitel IV („Betrieb des Verteilernetzes“) der Richtlinie 2019/944 im Wesentlichen Einzelfälle, in denen die Mitgliedstaaten beschließen können, bestimmte in diesen Vorschriften genannte Verpflichtungen auf bestimmte Unternehmen oder unter bestimmten Umständen nicht anzuwenden. Dies gilt u. a. für Art. 32 Abs. 5, Art. 33 Abs. 3, Art. 35 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 2 dieser Richtlinie. |
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75 |
Im vorliegenden Fall ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen nicht ersichtlich, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden oder der Betreiber einer solchen Anlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Voraussetzungen erfüllen würde, um eine der in den Rn. 69 bis 74 des vorliegenden Urteils genannten Ausnahmen oder Freistellungen in Anspruch nehmen zu können. Zunächst ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine solche Anlage unter den Begriff „Bürgerenergiegemeinschaft“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2019/944 fallen könnte, da u. a. der sie kontrollierende Betreiber kein „Kleinunternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie zu sein scheint. Da eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Haushaltskunden nicht neben der Versorgung eines Industrie- oder Gewerbegebiets oder Gebiets, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, mit Elektrizität versorgt, sondern die Versorgung der Haushaltskunden hauptsächlich oder sogar ausschließlich erfolgt, kann der Betreiber einer solchen Anlage auch nicht die Ausnahmen in Anspruch nehmen, die den Betreibern geschlossener Verteilernetze von den Mitgliedstaaten nach Art. 38 der Richtlinie gewährt werden können. Abgesehen davon, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anlagen nicht in einem der in Rn. 73 des vorliegenden Urteils genannten Mitgliedstaaten oder in der dort genannten Region befinden, ist schließlich nicht ersichtlich, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wenn sie in Anwendung der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils wiederholten Kriterien als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2019/944 eingestuft werden müsste, unter den Begriff „kleines Verbundnetz“ oder „kleines, isoliertes Netz“ im Sinne dieser Richtlinie fallen könnte. Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten weder hervor, dass der Bundesrepublik Deutschland für Anlagen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Ausnahme nach Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie gewährt worden wäre, noch, dass sie bei der Kommission beantragt hätte, eine solche Ausnahme für solche Anlagen in Anspruch zu nehmen. |
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76 |
Würde man als Viertes und Letztes den Mitgliedstaaten gestatten, Anlagen zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung, die dazu bestimmt ist, an Kunden verkauft zu werden, von der Kategorie der Verteilernetze im Sinne der Richtlinie 2019/944 auszunehmen und folglich Einrichtungen, die solche Anlagen betreiben, nicht den Verpflichtungen unterwerfen, die nach dieser Richtlinie den „Verteilernetzbetreibern“ im Sinne dieser Richtlinie obliegen, und zwar unter anderen Umständen als denen, für die in dieser Richtlinie eine Ausnahme oder Freistellung ausdrücklich vorgesehen ist, so liefe dies angesichts der grundlegenden Rolle dieser Verteilernetze und ihrer Betreiber in der Systematik der Richtlinie sowie im Übrigen allgemein in der Regulierung des Elektrizitätsbinnenmarkts der Union den mit der Richtlinie verfolgten Zielen zuwider. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Verteilernetzbetreiber“ gemäß Art. 2 Nr. 21 der Richtlinie 2012/27 bzw. gemäß Art. 2 Nr. 48 der Verordnung 2019/943 auch für die Zwecke dieser Richtlinie bzw. dieser Verordnung verwendet wird. |
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77 |
Insoweit ist insbesondere die den Netzbetreibern durch die Richtlinie 2019/944 zugewiesene wesentliche Rolle bei der Vollendung der Integration der nationalen Märkte hervorzuheben, die, wie sich im Wesentlichen aus den Erwägungsgründen 7 und 18 dieser Richtlinie ergibt, u. a. ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern auf Unionsebene und auf regionaler Ebene voraussetzt. Eine nationale Regelung wie die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils beschriebene ist indessen geeignet, eine nicht unerhebliche Anzahl von Einrichtungen vom Anwendungsbereich der den Verteilernetzbetreibern obliegenden Verpflichtungen auszunehmen, obwohl diese Einrichtungen Anlagen betreiben, die unstreitig dazu dienen, Elektrizität mit Hoch‑, Mittel oder Niederspannung, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist, weiterzuleiten, und so dazu beitragen, im Widerspruch zu den wirklich integrierten Märkten, die mit der Richtlinie 2019/944 gemäß ihrem Art. 1 geschaffen werden sollen, aufgeteilten Märkten Vorschub zu leisten. |
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78 |
Würde man eine solche Ausnahme gestatten, könnte dies im Übrigen das Ziel gefährden, für die Schaffung nicht nur wirklich integrierter, sondern auch wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union zu sorgen, um u. a. erschwingliche Energiepreise und ‑kosten sicherzustellen, da die Verpflichtungen der Verteilernetzbetreiber, wie sich im Wesentlichen aus den Erwägungsgründen 65 und 68 dieser Richtlinie ergibt, u. a. darauf abzielen, zugunsten der Verbraucher gleiche Bedingungen auf Ebene der Endkunden zu schaffen. |
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79 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmen, das anstelle des bisherigen Verteilernetzes eine Energieanlage errichtet und betreibt, um mit in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage von den Letztverbrauchern getragen werden, die Mieter dieser Wohneinheiten sind, und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft, sofern diese Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten, um sie an Kunden zu verkaufen und keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von diesen Verpflichtungen anwendbar ist, nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt. |
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80 |
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Richtlinie 2019/944 in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Antwort auf die Vorlagefrage mutatis mutandis übertragbar wäre, wenn es letztlich zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Richtlinie 2009/72 auf diesen Rechtsstreit anwendbar ist. Zum einen werden nämlich mit den Definitionen der Begriffe „Verteilung“ und „Verteilernetzbetreiber“ in Art. 2 Nrn. 28 und 29 der Richtlinie 2019/944 die gleichen Definitionen übernommen, die bereits in der Richtlinie 2009/72 enthalten waren. Zum anderen sind zwar die Ziele der Richtlinie 2019/944 genauer und detaillierter als die der Richtlinie 2009/72, und werden den Verteilernetzbetreibern durch die Richtlinie 2019/944 neue Aufgaben und Verpflichtungen auferlegt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff „Verteilernetz“ bereits in der Systematik der Richtlinie 2009/72 von grundlegender Bedeutung war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 56) und dass bereits diese Richtlinie das Ziel hatte, gemeinsame Vorschriften u. a. für die Verteilung von Elektrizität zu schaffen, um in der Union für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb geprägte Strommärkte zu sorgen, und mit dieser insbesondere bereits ein vollständig geöffneter Markt erreicht werden sollte, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 38 und 39), indem sie insoweit u. a. eine Reihe von Aufgaben und Verpflichtungen vorsah, denen die Betreiber solcher Netze unterlagen, ohne zu gestatten, von diesen Aufgaben und Verpflichtungen außerhalb der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fälle abzuweichen. |
Kosten
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81 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU |
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sind dahin auszulegen, dass |
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sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmen, das anstelle des bisherigen Verteilernetzes eine Energieanlage einrichtet und betreibt, um mit in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage von den Letztverbrauchern getragen werden, die Mieter dieser Wohneinheiten sind, und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft, sofern diese Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten, um sie an Kunden zu verkaufen und keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von diesen Verpflichtungen anwendbar ist, nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt. |
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Jarukaitis Gratsias Regan Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. November 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.