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Document 62023CC0088

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 6. Juni 2024.


    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:473

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MACIEJ SZPUNAR

    vom 6. Juni 2024 ( 1 )

    Rechtssache C‑88/23

    Parfümerie Akzente GmbH

    gegen

    KTF Organisation AB

    (Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt Patent- och marknadsöverdomstolen [Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht, Schweden])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronischer Geschäftsverkehr – Verbot der Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat – Nationale Regelung, wonach nationale Bestimmungen auf einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbieter, der Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, nicht anwendbar sind“

    I. Einleitung

    1.

    Der Gerichtshof hatte bereits mehrfach Gelegenheit, sich mit dem sogenannten „Herkunftslandprinzip“ nach Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG ( 2 ) zu befassen. Danach unterliegen die Dienste der Informationsgesellschaft in Bezug auf Anforderungen, die in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie fallen, grundsätzlich dem Rechtssystem des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter dieser Dienste niedergelassen ist (der Herkunftsmitgliedstaat). Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie darf ein anderer Mitgliedstaat, in dem sich die Zielgruppe der Dienste der Informationsgesellschaft befindet (der Bestimmungsmitgliedstaat), – vorbehaltlich der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – den freien Verkehr dieser Dienste nicht einschränken.

    2.

    Im Mittelpunkt des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus steht somit das Konzept des koordinierten Bereichs. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, im Zusammenhang mit der über einen Dienst der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Online-Vermarktung von Produkten, die nicht den Anforderungen eines Bestimmungsmitgliedstaats entsprechen, die Konturen dieses Konzepts zu skizzieren. Insoweit besteht die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache darin, dass mit diesen Anforderungen die den Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht eingeräumte Befugnis in Bezug auf das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt wird.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A.   Unionsrecht

    1. Richtlinie 2000/31

    3.

    Art. 1 („Zielsetzung und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

    „(1)   Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.

    (2)   Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

    (3)   Diese Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird.

    (4)   Diese Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.

    …“

    4.

    Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2000/31 sieht vor:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    h)

    ‚koordinierter Bereich‘ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.

    i)

    Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf

    die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung;

    die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

    ii)

    Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie

    Anforderungen betreffend die Waren als solche;

    Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren;

    Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“

    5.

    In Art. 3 („Binnenmarkt“) der Richtlinie 2000/31 heißt es:

    „(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

    …“

    6.

    In Art. 6 („Informationspflichten“) der Richtlinie, der sich im Abschnitt über kommerzielle Kommunikationen befindet, heißt es:

    „Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen:

    a)

    Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein;

    …“

    2. Richtlinie 2005/29

    7.

    Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG ( 3 ) sieht vor:

    „Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“

    8.

    Art. 11 („Durchsetzung“) Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.“

    3. Richtlinie 75/324

    9.

    Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 75/324/EWG ( 4 ) bestimmt, dass „jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar [die in dieser Richtlinie festgelegten] Angaben tragen [muss]“.

    10.

    Nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie können „[d]ie Mitgliedstaaten … das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefasst ist“.

    4. Verordnung Nr. 1223/2009

    11.

    Art. 19 („Kennzeichnung“) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ( 5 ) bestimmt, dass „kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden [dürfen], wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar [die in dieser Verordnung festgelegten] Angaben tragen“. Anzugeben sind insbesondere „die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind“.

    12.

    Nach Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 richtet sich „[d]ie Sprache, in der die [nach dieser Verordnung erforderlichen] Angaben abgefasst werden, … nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird“.

    B.   Schwedisches Recht

    1. Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr

    13.

    § 3 des Lag (2002:562) om elektronisk handel och andra informationssamhällets tjänster (Gesetz [2002:562] über den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Dienste der Informationsgesellschaft, im Folgenden: Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr), das die Richtlinie 2000/31 umsetzt, sieht vor:

    „Ein außerhalb Schwedens im [Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)] ansässiger Diensteanbieter ist ungeachtet der schwedischen Vorschriften im koordinierten Bereich berechtigt, Dienste der Informationsgesellschaft für Dienstleistungsempfänger in Schweden zu erbringen.

    Ein Gericht oder eine andere Behörde kann jedoch kraft Gesetzes [unter Voraussetzungen, die denen von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 entsprechen] eine Maßnahme ergreifen, die den freien Verkehr eines solchen Dienstes beschränkt …“

    14.

    Nach § 5 dieses Gesetzes gilt im koordinierten Bereich für Dienste der Informationsgesellschaft, die von in Schweden ansässigen Diensteanbietern erbracht werden, schwedisches Recht, und zwar auch dann, wenn diese Dienste sich ganz oder teilweise an Dienstleistungsempfänger in einem anderen Staat des EWR richten.

    2. Gesetz über Geschäftspraktiken

    15.

    Das Marknadsföringslag (2008:486) (Gesetz [2008:486] über Geschäftspraktiken, im Folgenden „Gesetz über Geschäftspraktiken“), das die Richtlinie 2005/29 umsetzt, findet nach § 2 u. a. dann Anwendung, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit den Absatz von Produkten fördert.

    16.

    Nach § 3 dieses Gesetzes umfasst der Begriff „Geschäftspraxis“ Werbung und alle sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden dazu bestimmt sind, den Verkauf von Produkten und den Zugang zu diesen zu fördern, einschließlich Handlungen oder Unterlassungen, anderer Maßnahmen oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden vor, während oder nach dem Verkauf oder der Lieferung von Produkten an Verbraucher oder Gewerbetreibende.

    17.

    Gemäß § 5 des Gesetzes über Geschäftspraktiken müssen „Maßnahmen der Absatzförderung … den guten Geschäftspraktiken entsprechen“.

    18.

    § 6 des Gesetzes lautet:

    „Maßnahmen der Absatzförderung, die gegen die guten Geschäftspraktiken im Sinne von § 5 verstoßen, gelten als unlauter, wenn sie die Fähigkeit des Adressaten, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, beeinflussen oder zu beeinflussen geeignet sind.“

    19.

    § 8 des Gesetzes über Geschäftspraktiken sieht vor:

    „Eine irreführende Maßnahme der Absatzförderung im Sinne der §§ 9, 10 oder 12 bis 17 gilt als unlauter, wenn sie die Fähigkeit des Adressaten, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, beeinflusst oder zu beeinflussen geeignet ist. Die in den Nrn. 1 bis 23 des Anhangs I der [Richtlinie 2005/29] genannten irreführenden Geschäftspraktiken gelten stets als unlauter.“

    20.

    § 10 dieses Gesetzes bestimmt:

    „Maßnahmen zur Absatzförderung eines Gewerbetreibenden dürfen keine falschen Angaben oder irreführenden Darstellungen über seine Tätigkeiten oder die eines anderen Gewerbetreibenden enthalten.

    Der vorstehende Absatz bezieht sich insbesondere auf Darstellungen in Bezug auf

    2.   die Herkunft, die Verwendung und die Risiken des Produkts wie Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt,

    4.   den Preis des Produkts, die Grundlage der Preisberechnung, einen besonderen Preisvorteil und die Zahlungsbedingungen,

    5.   die Befähigungen, die Marktposition, die Verpflichtungen, Marken, Handelsnamen, Unterscheidungszeichen und andere Rechte des Gewerbetreibenden oder sonstiger Gewerbetreibender,

    6.   die dem Gewerbetreibenden gewährten Auszeichnungen und Ehrungen,

    Ein Gewerbetreibender darf bei der Absatzförderung auch keine für seine Geschäftstätigkeit oder die eines Dritten wesentlichen Informationen vorenthalten. Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn wesentliche Informationen auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.“

    21.

    Nach § 23 des Gesetzes über Geschäftspraktiken kann einem Gewerbetreibenden, dessen Absatzförderung unlauter ist, die Fortsetzung dieser Absatzförderung oder jeder anderen ähnlichen Maßnahme untersagt werden.

    3. Verordnung über kosmetische Mittel

    22.

    Die Förordning (2013:413) om kosmetiska produkter (Verordnung [2013:413] über kosmetische Mittel, im Folgenden: Verordnung über kosmetische Mittel) bestimmt in § 4 Abs. 1, dass ein kosmetisches Mittel, das dem Endverbraucher auf dem schwedischen Markt bereitgestellt wird, die Angaben, die u. a. nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1223/2009 erforderlich sind, in schwedischer Sprache tragen muss.

    4. Für Aerosolpackungen geltende Vorschriften der Behörde für Zivil- und Katastrophenschutz

    23.

    Nach § 3 der Myndigheten för samhällsskyd och beredskaps föreskrifter om aerosolbehållare (MSBFS 2018:1) (Für Aerosolpackungen geltende Vorschriften der Behörde für Zivil- und Katastrophenschutz [MSBFS 2018:1)] müssen die in Verkehr gebrachten Aerosolpackungen den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesen Vorschriften und ihrem Anhang ergeben.

    24.

    § 4 dieser Vorschriften sieht vor, dass jede Aerosolpackung unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( 6 ) lesbar und unverwischbar den Namen und die Anschrift oder das Warenzeichen der Person, die die Aerosolpackung in den Verkehr bringt, das Zeichen „3“ (umgekehrtes Ypsilon), Angaben zur Identifizierung des Abfüll-Loses, die in Abschnitt 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben sowie das Nennvolumen des Inhalts in schwedischer Sprache tragen muss.

    III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    25.

    Parfümerie Akzente ist eine deutsche Gesellschaft, die über ihre Website parfumdreams.se Haarpflegemittel und andere kosmetische Mittel mit Ausrichtung auf den schwedischen Markt und schwedische Kunden bewirbt und verkauft.

    26.

    Die Gesellschaft KTF erbringt Dienstleistungen für einen Branchenverband von Unternehmen, die Kosmetika und Hygieneartikel einführen, herstellen und vermarkten.

    27.

    Im Februar 2022 erhob KTF beim Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht, Schweden) eine Klage gegen Parfümerie Akzente, die darauf gerichtet war, dieser unter Androhung eines Ordnungsgelds unlautere Praktiken zu verbieten, die darin bestünden, dass erstens bei der Vermarktung von kosmetischen Mitteln und Haarpflegemitteln bestimmte näher bezeichnete Werbeaussagen verwendet würden, zweitens bestimmte kosmetische Mittel mit Aerosolpackungen vermarktet würden, die unter Verstoß gegen die schwedische Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 75/324 nicht in schwedischer Sprache gekennzeichnet seien, und drittens bestimmte kosmetische Mittel vermarktet würden, die insbesondere unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und Anhang III der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht in schwedischer Sprache gekennzeichnet seien.

    28.

    KTF machte vor diesem Gericht geltend, dass die gerügte Vermarktung eine unlautere Praxis darstelle und daher verboten werden müsse.

    29.

    Die Werbung und der Verkauf der in Rede stehenden Produkte seien auf den schwedischen Markt ausgerichtet gewesen und die Werbung habe Auswirkungen in Schweden gehabt. Die schwedischen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31, die auf dem Herkunftslandprinzip beruhe, seien gegenüber den schwedischen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29 subsidiär, so dass das im Lauterkeitsrecht allgemein geltende „Wirkungslandprinzip“ Vorrang vor dem Herkunftslandprinzip habe.

    30.

    Jedenfalls werde mit der Richtlinie 2005/29 eine vollständige Harmonisierung vorgenommen, so dass die schwedischen Vorschriften über Geschäftspraktiken nicht als strenger als die entsprechenden deutschen Regeln angesehen werden könnten.

    31.

    Ohne einen Verstoß gegen die schwedischen Bestimmungen über Geschäftspraktiken zuzugeben, räumte Parfümerie Akzente ein, dass die Werbung und der Verkauf der in Rede stehenden Produkte tatsächlich auf Schweden ausgerichtet gewesen seien und dass sie auf diesen keine Kennzeichnung in schwedischer Sprache angebracht habe, obwohl sie in der von KTF angeführten Weise hätten gekennzeichnet werden müssen. Parfümerie Akzente ist jedoch der Auffassung, dass die Richtlinie 2000/31 dem entgegenstehe, dass für den Anbieter eines Diensts der Informationsgesellschaft strengere Regelungen als die seines Niederlassungsstaats gälten. Das Herkunftslandprinzip impliziere im vorliegenden Fall die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über Geschäftspraktiken, auch wenn diese weniger streng seien als die schwedischen.

    32.

    Mit Urteil vom 24. September 2021 gab das erstinstanzliche Gericht den Anträgen von KTF statt. Es hielt die gerügte Vermarktung für unlauter und verbot daher Parfümerie Akzente diese Vermarktung auf der Grundlage der schwedischen Vorschriften über Geschäftspraktiken.

    33.

    Zunächst prüfte das erstinstanzliche Gericht die Anwendbarkeit der schwedischen Rechtsvorschriften über Geschäftspraktiken auf die in Rede stehenden Werbeaussagen, die auf der Website von Parfümerie Akzente veröffentlicht waren. Es stellte fest, dass Parfümerie Akzente eine in Deutschland ansässige Diensteanbieterin sei und es sich beim Online-Verkauf der betreffenden Produkte um einen Dienst der Informationsgesellschaft handele. Ferner seien die in Rede stehenden Werbeaussagen Teil dieses Diensts, und die Anforderungen an diese Werbeaussagen fielen unter den koordinierten Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31. Parfümerie Akzente sei daher berechtigt gewesen, ihren Dienst der Informationsgesellschaft für Dienstleistungsempfänger in Schweden zu erbringen, ohne durch die schwedischen Vorschriften im koordinierten Bereich daran gehindert zu werden.

    34.

    Sodann befasste sich das erstinstanzliche Gericht mit der Richtlinie 2005/29. Es stellte fest, dass mit dieser Richtlinie eine vollständige Harmonisierung vorgenommen werde, so dass ihre Bestimmungen in der gesamten Union dieselbe Bedeutung und denselben Umfang erhalten müssten. Da Parfümerie Akzente im Übrigen auch nicht ausgeführt habe, dass das schwedische Recht im Bereich der Geschäftspraktiken restriktiver sei als das deutsche Recht, und da sich die gerügten Werbeaussagen in Schweden auswirkten, spreche nichts gegen eine Anwendung der schwedischen Vorschriften über Geschäftspraktiken.

    35.

    Was dagegen die Vermarktung falsch gekennzeichneter Produkte betrifft, hat das erstinstanzliche Gericht die Anwendbarkeit der schwedischen Vorschriften nicht entsprechend geprüft.

    36.

    Parfümerie Akzente legte gegen dieses Urteil Berufung beim Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht, ein.

    37.

    Vor diesem Gericht hat KTF ausgeführt, dass Parfümerie Akzente mehrere Maßnahmen zur Vermarktung falsch gekennzeichneter Produkte ergriffen, nämlich diese auf ihrer Website beworben sowie verkauft und geliefert habe. Im vorliegenden Fall geht es in der Klage von KTF um die Frage, ob das Lauterkeitsrecht angeführt werden kann, um sich gegen die gerügten Geschäftsmethoden zur Wehr zu setzen.

    38.

    Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht sind Fragen zum einen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31 in Schweden und ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und zum anderen zum Umfang des koordinierten Bereichs aufgeworfen worden.

    39.

    Unter diesen Umständen hat das Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht) mit Entscheidung vom 13. Februar 2023, die am 15. Februar 2023 beim Gerichtshof eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 im Hinblick auf das übrige Unionsrecht und dessen praktische Wirksamkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach nationale Regelungen im koordinierten Bereich, darunter nationale Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29, keine Anwendung finden, wenn der Diensteanbieter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und von dort aus Dienste der Informationsgesellschaft erbringt und die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahme nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 nicht erfüllt sind?

    2.

    Umfasst der koordinierte Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31 die Werbung auf der Website des Verkäufers und den Online-Verkauf bei einem Produkt, das hinsichtlich seiner Kennzeichnung angeblich die im Mitgliedstaat des kaufenden Verbrauchers für das Produkt als solches geltenden Anforderungen nicht erfüllt?

    3.

    Falls Frage 2 bejaht wird: Sind indessen gemäß Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 vom koordinierten Bereich Anforderungen ausgenommen, die für die Lieferung oder das Produkt als solches gelten, wenn die Lieferung des Produkts als solchen ein notwendiger Teil der Online-Werbung und des Online-Verkaufs darstellt, oder ist die Lieferung des Produkts als solchen als ein untergeordneter und untrennbarer Teil der Online-Werbung und des Online-Verkaufs anzusehen?

    4.

    Welche Bedeutung kommt bei der Beurteilung der Fragen 2 und 3 gegebenenfalls dem Umstand zu, dass die Anforderungen an das Produkt als solches sich aus Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung und Ergänzung sektorbezogener Rechtsvorschriften der Union, darunter Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009, ergeben und zur Folge haben, dass die Anforderungen an das Produkt erfüllt sein müssen, damit es in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht oder für den Endverbraucher bereitgestellt werden darf?

    40.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die italienische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. KTF, die schwedische und die französische Regierung sowie die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 vertreten.

    IV. Würdigung

    A.   Zur Tragweite der Vorlagefragen

    41.

    Zunächst weise ich darauf hin, dass die Vorlagefragen voraussetzen, dass die Vermarktung der in Rede stehenden Produkte durch Parfümerie Akzente auf ihrer Website einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie 2000/31 darstellt und dass Parfümerie Akzente daher als Anbieter solcher Dienste anzusehen ist. Da diese Einstufung im Licht des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens gerechtfertigt erscheint und von den Beteiligten nicht bestritten wird, gehe ich von der Prämisse aus, dass die von Parfümerie Akzente erbrachte Dienstleistung im Allgemeinen unter den Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ fällt.

    42.

    Weiter stelle ich vorab fest, dass das vorlegende Gericht dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die zwei Aspekte betreffen, die untrennbar mit der Regelung der Online-Werbung und des Online-Verkaufs von Produkten in der Union verbunden sind.

    43.

    Die erste Vorlagefrage betrifft nämlich den Handlungsspielraum, über den ein Bestimmungsmitgliedstaat verfügt, um auf einen Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, seine eigenen Bestimmungen im koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 anzuwenden, während die Fragen 2 bis 4 die Konturen dieses Bereichs betreffen. Unter diesen Umständen erscheint es mir angebracht, meine Analyse der Vorlagefragen mit der Prüfung derjenigen zu beginnen, die auf das Konzept des koordinierten Bereichs ausgerichtet sind, d. h. mit den Fragen 2 bis 4.

    B.   Zu den Vorlagefragen 2 bis 4

    1. Die Tragweite der Vorlagefragen 2 bis 4

    44.

    Im Ausgangsverfahren wirft KTF Parfümerie Akzente zum einen vor, im Rahmen der Vermarktung der betreffenden Produkte bestimmte Werbeaussagen verwendet zu haben, und zum anderen, bestimmte Produkte vermarktet zu haben, die nicht gemäß den schwedischen Vorschriften gekennzeichnet gewesen seien. Obwohl das Vorabentscheidungsersuchen keine Einzelheiten zu diesen Werbeaussagen enthält, handelt es sich offenbar um Behauptungen allgemeiner Art ( 7 ). Die Vorlagefragen 2 bis 4 werden nicht unter dem Blickwinkel der in Rede stehenden Werbeaussagen gestellt. Vielmehr stehen sie im Zusammenhang mit den Zweifeln des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Vermarktung der angeblich falsch gekennzeichneten Produkte.

    45.

    Genauer gesagt will das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen 2 bis 4, die ich zusammen prüfen möchte, im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass der koordinierte Bereich im Sinne dieser Bestimmung das Verbot der Online-Werbung und des Online-Verkaufs eines Produkts erfasst, dessen Kennzeichnung angeblich die in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Verbraucher befinden, an die diese Online-Vermarktungsmaßnahmen gerichtet sind, für das Produkt als solches geltenden und von diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 erlassenen Anforderungen nicht erfüllt.

    46.

    Zwar kann die Formulierung der zweiten Vorlagefrage darauf hindeuten, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Online-Werbung und der Online-Verkauf auch dann in den koordinierten Bereich fallen, wenn sie sich auf ein Produkt beziehen, dessen Kennzeichnung angeblich die für das Produkt als solches geltenden Anforderungen nicht erfüllt.

    47.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass der koordinierte Bereich in technischer Hinsicht nicht die online durchgeführten Tätigkeiten erfasst, sondern die für solche Tätigkeiten geltenden Anforderungen. Wie sich nämlich aus Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ergibt, umfasst dieser Bereich die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und für solche Dienste geltenden Anforderungen.

    48.

    Unter diesen Umständen und als Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit stelle ich fest, dass der „koordinierte Bereich“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 u. a. die Anforderungen an „die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters“ umfasst. Dagegen nimmt diese Bestimmung u. a. „Anforderungen betreffend die Waren als solche [und] Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren [sowie] Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden“ von diesem koordinierten Bereich aus.

    49.

    Eine oberflächliche Prüfung der Vorlagefragen würde somit zu der Antwort führen, dass die Anforderungen an die Online-Werbung und den Online-Verkauf der betreffenden Produkte in den koordinierten Bereich fallen, während die Anforderungen an diese Produkte als solche und ihre Lieferung davon ausgenommen sind. In dem Bewusstsein, dass sich diese Schlussfolgerung intuitiv aufdrängt, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof gleichwohl ersucht, dieses Ergebnis in Anbetracht der Besonderheit der vorliegenden Rechtssache zu prüfen.

    50.

    Im Vorabentscheidungsersuchen erläutert das vorlegende Gericht nämlich, dass es in der zweiten Frage darum gehe, inwieweit „der koordinierte Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31 Anforderungen für die Online-Werbung und den Online-Verkauf eines Produkts umfasst, das angeblich nicht den für dieses Produkt als solches geltenden Anforderungen entspricht“. Wie sich jedoch aus diesem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, wird die dritte Vorlagefrage für den Fall gestellt, dass nach der Antwort auf die zweite Frage „der koordinierte Bereich die… Anforderungen für die Online-Werbung und den Online-Verkauf umfassen [würde]“, so dass es „rechtmäßig wäre, das Produkt online zu bewerben und an den Verbraucher zu verkaufen“.

    51.

    Allerdings werden die „Anforderungen für die Online-Werbung und den Online-Verkauf“, um deren Anwendbarkeit auf den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft es in der vorliegenden Rechtssache geht, im Vorabentscheidungsersuchen nicht klar definiert. Es ist daher festzustellen, wie das vorlegende Gericht diese Anforderungen versteht.

    52.

    Nichts im Vorabentscheidungsersuchen deutet darauf hin, dass sich der gegen Parfümerie Akzente erhobene Vorwurf darauf beschränkt, dass sie nicht alle Angaben und Hinweise, die nach der Richtlinie 75/324 und der Verordnung Nr. 1223/2009 normalerweise auf dem Etikett des Produkts erscheinen müssten, in ihre Website aufgenommen hat.

    53.

    Um jedoch alle zweckdienlichen Auslegungshinweise zu geben, werde ich prüfen, ob die Richtlinie 75/324 und die Verordnung Nr. 1223/2009 verlangen, dass die darin vorgesehenen Angaben und Hinweise auch im Rahmen der Online-Werbung und des Online-Verkaufs der in Rede stehenden Produkte verwendet werden. Während sich diese Frage nämlich bei traditionellen Verkäufen nicht stellt, da der Verbraucher in der Regel Zugang zu dem von ihm gekauften Produkt hat, verhält sich dies im Rahmen der Online-Tätigkeit anders.

    2. Im Unionsrecht vorgesehene Kennzeichnungsanforderungen

    54.

    Zunächst ermächtigt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 die Mitgliedstaaten, „das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet“ davon abhängig zu machen, dass der Text der Etikettierung in der Landessprache abgefasst ist.

    55.

    Insoweit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 75/324, dass diese Bestimmung die Angaben und Hinweise betrifft, die auf dem Produkt oder gegebenenfalls auf einem daran befestigten Etikett erscheinen müssen. Außerdem bezweckt diese Richtlinie die Harmonisierung der Vorschriften über die technischen Merkmale von Aerosolpackungen, um den Warenverkehr innerhalb der Union zu erleichtern ( 8 ), und, wie aus dem Inhalt der nach Art. 8 verlangten Angaben im Licht von Nr. 2.2 des Anhangs dieser Richtlinie ( 9 ) abgeleitet werden kann, die Gewährleistung der Sicherheit der Benutzer der betreffenden Produkte. Dagegen deutet nichts darauf hin, dass diese Angaben und Hinweise erforderlich sind, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen, da der Werbeaspekt der Vermarktung der Aerosolpackungen nicht durch diese Richtlinie geregelt wird.

    56.

    Daher fordert die Richtlinie 75/324 meines Erachtens nicht, dass die verlangten Angaben auch im Rahmen der Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Online-Werbung und dem Online-Verkauf von Aerosolpackungen verwendet werden.

    57.

    Sodann richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 „[d]ie Sprache, in der [bestimmte Angaben, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, damit ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitgestellt werden kann,] abgefasst werden, … nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird“.

    58.

    Insoweit wird der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1223/2009 definiert als „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ ( 10 ).

    59.

    Zwar ist dieser Begriff hinreichend weit gefasst, um auch Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf solcher Produkte zu erfassen ( 11 ). Der Unionsgesetzgeber wollte jedoch in der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht eingehend und umfassend regeln, wie die im Zusammenhang mit der Online-Vermarktung von kosmetischen Mitteln erforderlichen Angaben zu formulieren sind.

    60.

    Mit der Verordnung Nr. 1223/2009 sollen nämlich die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Europäischen Union umfassend harmonisiert werden, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten ( 12 ). Insoweit müssen die nach Art. 19 Abs. 5 dieser Verordnung erforderlichen Angaben in einer Sprache abgefasst sein, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem das Mittel für den Endverbraucher, d. h. für einen Verbraucher, der das kosmetische Mittel verwendet, oder für eine Person, die das kosmetische Mittel beruflich verwendet, bereitgestellt wird ( 13 ). Somit haben die Angaben und Hinweise nur den Zweck, die Sicherheit der kosmetischen Mittel bei ihrer Verwendung zu gewährleisten. Sie sind dagegen nicht erforderlich, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, eine informierte Entscheidung zugunsten eines Mittels zu treffen. Der Endverbraucher ist nämlich nicht zwangsläufige derjenige, der die kosmetischen Mittel gekauft hat ( 14 ).

    61.

    In gleicher Weise dürfen die in Art. 19 der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen nicht mit den Anforderungen an die Werbeaussagen für kosmetische Mittel im Sinne von Art. 20 dieser Verordnung verwechselt werden ( 15 ), da Letztere für jede mit diesen Mitteln verbundene textbasierte Kommunikation gelten ( 16 ), einschließlich derjenigen, die es dem Verbraucher ermöglicht, eine fundierte Kaufentscheidung zugunsten eines Mittels zu treffen ( 17 ).

    62.

    Somit bezwecken die in der Richtlinie 75/324 und der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen den Schutz der Verwender der betreffenden Mittel und erfüllen als solche ihre Funktion im Kontext der Verwendung dieser Mittel. Diese Anforderungen betreffen somit in allererster Linie die Sicherheit der in Rede stehenden Produkte. Dagegen betreffen die nach diesen beiden Unionsrechtsakten erforderlichen Angaben und Hinweise nicht die Vermarktung dieser Produkte und haben nicht den Zweck, es einem Verbraucher zu ermöglichen, eine fundierte Entscheidung über den Kauf eines bestimmten Produkts zu treffen. Daher müssen sie im Rahmen der Online-Werbung und des Online-Verkaufs der betreffenden Produkte nicht unbedingt verwendet werden.

    3. Verbot der Vermarktung von Produkten, die nicht den Sicherheitsanforderungen entsprechen

    63.

    Da ich die Auslegung zurückgewiesen habe, wonach die nach der Richtlinie 75/324 und der Verordnung Nr. 1223/2009 erforderlichen Angaben und Hinweise auch im Rahmen der Online-Werbung und des Online-Verkaufs der betreffenden Produkte verwendet werden müssen, ist der Verweis des vorlegenden Gerichts auf die „Anforderungen für die Online-Werbung und den Online-Verkauf eines Produkts …, das angeblich nicht den für dieses Produkt als solches geltenden Anforderungen entspricht“ dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht Zweifel hegt, ob es möglich ist, Parfümerie Akzente die Online-Werbung und den Online-Verkauf von Produkten zu verbieten, die nicht in schwedischer Sprache gekennzeichnet sind.

    64.

    Zum einen hat das erstinstanzliche Gericht nämlich den Anträgen von KTF stattgegeben, die darauf gerichtet waren, die Vermarktung der angeblich falsch gekennzeichneten Produkte, die nach Ansicht dieser Gesellschaft in Schweden nicht rechtmäßig beworben oder an Endverbraucher verkauft werden können, zu untersagen. Zum anderen hat Parfümerie Akzente zugestanden, dass sie die betreffenden Waren beworben und verkauft hat, dass diese Waren in der von KTF geltend gemachten Art und Weise hätten gekennzeichnet werden müssen und dass ihr Etikett nicht in schwedischer Sprache abgefasst war. Mit ihrer beim vorlegenden Gericht eingelegten Berufung stellt Parfümerie Akzente offenbar die Anwendbarkeit der schwedischen Vorschriften, insbesondere auf die Online-Werbung und den Online-Verkauf dieser Produkte in diesem Mitgliedstaat, in Abrede.

    65.

    Somit beschränken sich die vom vorlegenden Gericht angeführten Anforderungen an die Online-Werbung und den Online-Verkauf auf das Verbot, Produkte zu bewerben und zu verkaufen, die unter Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften gekennzeichnet sind, die für Produkte gelten, die im schwedischen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht oder für Endverbraucher in Schweden bereitgestellt werden.

    4. In Rede stehendes Verbot und koordinierter Bereich

    66.

    Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 kann der Vermarktungsmitgliedstaat verlangen, dass das gesamte Etikett einer Aerosolpackung in der oder den Landessprachen dieses Mitgliedstaats abgefasst wird. Ebenso müssen die in Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 genannten Informationen in der von dem Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird, bestimmten Sprache zugänglich sein.

    67.

    Art. 4 der Richtlinie 75/324 und Art. 9 der Verordnung Nr. 1223/2009 sehen nahezu wortgleich vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen eines Produkts auf ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der in diesen Unionsrechtsakten enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken dürfen, wenn das Produkt den Bestimmungen dieser Rechtsakte entspricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um Produkte, die die vom Königreich Schweden gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 19 Abs. 5 dieser Verordnung festgelegte Sprachregelung nicht einhalten. Es stellt sich die Frage, ob dieser Mitgliedstaat die Online-Vermarktung und den Online-Verkauf solcher Produkte an Verbraucher in diesem Mitgliedstaat verbieten kann.

    68.

    Auf den ersten Blick verstieße ein solches Verbot der Online-Werbung und des Online-Verkaufs durch einen Bestimmungsmitgliedstaat gegen den in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus. Nach ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt diese Richtlinie nämlich für Dienste der Informationsgesellschaft und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Unionsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, diese Dienste anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird. Somit hat der in Art. 3 dieser Richtlinie festgelegte Mechanismus Vorrang vor den Schutzvorschriften, die den Verkehr von Online-Diensten einschränken.

    69.

    Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft wird jedoch durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 geregelt. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Das in Rede stehende Verbot betrifft die Online-Werbung und den Online-Verkauf von Produkten, die nicht den Anforderungen an die Waren als solche entsprechen. Dieses Verbot beruht in ganz typischer Weise auf Gründen, die nicht in den koordinierten Bereich fallen und die Wirksamkeit dieser Anforderungen gewährleisten sollen.

    70.

    In Fortführung dieser Argumentation umfasst der koordinierte Bereich, wie sich aus Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 ergibt, Anforderungen, die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft erfüllen müssen, damit aus der Sicht eines betroffenen Mitgliedstaats die Ausübung dieser Dienstleistungstätigkeit rechtmäßig ist. Die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Vermarktung beruht nicht auf einer Vermarktungsmethode oder einem spezifischen Aspekt dieser Vermarktung, sondern ergibt sich unmittelbar und ausschließlich daraus, dass die vermarkteten Produkte die nach dem Recht des Bestimmungsmitgliedstaats für sie geltenden Sicherheitsvorschriften nicht einhalten.

    71.

    Darüber hinaus wird die Auslegung, dass das Verbot der Online-Vermarktung von Produkten, die nicht den Produktsicherheitsvorschriften entsprechen, nicht in den koordinierten Bereich fällt, auch durch die Ausführungen im Urteil Ker-Optika ( 18 ) bestätigt, in dem der Gerichtshof den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet anhand der Richtlinie 2000/31 geprüft hat.

    72.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass sich im Rahmen eines solchen Vertriebs über das Internet mehrere Elemente unterscheiden lassen, und zwar u. a. erstens der eigentliche Verkaufsvorgang, der durch das Angebot zum Online-Abschluss eines Vertrags und den elektronischen Vertragsabschluss gekennzeichnet ist, zweitens die Lieferung des verkauften Produkts und drittens – fakultativ – ein dem Verkauf oder der Lieferung vorgelagertes Element, wie die Konsultation eines Arztes durch den Kunden ( 19 ).

    73.

    Auf der Grundlage dieser Unterscheidung ist der Gerichtshof zum einen davon ausgegangen, dass der koordinierte Bereich die nationalen Vorschriften umfasst, die insbesondere das Online-Angebot und den Vertragsschluss auf elektronischem Wege verbieten ( 20 ). Zum anderen hat er ohne jeden Vorbehalt festgestellt, dass „nach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 der koordinierte Bereich nicht die Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren umfasst, über die auf elektronischem Wege ein Vertrag geschlossen wurde“, und dass folglich die nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen eine über das Internet verkaufte Ware auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats geliefert werden darf, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen ( 21 ). Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass „die den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet untersagende nationale Regelung“, da sie „eine Verkaufsmodalität [betrifft], die durch die Lieferung der Kontaktlinsen zum Verbraucher nach Hause gekennzeichnet ist“, nicht anhand dieser Richtlinie, sondern anhand des Vertrags zu prüfen ist ( 22 ).

    74.

    Somit kann zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass das Verbot der Online-Vermarktung von Produkten, die nicht den Anforderungen betreffend die Waren als solche entsprechen, in den koordinierten Bereich fällt. Zum anderen hindert Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 einen Bestimmungsmitgliedstaat nicht daran, die Online-Werbung und den Online-Verkauf solcher Produkte zu verbieten.

    75.

    Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob diese Schlussfolgerung, wie in der dritten Vorlagefrage in der vom vorlegenden Gericht gewählten Formulierung angenommen wird, nicht durch die Ausführungen im Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) ( 23 ) in Frage gestellt wird, da aus diesem Urteil hervorgeht, dass bestimmte akzessorische Tätigkeiten, die untrennbar mit Online-Tätigkeiten verbunden sind, in den koordinierten Bereich fallen.

    5. Kennzeichnung als untrennbarer akzessorischer Bestandteil von Online-Werbung und Online-Verkauf

    76.

    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass bei Online-Verkäufen, bei denen die Verkäufe des Dienstleisters vollständig auf Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat ausgerichtet seien, in dem dieser Dienstleister nicht niedergelassen sei, die Lieferung des Produkts notwendigerweise Teil der Dienstleistung sei und daher einen untrennbaren akzessorischen Bestandteil dieser Dienstleistung darstellen könnte. In einem solchen Fall stelle nämlich die Lieferung des Produkts als solchen eine Grundvoraussetzung für den Online-Verkauf dar. Dieser am Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) orientierte Gedankengang liefe auf die Annahme hinaus, dass die Anforderungen an die Lieferung oder das Produkt als solches ebenso wie die Anforderungen an die Online-Tätigkeit in den koordinierten Bereich fielen. In der Praxis wäre Parfümerie Akzente daher berechtigt, den Verbrauchern in Schweden kosmetische Mittel zu liefern, die nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats gekennzeichnet sind.

    77.

    Diese Überlegungen können mich nicht überzeugen. Folgte man der der dritten Frage zugrunde liegenden Logik, liefe dies nämlich auf die Annahme hinaus, dass unter dem Blickwinkel der Richtlinie 2000/31 die Lieferung jedes online verkauften Produkts ebenfalls ein notwendiger und untrennbarer Bestandteil des Diensts der Informationsgesellschaft wäre.

    78.

    Auch die Ausführungen im Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) sprechen nicht für diese Überlegungen. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof nämlich zu entscheiden, ob eine multimediale Werbekampagne, die sowohl mittels elektronischer als auch physischer Werbemittel durchgeführt wird, in vollem Umfang in den koordinierten Bereich fällt.

    79.

    Hierzu hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass „[eine solche Werbung] unabhängig von der Art und Weise, wie sie konkret durchgeführt wird, insgesamt betrachtet darauf abzielt, bei potenziellen Kunden Aufmerksamkeit für die Website [des in Rede stehenden Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft] zu erregen und den Online-Verkauf [seiner] Produkte … zu fördern“ ( 24 ), aus dem sich ihr wirtschaftlicher Sinn ergibt ( 25 ). Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass es künstlich wäre, den Teil der Werbung, die online erfolgt, als in den koordinierten Bereich fallend anzusehen und den Teil, der mit physischen Werbeträgern erfolgt, von diesem Bereich auszuschließen ( 26 ). Schließlich hat er auf den Wortlaut von Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 verwiesen, wonach u. a. auf Werbung anwendbare Anforderungen in den koordinierten Bereich fallen ( 27 ).

    80.

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Rede stehende Werbung ein untrennbarer akzessorischer Bestandteil der Dienstleistung des Online-Verkaufs ist, und daher insgesamt in den „koordinierten Bereich“ im Sinne der Richtlinie 2000/31 fällt ( 28 ).

    81.

    Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    82.

    Erstens ist die Kennzeichnung der Produkte nicht akzessorisch im Sinne des Urteils A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) zur Online-Werbung und zum Online-Verkauf dieser Produkte, da sie nicht dazu dient, diese Produkte bei Verbrauchern zu bewerben, sondern dazu, die Verbraucher in die Lage versetzen, sich über die Anwendung und Verwendungsweise des Produkts zu informieren, um sicherzustellen, dass das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus erreicht wird ( 29 ).

    83.

    Zweitens lässt Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 einen gewissen Spielraum für die Annahme, dass die Anforderungen an die Werbetätigkeit in den koordinierten Bereich fallen; Art. 2 Buchst. h Ziff. ii dieser Richtlinie hingegen nimmt die Anforderungen betreffend die Waren als solche definitiv von diesem Bereich aus. Diese Auslegung wird durch den 21. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt, wonach der koordinierte Bereich keine rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich Waren betrifft, wie u. a. Sicherheitsnormen oder Kennzeichnungspflichten.

    84.

    Drittens wird, wie ich bereits festgestellt habe ( 30 ), die Auslegung, dass Kennzeichnungspflichten trotz ihres Zusammenhangs mit Online-Aktivitäten vom koordinierten Bereich ausgenommen sind, durch die Ausführungen im Urteil Ker-Optika gestützt ( 31 ). Zwar hat sich der Gerichtshof in diesem Urteil auf die Anforderungen betreffend die Lieferung von online verkauften Waren konzentriert, während es im vorliegenden Fall um die Anforderungen betreffend die Waren als solche geht. Die Richtlinie 2000/31 behandelt diese beiden Arten von Anforderungen jedoch gleich.

    85.

    In dieser Hinsicht lässt sich jedoch ein Merkmal der Anforderungen betreffend die Waren als solche identifizieren, das sie im Hinblick auf ihren Zusammenhang mit Online-Werbung und ‑verkauf von den Anforderungen betreffend die Lieferung unterscheidet. Bei Online-Werbung und ‑verkauf tritt nämlich kein Element der Lieferung unmittelbar zutage, während bei der Online-Vermarktung bestimmte Bestandteile eines Etiketts der betreffenden Produkte wiedergegeben werden können. Auf dieses Merkmal der Kennzeichnungsanforderungen wird auch in den Ausführungen der italienischen und der französischen Regierung hingewiesen.

    86.

    Wie ich bereits ausgeführt habe, deutet jedoch nichts darauf hin, dass sich der gegen Parfümerie Akzente erhobene Vorwurf darauf beschränkt, dass sie nicht alle Angaben und Hinweise, die nach der Richtlinie 75/324 und der Verordnung Nr. 1223/2009 normalerweise auf dem Etikett des Produkts erscheinen müssten, in ihre Website aufgenommen hat ( 32 ). Jedenfalls müssen die nach diesen beiden Unionsrechtsakten erforderlichen Angaben im Rahmen der Online-Werbung und des Online-Verkaufs der betreffenden Produkte nicht unbedingt verwendet werden ( 33 ).

    87.

    Viertens schließlich kann die Auslegung, dass die Anforderungen an Waren als solche trotz ihres Zusammenhangs mit der Online-Tätigkeit vom koordinierten Bereich ausgenommen sind (was bedeutet, dass sich der Anbieter eines Diensts der Informationsgesellschaft nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen kann, um nicht an diese Anforderungen gebunden zu sein) nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich ein schwedischer Verbraucher in Unkenntnis solcher in seinem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort Produkte kaufen kann, die in einer Sprache gekennzeichnet sind, die er nicht versteht. Eine solche ganz spezifische Fallgestaltung entspricht nicht dem Fall des Verkaufs von Produkten in Schweden durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter ( 34 ). Daher stellt der Umstand, dass ein Verbraucher innerhalb der Union reisen kann, um sich ein Produkt zu beschaffen, das den örtlichen Anforderungen entspricht, nicht in Frage, dass in der Union verschiedene, von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehene und für die Produkte als solche geltende Anforderungen zur Anwendung kommen, die eine Art Regelungsmosaik schaffen. Nach der Logik des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Mechanismus kann nämlich jeder Mitgliedstaat solche Anforderungen in seinem Hoheitsgebiet vorschreiben.

    88.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen 2 bis 4 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass der koordinierte Bereich im Sinne dieser Bestimmung nicht die Online-Werbung und den Online-Verkauf eines Produkts erfasst, dessen Kennzeichnung die in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Verbraucher befinden, an die diese Online-Vermarktungsmaßnahmen gerichtet sind, für das Produkt als solches geltenden und von diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324 und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 erlassenen Anforderungen nicht erfüllt.

    89.

    Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass dieses Verbot, auch wenn es nicht in den koordinierten Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31 fällt, gleichwohl mit den sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen muss. Die Fragen des vorlegenden Gerichts beschränken sich jedoch darauf, ob das Verbot in den koordinierten Bereich fällt. Auf seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht braucht daher nicht eingegangen zu werden.

    C.   Zur ersten Vorlagefrage

    90.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Bestimmung in das nationale Recht einen Grundsatz aufstellt, wonach nationale Regelungen im koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie vorbehaltlich der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen weder auf einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft noch auf den von ihm erbrachten Dienst anwendbar sind.

    91.

    Diese Frage scheint für den Fall gestellt worden zu sein, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen 2 bis 4 dahin beantwortet, dass das Verbot der Online-Werbung und des Online-Verkaufs von angeblich falsch gekennzeichneten Produkten in den koordinierten Bereich fällt.

    92.

    Wie sich aus meiner Analyse dieser drei Fragen ergibt, fallen weder die Kennzeichnungsanforderungen für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte noch das Verbot der Online-Werbung und des Online-Verkaufs eines unter Verstoß gegen diese Anforderungen gekennzeichneten Produkts in den koordinierten Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31. Somit dürfte meine Antwort auf die genannten Fragen ausreichen, um die Zweifel des vorlegenden Gerichts auszuräumen. Die erste Vorlagefrage braucht daher nicht beantwortet zu werden.

    93.

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage dahin verstanden werden kann, dass sie ihren Ursprung nicht in den Anträgen von KTF bezüglich der Vermarktung der angeblich falsch gekennzeichneten Produkte hat, sondern in ihren Anträgen, aus denen sich ergibt, dass Parfümerie Akzente auf ihrer Website bestimmte Werbeaussagen allgemeiner Art verwendet haben soll ( 35 ).

    94.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das erstinstanzliche Gericht nicht im Einzelnen geprüft hat, ob die schwedischen Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken auf die Vermarktung von angeblich falsch gekennzeichneten Produkten anwendbar sind. Es hat sich jedoch gefragt, ob diese Regeln für Werbeaussagen allgemeiner Art gelten, und kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass dies der Fall sei ( 36 ).

    95.

    Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass die schwedische Bestimmung, mit der Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 umgesetzt wird, der Anwendung der schwedischen Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken auf diese Werbeaussagen entgegensteht, und sich aus diesem Grund fragt, ob diese Umsetzungsbestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    96.

    Selbst wenn man jedoch annähme, dass die soeben von mir dargelegte Lesart der ersten Frage den Zweifeln des vorlegenden Gerichts entspricht, geht eine solche Fragestellung nicht klar aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor und bleibt jedenfalls weitgehend hypothetisch und abstrakt.

    97.

    Denn obwohl sich die Vorlagefrage auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 bezieht, nennt das vorlegende Gericht keine potenzielle Beschränkung für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft, den diese unionsrechtliche Bestimmung gewährleisten soll.

    98.

    Ebenfalls in diesem Zusammenhang geht es nach dieser Lesart der ersten Frage im Ausgangsverfahren darum, ob es für eine Sanktion gegen den Anbieter eines Diensts der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, dass die vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgesehenen Regeln über unlautere Geschäftspraktiken auf diesen Dienst Anwendung finden. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 legt aber vielmehr die Fälle fest, in denen die Vorschriften dieses anderen Mitgliedstaats nicht auf einen solchen Dienst angewandt werden können.

    99.

    Schließlich gibt das vorlegende Gericht zu bedenken, dass, wenn die schwedischen Vorschriften nicht anwendbar seien, das Verhalten, das eine unlautere Geschäftspraxis darstelle, in einem Verfahren vor den schwedischen Gerichten nicht geahndet werden könne. Diese Gerichte könnten nämlich auch nicht die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken des Herkunftsmitgliedstaats anwenden ( 37 ). Das vorlegende Gericht stellt jedoch keine Frage zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 und der Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und gibt dem Gerichtshof daher keine Gelegenheit, sich mit der Prämisse zu befassen, die den Zweifeln, die ausgeräumt werden müssten, damit dieses Gericht über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann, zugrunde liegen könnte.

    V. Ergebnis

    100.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht, Schweden) wie folgt zu beantworten:

    Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

    ist dahin auszulegen, dass

    der koordinierte Bereich im Sinne dieser Bestimmung nicht die Online-Werbung und den Online-Verkauf eines Produkts erfasst, dessen Kennzeichnung die in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Verbraucher befinden, an die diese Online-Vermarktungsmaßnahmen gerichtet sind, für das Produkt als solches geltenden und von diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel erlassenen Anforderungen nicht erfüllt.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

    ( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18).

    ( 4 ) Richtlinie des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. 1975, L 147, S. 40).

    ( 5 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).

    ( 6 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).

    ( 7 ) Die Werbeaussagen, auf die sich die Klage von KTF bezieht, sind in den Erklärungen von Parfümerie Akzente und der Kommission wiedergegeben. Daraus ergibt sich, dass diese Werbeaussagen nicht bestimmte Produkte betreffen, sondern z. B. den Umstand, dass Parfümerie Akzente ein „zugelassener Online-Händler“ sei, der „mangelfreie und sichere Originalprodukte“ oder auch „von Mitgliedern des deutschen Berufsverbands der Kosmetikhändler hergestellte Produkte“ verkaufe.

    ( 8 ) Vgl. erster Erwägungsgrund der Richtlinie 75/324.

    ( 9 ) Nach Nr. 2.2 dieses Anhangs muss jede Aerosolpackung oder ihre Verpackung gut sichtbar und lesbar Angaben zu den Merkmalen der Aerosolpackung im Zusammenhang mit ihrer Entzündlichkeit tragen.

    ( 10 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 11 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2023, CIHEF u. a. (C‑147/21, EU:C:2023:31), das eine andere unionsrechtliche Regelung betrifft, die die Bereitstellung auf dem Markt mit nahezu identischem Wortlaut wie in der Verordnung Nr. 1223/2009 als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit definiert. Dieses Urteil betraf nationale Bestimmungen, die bestimmte Geschäftspraktiken wie Rabatte, Preisnachlässe oder Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen sowie die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken verboten.

    ( 12 ) Vgl. Urteil vom 15. September 2022, Fédération des entreprises de la beauté (C‑4/21, EU:C:2022:681, Rn. 33).

    ( 13 ) Vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009.

    ( 14 ) Vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit Lebensmitteln Urteil vom 12. Oktober 1995, Piageme u. a. (C‑85/94, EU:C:1995:312, Rn. 23 bis 25).

    ( 15 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. (Kennzeichnung kosmetischer Mittel) (C‑667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 33).

    ( 16 ) Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 lautet: „Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.“

    ( 17 ) Vgl. Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (ABl. 2013, L 190, S. 31). Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. (Kennzeichnung kosmetischer Mittel) (C‑667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 32), entschieden, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 genannten Angaben den Verbraucher in die Lage versetzen müssen, sich umfassender über die Anwendung und Verwendungsweise des Mittels zu informieren und daher „das Mittel in voller Kenntnis der Sachlage auszuwählen“. Der Gerichtshof hat diese Angaben zur Anwendung des Mittels anschließend jedoch mit einer Vermeidung der Irreführung des Verbrauchers und der geeigneten Anwendung dieses Mittels verknüpft, um sicherzustellen, dass das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus erreicht wird.

    ( 18 ) Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, EU:C:2010:725).

    ( 19 ) Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, EU:C:2010:725, Rn. 22).

    ( 20 ) Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, EU:C:2010:725, Rn. 28).

    ( 21 ) Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, EU:C:2010:725, Rn. 29 bis 31).

    ( 22 ) Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, EU:C:2010:725, Rn. 45 und 46).

    ( 23 ) Urteil vom 1. Oktober 2020 (C‑649/18, im Folgenden: Urteil A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], EU:C:2020:764).

    ( 24 ) Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (Rn. 55).

    ( 25 ) Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (Rn. 56).

    ( 26 ) Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (Rn. 57).

    ( 27 ) Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (Rn. 58).

    ( 28 ) Urteil A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (Rn. 59).

    ( 29 ) Siehe Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 30 ) Siehe Nrn. 71 bis 73 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 31 ) Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, EU:C:2010:725).

    ( 32 ) Siehe Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 33 ) Siehe Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 34 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Pharma Expressz (C‑178/20, EU:C:2021:551, Rn. 49).

    ( 35 ) Siehe zu diesen beiden Gruppen von Behauptungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 36 ) Siehe Nrn. 33 bis 35 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 37 ) Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsetzungsbestimmung impliziere, dass Personen, die sich durch bestimmte Online-Geschäftspraktiken für geschädigt hielten, gezwungen seien, sich an die Gerichte und sonstigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu wenden.

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