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Document 62021CJ0124

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2023.
International Skating Union gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Von einem internationalen Sportverband eingeführte Regelung – Eislauf – Mit Regelungs-, Überwachungs-, Entscheidungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattete privatrechtliche Einrichtung – Regeln für die vorherige Genehmigung der Wettbewerbe, die Teilnahme der Sportler an diesen Wettbewerben sowie die schiedsgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten – Parallele Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten – Veranstaltung und Vermarktung von Wettbewerben – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Den Wettbewerb beeinträchtigende Entscheidung einer Unternehmensvereinigung – Begriffe wettbewerbswidriger ‚Zweck‘ und wettbewerbswidrige ‚Wirkung‘ – Rechtfertigung – Voraussetzungen.
Rechtssache C-124/21 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:1012

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2023 ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

A. Die ISU

 

B. Die von der ISU erlassene Regelung

 

1. Regeln für die vorherige Genehmigung

 

2. Zulassungsbestimmungen

 

C. Verwaltungsverfahren und streitiger Beschluss

 

D. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

 

II. Anträge der Parteien

 

III. Zum Rechtsmittel

 

A. Zum ersten Rechtsmittelgrund

 

1. Vorbringen der Parteien

 

a) Zum ersten Teil

 

b) Zum zweiten Teil

 

c) Zum dritten Teil

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

a) Zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf den Sport als wirtschaftliche Tätigkeit

 

b) Zu Art. 101 Abs. 1 AEUV

 

1) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV „bezweckt“ oder „bewirkt“

 

i) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“

 

ii) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bewirkt“

 

2) Zur Möglichkeit, bestimmte spezifische Verhaltensweisen als nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst anzusehen

 

c) Zur vorliegend festgestellten Zuwiderhandlung

 

d) Zum Vorliegen eines Verhaltens, das eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“

 

1) Zur Anwendbarkeit der aus den Urteilen vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376), und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (C‑1/12, EU:C:2013:127), hervorgegangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall

 

2) Zur Einstufung des hier in Rede stehenden Verhaltens

 

B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 

1. Vorbringen der Parteien

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

IV. Zum Anschlussrechtsmittel

 

A. Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

 

1. Vorbringen der Parteien

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

a) Zur Zulässigkeit und zur Erheblichkeit des Anschlussrechtsmittelgrundes

 

b) Zur Begründetheit

 

B. Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

 

1. Vorbringen der Parteien

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

V. Zur Klage in der Rechtssache T‑93/18

 

A. Vorbringen der Parteien

 

B. Würdigung durch den Gerichtshof

 

VI. Kosten

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Von einem internationalen Sportverband eingeführte Regelung – Eislauf – Mit Regelungs-, Überwachungs-, Entscheidungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattete privatrechtliche Einrichtung – Regeln für die vorherige Genehmigung der Wettbewerbe, die Teilnahme der Sportler an diesen Wettbewerben sowie die schiedsgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten – Parallele Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten – Veranstaltung und Vermarktung von Wettbewerben – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Den Wettbewerb beeinträchtigende Entscheidung einer Unternehmensvereinigung – Begriffe wettbewerbswidriger ‚Zweck‘ und wettbewerbswidrige ‚Wirkung‘ – Rechtfertigung – Voraussetzungen“

In der Rechtssache C‑124/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Februar 2021,

International Skating Union mit Sitz in Lausanne (Schweiz), vertreten durch J.‑F. Bellis, Avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen, F. van Schaik, H. van Vliet und C. Zois als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Mark Jan Hendrik Tuitert, wohnhaft in Hoogmade (Niederlande),

Niels Kerstholt, wohnhaft in Zeist (Niederlande),

European Elite Athletes Association mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), vertreten durch B. J. H. Braeken, T. C. Hieselaar und X. Y. G. Versteeg, Advocaten,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal, K. Jürimäe und O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot und M. Safjan, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter I. Jarukaitis, A. Kumin, N. Jääskinen, N. Wahl, J. Passer (Berichterstatter) und M. Gavalec,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2022,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2022

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die International Skating Union (Internationale Eislaufunion, im Folgenden: ISU) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, International Skating Union/Kommission (T‑93/18, EU:T:2020:610, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 8230 final der Kommission vom 8. Dezember 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion) (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise abgewiesen wurde.

2

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel begehren Mark Jan Hendrik Tuitert und Niels Kerstholt sowie die European Elite Athletes Association (Europäischer Verband der Spitzensportler, im Folgenden: EU Athletes) ebenfalls die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

3

Der in den Rn. 1 bis 37 des angefochtenen Urteils dargestellte Sachverhalt des Rechtsstreits lässt sich wie folgt zusammenfassen.

A. Die ISU

4

Die ISU ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in der Schweiz. Sie bezeichnet sich selbst als den einzigen vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannten internationalen Sportdachverband im Bereich des Eiskunstlaufs und Eisschnelllaufs (im Folgenden: Eislauf). Zu ihren Gremien gehören ein „Legislativorgan“, das als „Kongress“ bezeichnet wird und die „oberste Instanz“ darstellt, sowie ein „Exekutivorgan“, das als „Rat“ bezeichnet wird.

5

Der ISU gehören nationale Eiskunstlauf- und Eisschnelllaufverbände an, denen ihrerseits Verbände und Vereine angeschlossen sind, zu deren Mitgliedern vor allem professionelle Sportler gehören, die diese Sportarten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben.

6

Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 ihrer Satzung, auf die sich der streitige Beschluss bezieht, ist es das Ziel der ISU, den Eislaufsport weltweit zu regeln, zu verwalten, zu organisieren und zu fördern.

7

Parallel dazu übt sie eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die u. a. darin besteht, internationale Eislauf-Wettbewerbe zu veranstalten und die mit ihnen verbundenen Rechte zu verwerten. Im Bereich des Eisschnelllaufs gehören dazu u. a. die Weltmeisterschaften für Lang- und Kurzstrecken sowie verschiedene internationale Meisterschaften und Europameisterschaften. Die ISU ist auch für die Organisation der Eislauf-Wettbewerbe im Rahmen der Olympischen Winterspiele verantwortlich.

B. Die von der ISU erlassene Regelung

8

Die ISU hat eine Reihe von Reglements, Vorschriftensammlungen und Mitteilungen erlassen und veröffentlicht, in denen u. a. Folgendes geregelt ist.

1.   Regeln für die vorherige Genehmigung

9

Am 20. Oktober 2015 veröffentlichte die ISU die Mitteilung Nr. 1974 mit dem Titel „Offene internationale Wettbewerbe“, in der das Verfahren festgelegt wird, das einzuhalten ist, um die vorherige Genehmigung für die Ausrichtung eines internationalen Eislauf-Wettbewerbs zu erhalten, und das sowohl für die nationalen Mitgliedsverbände der ISU als auch für alle dritten Einrichtungen oder Unternehmen gilt (im Folgenden: Regeln für die vorherige Genehmigung).

10

In dieser Mitteilung heißt es zunächst, dass die Veranstaltung solcher Wettbewerbe der vorherigen Genehmigung der ISU bedarf und dass dabei die von ihr erlassenen Regeln zu beachten sind. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf vorherige Genehmigung beträgt dabei sechs Monate vor dem für den geplanten Wettbewerb vorgesehenen Datum, falls ihn eine dritte Einrichtung oder ein drittes Unternehmen veranstalten will, und drei Monate vor diesem Datum, falls der Veranstalter ein nationaler Mitgliedsverband der ISU ist.

11

Sodann enthält die Mitteilung eine Reihe allgemeiner, finanzieller, technischer, kommerzieller, sportlicher und ethischer Anforderungen, an die sich jeder Veranstalter von Eislauf-Wettbewerben halten muss. Aus ihnen ergibt sich u. a., dass jedem Antrag auf vorherige Genehmigung finanzielle, technische, kommerzielle und sportliche Angaben (Ort des beabsichtigten Wettbewerbs, Höhe der auszuschüttenden Preisgelder, Geschäftsplan, Budget, TV-Berichterstattung usw.) beizufügen sind und dass jeder Veranstalter zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, wonach er den Ethik-Kodex der ISU akzeptiert, wobei die ISU zu diesen verschiedenen Elementen zusätzliche Informationen verlangen kann.

12

Schließlich ist die ISU nach der Mitteilung Nr. 1974 befugt, die bei ihr gestellten Anträge auf vorherige Genehmigung durch Beschluss anzunehmen oder abzulehnen, und zwar auf der Grundlage sowohl der in der Mitteilung selbst genannten Anforderungen als auch der von der ISU verfolgten grundlegenden Ziele, die insbesondere in Art. 3 Abs. 1 ihrer Satzung niedergelegt sind. Für den Fall der Ablehnung eines solchen Antrags ist in der Mitteilung ferner vorgesehen, dass der Veranstalter gegen den Beschluss der ISU nach den von ihr erlassenen Vorschriften zur Einführung eines Mechanismus der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung (im Folgenden: Schiedsgerichtsvorschriften) Einspruch beim Internationalen Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, im Folgenden: CAS) mit Sitz in Lausanne (Schweiz) einlegen kann.

2.   Zulassungsbestimmungen

13

Die Reglements der ISU enthalten als „Zulassungsbestimmungen“ bezeichnete Regeln, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen Sportler an Eislauf-Wettbewerben teilnehmen können. Nach ihren Zulassungsbestimmungen müssen solche Wettbewerbe zum einen von der ISU oder ihren Mitgliedern genehmigt worden sein und zum anderen den von der ISU eingeführten Regeln entsprechen.

14

In ihrer Fassung von 2014 enthielten die Zulassungsbestimmungen u. a. die Regel 102 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i, wonach eine Person „das Privileg zur Teilnahme an den Tätigkeiten und Wettbewerben, die in die Zuständigkeit der ISU fallen, nur dann [hat], wenn sie die Grundsätze und Politiken der ISU respektiert, wie sie in [deren] Satzung … zum Ausdruck gebracht werden“, und die Regel 102 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, wonach die „Zulassungsvoraussetzung … darauf ausgelegt [ist], einen angemessenen Schutz der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der ISU zu sichern, die ihre Einnahmen für die Organisation und Entwicklung der Sportarten der ISU sowie zur Unterstützung bzw. zum Nutzen [ihrer] Mitglieder … und ihrer Eisläufer verwendet“.

15

Ferner ergab sich aus Regel 102 Abs. 2 Buchst. c, Regel 102 Abs. 7 und Regel 103 Abs. 2 der Zulassungsbestimmungen, dass auf einen Sportler, der an einem nicht von der ISU und/oder einem ihrer nationalen Mitgliedsverbände genehmigten Wettbewerb teilnahm, eine Strafmaßnahme in Form des „Verlusts der Zulassung“ oder der „Nichtzulassung“ angewandt wurde, die eine lebenslange Sperre für alle von der ISU veranstalteten Wettbewerbe zur Folge hatte.

16

Die Zulassungsbestimmungen wurden 2016 teilweise überarbeitet.

17

In Regel 102 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der teilweise überarbeiteten Fassung wird nicht mehr auf den „angemessenen Schutz der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der ISU“ Bezug genommen. Stattdessen heißt es dort, dass „[d]ie Zulassungsvoraussetzung … konzipiert [wurde], um einen angemessenen Schutz der ethischen Werte, der satzungsgemäßen Ziele und sonstiger legitimer Interessen“ dieser Vereinigung „sicherzustellen, die ihre Einnahmen für die Organisation und Entwicklung der Sportarten der ISU sowie zur Unterstützung bzw. zum Nutzen [ihrer] Mitglieder … und ihrer Eisläufer verwendet“.

18

Nach Regel 102 Abs. 7 der teilweise überarbeiteten Fassung kann die Teilnahme eines Sportlers an einem nicht von der ISU und/oder einem ihrer nationalen Mitgliedsverbände genehmigten Wettbewerb zu einer Verwarnung oder zur Verhängung einer Sanktion in Form des „Verlusts der Zulassung“ oder der „Nichtzulassung“ führen, die eine Sperre für alle von der ISU veranstalteten Wettbewerbe auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit zur Folge hat.

19

Neben diesen verschiedenen Bestimmungen sieht Art. 25 der Satzung der ISU für Sportler, die einen Beschluss anfechten wollen, mit dem gegen sie eine Sanktion des „Verlusts der Zulassung“ oder der „Nichtzulassung“ verhängt wird, die Möglichkeit vor, dagegen nach Maßgabe der Schiedsgerichtsvorschriften beim CAS Einspruch einzulegen.

C. Verwaltungsverfahren und streitiger Beschluss

20

Herr Tuitert und Herr Kerstholt sind zwei in den Niederlanden ansässige professionelle Eisschnellläufer. Sie sind Mitglieder des Koninklijke Nederlandsche Schaatsenrijders Bond (KNSB), des Königlich Niederländischen Eislaufverbands, der Mitglied der ISU ist.

21

EU Athletes bezeichnet sich selbst als wichtigster europäischer Verband, der Sportler und Spieler verschiedener Sportarten vertritt.

22

Am 23. Juni 2014 legten Herr Tuitert und Herr Kerstholt bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie geltend machten, dass die von der ISU erlassenen Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstießen.

23

Am 5. Oktober 2015 beschloss die Kommission, in dieser Angelegenheit ein Verfahren einzuleiten.

24

Am 29. September 2016 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die ISU, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass diese Vereinigung gegen Art. 101 AEUV verstoße. Die ISU antwortete am 16. Januar 2017 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

25

Am 8. Dezember 2017 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Nach den Angaben in seinem dritten Erwägungsgrund bezieht er sich in erster Linie auf die in den Rn. 13 bis 18 des vorliegenden Urteils dargestellten Zulassungsbestimmungen der ISU, nach denen diese Vereinigung die Teilnahme der Sportler an Eislauf-Wettbewerben kontrollieren und sie im Fall der Teilnahme an einem von ihr nicht genehmigten Wettbewerb mit einer Sanktion belegen kann. Wie sich aus demselben Erwägungsgrund ergibt, bezieht sich der Beschluss jedoch auch auf die in den Rn. 9 bis 12 dieses Urteils dargestellten Regeln für die vorherige Genehmigung solcher Wettbewerbe durch die ISU. Schließlich bezieht er sich, wie in seinen Erwägungsgründen 5 und 6 dargelegt wird, auch auf die in Rn. 19 dieses Urteils erwähnten Schiedsgerichtsvorschriften.

26

In den Erwägungsgründen 112 und 115 des streitigen Beschlusses definierte die Kommission den betroffenen Markt als den Weltmarkt für die Veranstaltung und die Vermarktung internationaler Eisschnelllauf-Wettbewerbe sowie für die Verwertung der verschiedenen mit diesen Wettbewerben verbundenen Rechte.

27

In den Erwägungsgründen 116 bis 134 ihres Beschlusses vertrat die Kommission die Auffassung, dass die ISU eine starke Stellung auf dem betreffenden Markt innehabe und in der Lage sei, auf den dort möglichen Wettbewerb wesentlichen Einfluss zu nehmen. Zu den Gesichtspunkten, die sie bei der Begründung dieser Beurteilung berücksichtigte, gehörten insbesondere zum einen die zentrale Rolle, die die ISU auf diesem Markt in ihrer Eigenschaft als einziger vom IOC anerkannter internationaler Sportverband im Eislaufbereich und als Vereinigung einnehme, deren Zweck es sei, diese Sportart weltweit zu regeln, zu verwalten, zu organisieren und zu fördern, und zum anderen der Umstand, dass sie parallel dazu die wichtigsten internationalen Wettbewerbe in diesem Bereich organisiere und vermarkte. Im Rahmen ihrer Analyse stützte sich die Kommission hierbei insbesondere auf die Befugnis der ISU, Regeln aufzustellen, die für alle ihr angehörenden nationalen Verbände sowie für alle internationalen Eisschnelllauf-Wettbewerbe unabhängig davon verbindlich seien, ob diese Wettbewerbe von der ISU selbst, von ihren Mitgliedern oder von dritten Einrichtungen oder Unternehmen veranstaltet würden. Diese Regeln beträfen sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Veranstaltung, dem Ablauf und der kommerziellen Verwertung solcher Wettbewerbe (vorherige Genehmigung, Spielregeln, technische Vorschriften, finanzielle Bedingungen, Teilnahme der Sportler, Verkauf von Rechten, Verhängung von Sanktionen, Beilegung von Streitigkeiten usw.) und gälten für sämtliche Akteure, die daran teilnehmen wollten oder an ihrer Organisation oder Verwertung beteiligt sein könnten (nationale Verbände, Sportler, Veranstalter, Fernsehanstalten, Sponsoren usw.).

28

In den Erwägungsgründen 146 bis 152 ihres Beschlusses vertrat die Kommission die Ansicht, die ISU sei sowohl als „Unternehmensvereinigung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV einzustufen, da ihre Mitglieder nationale Eislaufverbände seien, die ihrerseits als „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden könnten, da sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, die in der Organisation und Vermarktung der Wettbewerbe sowie in der Verwertung der verschiedenen damit verbundenen Rechte bestünden, als auch als „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung, da auch sie solche wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe. Außerdem seien die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung als „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung einzuordnen.

29

In den Erwägungsgründen 162 bis 188 des streitigen Beschlusses stellte die Kommission im Wesentlichen fest, dass die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckten, da die Prüfung des Inhalts dieser Regeln, des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sie sich einfügten, und der Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollten, ergebe, dass sie es der ISU ermöglichten, zum einen die potenziellen Veranstalter konkurrierender internationaler Eisschnelllauf-Wettbewerbe am Zugang zu diesem Markt zu hindern und zum anderen die Möglichkeit professioneller Eisschnellläufer, frei an solchen Wettbewerben teilzunehmen, zu beschränken und damit die potenziellen Veranstalter solcher Wettbewerbe um die Dienste der Sportler zu bringen, deren Anwesenheit für ihre Durchführung nötig sei.

30

In den Erwägungsgründen 189 bis 209 ihres Beschlusses stellte die Kommission fest, dass es in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer zusammengefassten Beurteilungen nicht erforderlich sei, die Auswirkungen der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung auf den Wettbewerb zu prüfen, bevor die Gründe dargelegt würden, aus denen sie der Ansicht sei, dass diese Regeln auch eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt bewirkten.

31

In den Erwägungsgründen 210 bis 266 des Beschlusses führte die Kommission im Wesentlichen aus, dass die genannten Regeln nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV herausfielen, weil sie durch legitime Ziele gerechtfertigt und zu deren Verfolgung erforderlich wären.

32

In den Erwägungsgründen 268 bis 286 des Beschlusses vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass die Schiedsgerichtsvorschriften, auch wenn sie selbst keine Wettbewerbsbeschränkung darstellten, gleichwohl als Verstärkung der Wettbewerbsbeschränkung anzusehen seien, die sich aus den Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung ergebe.

33

In den Erwägungsgründen 287 bis 348 des streitigen Beschlusses stellte die Kommission u. a. fest, dass die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung nicht die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV für eine Freistellung erfüllten, dass sie geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und dass es erforderlich sei, der ISU unter Androhung von Zwangsgeldern aufzugeben, die in diesem Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Insbesondere führte die Kommission in den Erwägungsgründen 338 bis 342 des Beschlusses aus, dass die Maßnahmen, die die ISU ergreifen müsse, um die Zuwiderhandlung abzustellen, vor allem darin bestehen müssten, erstens Kriterien für die vorherige Genehmigung und für Sanktionen festzulegen, die objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig seien, zweitens angemessene Verfahren für die vorherige Genehmigung und für Sanktionen einzuführen und drittens die Schiedsgerichtsvorschriften so zu ändern, dass eine wirksame Kontrolle der am Ende dieser Verfahren gefassten Beschlüsse gewährleistet sei.

34

Der verfügende Teil des streitigen Beschlusses enthält einen Art. 1, wonach die ISU „mit der Verabschiedung und Durchsetzung ihrer Zulassungsbestimmungen, insbesondere der Regeln 102 und 103 der Allgemeinen Vorschriften … des Jahres 2014 und des Jahres 2016 für den Eisschnelllauf, gegen Artikel 101 [AEUV] … [verstoßen hat]“. Außerdem wird der ISU in seinem Art. 2 aufgegeben, diesen Verstoß abzustellen und ihn nicht zu wiederholen, und sein Art. 4 sieht die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vor, dass diese Anordnungen nicht befolgt werden.

D. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

35

Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die ISU Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Sie stützte ihre Klage auf acht Klagegründe, mit denen sie im Wesentlichen Folgendes rügte: Mit dem ersten Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend, mit den Klagegründen 2 bis 5 einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, soweit dieser Artikel auf die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung angewandt wurde, mit dem sechsten Klagegrund einen Verstoß gegen diesen Artikel, soweit er auf die Schiedsgerichtsvorschriften angewandt wurde, und mit dem siebten und dem achten Klagegrund rügte sie die Rechtswidrigkeit der ihr auferlegten Anordnungen und Zwangsgelder.

36

Mit Schriftsätzen, die am 1. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

37

Mit Beschluss vom 12. September 2018 ließ die Präsidentin der Siebten Kammer des Gerichts diese Streitbeitritte zu.

38

Am 20. Dezember 2019 verwies das Gericht die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper.

39

Am 16. Dezember 2020 erließ das Gericht das angefochtene Urteil, in dem es im Wesentlichen entschieden hat, dass der streitige Beschluss nicht rechtswidrig sei, soweit er die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung betreffe, wohl aber, soweit er die Schiedsgerichtsvorschriften betreffe.

40

Das Gericht hat erstens in den Rn. 52 bis 63 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass der erste Klagegrund, mit dem eine widersprüchliche Begründung des streitigen Beschlusses gerügt wurde, unbegründet sei.

41

Zweitens hat das Gericht in den Rn. 64 bis 123 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der zweite und der vierte Klagegrund der ISU nicht den Schluss zuließen, dass die Beurteilungen der Kommission, wonach die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckten, fehlerhaft seien.

42

Insoweit hat das Gericht zunächst in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass die von der ISU in ihrer Eigenschaft als einziger internationaler Sportverband auf dem Gebiet des Eisschnelllaufs aufgestellten Regeln, auch wenn ihr ihre Befugnisse zur Regelung, zur Überwachung, zur Entscheidung und zur Verhängung von Sanktionen nicht von einer Behörde verliehen worden seien, insbesondere im Licht der Rechtsprechung zur parallelen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und von Befugnissen, die genutzt werden könnten, um gegenwärtig oder potenziell konkurrierende Einheiten oder Unternehmen am Marktzugang zu hindern, durch dieselbe Einrichtung zu würdigen seien (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ferner ausgeführt, dass die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung die Veranstaltung der wichtigsten und lukrativsten internationalen Eisschnelllauf-Wettbewerbe beträfen, insbesondere ihre vorherige Genehmigung sowie die Teilnahme der Sportler an ihnen.

43

Sodann hat das Gericht in den Rn. 77 bis 121 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission angesichts des Inhalts der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung, der mit ihnen verfolgten Ziele sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stünden, zu der Schlussfolgerung berechtigt gewesen sei, dass diese Regeln eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckten.

44

Schließlich hat das Gericht es in Rn. 123 des angefochtenen Urteils infolgedessen nicht für erforderlich erachtet, darüber hinaus die von der ISU im Rahmen ihres dritten Klagegrundes gegen die Beurteilungen der Kommission zu den tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der genannten Regeln auf den Wettbewerb vorgebrachten Argumente zu prüfen.

45

Drittens hat das Gericht in den Rn. 124 bis 130 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der ISU in ihrem fünften Klagegrund den örtlichen Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV nicht verkannt habe, als sie im streitigen Beschluss die Weigerung der ISU berücksichtigt habe, einen geplanten Eisschnelllauf-Wettbewerb zu genehmigen, der in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), also in einem Drittstaat, habe stattfinden sollen. Hierzu hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kommission auf diesen Umstand Bezug genommen habe, um die Anwendung der von der ISU erlassenen Regeln für die vorherige Genehmigung zu veranschaulichen, wobei sie überdies dargetan habe, dass diese Regeln unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Wirkungen innerhalb der Union erzeugen könnten.

46

Viertens hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 134 bis 140 des angefochtenen Urteils den sechsten Klagegrund der ISU, der sich auf die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Beurteilung der Schiedsgerichtsvorschriften bezog, für stichhaltig befunden hatte, diesem Klagegrund in den Rn. 141 bis 164 seines Urteils stattgegeben.

47

Fünftens schließlich hat das Gericht infolgedessen in den Rn. 165 bis 178 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass dem siebten und dem achten Klagegrund der ISU, die sich auf die Rechtmäßigkeit der im streitigen Beschluss vorgesehenen Anordnungen und Zwangsgelder bezogen, teilweise stattzugeben sei, soweit die Anordnungen und Zwangsgelder die Schiedsgerichtsvorschriften beträfen. Gleichzeitig hat es diese Klagegründe im Übrigen zurückgewiesen.

48

In Anbetracht all dieser Erwägungen hat das Gericht die Art. 2 und 4 des streitigen Beschlusses teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

II. Anträge der Parteien

49

Die ISU beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihre Klage teilweise abgewiesen wurde;

den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er nicht schon durch das angefochtene Urteil für nichtig erklärt wurde;

der Kommission und den Streithelfern im ersten Rechtszug sowohl die im ersten Rechtszug als auch die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

50

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der ISU die Kosten aufzuerlegen.

51

Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

52

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragen Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der streitige Beschluss teilweise für nichtig erklärt wurde;

die Klage abzuweisen, soweit sie nicht schon durch das angefochtene Urteil abgewiesen wurde;

der ISU die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

53

Die Kommission beantragt, dem Anschlussrechtsmittel stattzugeben und der ISU die Kosten aufzuerlegen.

54

Die ISU beantragt, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Tuitert, Herrn Kerstholt und EU Athletes die Kosten aufzuerlegen.

III. Zum Rechtsmittel

55

Die ISU stützt ihren Antrag auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 263 AEUV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV rügt.

56

Außerdem ersucht sie den Gerichtshof, den Gegenstand des Rechtsstreits zu ermitteln und über ihn zu entscheiden.

A. Zum ersten Rechtsmittelgrund

1.   Vorbringen der Parteien

57

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, wirft die ISU dem Gericht im Wesentlichen vor, es sei seiner Aufgabe als Richter über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission in Anwendung der Wettbewerbsregeln erlassenen Beschlüsse nicht nachgekommen und habe den Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV falsch verstanden.

58

Vor der Darlegung dieses Rechtsmittelgrundes führt die ISU drei den Kontext betreffende Gesichtspunkte an, die ihrer Ansicht nach seine Prüfung erleichtern.

59

Erstens hätten die Zulassungsbestimmungen für die Teilnahme von Sportlern an Eislauf-Wettbewerben fast ein Jahrhundert lang (1892 bis 1990) ausschließlich für Amateure gegolten, bevor nach einer Änderung der Position des IOC entschieden worden sei, auch professionellen Sportlern die Teilnahme an diesen Wettbewerben zu erlauben. Im Anschluss daran seien die für sie geltenden Regeln für die vorherige Genehmigung eingeführt worden, um zu gewährleisten, dass die Wettbewerbe unabhängig davon, ob sie von der ISU oder von einer dritten Einrichtung oder einem dritten Unternehmen veranstaltet würden, weltweit nach denselben Regeln abliefen.

60

Zweitens ziele der streitige Beschluss auf den Eisschnelllauf ab, bei dem es sich um eine Nischensportart handle, mit der die ISU im Jahr 2016 einen Umsatz von 5 Mio. Schweizer Franken (CHF) (ungefähr 5,1 Mio. Euro zum aktuellen Wechselkurs) erzielt habe, während ihr Gesamtumsatz fast 32 Mio. CHF (ungefähr 32,7 Mio. Euro zum aktuellen Wechselkurs) betragen habe, wobei der Restbetrag von der bekannteren Sportart Eiskunstlauf stamme. Diese Nischensportart habe für die breite Öffentlichkeit nur begrenzte Anziehungskraft; deshalb habe bis zu dem im streitigen Beschluss genannten Antrag nie eine dritte Einrichtung oder ein drittes Unternehmen bei ihr die Veranstaltung eines internationalen Wettbewerbs in diesem Bereich beantragt. Dagegen habe sie für den Bereich des Eiskunstlaufs in den letzten 20 Jahren 20 solcher Anträge erhalten, die alle genehmigt worden seien. Ihre Weigerung, den einzigen, bei ihr zweimal (2011 und 2014) gestellten Antrag für den Bereich des Eisschnelllaufs zu genehmigen, habe auf der zentralen Rolle beruht, die der Veranstalter des geplanten internationalen Wettbewerbs den Wetten habe einräumen wollen. Überdies sei das Vorhaben schließlich im Jahr 2016 in den Niederlanden in einem Format genehmigt worden, bei dem nicht mehr auf Wetten zurückgegriffen worden sei.

61

Drittens habe die Kommission die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung im streitigen Beschluss zwar als „bezweckte“ und „bewirkte“ Wettbewerbsbeschränkung eingestuft, doch habe sie den von ihr anfänglich, in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte, geäußerten grundsätzlichen Widerstand gegen diese Regeln aufgegeben und sich auf ihren willkürlichen und unverhältnismäßigen Charakter im vorliegenden Fall konzentriert. Dies erkläre im Übrigen, weshalb die ISU die in Art. 2 des streitigen Beschlusses getroffenen Anordnungen u. a. in Form einer auf eine Änderung der genannten Regeln und nicht auf deren Streichung abzielenden Mitteilung umgesetzt habe.

62

Die Kommission weist darauf hin, dass die ISU vor dem Gerichtshof keine Verfälschung des Sachverhalts geltend mache, so dass der Sachverhalt, auf den im angefochtenen Urteil abgestellt werde, als erwiesen anzusehen sei, und tritt den von der ISU im Rechtsmittelverfahren gemachten Angaben zum Kontext entgegen. Insbesondere seien erstens die 20 von der ISU genehmigten internationalen Eiskunstlauf-Wettbewerbe in Wirklichkeit nicht von dritten Einrichtungen oder Unternehmen veranstaltet worden, sondern von Mitgliedern der ISU. Zweitens sei auch das von der ISU im Jahr 2016 letzten Endes genehmigte Vorhaben eines Eisschnelllauf-Wettbewerbs in der Zwischenzeit von einem der ISU angehörenden nationalen Verband übernommen worden. Drittens habe die ISU diesem Vorhaben in seiner ursprünglich von einem dritten Unternehmen konzipierten Form die Genehmigung verweigert, obwohl sie genau gewusst habe, dass in diesem Rahmen keine Wetten vorgesehen gewesen seien.

63

Überdies müsse das Rechtsmittel, im Einklang mit dem streitigen Beschluss und dem angefochtenen Urteil, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der ISU- Regeln nicht nur für die Sportler geprüft werden, die daran gehindert würden, ihre Dienste anderen potenziellen Veranstaltern internationaler Wettbewerbe als der ISU und ihren Mitgliedern frei anzubieten, sondern auch für diese Wirtschaftsteilnehmer selbst, die sowohl unmittelbar (Regeln für die vorherige Genehmigung) als auch mittelbar (Zulassungsbestimmungen) an der freien Veranstaltung internationaler Wettbewerbe gehindert würden.

64

Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes unterstützen dieses Vorbringen.

a)   Zum ersten Teil

65

Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die ISU, das Gericht habe bestimmte Argumente und Beweise, die sie im ersten Rechtszug im Rahmen ihres zweiten Nichtigkeitsgrundes eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgebracht habe, um die Beurteilungen anzugreifen, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung vorliege, gestützt habe, als ins Leere gehend oder ohne Prüfung zurückgewiesen.

66

Sie trägt hierzu zunächst vor, die Kommission habe im streitigen Beschluss den Erlass und die Anwendung der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung faktisch zusammen geprüft und beide Vorgänge sodann als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung eingestuft, was das Gericht im Übrigen in den Rn. 57 und 126 des angefochtenen Urteils bestätigt habe.

67

Sodann führt sie aus, sie habe mit ihrem zweiten Nichtigkeitsgrund das Gericht aufgefordert, diese rechtliche Einordnung zurückzuweisen und die offensichtlichen Beurteilungsfehler zu beanstanden, die die Kommission zu ihr veranlasst hätten. Insbesondere habe sie im ersten Rechtszug die verschiedenen Beurteilungen der Kommission in den Erwägungsgründen 174 bis 179 des streitigen Beschlusses beanstandet, bei denen es um die Anwendung der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung gehe, die hinsichtlich des Eisschnelllaufs mit ihrer angeblich vorsätzlichen und wettbewerbswidrigen Weigerung, das einzige ihr in den letzten 20 Jahren unterbreitete Vorhaben eines internationalen Wettbewerbs in seiner ursprünglichen Form zu genehmigen, und hinsichtlich des Eiskunstlaufs mit der parallel dazu erteilten Genehmigung von etwa 20 von Dritten veranstalteten internationalen Wettbewerben veranschaulicht worden sei.

68

Schließlich macht sie geltend, das Gericht sei seiner Aufgabe nach Art. 263 AEUV nicht nachgekommen, als es ihre dazu vorgelegten Argumente und Beweise in den Rn. 116, 117, 121 und 127 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie nicht stichhaltig seien, ins Leere gingen oder unerheblich seien, weil sie sich entweder auf Aspekte der Vorsätzlichkeit und der Anwendung, deren Berücksichtigung für die Feststellung des Vorliegens einer „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich gewesen sei, oder auf eine andere Sportart als die, die den von dieser Beschränkung betroffenen Markt bilde, bezogen hätten,. Zudem habe es andere ihm unterbreitete Argumente oder Beweise, insbesondere zum Thema Wetten, übergangen. Zwar seien Wetten im Rahmen des ihr unterbreiteten, von Dritten stammenden Vorhabens eines internationalen Wettbewerbs in der Tat nicht vorgesehen gewesen, doch hätten sie das Herzstück des Konzepts gebildet, das der Veranstalter dieses Wettbewerbs habe fördern wollen.

69

Die Kommission, unterstützt durch Herrn Tuitert, Herrn Kerstholt und EU Athletes, tritt dem gesamten Vorbringen der ISU entgegen.

b)   Zum zweiten Teil

70

Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die ISU, das Gericht habe seine Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission gesetzt, indem es unter Verkennung seiner Aufgabe nach Art. 263 AEUV und gestützt auf eine unzutreffende Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV vom Vorliegen einer anderen als der in Art. 1 des streitigen Beschlusses festgestellten Zuwiderhandlung ausgegangen sei.

71

Hierzu trägt sie erstens vor, das Gericht habe sich nicht nur auf ein Verhalten konzentriert, das sich von dem, das die Kommission beanstandet habe, zum Teil unterscheide (indem es auf das Vorhandensein der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung und nicht auf ihren Erlass in Verbindung mit ihrer Anwendung abgestellt habe), sondern dieses Verhalten auch anders eingestuft. Bei diesem zweiten Aspekt habe das Gericht nämlich ausschließlich eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung bejaht, wobei es zudem zur Begründung nicht nur die Gesichtspunkte herangezogen habe, auf die sich die Kommission in Abschnitt 8.3 („Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“) des streitigen Beschlusses gestützt habe, sondern auch die in dessen Abschnitt 8.5 („Die Zulassungsbestimmungen fallen in den Anwendungsbereich des Art. 101 [AEUV]“) erwähnten. Letzterer betreffe aber eine andere Frage.

72

Zweitens beruhe diese Umdeutung des streitigen Beschlusses ihrerseits auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV.

73

In dieser Bestimmung werde nämlich zwischen „bezweckten“ und „bewirkten“ Wettbewerbsbeschränkungen unterschieden, wobei unter Erstere nur Verhaltensweisen fielen, die schon aufgrund ihres Wesens als wettbewerbsschädlich gelten könnten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht aber nicht erläutert, inwiefern die verschiedenen Gesichtspunkte, die es in den Rn. 87 bis 89, 91 bis 93 und 101 bis 110 des angefochtenen Urteils angesprochen habe, eine solche Einstufung rechtfertigten. Stattdessen habe es sich darauf beschränkt, den Wortlaut der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung sowie die mit ihnen verfolgten Ziele abstrakt und ohne Kontext zu prüfen, und sei am Ende dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Möglichkeit oder die Gefahr bestehe, dass diese Regeln in Anbetracht des Ermessens, das sie der ISU einräumten, zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet würden.

74

Außerdem sei die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht bei dieser Prüfung gestützt habe (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127), nur für „bewirkte“ Wettbewerbsbeschränkungen relevant und könne daher nicht entsprechend angewandt werden, um über das etwaige Vorliegen „bezweckter“ Wettbewerbsbeschränkungen zu entscheiden, wie es das Gericht in den Rn. 72 und 88 des angefochtenen Urteils getan habe.

75

Die Kommission, unterstützt durch Herrn Tuitert, Herrn Kerstholt und EU Athletes, tritt dem gesamten Vorbringen der ISU entgegen.

c)   Zum dritten Teil

76

Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die ISU, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Beurteilungen bestätigt, die die Kommission dazu veranlasst hätten, die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen.

77

Insoweit macht sie erstens geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Inhalt dieser Regeln bei einer solchen Einstufung herangezogen werden könne.

78

Entgegen der Auffassung, zu der die Kommission in den Erwägungsgründen 162 und 163 des streitigen Beschlusses gelangt sei, und den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 91 und 95 des angefochtenen Urteils reiche der Umstand, dass die genannten Regeln der ISU die Möglichkeit gäben, gegen Sportler, die an nicht genehmigten internationalen Eisschnelllauf-Wettbewerben teilnähmen, eine Reihe harter Sanktionen zu verhängen, als solcher nicht aus, um das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung festzustellen. Darüber hinaus müsse die Prüfung ihrer Wirkungen ergeben, dass sie auf Sportler angewandt worden seien, die an Wettbewerben teilgenommen hätten, deren Genehmigung zu Unrecht verweigert worden sei.

79

Sodann lasse entgegen insbesondere den Angaben im 163. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses und den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils auch die Tatsache, dass die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung nicht auf genau bestimmbare Ziele Bezug nähmen und dass sie keine klar definierten Kriterien enthielten, so dass die ISU über ein freies Ermessen oder zumindest über einen zu weiten Spielraum bei ihrer Anwendung verfüge, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege. Auch dann müssten die konkreten Auswirkungen dieser Regeln gewürdigt werden.

80

Außerdem lasse entgegen den Ausführungen der Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 164 und 165 des streitigen Beschlusses der bloße Umstand, dass die Regeln in ihrer Fassung von 2014 auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der ISU Bezug nähmen, nicht auf das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung schließen, was das Gericht überdies in den Rn. 98 und 109 des angefochtenen Urteils anerkannt habe.

81

Schließlich sei entgegen der von der Kommission im 166. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses geäußerten Auffassung sowie den Feststellungen des Gerichts in Rn. 97 des angefochtenen Urteils der Umstand, dass die betreffenden Regeln auf Sportler, die an einem von Dritten veranstalteten und von der ISU nicht genehmigten internationalen Wettbewerb teilnähmen, unabhängig von jedem Terminkonflikt zwischen diesem und einem von der ISU veranstalteten oder genehmigten Wettbewerb angewandt werden könnten, irrelevant, da nicht das Bestehen eines solchen Terminkonflikts, sondern die Förderung von Wetten die ISU veranlasst habe, das Vorhaben eines von Dritten veranstalteten internationalen Wettbewerbs, auf das sich der streitige Beschluss beziehe, in seiner ursprünglichen Form abzulehnen.

82

Zweitens trägt die ISU vor, das Gericht habe sich in dreierlei Hinsicht geirrt, als es die Ziele untersucht habe, die mit den Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung verfolgt würden.

83

Zunächst habe es in Rn. 109 des angefochtenen Urteils entgegen den Feststellungen der Kommission im 169. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses anerkannt, dass das Bestreben der ISU, ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen, legitim gewesen sei, ohne daraus aber die Konsequenz zu ziehen, dass die Kommission nicht allein deshalb das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Zwecks habe bejahen dürfen.

84

Das Gericht habe sodann versucht, diesen Fehler und die mit ihm einhergehende Unmöglichkeit, eine Einstufung als wettbewerbswidrigen Zweck auf die mit den Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung verfolgten Ziele zu stützen, dadurch auszugleichen, dass es in Rn. 111 des angefochtenen Urteils das Vorhandensein eines solchen Zwecks aus anderen Aspekten abgeleitet habe, die mit dem angeblich unklaren, willkürlichen und unverhältnismäßigen Charakter dieser Regeln zusammenhingen. Damit habe es seine Würdigung an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission gesetzt, die sich im streitigen Beschluss zu anderen Zwecken (Erwägungsgründe 255 bis 258) als der Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (Erwägungsgründe 162 bis 187) auf diese Aspekte gestützt habe.

85

Schließlich ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass die genannten Aspekte nur relevant seien, um die Auswirkungen eines Verhaltens zu erfassen, das geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken (Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69).

86

Drittens trägt die ISU vor, das Gericht habe, als es die Beurteilungen der Kommission bezüglich des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, in den sich die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung einfügten, geprüft habe, Rechtsfehler begangen. Zum einen habe es in den Rn. 115 bis 117 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zur Genehmigung zahlreicher von Dritten veranstalteter internationaler Eiskunstlauf-Wettbewerbe zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Eiskunstlauf nicht zu dem hier betroffenen Markt gehöre. Aus der Rechtsprechung ergebe sich nämlich, dass Gesichtspunkte, die einen anderen als den in Rede stehenden Markt beträfen, im Rahmen der Prüfung dieses Kontexts berücksichtigt werden könnten (Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 78 und 79). Zum anderen habe das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils die zahlreichen erwiesenen Beispiele für die Genehmigung von Drittwettbewerben zu Unrecht mit der Begründung verworfen, dass die Kommission die Existenz einer Möglichkeit oder einer Gefahr der willkürlichen Anwendung der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung zu Recht bejaht habe.

87

Die Kommission, unterstützt durch Herrn Tuitert, Herrn Kerstholt und EU Athletes, tritt dem gesamten Vorbringen der ISU entgegen.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

88

Mit den drei Teilen ihres ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die ISU unter verschiedenen Aspekten die Art und Weise, in der das Gericht die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses geprüft hat, und das Ergebnis, zu dem es am Ende seiner Prüfung gelangt ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, in Anbetracht zum einen des Sinnes und der Tragweite von Art. 101 AEUV und zum anderen seiner Anwendung durch die Kommission im streitigen Beschluss müsse das angefochtene Urteil wegen Rechtsfehlern aufgehoben werden, die erstens darin bestünden, dass das Gericht seine Würdigung an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission gesetzt habe, indem es das Vorliegen einer anderen als der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung bejaht habe (zweiter Teil), zweitens darin, dass das Gericht diese Zuwiderhandlung fälschlich als „bezweckte“ Beschränkung des Wettbewerbs eingestuft habe (zweiter und dritter Teil), und drittens darin, dass das Gericht seiner Aufgabe nicht nachgekommen sei, weil es einige der ihm zur Widerlegung dieser Einstufung vorgelegten Argumente und Beweise verworfen habe (erster und dritter Teil).

89

In Anbetracht des Aufbaus dieses Rechtsmittelgrundes sind seine verschiedenen Teile nach einer Darlegung von Sinn und Tragweite der Bestimmungen von Art. 101 AEUV, anhand deren ihre Begründetheit zu beurteilen ist, zusammen zu prüfen.

90

Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass weder die Feststellungen der Kommission und des Gerichts, wonach die ISU als „Unternehmensvereinigung“ im Sinne von Art. 101 AEUV einzustufen sei, die zudem eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der Veranstaltung und Vermarktung internationaler Eisschnelllauf-Wettbewerbe ausübe, angefochten werden noch die Feststellungen, wonach die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung einen „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne dieses Artikels darstellten. Ebenfalls unstreitig sind die Feststellungen, wonach dieser Beschluss einer Unternehmensvereinigung geeignet sei, im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“. Schließlich wird auch die Feststellung, dass dieser Beschluss nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfülle, nicht einmal hilfsweise in Abrede gestellt.

a)   Zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf den Sport als wirtschaftliche Tätigkeit

91

Soweit die Ausübung eines Sports zum Wirtschaftsleben gehört, fällt sie unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 4, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27).

92

Nur bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nicht wirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, ist davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Dies ist insbesondere bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften der Fall, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76 und 127, sowie vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, 44, 63, 64 und 69).

93

Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Verbände, die sie aufgestellt haben, unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 30 bis 33), was bedeutet, dass diese Verbände als „Unternehmen“ im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eingestuft werden können oder dass die in Rede stehenden Regeln als „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.

94

Dies kann insbesondere bei Regeln der Fall sein, die die Ausübung von Befugnissen durch einen Sportverband im Rahmen der vorherigen Genehmigung von Sportwettbewerben betreffen, deren Veranstaltung und Vermarktung für die Unternehmen, die sich damit befassen oder befassen wollen, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen; zu ihnen gehört auch ein solcher Verband (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 28). Es kann ferner bei Regeln für die Teilnahme der Sportler an solchen Wettbewerben der Fall sein, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn sie den betreffenden Sport als Berufssportler oder Halbprofi ausüben.

95

Die sportliche Betätigung weist jedoch nicht zu leugnende Besonderheiten auf, die sich, auch wenn sie speziell den Amateursport betreffen, auch bei der Ausübung des Sports als wirtschaftliche Tätigkeit wiederfinden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 33).

96

Die für einen Wirtschaftssektor kennzeichnenden Besonderheiten können gegebenenfalls, neben anderen Anhaltspunkten und sofern sie sich als relevant erweisen, bei der Anwendung von Art. 101 AEUV und insbesondere bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob ein bestimmtes Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder zumindest „bewirkt“, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den es sich einfügt, sowie der „tatsächlichen Bedingungen“ oder des „tatsächlichen Rahmens“, die die Struktur und die Funktionsweise des oder der betreffenden Sektoren oder Märkte kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994, DLG, C‑250/92, EU:C:1994:413, Rn. 31). Eine solche Prüfung kann z. B. die Berücksichtigung von Art, Organisation oder Funktionsweise des betreffenden Sports und konkreter des Grades seiner Professionalisierung, der Art seiner Ausübung, der Interaktionsweise der verschiedenen am Sport beteiligten Akteure sowie der Rolle, die die dafür auf allen Ebenen verantwortlichen Strukturen oder Einrichtungen spielen, mit denen die Union gemäß Art. 165 Abs. 3 AEUV die Zusammenarbeit fördert, einschließen.

b)   Zu Art. 101 Abs. 1 AEUV

97

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

1) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV „bezweckt“ oder „bewirkt“

98

Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C‑211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31).

99

Dabei ist in einem ersten Schritt der Zweck des fraglichen Verhaltens zu prüfen. Stellt sich am Ende einer solchen Prüfung heraus, dass mit dem Verhalten ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt. Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und 17).

100

Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob das in Rede stehende Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn.63).

i) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“

101

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67), rekapituliert wird, ist der Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“, auch wenn er, wie sich aus den Rn. 98 und 99 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen „Wirkung“ darstellt, gleichwohl eng auszulegen.

102

Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass er ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

103

Zu den so einzustufenden Arten von Verhaltensweisen gehören in erster Linie bestimmte besonders wettbewerbsschädliche kollusive Verhaltensweisen wie horizontale Kartelle, die zur Festsetzung der Preise, zur Einschränkung der Produktionskapazitäten oder zur Aufteilung der Kundschaft führen. Derartige Verhaltensweisen sind nämlich geeignet, eine Erhöhung der Preise oder eine Verringerung der Produktion und damit des Angebots nach sich zu ziehen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil der verbrauchenden Unternehmen und der Verbraucher zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32).

104

Anderen Arten von Verhaltensweisen kann, ohne dass sie zwangsläufig ebenso wettbewerbsschädlich wären, in bestimmten Fällen ebenfalls ein wettbewerbswidriger Zweck beigemessen werden. Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 76, 77, 83 bis 87 und 101, sowie vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C‑591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 113 und 114), oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, mit denen eine Koordination des Verhaltens ihrer Mitglieder, u. a. bei der Preisgestaltung, bezweckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, EU:C:1987:34, Rn. 41).

105

Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 79).

106

Insoweit sind zunächst in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 80). Dagegen ist es, wie sich aus der in den Rn. 98 und 99 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden.

107

Sodann sind, was die mit dem fraglichen Verhalten verfolgten Ziele angeht, die objektiven Ziele zu bestimmen, die mit ihm in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen. Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

108

Schließlich muss die Berücksichtigung sämtlicher in den drei vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 69).

ii) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bewirkt“

109

Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige „Wirkung“ hat, fällt jedes Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger „Zweck“ beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117).

110

Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestünde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden. Dabei sind wiederum alle relevanten Umstände zu berücksichtigen.

2) Zur Möglichkeit, bestimmte spezifische Verhaltensweisen als nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst anzusehen

111

Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die oder den die Handlungsfreiheit der Unternehmen, die Parteien dieser Vereinbarung sind oder sich an diesen Beschluss zu halten haben, beschränkt wird, zwangsläufig unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent – zumindest potenziell – eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs. Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).

112

Insbesondere im Sportbereich hat der Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Informationen festgestellt, dass die vom IOC erlassene Anti-Doping-Regelung nicht unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, obwohl sie die Handlungsfreiheit der Sportler beschränkt und inhärent eine Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen ihnen bewirkt, indem sie, um den fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf der Sportwettkämpfe zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, ihre Gesundheit zu schützen und die Einhaltung der ethischen Werte zu gewährleisten, die im Mittelpunkt des Sports stehen und zu denen die Leistungen gehören, eine Schwelle festlegt, bei deren Überschreitung das Vorhandensein von Nandrolon ein Doping darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 55).

113

Dagegen kann die in Rn. 111 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten „Wirkung“ in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade „bezwecken“. Daher ist nur dann, wenn sich am Ende der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens herausstellt, dass dieses Verhalten keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, anschließend zu klären, ob es unter diese Rechtsprechung fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69, vom 4. September 2014, API u. a., C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49, und vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C‑427/16 und C‑428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57).

114

Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

115

Im Licht all dieser Erwägungen sind die verschiedenen von der ISU vorgetragenen Argumente zu beurteilen.

c)   Zur vorliegend festgestellten Zuwiderhandlung

116

Zum Vorbringen der ISU, das Gericht habe seine Würdigung an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission gesetzt, indem es das Vorliegen einer anderen als der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung bejaht habe, ist erstens festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 57 und 126 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung der ISU festgestellt habe, die darin bestanden habe, dass sie auf dem Weltmarkt für die Veranstaltung und Vermarktung internationaler Eisschnelllauf-Wettbewerbe sowie für die Verwertung der verschiedenen mit diesen Wettbewerben verbundenen Rechte die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung in ihren Fassungen von 2014 und 2016 erlassen und angewandt habe, wie die ISU im Übrigen in ihrer Rechtsmittelschrift angibt. Das Gericht hat außerdem in der ersten dieser beiden Randnummern ausgeführt, dass die Kommission dieses Verhalten als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil es eine Wettbewerbsbeschränkung zum einen „bezweckt“ und zum anderen „bewirkt“ habe.

117

Zweitens hat das Gericht in den Rn. 77 bis 120 des angefochtenen Urteils die Beurteilungen überprüft, die die Kommission dazu veranlasst haben, den Erlass und die Anwendung der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung als Verhalten einzustufen, das eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“, wobei es erstens die Beurteilungen geprüft hat, die den Inhalt dieser Regeln betreffen, zweitens diejenigen, die die mit ihnen verfolgten Ziele betreffen, und drittens die Beurteilungen, die sich auf den Zusammenhang beziehen, in den sich diese Regeln einfügen, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die im Übrigen in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Am Ende seiner Prüfung ist das Gericht in den Rn. 121 bis 123 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission keinen der ihr von der ISU vorgeworfenen Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, so dass die Einstufung als Verhalten, das eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“, nicht unbegründet erscheine, weshalb dahingestellt bleiben könne, wie über das Vorbringen der ISU zur alternativen und subsidiären Einstufung als Verhalten, das eine Beschränkung dieses Wettbewerbs „bewirkt“, zu befinden sei.

118

Drittens ergibt sich schließlich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die Identifizierung des vorliegend in Rede stehenden Verhaltens und seine Einstufung im angefochtenen Urteil in allen Punkten dem Inhalt des streitigen Beschlusses entsprechen. Art. 1 dieses Beschlusses, wonach die ISU dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, dass sie die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung erlassen und angewandt habe, ist nämlich im Licht der Erwägungsgründe 161 bis 188 dieses Beschlusses zu verstehen, in denen die Kommission die Ansicht äußerte, dass diese Regeln in Anbetracht ihres Inhalts, der mit ihnen verfolgten Ziele und des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stünden, als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung anzusehen seien, bevor sie in den Erwägungsgründen 194 bis 209 dieses Beschlusses klar und deutlich und für sich stehend hinzusetzte, dass diese Regeln auch eine Beschränkung des Wettbewerbs „bewirkten“.

119

Insbesondere hat die Kommission, wie sich aus diesen verschiedenen Feststellungen ergibt, keine rechtliche Einordnung vorgenommen, die die alternativen Begriffe wettbewerbswidriger „Zweck“ und wettbewerbswidrige „Wirkung“„kombiniert“ hätte, wie die ISU vorträgt. Vielmehr hat sie parallel zwei gesonderte und voneinander unabhängige rechtliche Einordnungen vorgenommen, von denen jede, ihre Begründetheit unterstellt, genügte, um den verfügenden Teil des streitigen Beschlusses zu tragen.

120

Unter diesen Umständen hat sich das Gericht entgegen dem Vorbringen der ISU nicht zu einer anderen als der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung geäußert. Vielmehr hat es sich auf die Feststellung beschränkt, dass die erste der beiden von der Kommission vorgenommenen rechtlichen Einordnungen mit keinem der von der ISU gerügten Fehler behaftet sei.

121

Überdies trifft es zwar zu, dass in den Abschnitten des angefochtenen Urteils, die der Kontrolle der Richtigkeit dieser Einstufung unter Berücksichtigung des Inhalts (Rn. 81 bis 98), der Ziele (Rn. 99 bis 114) und des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs (Rn. 115 bis 120) der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung gewidmet sind, zu keinem Zeitpunkt geprüft wird, in welcher Weise sie von der ISU angewandt wurden, doch ist diese Vorgehensweise mit derjenigen identisch, die von der Kommission im streitigen Beschluss gewählt wurde. Denn auch in den Abschnitten dieses Beschlusses, in denen der Inhalt (Erwägungsgründe 162 bis 167 und 180 bis 187), die Ziele (Erwägungsgründe 168 bis 171) und der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang (Erwägungsgründe 172 und 173) dieser Regeln geprüft werden, wird diese Problematik nicht angesprochen; sie wird lediglich im Rahmen verschiedener Abschnitte wie denen zur „Absicht“ der ISU (Erwägungsgründe 174 bis 179) oder zu den „Auswirkungen“ der Regeln auf den Wettbewerb (Erwägungsgründe 199 bis 205) untersucht.

122

Folglich ist das Vorbringen der ISU, das Gericht habe, indem es seine Würdigung an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission gesetzt habe, das Vorliegen einer anderen als der von der Kommission im streitigen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung bejaht, als unbegründet zurückzuweisen.

d)   Zum Vorliegen eines Verhaltens, das eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“

123

Das Vorbringen der ISU, das Gericht habe Art. 101 Abs. 1 AEUV unzutreffend ausgelegt und aus dieser Auslegung fälschlich geschlossen, dass die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung von der Kommission zu Recht als Verhalten, das eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“, eingestuft worden sei, bezieht sich hauptsächlich auf dreierlei.

124

Im Kern rügt die ISU erstens, das Gericht habe den Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“ falsch ausgelegt, indem es der Kommission beigepflichtet habe, dass angesichts der Art des Verhaltens, das hier in Rede gestanden habe, dessen Inhalt, die mit ihm angestrebten Ziele sowie der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in den es sich eingefügt habe, im Licht der Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376), und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (C‑1/12, EU:C:2013:127), zu prüfen gewesen sei. Zweitens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass dieses Verhalten als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV einzustufen sei, weil es, wie sich aus den Beurteilungen der Kommission bezüglich des Inhalts, der Ziele sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung ergebe, eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“ habe. Gleichzeitig habe das Gericht es versäumt, über andere wesentliche Gesichtspunkte wie die der ISU von der Kommission zugeschriebene Absicht und die Auswirkungen dieser Regeln auf den betreffenden Markt sowie auf den mit ihm zusammenhängenden Eiskunstlaufmarkt zu befinden. Drittens habe das Gericht durch die gemeinsame Prüfung des zweiten und des vierten Nichtigkeitsgrundes, die sich auf den Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezogen hätten, wonach bei bestimmten Verhaltensweisen davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen (Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98), weitere Rechtsfehler begangen, die im Wesentlichen darin bestanden hätten, dass es diese beiden gesonderten Fragen „verschmolzen“ und damit seine Würdigung an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission gesetzt habe.

1) Zur Anwendbarkeit der aus den Urteilen vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376), und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (C‑1/12, EU:C:2013:127), hervorgegangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall

125

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung oder die unverfälschte Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit zwischen den Unternehmen gesichert ist. Wird einem Unternehmen, das eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Befugnis verliehen, de iure oder de facto zu entscheiden, welche anderen Unternehmen berechtigt sind, diese Tätigkeit ebenfalls auszuüben, sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen sie ausgeübt werden kann, gerät es in einen Interessenkonflikt und erhält einen deutlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, indem es ihm ermöglicht wird, deren Zugang zu dem betreffenden Markt zu verhindern oder seine eigene Tätigkeit zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1991, GB‑Inno-BM, C‑18/88, EU:C:1991:474, Rn. 25, vom 12. Februar 1998, Raso u. a., C‑163/96, EU:C:1998:54, Rn. 28 und 29, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 38, 49, 51 und 52) und dadurch die Entwicklung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder die Innovation beschränkt wird.

126

Daher kann eine solche Befugnis einem bestimmten Unternehmen nur unter der Voraussetzung verliehen werden, dass sie Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt, unabhängig davon, ob diese Befugnis auf der Zuweisung ausschließlicher oder besonderer Rechte durch einen Mitgliedstaat beruht, die dem Unternehmen, dem die Befugnis zusteht, eine beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 50 und 53), auf dem autonomen Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die es ihm ermöglicht, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen am Zugang zu diesem Markt oder zu verbundenen oder benachbarten Märkten zu hindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1991, GB‑Inno-BM, C‑18/88, EU:C:1991:474, Rn. 17 bis 20 und 24), oder auf einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung, erst recht, wenn die Vereinigung, von der dieser Beschluss stammt, aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit, die sie auf diesem Markt ausübt, zugleich als „Unternehmen“ anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 39, 44, 45, 59, 91 und 92).

127

Der Gerichtshof hat daher bereits festgestellt, dass eine solche Befugnis, wenn sie einem Unternehmen in beherrschender Stellung verliehen wird, durch ihr bloßes Vorhandensein gegen Art. 102 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 AEUV, verstößt, es sei denn, dass sie Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt, die geeignet sind, die Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 50 und 53).

128

In gleicher Weise ist, da die Art. 101 und 102 AEUV, auch wenn mit ihnen unterschiedliche Ziele verfolgt werden und sich ihr Anwendungsbereich unterscheidet, gemeinsam auf dasselbe Verhalten Anwendung finden können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 32, vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C‑395/96 P und C‑396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 33, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 146), so dass sie kohärent auszulegen sind, wobei allerdings die sie kennzeichnenden Besonderheiten zu beachten sind, davon auszugehen, dass in einer solchen Befugnis eine „bezweckte“ Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV gesehen werden kann.

129

Sollte dies nicht der Fall sein, kann in dieser Befugnis zumindest eine „bewirkte“ Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gesehen werden, worauf der Gerichtshof ebenfalls bereits hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69).

130

Aus diesen Gründen hat das Gericht in den Rn. 68 bis 76 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen den Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 172 und 173 des streitigen Beschlusses beigepflichtet, wonach unter Berücksichtigung der Art des vorliegend in Rede stehenden Verhaltens – eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung, mit dem dieser für eine Sportart verantwortlichen Vereinigung eine Regelungs-, Überwachungs- und Sanktionsbefugnis eingeräumt wird, die es ihr ermöglicht, den Zugang potenziell konkurrierender Unternehmen zu einem bestimmten Markt, auf dem diese Vereinigung selbst wirtschaftlich tätig ist, zu gestatten oder zu verhindern – die Prüfung des Gegenstands dieses Verhaltens, insbesondere seines Inhalts, der mit ihm verfolgten Ziele sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den es sich einfügt, im Licht der in den Urteilen vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376), und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (C‑1/12, EU:C:2013:127), herausgearbeiteten Rechtsprechung vorzunehmen sei.

2) Zur Einstufung des hier in Rede stehenden Verhaltens

131

Bei der Entscheidung über die Frage, ob bei einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung, mit dem ihr eine Regelungs-, Überwachungs- und Sanktionsbefugnis eingeräumt wird, die es ihr ermöglicht, potenziell konkurrierenden Unternehmen den Zugang zu einem bestimmten Markt, auf dem diese Vereinigung selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, zu gestatten oder zu versagen, davon auszugehen ist, dass mit ihm eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder zumindest bewirkt wird, ist zunächst zu klären, ob diese Befugnis durch transparente, klare und genaue materielle Kriterien begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 84 bis 86, 90, 91 und 99), mit denen verhindert werden kann, dass von ihr willkürlich Gebrauch gemacht wird. Außerdem liegt auf der Hand, dass diese Kriterien vor jeder Ausübung der Befugnis, die sie begrenzen sollen, in zugänglicher Form aufgestellt worden sein müssen.

132

Zu ihnen können u. a. Kriterien gehören, die die Durchführung von Sportwettbewerben, die auf Chancengleichheit und Leistung beruhen, in angemessener und wirksamer Weise fördern.

133

Ist dies der Fall, müssen derartige Kriterien sodann geeignet sein, die nicht diskriminierende Ausübung einer solchen Befugnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99) sowie die Objektivität und Verhältnismäßigkeit etwaiger Sanktionen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 48 und 55). Damit diese Kriterien allgemein als nicht diskriminierend gelten können, ist es erforderlich, dass sie die Organisation und Vermarktung von Drittwettbewerben sowie die Teilnahme von Klubs und Spielern an ihnen keinen Anforderungen unterwerfen, die sich entweder von den Anforderungen an die Wettbewerbe, die von der zur Entscheidung berufenen Einrichtung organisiert und vermarktet werden, unterscheiden oder die zwar identisch oder ähnlich sind, aber in der Praxis von einem Unternehmen, bei dem es sich nicht um einen Verband handelt oder das nicht über die gleichen Befugnisse wie die betreffende Einrichtung verfügt und sich daher in einer anderen Lage als diese befindet, nicht oder äußerst schwer erfüllt werden können. Speziell bei den Kriterien für die Verhängung etwaiger Sanktionen muss zudem gewährleistet sein, dass sie in jedem konkreten Fall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere anhand von Art, Dauer und Schwere des festgestellten Verstoßes, festgelegt werden.

134

Schließlich müssen diese Kriterien wirksam überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99).

135

Überdies muss die fragliche Befugnis durch transparente und nicht diskriminierende Verfahrensmodalitäten begrenzt werden, wie bei den Fristen für die Stellung eines Antrags auf vorherige Genehmigung und den Erlass einer Entscheidung über ihn, die sich nicht zum Nachteil der potenziellen Wettbewerber auswirken dürfen, indem sie diese wirksam am Marktzugang hindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 86 und 92) und damit letztlich die Produktion beschränken.

136

In Anbetracht der in den fünf vorstehenden Randnummern angeführten Rechtsprechung ist vorliegend erstens festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der ISU im Rahmen seiner Prüfung des Zwecks der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung keinen Rechtsfehler begangen hat, als es sich mit der Frage befasst hat, ob diese Regeln so konzipiert wurden, dass mit ihnen verhindert werden konnte, dass die Befugnisse zur vorherigen Genehmigung, zur Überwachung und zur Verhängung von Sanktionen, die sie dieser Vereinigung verleihen, in willkürlicher, diskriminierender oder unverhältnismäßiger Weise ausgeübt werden.

137

Insbesondere hat das Gericht bei der konkreten Prüfung des Inhalts dieser Regeln in den Rn. 85 bis 89 und 118 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sie durch kein spezifisches Ziel nachprüfbar gerechtfertigt waren und nicht das Ermessen begrenzten, über das die ISU bei der Erteilung oder Versagung von Genehmigungen etwaiger geplanter Eisschnelllauf-Wettbewerbe dritter Einrichtungen oder Unternehmen auf der Grundlage transparenter, objektiver, nicht diskriminierender und folglich überprüfbarer Genehmigungskriterien verfügt, so dass davon auszugehen ist, dass ihr ein freies Ermessen zusteht.

138

Hinzu kommt, dass diese Erwägungen, mit denen, wie sich aus den Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils ergibt, auf Argumente eingegangen werden sollte, die von der ISU eigens vorgebracht wurden, um bestimmte Beurteilungen der Kommission im streitigen Beschluss in Frage zu stellen, in ihrem Kern im Verhältnis zu diesem Beschluss nicht als neu angesehen werden können. Im 173. Erwägungsgrund ihres Beschlusses hatte die Kommission nämlich allgemein auf die Notwendigkeit verwiesen, ein Ermessen wie das der ISU mit Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle zu versehen, bevor sie in den Erwägungsgründen 163 und 185 des Beschlusses insbesondere darauf hingewiesen hat, dass dies hier nicht der Fall sei, da zwischen dem Ermessen und den nachprüfbaren spezifischen Zielen kein Zusammenhang bestehe.

139

Ebenso wenig hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 91 bis 95 und 97 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Sanktionen, die die ISU gegen Sportler verhängen kann, die an von ihr nicht zuvor genehmigten Eisschnelllauf-Wettbewerben teilnehmen, nicht an Kriterien geknüpft sind, die geeignet sind, ihre Objektivität und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, und einen relevanten Anhaltspunkt darstellen würden, um festzustellen, ob die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt bezweckten. Diese Erwägungen, mit denen, wie sich aus den Rn. 83, 90 und 96 des angefochtenen Urteils ergibt, ebenfalls auf Argumente eingegangen werden sollte, die von der ISU zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage vorgetragen wurden, können auch nicht so verstanden werden, dass sie sich auf Fragen beziehen, die gegenüber den in den Erwägungsgründen 162, 163, 166 und 186 des streitigen Beschlusses angesprochenen Fragen neu wären.

140

Zweitens hat das Gericht zwar in der soeben dargestellten Weise auf die in den Rn. 125 bis 128 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung Bezug genommen, seine Würdigung dazu jedoch im Rahmen einer juristischen Gesamtbetrachtung vorgenommen, die darauf abzielt, im Einklang mit der in den Rn. 105 bis 108 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung, wie insbesondere aus den Rn. 68, 76, 80 und 120 des angefochtenen Urteils hervorgeht, festzustellen, ob die Kommission zu dem Schluss berechtigt war, dass die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung unter Berücksichtigung ihres Inhalts, der mit ihnen verfolgten Ziele sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angesehen zu werden.

141

Die ISU bestreitet nicht die Stichhaltigkeit dieser juristischen Gesamtbetrachtung.

142

Sie beschränkt sich nämlich zunächst auf das Vorbringen, dass einige Gesichtspunkte, die im Rahmen dieser Erwägungen berücksichtigt worden seien, wie der Ermessenscharakter der ihr durch die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung eingeräumten Befugnis zur vorherigen Genehmigung, die Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen, die sie nach diesen Regeln gegen Sportler, die an nicht genehmigten Eisschnelllauf-Wettbewerben teilnähmen, verhängen könne, oder auch der Umstand, dass diese Regeln zumindest bis 2014 auf ein Ziel Bezug genommen hätten, das darin bestanden habe, den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der ISU zu sichern, isoliert betrachtet nicht ausreichten, um die Schlussfolgerung des Gerichts zu rechtfertigen, dass diese Regeln zu Recht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft worden seien. Ein solches Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen, da sie auf einer Gesamtwürdigung beruht.

143

Sodann trägt die ISU im Wesentlichen vor, diese Schlussfolgerung sei rechtsfehlerhaft, da sie sich letztlich darauf stütze, dass schon mit dem Inhalt und der Systematik der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung untrennbar die Möglichkeit oder Gefahr verbunden sei, dass diese zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden könnten, die darin bestünden, Einrichtungen oder Unternehmen, die mit ihr im Wettbewerb stehen könnten, am Zugang zum betreffenden Markt zu hindern sowie die von ihr veranstalteten Wettbewerbe zu begünstigen.

144

Diese in den Rn. 95, 118 und 119 des angefochtenen Urteils formulierte Schlussfolgerung steht jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Aus ihr ergibt sich zwar, dass es einem Sportverband wie der ISU freisteht, Regeln in Bezug auf die Veranstaltung und den Ablauf der internationalen Wettbewerbe in der betreffenden Sportart zu erlassen, anzuwenden und ihre Einhaltung mit Sanktionen zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, vom 18 Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 44, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), doch gestatten diese Erwägungen es keinesfalls, Vorschriften als rechtmäßig anzusehen, die wie die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung nicht mit angemessenen Beschränkungen und Bindungen sowie einer angemessenen Kontrolle verbunden sind.

145

Vielmehr ist im Licht der in den Rn. 125 bis 128 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass solche Regeln eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken. Sie ermächtigen nämlich die Einrichtung, die sie erlassen hat und zu ihrer Durchführung befugt ist, den Zugang jedes potenziell konkurrierenden Unternehmens zum Markt zu genehmigen, zu überwachen oder von Bedingungen abhängig zu machen und sowohl den Grad an Wettbewerb, der auf diesem Markt bestehen darf, als auch die Bedingungen festzulegen, unter denen ein etwaiger Wettbewerb stattfinden kann.

146

Damit können die genannten Regeln es ermöglichen, jedes konkurrierende Unternehmen, sei es auch ebenso leistungsfähig, vom Markt auszuschließen oder zumindest die Gestaltung und Vermarktung von Wettbewerben, die aufgrund ihres Formats oder ihres Inhalts alternativ oder neu sind, zu beschränken. Außerdem sind sie geeignet, den Sportlern jede Möglichkeit der Teilnahme an solchen Wettbewerben zu nehmen, obwohl diese z. B., unter Wahrung aller Grundsätze, Werte und Spielregeln, die der betreffenden Sportart zugrunde liegen, aufgrund ihres innovativen Formats für sie von Interesse sein könnten. Letztlich sind sie geeignet, den Zuschauern und den Fernsehzuschauern jede Möglichkeit zu nehmen, den Wettbewerben beizuwohnen oder ihre Ausstrahlung zu verfolgen.

147

Schließlich rügt die ISU im Wesentlichen, das Gericht habe ihre verschiedenen Argumente und Beweise bezüglich der von ihr mit dem Erlass der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung verfolgten Absicht (Rn. 121 des angefochtenen Urteils) sowie in Bezug auf die Anwendung und die Auswirkungen dieser Regeln auf den betreffenden Markt und den mit ihm verbundenen Markt des Eiskunstlaufs (Rn. 115 bis 117 des angefochtenen Urteils) summarisch oder ohne Prüfung zurückgewiesen. Dieses Vorbringen ist jedoch in Anbetracht der in den Rn. 98, 99, 106 und 107 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen.

148

Somit hat das Gericht ohne Rechtsfehler oder Fehler bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts festgestellt, dass die Kommission die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulässigkeit zutreffend als Verhalten eingestuft hat, das im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt. Dass das Gericht, wie die ISU überdies geltend macht, insbesondere in den Rn. 101 bis 104 und 108 des angefochtenen Urteils eine gemeinsame Prüfung der davon zu unterscheidenden Frage vorgenommen hat, ob diese Regeln im Licht der in Rn. 111 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gleichwohl vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sein könnten, obwohl diese Rechtsprechung bei Verhaltensweisen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken, irrelevant ist (siehe oben, Rn. 113 und 114), ist für die Stichhaltigkeit der in Rn. 140 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen jedenfalls ohne Bedeutung.

149

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

1.   Vorbringen der Parteien

150

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die ISU, das Gericht habe den vierten Nichtigkeitsgrund sowie die zu seiner Stützung vorgelegten Beweise nicht richtig verstanden und geprüft und sei damit seiner Aufgabe nach Art. 263 AEUV nicht nachgekommen.

151

Erstens habe dieser Nichtigkeitsgrund einen präzisen und begrenzten Gegenstand gehabt, der darin bestanden habe, dass ihre Weigerung, das ihr von einem dritten Veranstalter vorgelegte Vorhaben eines internationalen Wettbewerbs in Dubai zu genehmigen, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV gefallen sei, da mit ihr das legitime Ziel verfolgt worden sei, das in ihrem Ethik-Kodex enthaltene Wettverbot durchzusetzen, und dass ihr keine Absicht unterstellt werden könne, einen potenziellen Wettbewerber vom Eisschnelllaufmarkt auszuschließen, wie die Kommission es im streitigen Beschluss getan habe.

152

Zweitens habe das Gericht die Tragweite dieses Nichtigkeitsgrundes geändert, indem es in Rn. 99 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass allgemein darüber zu entscheiden sei, ob die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung durch ein im Schutz der Integrität der in die Zuständigkeit der ISU fallenden Sportarten bestehendes Ziel gerechtfertigt seien.

153

Drittens trägt die ISU vor, das Gericht habe einerseits in Rn. 102 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass sie befugt gewesen sei, Regeln aufzustellen, mit denen verhindert werden solle, dass die internationalen Eislauf-Wettbewerbe durch Wetten verfälscht würden, und es andererseits in Rn. 127 dieses Urteils abgelehnt, sich zur Rechtmäßigkeit der Anwendung dieser Regeln auf das im streitigen Beschluss erwähnte Vorhaben eines internationalen Wettbewerbs im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV zu äußern, mit der Begründung, diese Anwendung sei als solche von der Kommission nicht als Zuwiderhandlung eingestuft, sondern nur erwähnt worden, um zu veranschaulichen, in welcher Weise die Regeln in der Praxis angewandt werden könnten. Aus den Erwägungsgründen und dem verfügenden Teil dieses Beschlusses gehe nämlich klar hervor, dass die Anwendung der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung auf das fragliche Vorhaben ebenso wie deren Erlass als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft worden sei und dass die Kommission diese rechtliche Einordnung am Ende einer Prüfung vorgenommen habe, die sich in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, auf die Weigerung der ISU bezogen habe, das Vorhaben zu genehmigen. Das Gericht wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, sämtliche ihm unterbreiteten Argumente und Beweise zu prüfen, mit denen die ISU eine solche Einstufung in Frage gestellt und dargelegt habe, dass ihr Verhalten gerechtfertigt gewesen sei; dies habe das Gericht jedoch unterlassen.

154

Die Kommission, unterstützt durch Herrn Tuitert, Herrn Kerstholt und EU Athletes, tritt dem gesamten Vorbringen der ISU entgegen.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

155

Wie gleich zu Beginn festzustellen ist, geht dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls ins Leere, selbst wenn das Gericht die Tragweite des vierten von der ISU geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes missverstanden haben sollte und zu Unrecht angenommen hätte, mit der allgemeinen Frage befasst zu sein, ob die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt seien, und nicht mit der spezifischen Frage, ob die Anwendung dieser Regeln auf das von der ISU angesprochene Vorhaben eines internationalen Eisschnelllauf-Wettbewerbs durch ein solches legitimes Ziel gerechtfertigt sei.

156

Wie sich nämlich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat das Gericht die Beurteilung der Kommission, wonach die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung als solche betrachtet und somit unabhängig von ihrer Anwendung auf den Einzelfall eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten, zu Recht als zutreffend bestätigt. Außerdem ist die Existenz eines etwaigen legitimen Ziels – ihren Nachweis unterstellt – in diesem Zusammenhang irrelevant, wie sich aus den Rn. 107, 113 und 114 des vorliegenden Urteils ergibt.

157

Da beide Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

IV. Zum Anschlussrechtsmittel

158

Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes stützen ihr Anschlussrechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie im Wesentlichen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV im vorliegenden Fall rügen.

A. Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

1.   Vorbringen der Parteien

159

Mit ihrem ersten Anschlussrechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, machen Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes, unterstützt durch die Kommission, geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass in den von der ISU eingeführten Schiedsgerichtsvorschriften keine Verstärkung der in Art. 1 des streitigen Beschlusses genannten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gesehen werden könne.

160

Mit dem ersten Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes machen Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes geltend, die Erwägung des Gerichts, wonach die Schiedsgerichtsvorschriften durch ein mit der Besonderheit des Sports zusammenhängendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein könnten, sei rechtsfehlerhaft.

161

Hierzu tragen sie erstens vor, aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass Sportler, gegen die ein von der ISU erlassener Nichtzulassungsbeschluss ergangen sei, verpflichtet seien, ihre Streitigkeit mit der ISU ausschließlich vor den CAS zu bringen. Ferner seien die Sportler verpflichtet, sämtliche von der ISU erlassenen Regeln, zu denen diejenigen zur Einführung eines solchen Mechanismus der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung gehörten, zu akzeptieren, um an internationalen Eislauf-Wettbewerben teilnehmen zu können, die von ihr oder den ihr angehörenden nationalen Eislaufverbänden veranstaltet würden.

162

Zweitens sei der CAS ein Schiedsorgan mit Sitz außerhalb der Union, dessen Mitglieder von internationalen Sportverbänden wie der ISU ernannt würden oder in der Praxis dem bestimmenden Einfluss dieser Verbände unterlägen, und gegen seine Schiedssprüche könne ausschließlich das Schweizer Bundesgericht angerufen werden, dessen Kontrolle sich auf die Prüfung beschränke, ob die öffentliche Ordnung in dem von diesem Gericht definierten Sinne gewahrt sei, was die Wettbewerbsregeln der Union ausschließe.

163

Auch wenn den nationalen Gerichten der Union theoretisch weiterhin eine Rolle im Rahmen der Vollstreckung dieser Schiedssprüche zukomme, sei die gerichtliche Kontrolle, die sie in einem solchen Zusammenhang über diese Schiedssprüche ausüben könnten, bruchstückhaft und somit kostspielig (da ein Sportler die Vollstreckung des ihn betreffenden Schiedsspruchs in jedem der Mitgliedstaaten, in denen er an einem Wettbewerb teilnehmen wolle, anfechten müsse), komme zu spät und sei ineffizient (da die beantragte gerichtliche Entscheidung meist nach der Durchführung dieses Wettbewerbs ergehe und da es dem Sportler untersagt sei, in der Zwischenzeit Sicherungsmaßnahmen zu beantragen), sei beschränkt oder marginal (da ein Schiedsspruch nur im Fall eines offenkundigen, tatsächlichen und konkreten Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln als unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung der Union angesehen werden könne) und habe jedenfalls keine wirkliche Bedeutung (da die ISU über die Befugnis verfüge, einen Schiedsspruch, der einen bestimmten Sportler betreffe, selbst in der Weise zu vollstrecken oder von ihren Mitgliedern vollstrecken zu lassen, dass diesem Sportler jede Teilnahme an den von ihr oder ihren Mitgliedern veranstalteten internationalen Wettbewerben verboten werde).

164

Drittens schließlich habe das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass der mit den Schiedsgerichtsvorschriften eingeführte Mechanismus „durch legitime Interessen gerechtfertigt sein [kann], die mit den Besonderheiten des Sports zusammenhängen“.

165

Das Gericht habe nämlich im Wesentlichen allgemein und abstrakt auf den spezifischen Charakter des Sports in seiner Allgemeinheit abgestellt, während die vorliegend in Rede stehenden Regeln im konkreten Zusammenhang der Ausübung des Eisschnelllaufs als wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung fänden. Die zwingende und ausschließliche Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens könne aber nicht in beiden Fällen gleichermaßen gerechtfertigt sein. Außerdem sei die Argumentation des Gerichts umso problematischer, als ein außerhalb des Gerichtssystems der Union befindliches schiedsgerichtliches Organ wie der CAS im Unterschied zu den nationalen Gerichten oder den Unionsgerichten nicht verpflichtet sei, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union zu wachen, die der CAS im Übrigen offenkundig falsch auslege und anwende.

166

Die Kommission, die alle diese Argumente unterstützt, macht allgemeiner geltend, dass die Erwägungen des Gerichts die konkreten Modalitäten des von der ISU eingeführten Schiedsmechanismus außer Acht ließen. Insbesondere würden die von der ISU eingeführten Schiedsgerichtsvorschriften anders als bei einem zwischen den Parteien frei vereinbarten vertraglichen Schiedsmechanismus den Sportlern de facto einseitig, exklusiv und unter Androhung eines Verbots der Teilnahme an den von der ISU veranstalteten Wettbewerben aufgezwungen, was letztlich einer Unmöglichkeit für die Betroffenen, ihren Beruf auszuüben, gleichkomme.

167

Mit dem zweiten Teil ihres Anschlussrechtsmittelgrundes machen Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes geltend, das Gericht habe in den Rn. 157 bis 164 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es im Wesentlichen festgestellt habe, dass die Schiedsgerichtsvorschriften weder geeignet seien, die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union zu beeinträchtigen, noch, die Ausübung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die Sportler, gegen die aus wettbewerbswidrigen Gründen Nichtzulassungsentscheidungen ergangen seien, zu erschweren, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Vorschriften die in Art. 1 des streitigen Beschlusses festgestellte Zuwiderhandlung verstärkten.

168

Erstens sei der CAS ein schiedsgerichtliches Organ außerhalb der Unionsrechtsordnung, und es sei fraglich, ob er von den internationalen Sportverbänden wie der ISU wirklich unabhängig und unparteiisch sei. Zudem könnten die Schiedssprüche des CAS nur einer marginalen gerichtlichen Kontrolle ohne jede Berücksichtigung der Wettbewerbsregeln der Union unterzogen werden, vor einem Gericht, das überdies nicht befugt sei, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Außerdem würden den Sportlern die Schiedsgerichtsvorschriften in Wirklichkeit einseitig auferlegt.

169

In Anbetracht dessen hätte das Gericht davon ausgehen müssen, dass die betreffenden Vorschriften geeignet seien, die tatsächliche Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV zu gefährden sowie den Sportlern die Ausübung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu erschweren und damit die in Art. 1 des streitigen Beschlusses festgestellte Zuwiderhandlung zu verstärken.

170

Zweitens habe das Gericht die Auswirkungen dieser Vorschriften auf das Recht der Sportler auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den Hinweis relativiert, dass sie die Möglichkeit hätten, bei den zuständigen nationalen Gerichten Schadensersatzklagen zu erheben, wenn gegen sie aus wettbewerbswidrigen Gründen eine Nichtzulassungsentscheidung ergangen sei. Denn auch wenn solche Klagen dazu beitragen könnten, den gerichtlichen Rechtsschutz der durch einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln geschädigten Personen ex post zu gewährleisten sowie die Wirksamkeit dieser Regeln zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C‑453/99, EU:C:2001:465, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204), könnten sie nicht das Fehlen eines Rechtsbehelfs ausgleichen, mit dem die Betroffenen ex ante wirksamen Rechtsschutz erlangen könnten.

171

Außerdem liege es im vorliegenden Fall auf der Hand, dass dieser Rechtsbehelf für einen Eisläufer, gegen den aus wettbewerbswidrigen Gründen eine Nichtzulassungsentscheidung ergangen sei, in erster Linie darin bestehe, rechtzeitig deren Aufhebung mit der damit einhergehenden Möglichkeit zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit zu erreichen, und nicht nur darin, dass ihm mehrere Jahre später eine Entschädigung zum Ausgleich des rechtswidrigen Verbots der Ausübung dieser Tätigkeit und des Verlusts seiner Laufbahn sowie entsprechender Einkünfte gewährt werde. Dies gelte umso mehr, als es den Schiedsklägern nach der Verfahrensordnung des CAS untersagt sei, Sicherungsmaßnahmen zu beantragen, und mehrere nationale Gerichte bereits Schadensersatzklagen mit der Begründung abgewiesen hätten, dass dafür nach den Schiedsgerichtsvorschriften der CAS ausschließlich zuständig sei.

172

Drittens schließlich habe das Gericht einen entsprechenden Denkfehler begangen, indem es entschieden habe, dass eine für die Sportler, gegen die aus wettbewerbswidrigen Gründen eine Nichtzulassungsentscheidung ergangen sei, zufriedenstellende Möglichkeit darin bestehe, bei der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden Beschwerde einzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung verfügten diese nämlich bei der Behandlung der bei ihnen eingegangenen Beschwerden über ein weites Ermessen und könnten daher nicht gezwungen werden, diesen durch Einstufung des beanstandeten Sachverhalts nach den Wettbewerbsregeln stattzugeben (Urteile vom 18. Oktober 1979, GEMA/Kommission, 125/78, EU:C:1979:237, und vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C‑56/12 P, EU:C:2013:575).

173

Die Kommission unterstützt alle diese Argumente und fügt hinzu, das Gericht habe außerdem in Rn. 148 des angefochtenen Urteils den streitigen Beschluss offensichtlich missverstanden, als es angenommen habe, dass die in ihm enthaltenen Erwägungen dahin gegangen seien, die Schiedsgerichtsvorschriften als „erschwerenden Umstand“ in dem Sinne einzustufen, den dieser Ausdruck im Kontext der Ermittlung der Geldbußen habe, die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV verhängt werden könnten. Denn unabhängig davon, dass vorliegend keine Geldbuße gegen die ISU verhängt worden sei, habe sich die Kommission im Rahmen ihrer inhaltlichen Prüfung auf den Hinweis beschränkt, dass die Schiedsgerichtsvorschriften die in den Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung bestehende bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dadurch verstärkten, dass sie die nach diesen Regeln für die ISU bestehende Möglichkeit, jeden wirksamen Wettbewerb auf dem Markt der Organisation und Vermarktung internationaler Eisschnelllauf-Wettbewerbe auszuschließen, stützten.

174

Die ISU, die beide Teile des Anschlussrechtsmittelgrundes zusammen behandelt, hält dem erstens entgegen, dass er ins Leere gehe. Wie das Gericht in den Rn. 132 und 137 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, habe sich die Kommission nämlich im streitigen Beschluss darauf beschränkt, ergänzend zu den Schiedsgerichtsvorschriften Stellung zu nehmen.

175

Zweitens macht die ISU hilfsweise geltend, dass der Anschlussrechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da er den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand ändere. Weder dieser Rechtsstreit noch der streitige Beschluss hätten sich nämlich auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit an den CAS als solche bezogen. Zumindest seien einige der zur Stützung des Anschlussrechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente als unzulässig zurückzuweisen, da sie entweder neu seien (wie das Vorbringen zur Unterscheidung zwischen den wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Aspekten des Sports, zur Unabhängigkeit des CAS oder zu den Modalitäten einer Überprüfung der Schiedssprüche des CAS durch das Bundesgericht) oder sich auf die Wiedergabe von Bestandteilen des streitigen Beschlusses oder der erstinstanzlichen Schriftsätze beschränkten, ohne zu erläutern, inwiefern das Gericht im angefochtenen Urteil Rechtsfehler begangen oder den Sachverhalt verfälscht haben solle (etwa bezüglich der im Hinblick auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unzulänglichen Möglichkeit für die Sportler, bei den nationalen Gerichten Schadensersatzklagen zu erheben oder bei der Kommission oder den nationalen Wettbewerbsbehörden Beschwerde einzulegen).

176

Drittens schließlich sei der Anschlussrechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet. Sowohl die Kommission (im streitigen Beschluss) als auch das Gericht (im angefochtenen Urteil) hätten nämlich zu Recht anerkannt, dass der Rückgriff auf einen zwingenden und ausschließlichen Schiedsmechanismus einen allgemein akzeptierten Mechanismus der Streitbeilegung darstelle und vorliegend mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden könne, die einheitliche und wirksame Anwendung der von der ISU eingeführten Vorschriften auf alle Sportler, die Eislauf betrieben, zu gewährleisten.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

a)   Zur Zulässigkeit und zur Erheblichkeit des Anschlussrechtsmittelgrundes

177

Es ist zulässig, dass ein Anschlussrechtsmittelführer ein Anschlussrechtsmittel einlegt, mit dem er Gründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17, und vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 77).

178

Im vorliegenden Fall zielen die Anschlussrechtsmittelführer mit ihrem ersten Anschlussrechtsmittelgrund darauf ab, die rechtliche Stichhaltigkeit der vom Gericht in den Rn. 154 und 156 bis 164 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe in Frage zu stellen, wonach die Kommission rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Schiedsgerichtsvorschriften die durch die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung verursachte „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung verstärkten.

179

Überdies haben die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die sich dieser erste Anschlussrechtsmittelgrund bezieht, das Gericht veranlasst, dem sechsten Klagegrund und zum Teil dem siebten Klagegrund stattzugeben. Daher stützen diese Gründe, wie sich aus den Rn. 171 bis 174 und 180 des angefochtenen Urteils ergibt, insofern dessen Tenor, als darin Art. 2 des streitigen Beschlusses teilweise für nichtig erklärt wird, soweit dieser Artikel die Schiedsgerichtsvorschriften betrifft. Folglich geht dieser Anschlussrechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der ISU nicht ins Leere.

180

Die Befugnisse des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren sind allerdings auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das vor dem Gericht erörterte Vorbringen beschränkt, so dass er in diesem Rahmen nicht über Gründe oder Argumente entscheiden kann, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht unterbreitet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C‑266/97 P, EU:C:2000:171, Rn. 79, und vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 80).

181

Vorliegend macht die ISU zu Recht geltend, dass die Argumente der Anschlussrechtsmittelführer zu den Rechtsfolgen, die sich aus einer etwaigen fehlenden Unabhängigkeit des CAS ergeben könnten, weder zu den dem Gericht unterbreiteten Argumenten noch zu den Argumenten gehören, zu denen sich die Kommission im streitigen Beschluss geäußert hatte.

182

Diese Argumente sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

183

Zulässig sind hingegen die übrigen Argumente, deren Zulässigkeit die ISU bestreitet und die sich alle auf Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses beziehen, die von den Parteien im ersten Rechtszug streitig erörtert wurden und die das Gericht nach dem Vorbringen der Anschlussrechtsmittelführer und der Kommission bei seiner Entscheidung über den die Schiedsgerichtsvorschriften betreffenden Klagegrund der ISU nicht oder nicht korrekt berücksichtigt haben soll.

b)   Zur Begründetheit

184

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 268 bis 286 des streitigen Beschlusses, insbesondere in dessen Erwägungsgründen 269 bis 271, 277 und 281 bis 283, die Auffassung vertreten hat, dass die Schiedsgerichtsvorschriften, auch wenn sie für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellten, in Anbetracht ihres Inhalts, der Bedingungen ihrer Durchführung und ihrer Tragweite in dem ihnen zugrunde liegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang gleichwohl die von ihr zuvor festgestellte Zuwiderhandlung verstärkt hätten. Genauer gesagt hat die Kommission in diesen Erwägungsgründen im Wesentlichen festgestellt, dass die Schiedsgerichtsvorschriften dadurch, dass sie die gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit der Schiedssprüche, mit denen sich der CAS zur Gültigkeit der von der ISU aufgrund der ihr durch die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung verliehenen Ermessensbefugnisse erlassenen Entscheidungen äußere, mit dem Wettbewerbsrecht der Union erschwerten, den Verstoß gegen das Unionsrecht verstärkten, der der Existenz solcher Befugnisse innewohne. Insbesondere wies die Kommission darauf hin, dass diese gerichtliche Kontrolle einem Gericht mit Sitz in einem Drittstaat, also außerhalb der Union und ihrer Rechtsordnung, übertragen sei und dass solche Schiedssprüche nach der Rechtsprechung dieses Gerichts nicht anhand der Wettbewerbsregeln der Union überprüft werden könnten. Damit hat die Kommission letztlich nicht die Existenz, die Organisation oder die Funktionsweise des CAS als Schiedsorgan beanstandet, sondern die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die ihrer Ansicht nach die ISU im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Union bei der Ausübung ihrer Entscheidungs- und Sanktionsbefugnisse genießt, zulasten der Personen, die durch die mangelnde Begrenzung dieser Befugnisse und ihren daraus folgenden Ermessenscharakter beeinträchtigt werden können.

185

Sodann gibt es im Wesentlichen vier Gründe, die das Gericht zu der Annahme veranlasst haben, dass diese Argumentation der Kommission rechtsfehlerhaft sei. Erstens hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission weder die Möglichkeit selbst, zur Beilegung bestimmter Streitigkeiten das Schiedsgerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen, in Frage gestellt noch die Auffassung vertreten habe, dass die Vereinbarung einer Schiedsklausel als solche den Wettbewerb beschränke (Rn. 154 des angefochtenen Urteils). Zweitens habe die Kommission auch nicht festgestellt, dass die Schiedsgerichtsvorschriften als solche das Recht auf ein faires Verfahren verletzten (Rn. 155 dieses Urteils). Drittens könnten die Schiedsgerichtsvorschriften, soweit dem CAS eine zwingende und ausschließliche Zuständigkeit für die Kontrolle der von der ISU aufgrund ihrer Befugnisse zur vorherigen Genehmigung und zur Verhängung von Sanktionen gefassten Beschlüsse übertragen werde, durch legitime Interessen gerechtfertigt sein, die mit den Besonderheiten des Sports zusammenhingen und darin bestünden, dass ein einziges spezialisiertes Gericht rasch, ökonomisch und einheitlich über die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten entscheiden könne, die oft eine internationale Dimension aufwiesen, zu der die Ausübung einer professionellen sportlichen Aktivität auf hohem Niveau führen könne (Rn. 156 dieses Urteils). Viertens bleibe es den Sportlern und den Einrichtungen oder Unternehmen, die beabsichtigten, internationale Eisschnelllauf-Wettbewerbe zu veranstalten, die mit den von der ISU veranstalteten konkurrierten, unbenommen, nicht nur bei nationalen Gerichten Schadensersatzklagen zu erheben, sondern auch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden mit Beschwerden wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu befassen (Rn. 157 bis 161 des angefochtenen Urteils).

186

Die ersten beiden dieser Gründe, die vor dem Gerichtshof nicht beanstandet werden, können die Feststellung der teilweisen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, zu der das Gericht gelangt ist, nicht tragen, da sie sich nicht auf die Beurteilungen beziehen, die die Kommission dazu veranlasst haben, die Schiedsgerichtsvorschriften in Frage zu stellen, und daher nicht geeignet sind, die Richtigkeit dieser Beurteilungen in Frage zu stellen.

187

Dagegen machen die Anschlussrechtsmittelführer und die Kommission zu Recht geltend, dass der dritte und der vierte dieser Gründe rechtsfehlerhaft seien.

188

Erstens lässt nämlich, wie die Anschlussrechtsmittelführer und die Kommission im Wesentlichen geltend machen, die allgemeine und undifferenzierte Beurteilung, wonach die Schiedsgerichtsvorschriften, soweit sie dem CAS eine zwingende und ausschließliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Beschlüsse verliehen, die die ISU aufgrund ihrer Befugnisse zur vorherigen Genehmigung und zur Verhängung von Sanktionen fassen könne, durch legitime Interessen im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Sports gerechtfertigt sein könnten, die Anforderungen außer Acht, die erfüllt sein müssen, damit davon ausgegangen werden kann, dass ein Schiedsmechanismus wie der vorliegend in Rede stehende es zum einen ermöglicht, die tatsächliche Einhaltung der Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Ordnung sicherzustellen, und zum anderen mit den für die Struktur der justiziellen Architektur in der Union maßgebenden Grundsätzen vereinbar ist.

189

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von der ISU auferlegten Schiedsgerichtsvorschriften, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und wie das Gericht in den Rn. 156, 159 und 160 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, insbesondere zwei Arten von Streitigkeiten betreffen, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten in Form der beabsichtigten Veranstaltung und Vermarktung internationaler Eisschnelllauf-Wettbewerbe sowie der beabsichtigten Teilnahme an solchen Wettbewerben als professioneller Sportler auftreten können. Diese Vorschriften gelten somit für Rechtsstreitigkeiten über die Ausübung eines Sports als wirtschaftliche Tätigkeit, die als solche unter das Wettbewerbsrecht der Union fallen. Es muss daher aus den in den Rn. 91 bis 96 des vorliegenden Urteils genannten Gründen von den Schiedsgerichtsvorschriften beachtet werden, soweit sie in dem Gebiet, für das der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag gelten, Anwendung finden, unabhängig davon, wo die Einrichtungen, die sie erlassen haben, ihren Sitz haben (Urteile vom 25. November 1971, Béguelin Import, 22/71,EU:C:1971:113, Rn. 11, vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 43 bis 45).

190

Folglich geht es vorliegend nur um die Anwendung solcher Vorschriften im Zusammenhang mit derartigen Rechtsstreitigkeiten im Unionsgebiet und nicht um ihre Anwendung in einem anderen Gebiet als dem der Union, um ihre Anwendung im Rahmen anderer Arten von Rechtsstreitigkeiten wie etwa Rechtsstreitigkeiten, die nur den Sport als solchen betreffen und daher nicht unter das Unionsrecht fallen, und erst recht nicht um die Anwendung von Schiedsgerichtsvorschriften in anderen Bereichen.

191

Wie sich aus den Rn. 181 und 184 des vorliegenden Urteils ergibt, geht es zudem vorliegend nicht darum, dass nach den Schiedsgerichtsvorschriften die erstinstanzliche Kontrolle der von der ISU gefassten Beschlüsse dem CAS als Schiedsorgan obliegt, sondern nur darum, dass sie die Überprüfung der Schiedssprüche des CAS und die letztinstanzliche Kontrolle der Beschlüsse der ISU dem Bundesgericht, d. h. einem Gericht eines Drittstaats, vorbehalten.

192

Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Art. 101 und 102 AEUV Bestimmungen mit unmittelbarer Wirkung sind, die unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile vom 30. Januar 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:6, Rn. 16, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24), und die zur öffentlichen Ordnung der Union gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 36 und 39).

193

Deshalb hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Vereinbarung zu schließen, mit der in klaren und deutlichen Worten die mit ihr in Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten ganz oder zum Teil einem Schiedsorgan zugewiesen werden, anstelle des nationalen Gerichts, das nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für sie zuständig gewesen wäre, und dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen können, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang gerichtlich zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 35, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 34), doch gleichwohl darauf hingewiesen, dass sich eine solche gerichtliche Kontrolle jedenfalls auf die Frage erstrecken können muss, ob diese Schiedssprüche die grundlegenden, zur öffentlichen Ordnung der Union gehörenden Bestimmungen wahren, zu denen die Art. 101 und 102 AEUV zählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 37). Ein solches Erfordernis besteht erst recht, wenn davon auszugehen ist, dass ein solcher Schiedsmechanismus von einem Privatrechtssubjekt, etwa einem internationalen Sportverband, einem anderen, etwa einem Sportler, de facto aufgezwungen wird.

194

Ohne eine solche gerichtliche Kontrolle wäre nämlich der Rückgriff auf einen Schiedsmechanismus geeignet, den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte und die wirksame Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV zu beeinträchtigen, die durch die nationalen Vorschriften über die Rechtsbehelfe gewährleistet werden müssen und mithin gewährleistet wären, wenn es keinen solchen Mechanismus gäbe.

195

Die Einhaltung dieses Erfordernisses einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle gilt in besonderem Maß für Schiedsgerichtsvorschriften wie die von der ISU auferlegten.

196

Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass Sportverbände, auch wenn sie über rechtliche Autonomie verfügen, die es ihnen gestattet, Vorschriften u. a. zur Veranstaltung von Wettbewerben, zu deren ordnungsgemäßer Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), dabei nicht die Ausübung der dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte und Freiheiten einschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81 und 83, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 52), zu denen die Rechte gehören, die sich aus den Art. 101 und 102 AEUV ergeben.

197

Aus diesem Grund müssen, wie sich aus den Rn. 127 und 134 des vorliegenden Urteils ergibt, Vorschriften wie die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

198

Dieses Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle setzt voraus, dass, falls solche Regeln Bestimmungen enthalten, die einem Schiedsorgan eine zwingende und ausschließliche Zuständigkeit verleihen, das für die Überprüfung der von diesem Organ erlassenen Schiedssprüche zuständige Gericht prüfen kann, ob die Schiedssprüche die Art. 101 und 102 AEUV wahren. Außerdem setzt es voraus, dass dieses Gericht sämtlichen Anforderungen von Art. 267 AEUV genügt, so dass es den Gerichtshof anrufen kann oder gegebenenfalls muss, wenn es der Auffassung ist, dass dessen Entscheidung über eine unionsrechtliche Frage erforderlich ist, die sich in einer bei ihm anhängigen Rechtssache stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 1982, Nordsee, 102/81, EU:C:1982:107, Rn. 14 und 15, sowie vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 40).

199

Das Gericht hat somit Rechtsfehler begangen, als es in undifferenzierter und abstrakter Weise davon ausgegangen ist, dass die Schiedsgerichtsvorschriften „durch legitime Interessen gerechtfertigt sein können, die mit den Besonderheiten des Sports zusammenhängen“, da mit ihnen die Kontrolle der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung einer „speziellen Gerichtsbarkeit“ übertragen werde, ohne den Versuch zu unternehmen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Schiedsgerichtsvorschriften sämtlichen in den vorstehenden Randnummern erwähnten Erfordernissen entsprachen und daher eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union ermöglichten, obwohl sich die Kommission in den Erwägungsgründen 270 bis 277, 282 und 283 des streitigen Beschlusses zu Recht auf diese Erfordernisse gestützt und daraus den Schluss gezogen hatte, dass die genannten Vorschriften die in Art. 1 ihres Beschlusses festgestellte Zuwiderhandlung verstärkten.

200

Zweitens hat das Gericht auch Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 157 bis 161 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass in Anbetracht zum einen des Vorhandenseins von Rechtsbehelfen, die es den Adressaten eines Beschlusses, mit dem die Genehmigung eines Wettbewerbs versagt werde, oder eines Beschlusses über die Nichtzulassung ermöglichten, bei den zuständigen nationalen Gerichten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens zu beantragen, und zum anderen der Möglichkeit, bei der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde Beschwerde einzulegen, die volle Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union gewährleistet sei.

201

So bedeutsam es auch sein mag (vgl. insoweit Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26 und 27, sowie vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 25, 43 und 44), dass eine Person die Möglichkeit hat, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihr durch ein Verhalten entstanden ist, das geeignet ist, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, kann dieser Umstand nämlich nicht das Fehlen eines Rechtsbehelfs ausgleichen, mit dem sich diese Person an das zuständige nationale Gericht wenden kann, um, gegebenenfalls nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, zu erreichen, dass dieses Verhalten oder, wenn es in einer Handlung besteht, diese Handlung überprüft und aufgehoben wird, gegebenenfalls am Ende eines vorherigen Schlichtungsverfahrens, das gemäß einer Vereinbarung stattfindet, die seine Durchführung vorsieht. Dies gilt umso mehr im Fall von Personen, die als professionelle Sportler tätig sind, da deren Laufbahn – insbesondere im Fall von Hochleistungssportlern – relativ kurz sein kann.

202

Außerdem kann dieser Umstand es nicht rechtfertigen, dass das betreffende Recht zwar formal gewahrt, praktisch aber eines wesentlichen Teils seiner Tragweite beraubt wird, wie es der Fall wäre, wenn die mögliche gerichtliche Kontrolle des fraglichen Verhaltens oder der fraglichen Handlung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht übermäßig beschränkt wäre, insbesondere weil sie nicht auf die zur öffentlichen Ordnung gehörenden Bestimmungen des Unionsrechts erstreckt werden kann.

203

Erst recht kann die Möglichkeit, bei der Kommission oder bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde Beschwerde einzulegen, nicht angeführt werden, um das Fehlen eines Rechtsbehelfs wie des in Rn. 201 des vorliegenden Urteils genannten zu rechtfertigen. Im Übrigen ist, was die Kommission anbelangt, darauf hinzuweisen, dass, wie sie und die Anschlussrechtsmittelführer zu Recht ausführen, Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) einer Person, die bei der Kommission einen Antrag nach diesem Artikel stellt, keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C‑56/12 P, EU:C:2013:575, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

204

Demnach ist der erste Anschlussrechtsmittelgrund in vollem Umfang begründet. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm der die Schiedsgerichtsvorschriften betreffende Teil von Art. 2 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt worden ist.

B. Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

1.   Vorbringen der Parteien

205

Mit ihrem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund machen Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes, unterstützt durch die Kommission, geltend, das Gericht habe bei der Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im vorliegenden Fall fälschlich unberücksichtigt gelassen, dass die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung u. a. den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der ISU gewährleisten sollten.

206

Erstens habe das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, indem es nicht anerkannt habe, dass sich dieses Ziel aus den genannten Regeln in ihren Fassungen sowohl von 2014 als auch von 2016 ergebe.

207

Zweitens habe das Gericht den Sachverhalt in den Rn. 107 und 109 des angefochtenen Urteils rechtlich falsch eingeordnet, indem es entschieden habe, dass ein solches Ziel für sich genommen keinen wettbewerbswidrigen Charakter habe. Denn auch wenn es allgemein zulässig sei, dass ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen förderten, habe das Gericht es versäumt, die Konsequenzen aus seinen eigenen Feststellungen und Beurteilungen zum relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu ziehen, insbesondere aus den Feststellungen in den Rn. 70 und 114 des angefochtenen Urteils, aus denen sich ergebe, dass die ISU die Ausübung einer monopolistischen wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Markt der Veranstaltung und Vermarktung internationaler Eisschnelllauf-Wettbewerbe mit einer Regelungs-, Entscheidungs-, Überwachungs- und Sanktionsbefugnis kumuliert habe, die sie in einen Interessenkonflikt gebracht habe, der die Schaffung angemessener Bindungen und Beschränkungen sowie einer angemessenen Kontrolle erforderlich mache. Dem Gericht hätte es oblegen, dieser Situation Rechnung zu tragen und zu entscheiden, dass in Anbetracht dessen das hier in Rede stehende Ziel ein relevanter Gesichtspunkt für das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung sei, wie es die Kommission getan habe.

208

Die ISU tritt diesem gesamten Vorbringen entgegen.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

209

Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht zwar in den Rn. 107 und 109 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass einige Beurteilungen der Kommission fehlerhaft seien, gleichwohl aber in dessen Rn. 111 letztlich zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich diese Fehler nicht auf die rechtlich nicht zu beanstandende Schlussfolgerung der Kommission ausgewirkt hätten, wonach die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt hätten. Deshalb hat das Gericht die Klage der ISU abgewiesen, soweit sie sich gegen diesen Aspekt des streitigen Beschlusses richtete.

210

Der vorliegende Anschlussrechtsmittelgrund bezieht sich somit auf Gründe des angefochtenen Urteils, die nicht nur nicht tragend sind, sondern auch zu einer Argumentation gehören, die das Gericht veranlasst hat, einen Teil der Anträge der ISU zurückzuweisen und damit sowohl der Kommission als auch Herrn Tuitert, Herrn Kerstholt und EU Athletes insoweit Befriedigung zu verschaffen. Mit ihrem Anschlussrechtsmittelgrund beantragen Letztere daher nur eine Auswechslung der Begründung, die ihnen keinen Vorteil verschaffen kann. Ein derartiger Antrag ist jedoch unzulässig (Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 42, und vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission, C‑649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 61).

211

Dieser Anschlussrechtsmittelgrund ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

212

Daher ist dem Anschlussrechtsmittel in dem in Rn. 204 des vorliegenden Urteils genannten Umfang stattzugeben.

213

Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der streitige Beschluss darin teilweise für nichtig erklärt worden ist.

V. Zur Klage in der Rechtssache T‑93/18

214

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

215

Im vorliegenden Fall besteht die Klage in der Rechtssache T‑93/18 angesichts der Zurückweisung des Rechtsmittels der ISU gegen das angefochtene Urteil, soweit darin ihr Antrag auf Nichtigerklärung des Teils des streitigen Beschlusses, der die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung betrifft, zurückgewiesen wurde, nur insofern fort, als sie sich gegen den Teil dieses Beschlusses richtet, der die Schiedsgerichtsvorschriften betrifft.

216

Da der sechste und der siebte Klagegrund, mit denen ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV gerügt wurde, soweit dieser Artikel auf die Schiedsgerichtsvorschriften angewandt wurde, vor dem Gericht streitig erörtert wurden und da ihre Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, ist die Klage in Bezug auf diese Klagegründe entscheidungsreif, so dass über sie endgültig zu entscheiden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130, und vom 2. Dezember 2021, Kommission und GMB Glasmanufaktur Brandenburg/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C‑884/19 P und C‑888/19 P, EU:C:2021:973, Rn. 104).

A. Vorbringen der Parteien

217

Mit ihrem sechsten Klagegrund macht die ISU im Wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Schiedsgerichtsvorschriften die bezweckte Wettbewerbswidrigkeit der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung verstärkten.

218

Die zwingende Anwendung eines vertraglichen Schiedsmechanismus stelle nämlich eine allgemein anerkannte Methode zur Beilegung von Streitigkeiten dar. Außerdem spiele der CAS im vorliegenden Fall eine grundlegende Rolle für die einheitliche Anwendung der Sportvorschriften. Überdies stelle die Zuweisung einer Zuständigkeit an den CAS, die während des Verwaltungsverfahrens erfolgt sei, das die Kommission zum Erlass des streitigen Beschlusses veranlasst habe, einen Fortschritt gegenüber dem vorherigen ISU-internen Beschwerdemechanismus dar. Schließlich hätten die Betroffenen die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche dieses Organs vor den zuständigen nationalen Gerichten anzufechten; diese seien befugt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung der Wettbewerbsregeln der Union zu ersuchen.

219

Allgemeiner gesprochen seien die Beurteilungen der Kommission hierzu irrelevant, da die Kommission selbst anerkenne, dass die Schiedsgerichtsvorschriften als solche keine Zuwiderhandlung darstellten.

220

Mit ihrem siebten Klagegrund macht die ISU im Wesentlichen geltend, die Kommission sei nicht befugt gewesen, ihr Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Schiedsgerichtsvorschriften aufzuerlegen, da zwischen ihnen und den Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung kein Zusammenhang bestehe.

B. Würdigung durch den Gerichtshof

221

Wie sich aus den Rn. 199 und 204 des vorliegenden Urteils ergibt, hat sich die Kommission in den Erwägungsgründen 270 bis 277, 282 und 283 des streitigen Beschlusses zu Recht auf die in den Rn. 188 bis 198 dieses Urteils genannten Erfordernisse gestützt, um ihre Schlussfolgerung zu untermauern, dass die Schiedsgerichtsvorschriften in Anbetracht ihres Inhalts, der Bedingungen ihrer Durchführung und ihrer Tragweite in dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in den sie sich einfügten, den bezweckten wettbewerbswidrigen Charakter der nicht mit Bindungen, Beschränkungen und einer angemessenen gerichtlichen Kontrolle verbundenen Befugnisse verstärkten, die die ISU nach den Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung innehabe.

222

Keines der von der ISU geltend gemachten Argumente lässt den Schluss zu, dass diese Schlussfolgerung mit irgendeinem Fehler, geschweige denn mit einem offensichtlichen Fehler, behaftet ist.

223

Insoweit ergibt sich nämlich zum einen aus den in Rn. 216 des vorliegenden Urteils genannten Erwägungsgründen des streitigen Beschlusses, dass nach den Schiedsgerichtsvorschriften Streitigkeiten in Bezug auf die Durchführung der Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung zwingend und ausschließlich dem CAS unterbreitet werden, einem Schiedsorgan, dessen Schiedssprüche der Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegen. Die Kommission weist u. a. darauf hin, dass die mögliche Überprüfung der Schiedssprüche durch dieses Gericht die Frage nach deren Vereinbarkeit mit den zur öffentlichen Ordnung gehörenden Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV ausschließe. Außerdem sei das Bundesgericht kein Gericht eines Mitgliedstaats, sondern ein Gericht außerhalb des Gerichtssystems der Union, das nicht befugt sei, dem Gerichtshof hierzu eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Schließlich hätten die Sportler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts praktisch keine andere Wahl, als zu akzeptieren, dass die Streitigkeiten zwischen ihnen und der ISU dem CAS unterbreitet würden, es sei denn, sie verzichteten auf die Teilnahme an allen Wettbewerben, die von der ISU oder den ihr angehörenden nationalen Eislaufverbänden veranstaltet würden, mithin letztlich auf die Ausübung ihres Berufs.

224

Zum anderen hätten nach den Schiedsgerichtsvorschriften die Antragsteller, bei denen es sich um Sportler handele, an die eine Nichtzulassungsentscheidung ergangen sei, oder um Einrichtungen oder Unternehmen, deren Antrag auf vorherige Genehmigung eines geplanten internationalen Eisschnelllauf-Wettbewerbs abgelehnt worden sei, nicht die Möglichkeit, beim zuständigen Schiedsorgan oder vor den nationalen Gerichten, die gegebenenfalls über die Vollstreckung der von diesem Organ erlassenen Schiedssprüche zu entscheiden hätten, den Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu beantragen. Außerdem könne die Vollstreckung im Allgemeinen von der ISU und den ihr angehörenden nationalen Eislaufverbänden vorgenommen werden, ohne dass hierfür ein nationales Gericht tätig werden müsse.

225

Die ISU trägt kein klares und substantiiertes Argument vor, das den Schluss zuließe, dass diese verschiedenen Erwägungen auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruhen oder an einem oder mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern leiden. Vielmehr treffen einige von ihnen, wie die Erwägungen in Bezug auf die Unmöglichkeit, die Schiedssprüche des CAS der Kontrolle durch ein Gericht zu unterwerfen, das sich gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des Verfahrens nach Art. 267 AEUV vergewissern kann, dass die zur öffentlichen Ordnung gehörenden Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten sind, zu, und andere wie die, wonach der hier in Rede stehende Schiedsmechanismus den Sportlern de facto einseitig von der ISU aufgezwungen wird, stehen im Einklang mit den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 2. Oktober 2018, Mutu und Pechstein/Schweiz, CE:ECHR:2018:1002JUD004057510, §§ 109 bis 115).

226

Der sechste Klagegrund ist daher unbegründet.

227

Zum siebten Klagegrund ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV feststellt, befugt ist, die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Beschluss zu verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 23), und ihnen zu diesem Zweck jede Abhilfemaßnahme aufzuerlegen, die in angemessenem Verhältnis zu dieser Zuwiderhandlung steht und für deren wirksame Beendigung erforderlich ist (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 39).

228

Vorliegend ist die Kommission zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Schiedsgerichtsvorschriften die in Art. 1 des streitigen Beschlusses festgestellte Zuwiderhandlung dadurch verstärkt haben, dass sie die am Wettbewerbsrecht der Union ausgerichtete gerichtliche Kontrolle der Schiedssprüche des CAS, die im Anschluss an Beschlüsse ergehen, die von der ISU aufgrund des ihr durch die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung übertragenen freien Ermessens gefasst wurden, erschweren.

229

Außerdem zieht die ISU, die sich darauf beschränkt, zu Unrecht das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen diesen verschiedenen Vorschriften geltend zu machen, die Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die Erforderlichkeit der von ihr hinsichtlich der Schiedsgerichtsvorschriften auferlegten Abhilfemaßnahmen nicht wirksam in Zweifel.

230

Unter diesen Umständen ist auch der siebte Klagegrund unbegründet.

231

Folglich ist die Klage abzuweisen, soweit dies nicht bereits im angefochtenen Urteil geschehen ist.

VI. Kosten

232

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet er über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

233

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

234

Nach Art. 138 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof, wenn mehrere Parteien unterliegen, über die Verteilung der Kosten.

235

Im vorliegenden Fall ist die ISU sowohl in der Rechtssache C‑124/21 P als auch in dem vom Gerichtshof evozierten Teil der Rechtssache T‑93/18 unterlegen.

236

Außerdem haben Herr Tuitert, Herr Kerstholt und EU Athletes, auch wenn sie mit ihrem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund unterlegen sind, mit ihren Anträgen obsiegt.

237

Unter diesen Umständen sind der ISU die Kosten sowohl in der Rechtssache C‑124/21 P aufzuerlegen als auch in dem vom Gerichtshof gemäß den Anträgen der Kommission und von Herrn Tuitert, Herrn Kerstholt und EU Athletes evozierten Teil der Rechtssache T‑93/18.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Dem Anschlussrechtsmittel wird stattgegeben.

 

3.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, International Skating Union/Kommission (T‑93/18, EU:T:2020:610), wird aufgehoben, soweit mit ihm Art. 2 des Beschlusses C(2017) 8230 final der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion) teilweise für nichtig erklärt worden ist.

 

4.

Die Klage in der Rechtssache T‑93/18 wird abgewiesen, soweit dies nicht bereits mit dem in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Urteil geschehen ist.

 

5.

Die International Skating Union wird zur Tragung der Kosten in der Rechtssache C‑124/21 P und in dem in Nr. 4 des vorliegenden Tenors genannten Teil der Rechtssache T‑93/18 verurteilt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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