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Document 62019TJ0355
Judgment of the General Court (Seventh Chamber) of 16 June 2021 (Extracts).#CE v Comittee of the Regions.#Civil Service – Temporary staff – Article 2(c) of the CEOS – Contract for an indefinite period – Early termination with notice – Article 47(c)(i) of the CEOS – Breakdown in the relationship of trust – Terms of notice – Abuse of process – Right to be heard – Principle of sound administration – Rights of the defence – Manifest error of assessment.#Case T-355/19.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2021 (Auszüge).
EG gegen Ausschuss der Regionen.
Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Art. 2 Buchst. c der BBSB – Vertrag auf unbestimmte Dauer – Vorzeitige Auflösung mit Kündigungsfrist – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Ausgestaltung der Kündigungsfrist – Verfahrensmissbrauch – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der guten Verwaltung – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-355/19.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2021 (Auszüge).
EG gegen Ausschuss der Regionen.
Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Art. 2 Buchst. c der BBSB – Vertrag auf unbestimmte Dauer – Vorzeitige Auflösung mit Kündigungsfrist – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Ausgestaltung der Kündigungsfrist – Verfahrensmissbrauch – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der guten Verwaltung – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-355/19.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:369
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
16. Juni 2021 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Art. 2 Buchst. c der BBSB – Vertrag auf unbestimmte Dauer – Vorzeitige Auflösung mit Kündigungsfrist – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Ausgestaltung der Kündigungsfrist – Verfahrensmissbrauch – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der guten Verwaltung – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
In der Rechtssache T‑355/19
CE, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld,
Klägerin,
gegen
Ausschuss der Regionen, vertreten durch S. Bachotet und M. Esparrago Arzadun als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagter,
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, mit der zum einen in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung vom 16. April 2019 begehrt wird, mit der der Ausschuss der Regionen den Arbeitsvertrag der Klägerin gekündigt hat, und hilfsweise die Aufhebung des Schreibens vom 16. Mai 2019 begehrt wird, mit dem der genannte Ausschuss den Zeitpunkt, bis zu dem die Klägerin während der Kündigungsfrist ihre persönlichen Gegenstände abholen und auf ihre E-Mails zugreifen konnte, verlängert hat, und mit der zum anderen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens begehrt wird, der der Klägerin aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richterin I. Reine und des Richters M. Sampol Pucurull (Berichterstatter),
Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2020
folgendes
Urteil ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
II. Verfahren und Anträge der Parteien
38 |
Mit Klageschrift, die am 13. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß den Art. 278 und 279 AEUV gestellt, mit dem sie zum einen in erster Linie die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung und hilfsweise des Vollzugs des Schreibens vom 16. Mai 2019 und zum anderen den Erlass von vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf die Ausgestaltung der Kündigungsfrist begehrt hat. In Anwendung von Art. 91 Abs. 4 des Statuts ist das Hauptverfahren ausgesetzt worden. |
39 |
Mit Beschluss vom 12. Juli 2019, CE/Ausschuss der Regionen (T‑355/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:543), hat der Präsident des Gerichts den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin für die betreffenden Rechtsakte die Dringlichkeit einer Aussetzung nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, und die Kostenentscheidung vorbehalten. |
40 |
Nach Art. 91 Abs. 4 des Statuts ist das Hauptverfahren nach Erlass der Entscheidung vom 10. Oktober 2019, mit der die Beschwerde der Klägerin ausdrücklich abgelehnt worden war, fortgeführt worden. |
41 |
Im Zuge einer Änderung der Besetzung des Gerichts hat der Präsident des Gerichts mit Entscheidung vom 18. Oktober 2019 die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einem neuen, der Siebten Kammer zugeteilten Berichterstatter zugewiesen. |
42 |
Mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, ihr nach Art. 66 der Verfahrensordnung Anonymität zu gewähren. Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2019 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben. |
43 |
Mit Schriftsatz, der am 20. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung beantragt. |
44 |
Am 24. September 2020 hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung mehrere schriftliche Fragen zur mündlichen Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt und den Ausschuss der Regionen aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Der Ausschuss der Regionen ist dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen. |
45 |
In der Sitzung vom 10. Dezember 2020 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. |
46 |
Die Klägerin beantragt,
|
47 |
Der Ausschuss der Regionen beantragt,
|
III. Rechtliche Würdigung
A. Zu den Aufhebungsanträgen
[nicht wiedergegeben]
2. Zur Begründetheit
[nicht wiedergegeben]
a) Zum ersten Klagegrund: Verfahrensmissbrauch und Verstoß gegen die Art. 47 und 49 der BBSB sowie gegen die Art. 23 und 24 in Anhang IX des Statuts
55 |
Die Klägerin macht geltend, dass die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen nicht befugt gewesen sei, ihren Vertrag gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und sie gemäß Art. 49 Abs. 1 der BBSB vorläufig ihres Dienstes zu entheben, ohne die in den Art. 23 und 24 in Anhang IX des Statuts festgelegten Regeln zu beachten, denen der Erlass der Verwaltungsmaßnahme der vorläufigen Dienstenthebung unterliege. Daher ist die Klägerin der Auffassung, dass eine Entscheidung der Einstellungsbehörde, die die Kündigung ihres Vertrags gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB und zugleich auch die vorläufige Dienstenthebung während der gesamten Kündigungsfrist vorsehe, nach der Rechtsprechung einen Verfahrensmissbrauch darstelle. |
56 |
In der Erwiderung stellt die Klägerin klar, die angefochtene Entscheidung beinhalte entgegen dem Bekunden des Ausschusses der Regionen keine „Freistellung von der Leistungspflicht“, sondern eine Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung. Hierzu betont sie, dass nach der Rechtsprechung mit einer „Freistellung von der Leistungspflicht“ eine Ermächtigung gemeint sei, das Vorgeschriebene nicht tun zu müssen. Die angefochtene Entscheidung habe sie jedoch dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit während der Kündigungsfrist nicht auszuüben. Im Übrigen macht die Klägerin geltend, dass die Fortzahlung ihres Gehalts während der Kündigungsfrist in diesem Zusammenhang nicht relevant sei. Es sei offensichtlich, dass sich die ihr auferlegte Dienstfreistellung schwerlich von einer Dienstenthebung unterscheide. |
57 |
Außerdem könne der Ausschuss der Regionen seine Entscheidung, sie während der Kündigungsfrist ihres Dienstes zu entheben, nicht mit der sich aus dem dienstlichen Interesse ergebenden Unmöglichkeit rechtfertigen, für diesen Zeitraum eine anderweitige Ausgestaltung zu treffen. Wenn der Ausschuss der Regionen der Auffassung gewesen wäre, dass ihr Verhalten einem wichtigen Grund gleichkomme, der geeignet sei, zu ihrer fristlosen Entlassung zu führen, wäre er verpflichtet gewesen, gegen sie ein Disziplinarverfahren einzuleiten. |
58 |
Der Ausschuss der Regionen tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. |
59 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verfahrensmissbrauch eine besondere Ausprägung des Konzepts des Ermessensmissbrauchs ist, der eine präzise Bedeutung hat, die den Fall betrifft, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das das Statut speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, ZV/Kommission, T‑684/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:748, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
60 |
In Bezug auf das Verfahren zur Auflösung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Zeitbedienstetenvertrags geht aus Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist endet. Im Übrigen sieht Art. 49 Abs. 1 der BBSB vor, dass das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden kann, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt, und dass der betreffende Bedienstete vor einer solchen Kündigung nach Maßgabe des Anhangs IX Art. 23 und 24 des Statuts vorläufig seines Dienstes enthoben werden kann. |
61 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einstellungsbehörde insoweit aufgrund des weiten Ermessens, über das sie im Fall eines Dienstvergehens verfügt, das die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit rechtfertigen kann, durch nichts verpflichtet, ein Disziplinarverfahren gegen diesen einzuleiten, statt von der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Vertrags nach Art. 47 Buchst. c der BBSB Gebrauch zu machen. Nur wenn die Einstellungsbehörde beabsichtigt, einen Bediensteten auf Zeit wegen schweren Verstoßes gegen seine Verpflichtungen fristlos zu entlassen, ist nach Art. 49 Abs. 1 der BBSB das für Beamte in Anhang IX des Statuts geregelte Disziplinarverfahren einzuleiten, das für Bedienstete auf Zeit entsprechend gilt (vgl. Urteil vom 2. April 2019, Fleig/EAD, T‑492/17, EU:T:2019:211, Rn. 97 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). |
62 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kündigung des Vertrags der Klägerin im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Fraktion und Klägerin infolge unangemessener Führung ihrer Mitarbeiter und der Auswirkung, die diese Führung auf deren Gesundheit gehabt habe, zerstört worden sei, ohne dass in der angefochtenen Entscheidung ein disziplinarischer Grund gegen die Klägerin angeführt worden wäre. Die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen hat sich nämlich dafür entschieden, den Vertrag der Klägerin gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB zu kündigen und Art. 49 Abs. 1 der BBSB nicht anzuwenden. |
63 |
Daraus folgt, dass die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen grundsätzlich befugt war, den Vertrag der Klägerin auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB vor seinem Ablauf und mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen, ohne ein Disziplinarverfahren einleiten zu müssen. |
64 |
Allerdings wird in der angefochtenen Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin für die Dauer der sechsmonatigen Kündigungsfrist von der Erbringung der sich aus ihrem Vertrag ergebenden Leistungen unter Fortzahlung ihrer Vergütung und bei Fortbestand der mit ihrem Vertrag verbundenen Sozialleistungen freigestellt worden ist, da die Gefahr bestanden habe, dass sich die unmittelbaren Arbeitsbeziehungen der Klägerin zu ihren Mitarbeitern nachteilig auf deren Gesundheit auswirken würden und dass weiterhin ein schwieriges Arbeitsumfeld fortbestehen werde. Außerdem hat die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen in der angefochtenen Entscheidung klargestellt, dass die Klägerin Zugang zu ihrem Büro haben könne, um ihre persönlichen Gegenstände innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Kündigungsfrist abzuholen, und dass ihr Büro sodann vom Ausschuss entsprechend seinem Bedarf genutzt werde und für die Klägerin nicht mehr zugänglich sei. Ferner hat die genannte Entscheidung darauf hingewiesen, dass für die Klägerin der Zugriff auf ihre E-Mails im auf den Beginn der Kündigungsfrist folgenden Monat nur im „Lesemodus“ möglich sei, bevor die Mailbox dann automatisch deaktiviert werde. Letzten Endes habe die Klägerin gemäß der angefochtenen Entscheidung während der Kündigungsfrist weiterhin Zugang zu den Räumlichkeiten des Ausschusses der Regionen, müsse aber ihren Dienstausweis zurückgeben, der durch einen neuen ersetzt werde; daher sei sie daran gehindert, an den Fraktionsvorstandssitzungen und an den Plenartagungen teilzunehmen. |
65 |
Damit bestanden die Konsequenzen, die die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen aus dem zerstörten Vertrauensverhältnis ziehen wollte, zwar hauptsächlich in der Kündigung des Vertrags der Klägerin auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB, aber darüber hinaus auch darin, dass bestimmte Ausgestaltungen für die Vertragsdurchführung während der Kündigungsfrist in Betracht gezogen wurden, soweit hierin eine wesentliche Änderung ihrer Arbeitsbedingungen lag; hierzu zählt die Freistellung von der Erbringung der sich aus ihrem Vertrag ergebenden Arbeitsleistungen für die Dauer der Kündigungsfrist. |
66 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB zwar nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Arbeitsbedingungen des Bediensteten, dessen Vertrag beendet wird, während der Dauer der Kündigungsfrist eine besondere Ausgestaltung erfahren können, so dass davon auszugehen ist, dass dieser Zeitraum eine normale Beschäftigungszeit darstellt; ungeachtet dessen verfügen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Organisation ihrer Dienststellen und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten unter Einschluss derjenigen Bediensteten, die sich innerhalb einer Kündigungsfrist befinden, berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑703/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:892, Rn. 42). |
67 |
Außerdem ist nach der Rechtsprechung – unbeschadet dessen, dass die Einstellungsbehörde im Fall eines Dienstvergehens, das die Entlassung eines Bediensteten rechtfertigen kann, von der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Vertrags nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB Gebrauch machen kann, statt ein Disziplinarverfahren gegen diesen Bediensteten einzuleiten – dennoch davon auszugehen, dass die Entscheidung, unter solchen Umständen auf eine Kündigung zurückzugreifen, die Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangt, die ein zentrales Element dieser Bestimmungen darstellt. Wenn die Einstellungsbehörde daher der Auffassung ist, dass die Verstöße, die sie einem Bediensteten vorwirft, der weiteren Erfüllung seines Vertrags unter normalen Bedingungen während einer Kündigungsfrist entgegenstehen, muss sie daraus die Konsequenzen ziehen und mithin gemäß Art. 49 Abs. 1 der BBSB unter Rückgriff auf eine Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung ein Disziplinarverfahren einleiten, es sei denn, der Betroffene ist ordnungsgemäß von der Ausübung seiner Aufgaben entbunden worden (Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑703/16 RENV‚ nicht veröffentlicht, EU:T:2017:892, Rn. 51). |
68 |
Zudem ist es, wenn die Einstellungsbehörde im Fall eines Dienstvergehens, das die Entlassung eines Bediensteten rechtfertigen kann, beschließt, den Vertrag des betroffenen Bediensteten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, statt ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, Sache der Einstellungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnis zur Festlegung der Verwaltungsaufgaben, die dieser Bedienstete während dieses Zeitraums auszuüben hat, ihm begründet und im Text der Entscheidung über die Kündigung des Vertrags mitzuteilen, dass er gegebenenfalls bestimmte festgelegte Aufgaben nicht ausüben darf (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑703/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:892, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
69 |
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten besonderen Umständen die Gründe für die Kündigung eines Arbeitsvertrags auf der Grundlage von Art. 47 der BBSB ihren Ursprung in einer Situation haben, die es rechtfertigt, dass die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihres weiten Ermessens bei der Organisation der Dienststellen und der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals davon ausgehen können, dass es das dienstliche Interesse verlangt, der betroffenen Person alle ihre Aufgaben während des Laufes ihrer Kündigungsfrist zu entziehen. |
70 |
Dies kann insbesondere bei einer wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses erfolgenden Entlassung eines Bediensteten der Fall sein, der wie die Klägerin auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der BBSB eingestellt worden ist und in Bezug auf den, wie es auch bei ihr der Fall ist, kein schweres Dienstvergehen im Sinne von Art. 23 des Anhangs IX des Statuts festgestellt oder auch nur zur Last gelegt worden ist. |
71 |
Alle Bediensteten auf Zeit, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der BBSB eingestellt werden, verfügen nämlich über einen in Ansehung der Person geschlossenen Arbeitsvertrag, dessen wesentlicher Bestandteil das gegenseitige Vertrauen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T‑406/04, EU:T:2006:322, Rn. 47 und 101). |
72 |
So kann, wie der Ausschuss der Regionen in der mündlichen Verhandlung betont hat, die Zerstörung eines solchen gegenseitigen Vertrauensverhältnisses derart sein, dass es für die Person oder die Stelle, die den Bediensteten auf Zeit eingestellt hat, unmöglich wird, diesem während der Dauer der Kündigungsfrist auch nur die geringste Aufgabe zu übertragen. |
73 |
In einem solchen Fall stellt die Entscheidung, dem Bediensteten auf Zeit, dessen Vertrag beendet wird, während des Laufs der Kündigungsfrist nicht die geringste Aufgabe zu übertragen, eine im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme dar und muss nicht notwendigerweise, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, mit einer Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach den Art. 23 und 24 in Anhang IX des Statuts gleichgesetzt werden. Ebenso wenig kann, wenn es aufgrund der Situation, die – bei einem auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der BBSB eingestellten Bediensteten auf Zeit – der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zugrunde liegt, unmöglich wird, dass diesem während des Laufs der Kündigungsfrist Aufgaben übertragen werden, von der Einstellungsbehörde verlangt werden, während dieses Zeitraums ein Disziplinarverfahren einzuleiten. |
74 |
Im Übrigen trägt die Klägerin nichts vor, was belegen könnte, dass sie in Wirklichkeit aus disziplinarischen Gründen vorläufig ihres Dienstes enthoben und entlassen worden wäre. |
75 |
Daher ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihres ersten Klagegrundes auf der falschen Prämisse beruht, dass die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen auf der Grundlage der Art. 23 und 24 in Anhang IX des Statuts ihr gegenüber eine Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung aus disziplinarischen Gründen erlassen hätte, die verlangt hätte, dass die Kündigung ihres Arbeitsvertrags nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens nach Art. 49 der BBSB erfolgt. |
76 |
Folglich konnte die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen, den Arbeitsvertrag der Klägerin auf der Grundlage von Art. 47 der BBSB kündigen und zugleich entscheiden, dass die Klägerin während der Kündigungsfrist nicht arbeiten durfte, ohne dass dies einen Verfahrensmissbrauch bedeutet. |
77 |
Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. |
b) Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, des Grundsatzes der guten Verwaltung und des Verbots jeglicher Form von Mobbing
[nicht wiedergegeben]
1) Zum ersten Teil: Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung, der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
[nicht wiedergegeben]
ii) Zur angeblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Modalitäten für die Ausgestaltung der Kündigungsfrist der Klägerin vorsieht
92 |
Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. |
93 |
Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
94 |
Dieses Recht soll es der betroffenen Person zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
95 |
In einem Kontext wie dem vorliegenden hat die Einstellungsbehörde nachzuweisen, dass das Anhörungsrecht des Betroffenen gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 47, vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 48, und vom 7. November 2019, WN/Parlament, T‑431/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:781, Rn. 44). |
96 |
Es ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nie darauf hingewiesen hat, dass die Möglichkeit bestehe, dass während der Dauer der Kündigungsfrist die Vertragsdurchführung eine besondere Ausgestaltung erfahren werde. Denn obwohl diese Behörde die Klägerin im Hinblick auf den Sachverhalt und dessen Zurechenbarkeit sowie zu der Rechtsgrundlage, auf der die angefochtene Entscheidung erlassen werden könnte, angehört hat, hat die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, zu den besonderen Modalitäten der Ausgestaltung der Kündigungsfrist, die die Einstellungsbehörde vorsehen wollte, Stellung zu nehmen, und insbesondere dazu, dass die Klägerin die Aufgaben der Fraktionsgeneralsekretärin nicht mehr wahrnehmen sollte und dass der Zugriff auf ihre E-Mails sowie der Zugang zu ihrem Büro und zu den Räumlichkeiten des Ausschusses der Regionen besonders geregelt würden. |
97 |
Solche Maßnahmen hätten jedoch nicht erlassen werden dürfen, ohne dass die Klägerin zuvor angehört worden wäre, um Gewissheit darüber zu haben, dass sie insoweit ihren Standpunkt zum Ausdruck bringen konnte. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll, bestimmte Umstände näher auszuführen oder andere geltend zu machen, z. B. in Bezug auf seine individuelle Situation, die gegen den Erlass oder für einen anderen Inhalt der in Betracht gezogenen Entscheidung sprechen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑703/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:892, Rn. 48). |
98 |
Der Ausschuss der Regionen kann in dieser Hinsicht nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich aus dem Kontext des Schreibens, mit dem er seine Absichten bekundet habe, implizit, aber inhärent die Möglichkeit habe ersehen lassen, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags der Klägerin mit einer Freistellung von der Erbringung derjenigen Arbeitsleistungen verbunden werde, die sich aus ihrem Vertrag während der Kündigungsfrist ergäben, und dass die Klägerin, als sie dazu aufgefordert worden sei, zu dem ihr vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, nicht habe verkennen können, dass beabsichtigt gewesen sei, die Kündigungsfrist dementsprechend zu gestalten. |
99 |
Die verschiedenen Aktenstücke, insbesondere die zwischen einem Fraktionsmitglied und der Klägerin ausgetauschten E-Mails, ließen nicht die Annahme zu, dass die Klägerin mit Sicherheit erkennen konnte, dass die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen beabsichtigte, die Kündigungsfrist dementsprechend zu gestalten. Die vom Ausschuss der Regionen zur Stützung seines Vorbringens angeführten Aktenstücke nahmen – abgesehen davon, dass sie nicht von der Einstellungsbehörde stammten – nicht auf derartige Maßnahmen Bezug, sondern wiesen auf die Möglichkeit hin bzw. legten nahe, dass die Klägerin im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung kündigen könne. |
100 |
Folglich hat der Ausschuss der Regionen in Bezug auf die oben in Rn. 96 genannten Maßnahmen zur Ausgestaltung der Kündigungsfrist der Klägerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verletzt. |
101 |
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nur dann zur Aufhebung der am Ende des betreffenden Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
102 |
Im vorliegenden Fall hätte, wenn die Klägerin zu den oben in Rn. 96 genannten Modalitäten, die für die Ausgestaltung der Kündigungsfrist vorgesehen waren, hätte gehört werden können, die Einstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen möglicherweise für diesen Zeitraum eine andere Ausgestaltung in Betracht gezogen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2017, CJ/ECDC, T‑703/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:892, Rn. 49). |
103 |
Zudem hat die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auf die bloße Möglichkeit beschränke, ihre Einwände gegen die besonderen Modalitäten zur Ausgestaltung der Kündigungsfrist im eigentlichen Sinne zum Ausdruck zu bringen, sondern auch die Möglichkeit impliziere, Gesichtspunkte geltend zu machen, die Auswirkungen auf den Inhalt der in Betracht gezogenen Entscheidung haben könnten. Insoweit hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie, falls sie vor Erlass einer Entscheidung im Hinblick auf die streitigen Modalitäten zur Ausgestaltung der Kündigungsfrist gehört worden wäre, hätte geltend machen können, dass eine Maßnahme wie etwa die Erbringung ihrer Arbeitsleistungen von ihrem Wohnsitz aus hätte erwogen werden können. |
104 |
Unter diesen Umständen kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass die besonderen Modalitäten zur Ausgestaltung der Kündigungsfrist in der angefochtenen Entscheidung und insbesondere diejenige, die darin bestand, die Klägerin von der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen während des Laufs der Kündigungsfrist freizustellen, anders hätten ausfallen können, wenn die Klägerin ordnungsgemäß angehört worden wäre. |
105 |
Daher ist das Recht der Klägerin, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, in Bezug auf die oben in Rn. 96 genannten besonderen Modalitäten zur Ausgestaltung der Kündigungsfrist verletzt worden. |
106 |
Folglich ist der vorliegenden Rüge stattzugeben, so dass die angefochtene Entscheidung, soweit darin die besonderen Modalitäten zur Ausgestaltung der Kündigungsfrist wegen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör festgelegt werden, aufzuheben ist. Dieser Rechtsverstoß allein stellt jedoch als solcher die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung, soweit mit ihr der Vertrag der Klägerin gekündigt wurde, nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2013, Gomes Moreira/ECDC, F‑80/11, EU:F:2013:159, Rn. 54). [nicht wiedergegeben] |
IV. Kosten
151 |
Wenn mehrere Parteien unterliegen, entscheidet nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung das Gericht über die Verteilung der Kosten. Da im vorliegenden Fall dem Antrag auf Aufhebung teilweise stattgegeben worden ist und der Schadensersatzantrag zurückgewiesen worden ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes trägt, für die die Entscheidung vorbehalten worden ist. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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da Silva Passos Reine Sampol Pucurull Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2021. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.