URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

4. April 2019 ( *1 )

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Personal der Europäischen Investitionsbank (EIB) – Sexuelle Belästigung – Untersuchung im Rahmen des Programms ‚Dignity at work‘ – Zurückweisung einer Beschwerde wegen Mobbings – Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, die Beschwerde zurückzuweisen – Schadensersatz“

In der Rechtssache C‑558/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. September 2017,

OZ, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: B. Maréchal, avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch K. Carr und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. November 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt OZ die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2017, OZ/EIB (T‑607/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:495), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung des Berichts des Untersuchungsausschusses der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 14. September 2015 und der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 16. Oktober 2015, ihrer Beschwerde wegen sexueller Belästigung nicht stattzugeben (im Folgenden: streitige Entscheidung), sowie auf Ersatz des ihr infolge des Berichts und der Entscheidung entstandenen Schadens abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Statut der Beamten der Europäischen Union

2

Das Statut der Beamten der Europäischen Union wurde durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), festgelegt.

3

Art. 24 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union bestimmt in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung (ABl. 2013, L 287, S. 15):

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“

Personalordnung der EIB

4

Die am 20. April 1960 vom Verwaltungsrat der EIB erlassene Personalordnung der EIB sieht in der durch Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 4. Juni 2013 geänderten Fassung, die am 1. Juli 2013 in Kraft trat, in Art. 41 vor:

„Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Mitgliedern ihres Personals, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Jede Klage eines Mitglieds des Personals gegen eine Maßnahme der Bank, die dieses Mitglied beschweren könnte, muss innerhalb von drei Monaten erhoben werden.

Neben der Klage vor dem Gerichtshof … und vor deren Erhebung sind alle Streitfälle, sofern sie nicht Maßnahmen des Artikels 38 betreffen, Gegenstand eines Güteverfahrens, das vor dem Schlichtungsausschuss der Bank durchgeführt wird.

Der Schlichtungsantrag muss innerhalb von drei Monaten [ab] dem Eintritt der Ereignisse oder der Mitteilung der Maßnahmen, die den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit bilden, gestellt werden. …“

Politik der EIB im Bereich der Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz

5

In den am 18. November 2003 von der EIB erlassenen internen Vorschriften über die „Politik im Bereich der Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz“ (im Folgenden: Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz) heißt es:

„Untersuchungsverfahren

Das Untersuchungsverfahren enthält folgende Bestimmungen:

Ein aus drei unabhängigen Personen bestehender Untersuchungsausschuss wird gebildet …

Der Untersuchungsausschuss führt eine Reihe von Anhörungen durch; dabei hört er beide Parteien, etwaige Zeugen und jede weitere Person, die er befragen möchte, getrennt an.

Beide Parteien haben das Recht, vom Untersuchungsausschuss angehört zu werden.

Beide Parteien haben das Recht, vertreten oder begleitet zu werden.

Im Anschluss an die Anhörungen und Beratungen des Untersuchungsausschusses wird eine Empfehlung an den Präsidenten gerichtet.

Der Präsident entscheidet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Aufgaben und Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Ausschuss hat die Aufgabe, eine Struktur vorzusehen, die eine objektive und unabhängige Untersuchung eines oder mehrerer Vorfälle gewährleistet und zu einer Empfehlung an den Präsidenten führt, der entscheidet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Verfahren

2. Der Generaldirektor der Direktion Personal schlägt dem Präsidenten im Einvernehmen mit den Personalvertretern die Zusammensetzung des Ausschusses vor und legt ein Datum für den Beginn der Untersuchung fest, und zwar spätestens 30 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde.

3. Der Generaldirektor der Direktion Personal bestätigt unverzüglich den Eingang des Schriftsatzes des Mitglieds des Personals und bestätigt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens …

4. Nach Eingang des Schriftsatzes des Beschwerdeführers trifft der Generaldirektor der Direktion Personal folgende Maßnahmen:

d)

Er weist darauf hin, dass die Untersuchung innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem offiziellen Eingang der Beschwerde beim Generaldirektor der Direktion Personal beginnen wird und dass beide Parteien über Datum, Uhrzeit und Ort ihrer individuellen Anhörung, über ihr Recht, vertreten oder begleitet zu werden, und über die Zusammensetzung des Ausschusses unterrichtet werden.

Anhörung

Die Anhörung dient dazu, genau zu ermitteln, was geschehen ist, und die Tatsachen zusammenzutragen, so dass eine mit Gründen versehene Empfehlung ausgearbeitet werden kann. Die Parteien haben kein Recht zum Kreuzverhör, da sie gesondert gehört werden. Sie sind nicht verpflichtet, unangenehme oder peinliche Details zu wiederholen, da dies völlig unnötig ist. Alle an der Untersuchung und den Anhörungen beteiligten Personen, einschließlich der Assistenten und Zeugen, werden daran erinnert, dass sie zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind.

… Der Ausschuss kann das ihm geeignet erscheinende Verfahren anwenden. Im Allgemeinen besteht die Anhörung aus einer Reihe gesonderter Zusammenkünfte, die in folgender Reihenfolge stattfinden:

zunächst der Beschwerdeführer;

etwaige vom Beschwerdeführer benannte Zeugen;

die des Mobbings beschuldigte Person;

etwaige von der des Mobbings beschuldigten Person benannte Zeugen.

Wenn der Ausschuss es für erforderlich hält, können beide Parteien zu erneuten gesonderten Anhörungen geladen werden.

Wenn nötig, kann der Ausschuss auch die beteiligten Personen erneut befragen und gegebenenfalls weitere Mitglieder des Personals vorladen oder Informationen oder Kopien von Dokumenten anfordern, sofern der gesamte Ausschuss dies für gerechtfertigt und relevant hält. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident über Angelegenheiten in Bezug auf den Zugang zu Dateien und Daten oder den Rückgriff auf andere Untersuchungsmethoden; dabei konsultiert er erforderlichenfalls den Datenschutzbeauftragten. Der Ausschuss unterrichtet den Beschwerdeführer über etwaige zusätzliche Untersuchungen.

Ergebnis der Untersuchung

Nach Anhörung aller Parteien und Durchführung aller weiteren sachdienlichen Ermittlungen sollte der Ausschuss in der Lage sein, eine Entscheidung zu treffen und eine mit Gründen versehene Empfehlung abzugeben. Er ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.

Der Ausschuss kann empfehlen,

die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen, weil beide Parteien die Situation klären konnten und eine für beide Parteien akzeptable Lösung für die Zukunft gefunden wurde;

die Angelegenheit nicht als Belästigung oder Mobbing einzustufen, sondern als einen Streit am Arbeitsplatz, der eingehender geprüft oder überwacht werden muss;

die Beschwerde zurückzuweisen;

die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sollte er die Beschwerde als unbegründet oder böswillig eingelegt ansehen;

das Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die schriftliche Empfehlung des Ausschusses ist innerhalb von fünf Tagen nach dem Abschluss der Untersuchung abzugeben und dem Präsidenten zu übersenden, damit er entscheidet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Entscheidung des Präsidenten

Innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach der Übersendung der Empfehlung an den Präsidenten werden beide Parteien schriftlich über die mit Gründen versehene Entscheidung des Präsidenten informiert, der die Empfehlung des Ausschusses beigefügt ist.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

6

Am 1. Dezember 2008 wurde OZ von der EIB eingestellt.

7

Ende 2009 trat Herr F. in eine der Direktionen der EIB als Koordinator des Personals ein und war als solcher auch für OZ zuständig.

8

Am 16. September 2012 wechselte OZ die Stelle.

9

Im Januar 2014 teilte OZ ihrem Abteilungsleiter mit, dass dieser Wechsel mit einer sexuellen Belästigung durch Herrn F. im Zusammenhang stehe, der sie von 2011 an ausgesetzt gewesen sei.

10

Am 20. Mai 2015 legte OZ beim Generaldirektor der Direktion Personal der EIB eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, Opfer einer sexuellen Belästigung durch Herrn F. zu sein.

11

Am 18. Juni 2015 setzte der Generaldirektor OZ davon in Kenntnis, dass aufgrund ihrer Beschwerde ein förmliches Untersuchungsverfahren (im Folgenden: Untersuchungsverfahren) gemäß der Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz eröffnet worden sei.

12

Am 19. Juni 2015 stimmte der Präsident der EIB dem Vorschlag zu, zur Durchführung des Untersuchungsverfahrens einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

13

Am 26. Juni 2015 wurde der Untersuchungsausschuss offiziell benannt, und OZ wurde darüber informiert, dass die Anhörungen am 20. Juli 2015 stattfinden sollten.

14

Am 17. September 2015 übermittelte der Untersuchungsausschuss dem Präsidenten der EIB seinen Bericht, der seine mit einer Begründung versehenen Empfehlungen enthielt (im Folgenden: Bericht des Untersuchungsausschusses).

15

In seinem Bericht legte der Untersuchungsausschuss dar, dass die Vorwürfe von OZ mangels Zeugen für die behaupteten Handlungen nicht hätten bestätigt werden können. Dagegen seien sich alle Zeugen darüber einig gewesen, dass die Gesundheit von OZ Anlass zur Besorgnis gegeben habe. Sie habe eine traumatische Trennung von ihrem früheren Partner durchlebt und in der Folge stark abgenommen. Im Übrigen sei sie sehr karriereorientiert und verhalte sich manipulativ, was anderen Personen schaden könne. Sie habe auch Schwierigkeiten, jegliche Art von Kritik zu akzeptieren. Schließlich empfahl der Untersuchungsausschuss OZ, größeren Teamgeist an den Tag zu legen und zu einer positiven Einstellung zurückzufinden.

16

Am 16. Oktober 2015 erließ der Präsident der EIB, gestützt auf die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses, die streitige Entscheidung, der der Bericht des Untersuchungsausschusses beigefügt war.

17

Nach dem Erlass der streitigen Entscheidung forderte der Präsident der EIB im Hinblick auf die etwaige Einleitung eines Disziplinarverfahrens weitere Informationen vom Untersuchungsausschuss an. Dieser gab am 12. Januar 2016 seine abschließende Stellungnahme ab. Im Anschluss daran stellte die Rechtsmittelführerin einen Schlichtungsantrag gemäß Art. 41 der Personalordnung der EIB in geänderter Fassung.

18

Am 29. Juni 2016 stellte der Präsident der EIB im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Schlichtungsausschusses vom 22. April 2016 das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19

Mit Klageschrift, die am 22. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F‑37/16 in das Register eingetragen wurde.

20

Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) wurde die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen. Sie wurde unter dem Aktenzeichen T‑607/16 in das Register eingetragen.

21

OZ beantragte beim Gericht,

die streitige Entscheidung sowie den Bericht des Untersuchungsausschusses (einschließlich der Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Berichts) aufzuheben,

die EIB zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 20000 Euro als Ersatz für den entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen,

die EIB zu verurteilen, ihr 977 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) sowie einen Betrag von 5850 Euro für Behandlungskosten infolge dieses Schadens zu zahlen,

die EIB zu verurteilen, ihr die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten in Höhe von 35100 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) zu erstatten, und

die vorliegende Rechtssache an die EIB zurückzuverweisen, damit das Verfahren im Bereich der Würde am Arbeitsplatz wiedereröffnet wird und eine neue Entscheidung des Präsidenten der EIB mit dem von OZ angegebenen Inhalt ergeht.

22

OZ stützte ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe.

23

Mit dem ersten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Untersuchungsverfahren und gegen die Verfahrensrechte in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da mehrere Schritte des Untersuchungsverfahrens nicht eingehalten worden seien.

24

Mit dem zweiten Klagegrund rügte OZ einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta, da der Bericht des Untersuchungsausschusses und die streitige Entscheidung ihrem Privatleben zuzurechnende und insbesondere ihre psychische Gesundheit betreffende Rechtfertigungselemente enthielten, die für den Gegenstand der Untersuchung irrelevant seien.

25

Am 13. Juli 2017 erließ das Gericht das angefochtene Urteil; darin wies es die Klage von OZ ab und erlegte ihr die Kosten auf.

26

In seinem Urteil hat das Gericht die Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführerin insgesamt zurückgewiesen, da sich aus keiner der von ihr erhobenen Rügen ein der EIB vorwerfbares rechtswidriges Verhalten ergebe. Da die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Aufhebungsanträge die gleichen Rechtsverletzungen wie im Rahmen ihrer Schadensersatzanträge geltend mache, seien auch Erstere zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen sei.

Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

27

OZ beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

die streitige Entscheidung und den Bericht des Untersuchungsausschusses der EIB aufzuheben;

die EIB zu verurteilen, ihr einen Betrag von 977 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für die aufgrund des erlittenen Schadens bislang entstandenen Behandlungskosten und einen Betrag von 5850 Euro für künftige Behandlungskosten zu zahlen;

die EIB zu verurteilen, den ihr entstandenen immateriellen Schaden in Höhe von 20000 Euro zu ersetzen;

die EIB zu verurteilen, ihr die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten in Höhe von 35100 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) zu erstatten;

die EIB zu verurteilen, ihr die durch das vorliegende Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten zu erstatten, und

die vorliegende Rechtssache zurückzuverweisen, damit die EIB das die Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz betreffende Verfahren wiedereröffnet und/oder der Präsident der EIB eine neue Entscheidung mit dem von der Rechtsmittelführerin angegebenen Inhalt erlässt.

28

Die EIB beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

29

Die Rechtsmittelführerin beantragt u. a., die vorliegende Rechtssache an die EIB zurückzuverweisen, damit das Untersuchungsverfahren wiedereröffnet wird und der Präsident der EIB eine neue Entscheidung mit dem von ihr angegebenen Inhalt erlässt.

30

Die Rechtsmittelführerin hat für diesen Antrag aber keine Begründung angeführt. Die Rechtsmittelschrift kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die darin enthaltene Begründung Rechtsmittelgründe oder Argumente enthielte, die gegen das angefochtene Urteil vorgebracht würden.

31

Der Antrag ist somit unzulässig.

32

Überdies hält die EIB das Rechtsmittel für insgesamt unzulässig. Zum einen nehme es auf keine bestimmte Randnummer des angefochtenen Urteils Bezug, und zum anderen beschränke sich die Rechtsmittelführerin darauf, ihr Vorbringen aus der Klageschrift zu wiederholen.

33

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung insbesondere aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt diesen Begründungserfordernissen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen können jedoch im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies nämlich dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Vorliegend stellt das Rechtsmittel entgegen dem Vorbringen der EIB keine bloße Wiederholung der bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente dar. Diese richten sich in Wirklichkeit gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, die im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte bestandet wird, auf die die Rechtsmittelführerin sich beruft, und ermöglichen folglich dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle. Des Weiteren wird, entgegen dem Vorbringen der EIB, in der Rechtsmittelschrift durchaus angegeben, welche Randnummern des Urteils beanstandet werden.

36

Somit ist das Rechtsmittel mit Ausnahme des in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Antrags zulässig.

Zur Begründetheit

37

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK und drittens auf eine Rechtsverweigerung.

38

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Union, solange sie keine Vertragspartei der EMRK ist, in diesem Rahmen nicht haftbar gemacht werden kann. Jedoch haben nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die durch sie garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die, die ihnen in den entsprechenden Artikeln der EMRK verliehen werden.

39

Daher sind die Rechtsmittelgründe eins bis drei ausschließlich anhand der Bestimmungen der Charta zu prüfen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 47 der Charta

Vorbringen der Parteien

40

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe erstens den Umfang der ihr zustehenden Verfahrensrechte falsch bestimmt, zweitens keine Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der für das Untersuchungsverfahren geltenden Frist gezogen, drittens die faire Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses falsch beurteilt und viertens ihr Vorbringen zurückgewiesen, mit dem sie die vertrauliche Behandlung ihrer Beschwerde in Frage gestellt habe.

41

Mit dem ersten, eine falsche Bestimmung des Umfangs ihrer Verfahrensrechte betreffenden Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe in den Rn. 52 bis 54 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit, verstoßen, indem es das Vorgehen des Untersuchungsausschusses, der ihr weder die Aussagen der des Mobbings beschuldigten Person und der verschiedenen im Lauf der Untersuchung angehörten Zeugen, die als Grundlage für die Ablehnung ihrer Beschwerde gedient hätten, zur Kenntnis gebracht noch ihr gestattet habe, zu ihnen Stellung zu nehmen, während ihre eigenen Erklärungen der beschuldigten Person in zusammengefasster Form zur Stellungnahme übermittelt worden seien, nicht als rechtswidrig eingestuft habe.

42

Sodann rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine Verpflichtung des Untersuchungsausschusses, alle im Rahmen der Untersuchung benannten Zeugen anzuhören, verneint habe.

43

Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Zurückweisung der von ihr vorgelegten ärztlichen Berichte durch den Ausschuss für rechtmäßig erklärt habe.

44

Die EIB hält dieses Vorbringen für unbegründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, zunächst sei der Grundsatz der Waffengleichheit nur anwendbar, wenn die Parteien an Gerichtsverfahren beteiligt seien. Das im Rahmen der Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz vorgesehene Verfahren sei jedoch ein Verwaltungsverfahren. Im Übrigen habe das Gericht zutreffend entschieden, dass der Status der Beschwerdeführerin nicht mit dem Status der des Mobbings beschuldigten Person vergleichbar sei, so dass sich ihre jeweiligen Verfahrensrechte unterschieden.

45

Die EIB fügt hinzu, da das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss kein gerichtliches Verfahren sei, gebe es keine Vorschrift, wonach der Ausschuss bestimmte Zeugen laden oder die Partei, von der sie benannt worden seien, darüber informieren müsse, dass sie nicht zur Verfügung stünden.

46

Schließlich hätten die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten ärztlichen Berichte keine Beweiskraft, da die Ärzte keine unmittelbare Sachverhaltskenntnis gehabt, sondern sich schlicht auf die Angaben der Rechtsmittelführerin verlassen hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

47

Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, wonach der Untersuchungsausschuss, der eine Stellungnahme abgebe, auf die sich der Präsident der EIB stütze, und der Präsident selbst Organe seien, die einem „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta gleichgestellt werden könnten, trifft nicht zu.

48

Es liegt nämlich auf der Hand, dass weder der Untersuchungsausschuss – eine Ad‑hoc-Einrichtung, deren Mitglieder vom Präsidenten der EIB ernannt werden und am Ende einer Untersuchung unverbindliche Empfehlungen abgeben – noch der Präsident der EIB den verschiedenen vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Definition des Begriffs „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta aufgestellten Kriterien genügen (vgl. u. a., zum Begriff „Gericht“, Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit können sie weder einzeln noch gemeinsam als ein „zuvor durch Gesetz errichtete[s] Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta angesehen werden.

49

Daraus folgt, dass Art. 47 der Charta vorliegend nicht anwendbar ist und dass sich die Rechtsmittelführerin somit zur Stützung des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes nicht auf einen Verstoß gegen diesen Artikel berufen kann.

50

Das Gericht hat jedoch, wie aus den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils hervorgeht, festgestellt, dass sich das mutmaßliche Mobbingopfer im Rahmen eines Verfahrens wie des hier in Rede stehenden nach dem Grundsatz der guten Verwaltung auf das Recht berufen könne, gehört zu werden.

51

Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta bestimmt in Abs. 1, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

52

Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

53

Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36).

54

Somit hat der Gerichtshof zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 54 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Untersuchungsausschuss in Bezug auf das Recht, gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung gehört zu werden, nicht rechtswidrig gehandelt habe.

55

Insoweit ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung, da mit ihr die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen wurde, eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Charta darstellt.

56

Daraus folgt, dass der Untersuchungsausschuss vor der Übermittlung seiner Empfehlungen an den Präsidenten der EIB und jedenfalls der Präsident selbst vor dem Erlass einer für die Rechtsmittelführerin nachteiligen Entscheidung verpflichtet waren, ihr Recht zu wahren, in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeführerin gehört zu werden.

57

Insbesondere hatte die Rechtsmittelführerin ein Recht darauf, dass ihr zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der des Mobbings beschuldigten Person und der verschiedenen angehörten Zeugen übermittelt wird, damit sie sachgerecht Stellung nehmen kann. Diese Erklärungen wurden nämlich vom Untersuchungsausschuss in seinem Bericht zur Formulierung von Empfehlungen an den Präsidenten der EIB genutzt, auf die er die streitige Entscheidung stützte. Die Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen der Vertraulichkeit zu übermitteln.

58

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtsmittelführerin nur zu Beginn des Untersuchungsverfahrens gehört worden war. Sie wurde hingegen weder gehört, bevor der Untersuchungsausschuss seine Empfehlungen an den Präsidenten der EIB richtete, noch bevor der Präsident die streitige Entscheidung traf.

59

Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil es nicht festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführerin unter Verstoß gegen die Erfordernisse aus Art. 41 der Charta nicht zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der des Mobbings beschuldigten Person und der verschiedenen Zeugen übermittelt und ihr eine Anhörung dazu versagt wurde, so dass sie nicht sachgerecht zu ihrem Inhalt Stellung nehmen konnte, bevor der Untersuchungsausschuss dem Präsidenten der EIB seine Empfehlungen übermittelte und jedenfalls bevor der Präsident die streitige, für sie nachteilige Entscheidung traf.

60

Ohne dass das weitere Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes oder dessen übrige Teile geprüft zu werden brauchen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin ihre auf die Haftung der EIB wegen Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens begangen worden sein sollen und zu denen die Nichtbeachtung des Rechts der Rechtsmittelführerin darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, gestützten Schadensersatzanträge sowie ihre Aufhebungsanträge zurückgewiesen wurden.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 der Charta

61

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Untersuchungsausschuss durch die Aufnahme bestimmter Aspekte des Privatlebens der Rechtsmittelführerin in seinen Untersuchungsbericht nicht gegen Art. 7 der Charta verstoßen habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht dadurch zugleich eine Rechtsverweigerung begangen habe.

62

Da sich die Argumente, auf denen diese beiden Rechtsmittelgründe beruhen, teilweise überschneiden, sind sie gemeinsam zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

63

Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung des die Achtung des Privatlebens betreffenden Art. 7 der Charta geltend. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die EIB keinen Fehler begangen habe, als sie im Bericht des Untersuchungsausschusses und in der streitigen Entscheidung die Bezugnahmen auf Aspekte ihres Privatlebens nicht entfernt habe, die übermäßig und irrelevant seien und nicht in die Zuständigkeit des Untersuchungsausschusses fielen. Zu nennen sei dabei u. a. die Erwähnung ihres komplizierten Verhältnisses zu ihrem damaligen Abteilungsleiter, ihrer Schwierigkeit, jegliche Art von Kritik zu akzeptieren, und ihrer Karriereorientiertheit in dem Bericht. Diese Aspekte seien nicht unmittelbar erforderlich, um zu klären, ob sie ein Opfer sexueller Belästigung geworden sei. Diese Bemerkungen seien im Übrigen ihrer Gesundheit abträglich gewesen, wie aus einem neuen ärztlichen Bericht klar hervorgehe.

64

Die EIB tritt dem gesamten Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

65

Das in Art. 7 der Charta garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens gilt nicht absolut. Es kann Beschränkungen wie den hier fraglichen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehenden Eingriff darstellen.

66

Insoweit steht fest, dass das streitige Verfahren einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel entspricht, und zwar der Ermittlung etwaiger die Menschenwürde verletzender Mobbingpraktiken, zu denen die sexuelle Belästigung gehört.

67

Somit ist zu prüfen, ob die als übermäßig und irrelevant gerügte Aufnahme von Aspekten, die zum Privatleben der Rechtsmittelführerin gehören, in den Bericht des Untersuchungsausschusses und in die streitige Entscheidung eine außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehende Beschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellt.

68

Zunächst hat das Gericht hierzu in Rn. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, bei diesen verschiedenen Aspekten habe es sich um unmittelbare Bezugnahmen auf Zeugenaussagen gehandelt, und die Wiedergabe dieser Aussagen habe es ermöglicht, die Umstände zu belegen, auf die der Untersuchungsausschuss seine Empfehlungen gestützt habe.

69

Sodann hat das Gericht in Rn. 72 seines Urteils hinzugefügt, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin enthalte der Bericht des Untersuchungsausschusses keine Schlussfolgerungen oder Behauptungen zu ihrem Gesundheitszustand, sondern beschränke sich auf die Wiedergabe der Zeugenaussagen. Der Ausschuss habe aus ihnen aber keine Konsequenzen medizinischer Art abgeleitet.

70

Schließlich hat das Gericht in Rn. 74 seines Urteils ausgeführt, der Bericht des Untersuchungsausschusses stelle jedenfalls ein internes, ausschließlich an den Präsidenten der EIB und an die beiden betroffenen Parteien gerichtetes und somit nicht zur Verbreitung bestimmtes Dokument dar.

71

In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, dass die in den Bericht des Untersuchungsausschusses und in die streitige Entscheidung aufgenommenen Bezugnahmen auf Aspekte des Privatlebens der Rechtsmittelführerin übermäßig und irrelevant wären.

72

Infolgedessen hat das Gericht keinen Rechtsfehler im Hinblick auf Art. 7 der Charta begangen, als es entschieden hat, dass die Aufnahme der oben genannten Aspekte in den Bericht und in die Entscheidung kein rechtswidriges Verhalten der EIB darstelle.

73

Was drittens die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten nachteiligen Auswirkungen bestimmter Bemerkungen zu ihrem Gesundheitszustand angeht, stützt sie sich auf einen neuen, im Juli 2016 und damit nach der Abfassung des Berichts des Untersuchungsausschusses erstellten ärztlichen Bericht einer Psychotherapeutin. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel dem Gericht nicht vorwirft, diesen ärztlichen Bericht nicht berücksichtigt zu haben.

74

Somit sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zur Klage vor dem Gericht

75

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

76

Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung einer am Ende eines Verfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, sowie vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 79).

77

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie aus Rn. 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht, einen Rechtsfehler begangen hat, weil es nicht festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführerin unter Verstoß gegen die Erfordernisse aus Art. 41 der Charta nicht zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der des Mobbings beschuldigten Person und der verschiedenen Zeugen übermittelt und ihr eine Anhörung dazu versagt wurde, so dass sie nicht sachgerecht zu ihrem Inhalt Stellung nehmen konnte, bevor der Untersuchungsausschuss dem Präsidenten der EIB seine Empfehlungen übermittelte und jedenfalls bevor der Präsident die streitige, für sie nachteilige Entscheidung traf.

78

Diese Regelwidrigkeit hat sich zwangsläufig auf den Inhalt sowohl des Berichts des Untersuchungsausschusses als auch der streitigen Entscheidung ausgewirkt, so dass der Bericht wie auch die Entscheidung bei vernünftiger Betrachtung zu einem anderen Ergebnis hätten kommen können.

79

Da der Bericht jedoch eine bloße Handlung zur Vorbereitung der streitigen Entscheidung darstellt, somit nicht als anfechtbar angesehen und nicht aufgehoben werden kann, ist allein die streitige Entscheidung aufzuheben.

80

Zu den in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angesprochenen Schadensersatzanträgen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der streitigen Entscheidung eine angemessene Entschädigung aller immateriellen Schäden darstellt, die der Rechtsmittelführerin vorliegend entstanden sein mögen.

81

Die Anträge auf Ersatz dieses immateriellen Schadens sind somit gegenstandslos, so dass nicht über sie zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22).

82

Zum anderen ist in Bezug auf die Anträge, die EIB zur Zahlung eines Betrags von 977 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) sowie eines vorläufigen Betrags von 5850 Euro für Behandlungskosten an die Rechtsmittelführerin zu verurteilen, darauf hinzuweisen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils festgestellten Regelwidrigkeit der EIB und diesen Behandlungskosten weder dargelegt noch auch nur behauptet worden ist. In ihrer Klageschrift hat die Rechtsmittelführerin nämlich geltend gemacht, diese Behandlungskosten seien eine „unmittelbare Folge“ der erlittenen sexuellen Belästigung. Im Übrigen ist der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Zahlung eines „vorläufigen Betrags“ von 5850 Euro für künftige Behandlungskosten jedenfalls verfrüht, da diese Kosten noch nicht entstanden sind.

83

Unter diesen Umständen sind die in der vorstehenden Randnummer angeführten Schadensersatzanträge zurückzuweisen.

Kosten

84

Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

85

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

86

Da die EIB mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von OZ neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die OZ im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2017, OZ/EIB (T‑607/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:495), wird aufgehoben, soweit darin zum einen die von OZ in ihrer Klageschrift gestellten, auf die Haftung der Europäischen Investitionsbank (EIB) für rechtswidrige Handlungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens, einschließlich der Missachtung des Rechts der Rechtsmittelführerin darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, gestützten Schadensersatzanträge und zum anderen die in der Klageschrift gestellten Aufhebungsanträge zurückgewiesen wurden.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 16. Oktober 2015, der von OZ eingelegten Beschwerde wegen sexueller Belästigung nicht stattzugeben, wird aufgehoben.

 

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

5.

Die Europäische Investitionsbank trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die OZ im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.