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Document 62007TJ0428

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Juni 2010.
Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) gegen Europäische Kommission.
Schiedsklausel - Im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Lebensqualität und Management lebender Ressourcen (1998-2002)" geschlossene Verträge - Projekte Seahealth und Biopal - Belastungsanzeigen - Nichtigkeitsklagen - Umdeutung der Klagen - Zulässigkeit - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Verteidigungsrechte - Rückforderung aller von der Europäischen Union geleisteten Finanzbeiträge - Schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten.
Verbundene Rechtssachen T-428/07 und T-455/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-02431

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:240

Verbundene Rechtssachen T-428/07 und T-455/07

Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA)

gegen

Europäische Kommission

„Schiedsklausel – Im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet ‚Lebensqualität und Management lebender Ressourcen (1998–2002)‘ geschlossene Verträge – Projekte Seahealth und Biopal – Belastungsanzeigen – Nichtigkeitsklagen – Umdeutung der Klagen – Zulässigkeit – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Verteidigungsrechte – Rückforderung aller von der Europäischen Union geleisteten Finanzbeiträge – Schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen

(Art. 230 EG und 238 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Bindung der Kommission an die für Verträge geltenden Grundsätze – Begleichung von Belastungsanzeigen – Wirkungen

(Art. 238 EG)

3.      Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Recht, während des Prüfverfahrens angehört zu werden – Beschlagnahme von Belegen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung – Keine Auswirkungen auf dieses Recht – Missachtung dieses Rechts – Folgen

(Art. 238 EG)

4.      Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Anträge auf Bestellung eines Sachverständigen – Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter anhand der für Beweisaufnahmen geltenden Verfahrensvorschriften

(Art. 238 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 65 bis 67)

5.      Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten

(Art. 238 EG)

1.      Wird beim Gericht eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, deutet das Gericht die Klage um, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind. In einem Rechtsstreit vertraglicher Art sieht es das Gericht als unmöglich an, eine Nichtigkeitsklage umzudeuten, wenn entweder der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers, seine Klage nicht auf Art. 238 EG zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht oder die Klage nicht auf einen Klagegrund gestützt wird, mit dem eine Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln – seien es Vertragsklauseln oder Vorschriften des im Vertrag bestimmten nationalen Rechts – gerügt wird.

Dass einer der charakteristischen Klagegründe einer auf Art. 238 EG gestützten Klage in der Klageschrift gemäß Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung geltend gemacht wird, reicht dafür aus, dass diese Klage umgedeutet werden kann, ohne dass die Verteidigungsrechte des beklagten Organs verletzt werden.

(vgl. Randnrn. 57, 59, 61)

2.      In Vertragsangelegenheiten ist die Kommission den für Verträge geltenden Grundsätzen unterworfen. Grundsätzlich verfügt sie in diesem Rahmen nicht über das Recht, einseitige Handlungen zu erlassen. Demzufolge steht es ihr nicht zu, eine Handlung mit Entscheidungscharakter an den betreffenden Vertragspartner zu richten, damit dieser seine vertraglichen Verpflichtungen finanzieller Art erfüllt, sondern sie muss gegebenenfalls beim zuständigen Gericht eine Zahlungsklage erheben.

Im Übrigen kann die Begleichung der in den Belastungsanzeigen genannten Beträge durch die andere Vertragspartei nicht als ein Verzicht auf ihren etwaigen Anspruch auf Zahlung der betreffenden Beträge angesehen werden. Den Zahlungsklagen dieser Partei – wenn diese durch die Klauseln der Verträge gerechtfertigt sind – könnte der Erfolg nur versagt werden, wenn die betreffende Partei auf diesen Anspruch verzichtet hätte oder wenn dieser verjährt wäre.

(vgl. Randnrn. 68, 70)

3.      Der Umstand, dass die Belege, die im Besitz eines Vertragspartners waren, vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung beschlagnahmt worden sind und unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen von dem Recht auf Zugang zu Dokumenten fallen, kann es nicht rechtfertigen, das Recht dieses Vertragspartners, nach Art. 26 Abs. 3 des Anhangs II der fraglichen Verträge während des Prüfverfahrens angehört zu werden, seines Inhalts zu entleeren.

Was jedoch die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung des Rechts des betroffenen Vertragspartners, angehört zu werden, angeht, ist eine solche Unregelmäßigkeit für sich allein im Rahmen einer Klage aus vertraglicher Haftung nicht geeignet, eine Verurteilung der Kommission zur Zahlung der vom Kläger geforderten Beträge zu begründen. Im Rahmen von auf Art. 238 EG gestützten Klagen ist die vertragliche Haftung der Kommission nämlich anhand aller maßgeblichen Klauseln der betreffenden Verträge, auf die die Parteien sich berufen, und auf der Grundlage aller vor dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Verteidigungsrechte zu beurteilen.

(vgl. Randnrn. 89-90)

4.      Hilfsanträge auf Bestellung eines Sachverständigen sind gemäß dem Rechtsgrundsatz, dass jedes Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwendet, vom Gericht anhand der der Beweisaufnahme gewidmeten Art. 65 bis 67 der Verfahrensordnung zu prüfen.

(vgl. Randnr. 108)

5.      Falls im Zuge einer Finanzprüfung ein Betrug oder schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sieht Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II der fraglichen Verträge für die Kommission die Möglichkeit vor, den gesamten von der Europäischen Union gezahlten Finanzbeitrag zurückzufordern, und hat damit die Abschreckung zum Ziel.

Das Ziel, das mit Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II verfolgt wird, der von Betrug und schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten abschrecken soll, erlaubt es der Kommission jedoch nicht, sich dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben und dem Verbot der missbräuchlichen Anwendung der Vertragsklauseln in der Weise zu entziehen, dass sie sich ein Ermessen bei der Auslegung und der Anwendung dieser Klauseln anmaßt.

In Anbetracht des Umfangs und der Schwere der offenkundigen finanziellen Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen der Prüfung festgestellt und durch im vorliegenden Fall zwischen den Parteien erörterte Unterlagen des Strafverfahrens bestätigt worden sind, kann die Rückforderung des gesamten dem Kläger aufgrund der fraglichen Verträge gezahlten Finanzbeitrags nicht als eine missbräuchliche Anwendung des Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II angesehen werden. Sie ist daher im Hinblick auf die mit den maßgeblichen Klauseln der fraglichen Verträge verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig.

(vgl. Randnrn. 128-129, 140)







URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

17. Juni 2010(*)

„Schiedsklausel – Im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet ‚Lebensqualität und Management lebender Ressourcen (1998 bis 2002)‘ geschlossene Verträge – Projekte Seahealth und Biopal – Belastungsanzeigen – Nichtigkeitsklagen – Umdeutung der Klagen – Zulässigkeit – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Verteidigungsrechte – Rückforderung aller von der Europäischen Union geleisteten Finanzbeiträge – Schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten“

In den verbundenen Rechtssachen T‑428/07 und T‑455/07

Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) mit Sitz in Pleubian (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‑M. Peyrical,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch L. Escobar Guerrero und W. Roels, dann durch M. Roels als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt E. Bouttier,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der das Projekt Seahealth betreffenden Belastungsanzeige Nr. 3240908670 vom 20. September 2007 (Rechtssache T‑428/07) und der den Vertrag Biopal betreffenden Belastungsanzeige Nr. 3240909271 vom 4. Oktober 2007 (Rechtssache T‑455/07) sowie auf Verurteilung der Kommission zur Rückzahlung der aufgrund dieser Belastungsanzeigen gezahlten Beträge an das CEVA

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij (Berichterstatter) sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009

folgendes

Urteil

 Vertraglicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Dezember 2002 schloss die Europäische Kommission u. a. mit dem Kläger, dem Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA), einer französischen örtlichen gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft, in dessen Eigenschaft als Koordinator eines Konsortiums zwei Verträge, die die Erstattung von Kosten für Projekte der Forschung und technologischen Entwicklung ermöglichen sollten. Diese Verträge wurden im Rahmen der Entscheidung 1999/167/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet „Lebensqualität und Management“ lebender Ressourcen (1998 bis 2002) (ABl. L 64, S. 1) geschlossen. Einer dieser Verträge mit der Bezeichnung Seahealth (Vertrag Nr. GLK1‑CT‑2002-02433, im Folgenden: Vertrag Seahealth) bezieht sich auf ein Projekt mit dem Titel „Seaweed antioxydants as novel ingredients for better health and food quality“ (Aus Algen gewonnene Antioxydantien als neuartige Inhaltsstoffe für eine bessere Gesundheit und eine bessere Nahrungsmittelqualität). Der andere mit der Bezeichnung BIOPAL (Vertrag Nr. QLK5‑CT‑2002‑02431, im Folgenden: Vertrag Biopal) bezieht sich auf ein Projekt mit dem Titel „Algae as raw material for production of bioplastics and biocomposites contributing to sustainable development of european coastal regions“ (Algen als Rohstoff für die Herstellung von Biokunststoffen und Bioverbundwerkstoffen: Ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Küstengebiete Europas).

2        Gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 gilt für diese Verträge belgisches Recht. Außerdem enthalten sie eine Schiedsklausel im Sinne von Art.  238 EG. Die Verträge sind in englischer Sprache abgefasst.

3        Nach den von der Kommission nicht bestrittenen Angaben des Klägers sind diese beiden Verträge von 2003 bis 2005 ordnungsgemäß erfüllt worden.

4        Die erstattungsfähigen Kosten sind in den Art. 22 bis 24 der den beiden Verträgen gemeinsamen allgemeinen Bedingungen festgelegt, die sich jeweils im Anhang II dieser Verträge (im Folgenden: Anhang II) finden.

5        Für die Personalkosten bestimmt Art. 23 Abs. 1 Buchst. a u. a.:

„Während der Vertragsdauer, für den Koordinator sogar noch zwei Monate nach Ablauf der Vertragsdauer, ist über alle vertraglich geltend gemachten Arbeitsstunden Buch zu führen, deren Gesamtzahl durch die vom Vertragspartner gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Person oder durch den ordnungsgemäß ermächtigten Finanzbeauftragten des Vertragspartners mindestens einmal monatlich zu bestätigen ist.“

6        In Bezug auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft sieht Art. 3 Abs. 2 des Anhangs II vor: „Bei Verdacht auf Betrug oder schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten seitens eines Vertragspartners kann die Kommission die Überweisungen aussetzen und/oder den Koordinator anweisen, von jeglicher Zahlung an den besagten Vertragspartner Abstand zu nehmen. Letzterer ist weiterhin an seine vertraglichen Verpflichtungen gebunden.

7        Art. 3 Abs. 4 des Anhangs II sieht vor:

„Wenn der von der Gemeinschaft zu zahlende Finanzbeitrag, etwaige Anpassungen auch infolge einer Finanzprüfung nach Art. 26 mitgerechnet, insgesamt unter dem Gesamtbetrag der in Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Zahlungen liegt, erstatten die betroffenen Vertragspartner den Differenzbetrag in Euro innerhalb der Frist zurück, die die Kommission in ihrer per Einschreiben mit Rückschein übersandten Aufforderung festgesetzt hat. …“

8        Außerdem bestimmt Art. 3 Abs. 5:

„Falls nach Vertragserfüllung, Kündigung des Vertrags oder nach dem Ausscheiden eines Vertragspartners im Zuge einer Finanzprüfung ein Betrug oder schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann die Kommission von dem Vertragspartner die Rückzahlung des gesamten, ihm überwiesenen Gemeinschaftsbeitrags fordern oder fordert diese. Auf den zurückzuzahlenden Betrag werden Zinsen in Höhe des Zinssatzes erhoben, der von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats berechnet wurde, in dem der betroffene Vertragspartner den zurückzuzahlenden Betrag erhalten hat, zuzüglich von 2 Prozentpunkten. Die Zinsen werden auf den Zeitraum zwischen dem Erhalt der Mittel und der Erstattung erhoben.“

9        Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des Anhangs II sieht u. a. vor, dass die Kommission unverzüglich den Vertrag kündigt oder die Teilnahme eines Vertragspartners für beendet erklärt, wenn dieser „falsche Angaben gemacht [hat], wofür er belangt werden kann, oder vorsätzlich Unterlassungen mit dem Ziel begangen [hat], den Finanzbeitrag der Gemeinschaft oder einen anderen Vorteil aus dem Vertrag zu erlangen“.

10      Für den Fall einer Kündigung gemäß diesem Art. 7 Abs. 4 Buchst. b bestimmt Art. 7 Abs. 6 Buchst. c des Anhangs II, dass die „Kommission die gesamte oder teilweise Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft fordern [kann]. Auf den zurückzuzahlenden Betrag werden Zinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats angewandten Satzes, an dem der Vertragspartner die Mittel erhalten hat, zuzüglich von 2 Prozentpunkten erhoben. Die Zinsen fallen für den Zeitraum zwischen dem Erhalt der Gelder und ihrer Rückzahlung an.“

11      Für die Finanzprüfung des Projekts sieht Art. 26 Abs. 3 des Anhangs II folgendes Verfahren vor:

„Anhand der Ergebnisse dieser Finanzprüfung wird ein vorläufiger Bericht erstellt. Er wird dem betreffenden Vertragspartner von der Kommission zugeleitet. Dieser hat nach Erhalt maximal einen Monat Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Der Abschlussbericht wird dem betreffenden Vertragspartner zugeleitet. Dieser kann der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt seine Stellungnahme übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission beschließen, eingehende Stellungnahmen nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Finanzprüfung die geeigneten Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, etwa die Ausstellung einer Aufforderung zur Rückzahlung eines Teils oder aller von ihr geleisteten Zahlungen.“

12      Im Mai 2006 wurde von Angehörigen der Dienststellen der Kommission beim CEVA eine Finanzprüfung gemäß Art. 26 des Anhangs II (siehe oben, Randnr. 11) durchgeführt.

13      Mit Schreiben vom 1. August 2006 nahm das CEVA Stellung zu dem ihm im Juni 2006 zugeleiteten Entwurf des Prüfberichts, in dessen Ergebnissen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die vom CEVA gemeldeten Ausgaben genannt wurden.

14      Im Oktober 2006 führte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung beim CEVA durch und beschlagnahmte die Originale aller Verträge und Belege, insbesondere die die fraglichen Verträge betreffenden „feuilles des temps“ („Zeiterfassungsbögen“) sowie die anlässlich der Prüfbesuche ausgetauschten Schreiben und Vermerke. Außerdem wurde auf Ersuchen des OLAF von der Staatsanwaltschaft Guingamp (Frankreich), der die Sache später zugunsten des interregionalen spezialisierten Gerichts in Rennes (Frankreich) entzogen wurde, eine Voruntersuchung über „die Verwaltung der in den letzten Jahren erhaltenen nationalen und europäischen öffentlichen Finanzierungen … durch das CEVA“ eingeleitet.

15      In ihrem dem CEVA mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 übermittelten Prüfungsabschlussbericht erhielt die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf zahlreiche und schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in den Kostenaufstellungen aufrecht.

16      Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Prüfer die die Höhe der gemeldeten Kosten betreffenden Nachweise gemäß den Bestimmungen des Anhangs II auf der Grundlage von Stichproben untersuchten. Sie unterstrichen, dass ihre Kontrolle nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, Zwischenfälle oder betrügerische Handlungen festzustellen

17      In diesem Abschlussbericht gelangten die Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Personalkosten für eine Erstattung durch die Europäische Union nicht in Frage kämen, weil die vom CEVA vorgenommenen Aufzeichnungen der Arbeitszeiten nicht zuverlässig seien und die Zahl der für die betreffenden Projekte gemeldeten Arbeitsstunden unrichtig sei.

18      Außerdem erklärten die Prüfer in der allgemeinen Schlussfolgerung dieses Berichts, dass die der Kommission vom Kläger gemeldeten Kosten, mit Ausnahme der oben genannten, im Wesentlichen die Personalkosten betreffenden Berichtigungen, den in der Buchführung des Klägers verzeichneten Beträgen entsprächen und durch schriftliche Unterlagen und entsprechende Zahlungen belegt seien.

19      Die Prüfer nahmen auf der Grundlage dieser Feststellungen eine Anpassung der erstattungsfähigen Kosten vor und gaben an, dass sich ausgehend von einem Gesamtbetrag der für die Jahre 2003 und 2004 gemeldeten Kosten in Höhe von 465 409 Euro für den Vertrag Seahealth und von 351 430 Euro für den Vertrag Biopal der Betrag der erstattungsfähigen Kosten für den Vertrag Seahealth nach Anpassung auf 110 971 Euro belaufe und der Betrag der erstattungsfähigen Kosten für den Vertrag Biopal auf 32 110 Euro.

20      Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 kündigte die Kommission die beiden Verträge gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des Anhangs II, der u. a. vorsieht, dass die Kommission unverzüglich den Vertrag kündigt, wenn ein Vertragspartner falsche Angaben gemacht hat, wofür er belangt werden kann, oder vorsätzlich Unterlassungen mit dem Ziel begangen hat, den Finanzbeitrag der Gemeinschaft oder einen anderen Vorteil aus dem Vertrag zu erlangen. Zur Begründung dieser Entscheidung berief die Kommission sich darauf, dass der Kläger gegen Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 des Anhangs II verstoßen habe. Sie stützte sich auf die in ihrem Prüfungsabschlussbericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Personalkosten und unterstrich, dass diese Feststellungen bei der Untersuchung durch das OLAF bestätigt worden seien.

21      Mit einem Schreiben vom selben Tag unterrichtete die Kommission den Kläger, der nach ihrer Auffassung schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten begangen habe, unter Berufung auf Art. 3 Abs. 2 und 4 von ihrer Absicht, die Rückzahlung aller ihm im Rahmen der Anwendung der beiden fraglichen Verträge überwiesenen Beträge zu fordern. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie aufgrund dieser Verträge keine weitere Zahlung mehr vornehmen werde.

22      In demselben Schreiben gab die Kommission an, dass sie beabsichtige, einen Betrag in Höhe von 208 613 Euro aufgrund des Vertrags Biopal und einen Betrag in Höhe von 140 320 Euro aufgrund des Vertrags Biopal zurückzufordern. Sie forderte den Kläger auf, Stellung zu nehmen und durch Bankauszüge bestätigte Angaben über den Teil der Vorschüsse vorzulegen, die er in seiner Eigenschaft als Koordinator erhalten und noch nicht an die anderen Vertragspartner überwiesen habe.

23      Mit Schreiben vom 1. März 2007 nahm der Kläger Stellung und lieferte die im oben genannten Schreiben der Kommission angeforderten Informationen. Er machte insbesondere geltend, das er nicht mehr über die Verträge, die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten und die anlässlich der Prüfbesuche ausgetauschten Schreiben und Vermerke verfüge, da diese vom OLAF beschlagnahmt worden seien.

24      Nach diesem Schreiben bewertete die Kommission die Höhe der zu erstattenden Beträge neu. Mit Schreiben vom 20. März 2007 unterrichtete sie das CEVA von ihrer Absicht, die Erstattung eines Betrags zu fordern, dessen Höhe jetzt auf 205 745 Euro für den Biopal‑Vertrag und auf 189 703 Euro für den Seahealth‑Vertrag festgesetzt war, und forderte es erneut auf, Stellung zu nehmen. Als Anlage zu diesem Schreiben übermittelte sie ihm eine Kopie der Verträge und des Prüfberichts.

25      Mit Schreiben vom 3. April 2007 entließ der Kläger seinen Generaldirektor u. a. wegen „äußerst schwerwiegender Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung und Führung der Buchführungsunterlagen“.

26      Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 nahm der Kläger Stellung. Er machte zunächst geltend, dass es ihm unmöglich sei, für seine Verteidigung zu sorgen. Im Rahmen der auf Ersuchen von OLAF eingeleiteten Voruntersuchung in Bezug auf die Verwaltung der nationalen und gemeinschaftlichen öffentlichen Finanzierungen, die er in den letzten Jahren erhalten habe, durch das CEVA habe die Staatsanwaltschaft Rennes bestätigt, dass sie erwarte, dass die vom OLAF beschlagnahmten Unterlagen während der gesamten Dauer der Untersuchung nicht zugänglich blieben, und habe es abgelehnt, ihm Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln. Infolgedessen forderte der Kläger die Kommission auf, ihm eine Kopie „der Unterlagen zu übermitteln, auf deren Grundlage sie ihre Diagnose gestellt habe, wie auch der Unterlagen des Berichts des OLAF“. Danach gab der Kläger in demselben Schreiben an, dass er nach der Prüfung durch die Kommission und der Untersuchung des OLAF ein neues System der „Aufzeichnung der Arbeitszeiten“ eingerichtet habe, das auf die verschiedenen Projekte seit dem Monat Februar 2007 angewandt werde, mit Erfassung der Zeiten seit dem 1. Januar 2007. Außerdem habe er ein neues Modell für die zahlenmäßige Erfassung der Kosten eingeführt, das es ermögliche, die alten Projekte erneut zahlenmäßig zu erfassen. Der Kläger schlug daher vor, auf der Grundlage der im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen die die fraglichen Verträge betreffenden Ausgabenaufstellungen auf seine Kosten von einem einvernehmlich ausgewählten unabhängigen Dienstleister überarbeiten zu lassen.

27      Mit Schreiben vom 21. August 2007 lehnte das OLAF es ab, dem Kläger die Unterlagen und Ergebnisse seiner Untersuchung zu übermitteln, insbesondere mit der Begründung, dass sie ein laufendes Verfahren beträfen und daher unter die Regelung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten fielen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) vorgesehen sei.

28      Mit Schreiben vom 28. August 2007 antwortete die Kommission auf das Schreiben des Klägers vom 25. Mai 2007, dass die Verträge und der Prüfbericht, die ihm übermittelt worden seien, dafür ausreichten, dass der Kläger seine Verteidigung wahrnehmen könne. Sie unterstrich, dass die Feststellungen des OLAF die Ergebnisse der Prüfung durch die Kommission nur bestätigten. Sie stellte fest, dass das vom Kläger eingeführte neue Zeitmanagementsystem eine Neuberechnung der tatsächlichen Zahl der auf das Projekt verwendeten Stunden nur auf der Grundlage der von den Angehörigen des Personals und deren Vorgesetzten bei der Durchführung des Projekts unterzeichneten Zeiterfassungsbögen zulasse. Infolgedessen teilte die Kommission dem Kläger ihre Entscheidung mit, auf der Grundlage von Art.  3 Abs. 5 des Anhangs II die Rückzahlung aller ihm aufgrund der Verträge Seahealth und Biopal bewilligten Beträge zu fordern.

29      Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 stellte die Kommission zwar fest, dass der Kläger sich nach bestem Wissen und Gewissen darum bemüht habe, eine vernünftige und gerechte Lösung zu finden, bekräftigte aber, dass sie nach den vom Kläger begangenen schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der betroffenen Projekte verpflichtet sei, die gezahlten Beträge wieder von ihm zurückzufordern.

30      Infolgedessen glich das CEVA die Belastungsanzeige Nr. 3240908670 vom 20. September 2007 über einen ihm aufgrund des Vertrags Seahealth gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 189 703 Euro und die Belastungsanzeige Nr. 3240909271 vom 4. Oktober 2007 über einen ihm aufgrund des Vertrags Biopal gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 205 745 Euro aus.

 Verfahren und Anträge der Parteien

31      Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 22. November bzw. am 14. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

32      Am 16. Juni 2008 hat im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung vor dem Berichterstatter eine Sitzung unter Beteiligung der Vertreter der Parteien stattgefunden, um zwischen diesen einige Punkte zu klären und die Eröffnung einer Aussprache zwischen ihnen mit dem Ziel einer etwaigen gütlichen Beilegung der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern. Die Parteien haben ihre Erklärungen abgegeben, und es ist vereinbart worden, dass die Kommission dem Gericht binnen eines Monats mitteilen werde, ob sie bereit sei, wieder Verbindung mit dem CEVA aufzunehmen, um sich um eine gütliche Einigung zu bemühen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 hat die Kommission das Gericht davon unterrichtet, dass es ihr unmöglich sei, derartige Erörterungen aufzunehmen.

33      Das schriftliche Verfahren ist am 29. Oktober 2008 geschlossen worden.

34      Mit Beschluss vom 27. November 2009 hat der Präsident der Sechsten Kammer nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T‑428/07 und T‑455/07 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

35      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Sechste Kammer) das mündliche Verfahren eröffnet. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Parteien aufgefordert, einige schriftliche Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung nachgekommen, und die Kommission hat verschiedene Unterlagen vorgelegt.

36      Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Dezember 2009 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

37      Der Kläger beantragt,

–        die Belastungsanzeigen Nrn. 3240908670 und 3240909271 für nichtig zu erklären;

–        die Kommission zu verurteilen, die aufgrund dieser Belastungsanzeigen gezahlten Beträge zurückzuzahlen;

–        hilfsweise, die Belastungsanzeigen insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihnen die vollständige Rückzahlung der ihm im Rahmen der Verträge Biopal und Seahealth gezahlten Beträge gefordert wird, und die Kommission zu verurteilen, die aufgrund dieser Belastungsanzeigen gezahlten Beträge zurückzuzahlen;

–        noch weiter hilfsweise, einen Sachverständigen zu bestellen.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Nichtigkeitsklagen für unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, die Anträge auf Herabsetzung der in den Belastungsanzeigen genannten Beträge oder auf Bestellung eines Sachverständigen zurückzuweisen;

–        äußerst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis das in Frankreich laufende Strafverfahren es dem CEVA ermöglicht, von den Unterlagen Kenntnis zu nehmen, die es als erforderlich für die Wahrnehmung seiner Interessen ansieht;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

39      Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, vertritt die Kommission in erster Linie die Auffassung, die vorliegenden Klagen auf Nichtigerklärung der oben genannten Belastungsanzeigen seien unzulässig.

40      Die Kommission ist der Ansicht, die vorliegenden Klagen könnten vom Gericht nicht umgedeutet werden.

41      Sie trägt vor, das Gericht könne nur ausnahmsweise eine als Nichtigkeitsklage eingereichte Klage in eine Klage aus vertraglicher Haftung umdeuten, wenn eine Verletzung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts in der Klageschrift geltend gemacht werde. Die bloße Berufung auf bestimmte Klauseln des Vertrags lasse eine solche Umdeutung nicht zu.

42      Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gericht im Beschluss vom 26. Februar 2007, Evropaïki Dynamiki (T-205/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57), entschieden habe, dass es eine solche Umdeutung nicht vornehmen könne, da die Klägerin entgegen Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht einmal summarisch einen Klagegrund, ein Argument oder eine Rüge der Verletzung des in diesem Fall anwendbaren luxemburgischen Rechts oder bestimmter Klauseln des Vertrags vorgebracht habe.

43      Dazu trägt die Kommission vor, dass ein Klagegrund notwendigerweise ein auf eine Rechtsverletzung gestütztes Vorbringen sei. Sie folgert daraus, dass das Gericht im Beschluss Evropaïki Dynamiki/Kommission nur äußerst vorsorglich und allein in Anbetracht des dem Fall zugrunde liegenden Sachverhalts festgestellt habe, dass die Klägerin sich nicht auf einen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen berufen habe. Diese Auslegung werde durch den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2008, Maison de l’Europe Avignon Méditerranée/Kommission (T-100/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätigt.

44      Jede andere Lösung würde im Übrigen gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen. Folglich könnten die vorliegenden Klagen nicht in Klagen aus vertraglicher Haftung umgedeutet werden, da in den Klageschriften des CEVA entgegen Art. 44 Abs. 1 Buchst. c kein auf die Verletzung des allein auf den Vertrag anwendbaren belgischen Rechts gestützter Klagegrund vorgebracht werde.

45      Der Kläger wendet sich gegen diese Argumentation. In seiner Erwiderung macht er geltend, wenn beim Gericht eine Nichtigkeitsklage oder eine Schadensersatzklage erhoben werde, obwohl der Rechtsstreit vertraglicher Natur sei, so deute das Gericht diese Klage um.

 Würdigung durch das Gericht

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Klägers ist, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Beschluss Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 38, und Beschluss vom 6. Oktober 2008, Austrian Relief Program/Kommission, T‑235/06, Slg. 2008, II‑207, Randnr. 32).

47      Auch wenn die Klagen sich im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich auf die Vorschriften über die Nichtigkeitsklage stützen, geht aus ihrer Prüfung hervor, dass die Klagen auf die Nichtigerklärung der die Verträge Seahealth bzw. Biopal betreffenden Belastungsanzeigen vom 20. September und vom 4. Oktober 2007 (im Folgenden: Belastungsanzeigen) gerichtet sind und sich somit stillschweigend auf die entsprechenden Vorschriften stützen.

48      Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen seiner Nichtigkeitsklagen auch Anträge auf Erteilung von Weisungen gestellt. In seinen Anträgen begehrt der Kläger nämlich erstens die Nichtigerklärung der oben genannten Belastungsanzeigen. Zweitens beantragt er, der Kommission aufzugeben, ihm den in diesen Belastungsanzeigen angegebenen Betrag, den er in der Zwischenzeit beglichen hat, zurückzuzahlen.

49      Zu diesem zweiten Punkt der Anträge ist festzustellen, das sie im vorliegenden Fall nicht unabhängig von den Anträgen auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeigen als aus den Verträgen abgeleitete und stillschweigend auf Art. 238 EG gestützte eigenständige Zahlungsanträge, die parallel zu den Anträgen auf Nichtigerklärung gestellt worden wären, ausgelegt werden können. Obwohl das Vorbringen des Klägers in den Klageschriften insbesondere auf die Klauseln der fraglichen Verträge gestützt ist, werden die Klagen nämlich als „Nichtigkeitsklagen“ bezeichnet. Außerdem macht der Kläger nicht geltend, dass diese Klagen Zahlungsanträge enthielten. Insbesondere bestreitet er in den Erwiderungen nicht, dass die Klagen nicht angemessen formuliert sind. Dagegen vertritt er die Auffassung, dass sie umzudeuten seien.

50      Daraus folgt, dass der Kläger die vorliegenden Klagen allein auf Art. 230 EG stützt.

51      Nach Art. 230 EG überwachen die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit denen Dritten gegenüber durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden (Beschluss vom 10. April 2008, Imelios/Kommission, T-97/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und Beschluss Austrian Relief Program/Kommission, Randnr. 34).

52      Nach ständiger Rechtsprechung gehören diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 249 EG genannten Handlungen, deren Nichtigerklärung nach Art. 230 EG beantragt werden kann (Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03 und T‑378/03, Slg. 2004, II‑1421, Randnr. 64, und Beschluss Austrian Relief Program/Kommission, Randnr. 35).

53      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Belastungsanzeigen sich untrennbar in den Rahmen der Verträge Seahealth und Biopal einfügen. Mit diesen Belastungsanzeigen betreibt die Kommission nämlich die Rückzahlung des dem Kläger aufgrund dieser Verträge gezahlten Beitrags, wobei sie sich auf die insbesondere in Art. 3 des Anhangs II festgelegten Vertragsklauseln stützt.

54      Daraus ergibt sich, dass diese Belastungsanzeigen ihrer Natur nach keine Verwaltungsentscheidungen darstellen, die unter die in Art. 249 EG genannten Handlungen fallen, deren Nichtigerklärung beim Gemeinschaftsgericht gemäß Art. 230 EG beantragt werden kann.

55      Demzufolge können die vorliegenden Klagen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Belastungsanzeigen gemäß Art. 230 EG gerichtet sind, nicht für zulässig erklärt werden.

56      Die oben genannten Anträge auf Erteilung von Weisungen sind ebenfalls insoweit unzulässig, als sie auf der Grundlage von Art. 230 EG gestellt worden sind (siehe oben, Randnrn. 49 und 50), da der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen, sondern es Sache der betreffenden Verwaltung ist, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen (Urteil des Gerichts vom 27. Januar. 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Jedoch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Lecureur/Kommission, T-26/00, Slg. 2001, II-2623, Randnr. 38, Beschluss des Gerichts Musée Grévin/Kommission, Randnr. 88, und Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2005, Helm Düngemittel/Kommission, T-265/03, Slg. 2005, II-2009, Randnr. 54).

58      Dabei ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Kommission aus der Rechtsprechung nicht, dass eine solche Umdeutung von der Voraussetzung abhängig ist, dass das auf den Vertrag anwendbare Recht in der Klageschrift geltend gemacht wird. Vielmehr geht insbesondere aus den Randnrn. 38 bis 40 des Urteils Lecureur/Kommission hervor, dass das Gericht eine auf Art. 230 EG gestützte Klage umgedeutet hat, zu deren Begründung der Kläger sich allein darauf berief, dass die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe.

59      Darüber hinaus zeigt die Prüfung der Rechtsprechung, dass es das Gericht in einem Rechtsstreit vertraglicher Art als unmöglich ansieht, eine Nichtigkeitsklage umzudeuten, wenn entweder der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers, seine Klage nicht auf Art. 238 EG zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse Musée Grévin/Kommission, Randnr. 88, und Maison de l’Europe Avignon Méditerranée/Kommission, Randnr. 54) oder wenn die Klage auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln unabhängig davon hergeleitet ist, ob es sich um Vertragsklauseln oder um Vorschriften des im Vertrag bestimmten nationalen Rechts handelt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 57, und Imelios/Kommission, Randnr. 33).

60      Die enge Auslegung des Beschlusses Evropaïki Dynamiki/Kommission durch die Kommission stützt sich auf eine falsche Auffassung von dem Begriff Klagegrund, insbesondere im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung. In diesem Zusammenhang kann die Definition der Kommission, nach der ein Klagegrund im Rahmen einer Klage aus vertraglicher Haftung nur auf eine Verletzung des nationalen Vertragsrechts gestützt werden kann, nicht bejaht werden. Die Vertragsklauseln gehören nämlich mit dem anwendbaren nationalen Recht und unter dessen Schutz zu den Bestimmungen, die das Vertragsverhältnis regeln. Im Übrigen ist die Auslegung eines Vertrags anhand der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts nur bei Zweifeln in Bezug auf den Inhalt eines Vertrags oder die Bedeutung bestimmter Vertragsklauseln gerechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Kommission/Premium, T-316/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53). Da der Begriff Klagegrund jedes rechtliche oder tatsächliche Vorbringen abdeckt, das das Gericht, wenn es es als begründet ansieht, dazu veranlassen kann, den Anträgen der Partei, die sich darauf beruft, stattzugeben, ist es folglich unbestreitbar, dass die Berufung auf Vertragsklauseln ebenso wie die Berufung auf das anwendbare nationale Recht einen charakteristischen Klagegrund einer auf Art. 238 EG gestützten Klage darstellt.

61      Dass einer der charakteristischen Klagegründe einer auf Art.  238 EG gestützten Klage in der Klageschrift gemäß Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung geltend gemacht wird, reicht aber dafür aus, dass diese Klage umgedeutet werden kann, ohne dass die Verteidigungsrechte des beklagten Organs verletzt werden. Bejaht man in diesem Zusammenhang, wie die Kommission anerkennt, dass eine Nichtigkeitsklage in eine auf Art. 238 EG gestützte Klage umgedeutet werden kann, wenn der Kläger auf die Verletzung des den Vertrag regelnden nationalen Rechts gestützte Klagegründe geltend macht, so ist es durch nichts gerechtfertigt, nicht auch den auf die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen gestützten Klagegründen die gleiche rechtliche Bedeutung für die Zwecke einer Umdeutung zuzuerkennen.

62      Der bereits genannte Beschluss Maison de l’Europe Avignon Méditerranée/Kommission, auf den sich die Kommission beruft, kann diese Beurteilung nicht entkräften. Zwar hat das Gericht in Randnr. 23 dieses Beschlusses festgestellt, dass der Kläger einen Klagegrund, ein Argument oder eine Rüge der Verletzung belgischen Rechts, das allein nach der in der betreffenden Vereinbarung vorgesehenen Schiedsklausel auf diese Vereinbarung anwendbar war, nicht vorgebracht hat. Es hat es damit unterlassen, auch dass Fehlen von auf einen Verstoß gegen eine Klausel des Vertrags gestützten Klagegründen zu berücksichtigen. Jedoch geht aus diesem Beschluss nicht hervor, dass derartige Klagegründe geltend gemacht worden wären. Darüber hinaus stellt die oben genannte Begründung nicht die einzige Begründung dar, mit der die Weigerung, die Klage umzudeuten, gerechtfertigt worden ist. Das Gericht hat sich nämlich in diesem Beschluss auch auf den wesentlichen Umstand gestützt, dass der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass seine Klage auf Art. 30 EG gestützt sei.

63      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klagen, wie der Kläger in den Erwiderungsschriftsätzen zugunsten der Umdeutung der Klagen geltend macht, sich ausschließlich auf Klauseln der betreffenden Verträge, nämlich Art. 26 und Art. 3 Abs. 4 und 5 des Anhangs II, stützen. Der Kläger wendet sich insbesondere dagegen, wie die Kommission Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II, der eine vollständige Rückzahlung der gezahlten Beträge zulasse und auf den sich die Belastungsanzeigen stützten, auslege und anwende, obwohl die festgestellten Unregelmäßigkeiten einen verhältnismäßig geringen Abstand zwischen den der Kommission vorgelegten Kostenaufstellungen und den erstattungsfähigen Kosten erkennen ließen. Er wirft der Kommission vor, dass sie sich nicht auf Art. 3 Abs. 4 des Anhangs II gestützt habe, der sie dazu ermächtige, die Erstattung der nach einer Finanzprüfung festgestellten Differenz zu verlangen. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung enthalten die Klageschriften somit eine klare und verständliche Darstellung des Klagegrundes, der auf die in Anbetracht der Vertragsklauseln vorliegende Rechtswidrigkeit der Rückforderung des gesamten aufgrund der fraglichen Verträge gezahlten Finanzbeitrags gestützt ist.

64      Daraus folgt, das die vorliegenden Klagen in auf Art. 238 EG gestützte Klagen umgedeutet werden können, da sie insbesondere auf einen Verstoß gegen Vertragsklauseln gestützt sind. Die Klagen sind daher zulässig.

 Zur Begründetheit

65      Der Kläger macht in erster Linie einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verteidigungsrechte und, hilfsweise, die Rechtswidrigkeit der Rückforderung der gesamten bewilligten Beträge geltend.

66      Die Kommission vertritt ihrerseits vorab die Auffassung, wenn die vorliegenden Klagen in Zahlungsklagen umgedeutet würden, seien sie auf jeden Fall wegen des vorbereitenden Charakters der Belastungsanzeigen nicht begründet.

67      Die Kommission macht geltend, die Belastungsanzeigen hätten reinen Vorbereitungs- und Informationscharakter im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung der Kommission, das Beitreibungsverfahren nach Art. 256 EG weiterzuverfolgen. Unabhängig davon, welcher Natur die vorliegenden Klagen seien, stellten solche Belastungsanzeigen also keine anfechtbaren Handlungen dar. Die Kommission folgert daraus, dass die vorliegenden Klagen, würden sie in Klagen aus vertraglicher Haftung umgedeutet, als nicht begründet abzuweisen wären, weil der Erlass der Belastungsanzeigen kein schuldhaftes Verhalten darstellen und nicht Ausgangspunkt des Schadens sein könne, den das CEVA durch die Rückzahlung der von der Kommission geforderten Beträge angeblich erlitten habe.

68      In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Vertragsangelegenheiten den für Verträge geltenden Grundsätzen unterworfen ist (vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a., C‑294/02, Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2005, Slg. 2005, I‑2175, I‑2178, Nr. 170). Grundsätzlich verfügt sie in diesem Rahmen nicht über das Recht, einseitige Handlungen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Musée Grévin/Kommission, Randnr. 85). Demzufolge steht es ihr nicht zu, eine Handlung mit Entscheidungscharakter an den betreffenden Vertragspartner zu richten, damit dieser seine vertraglichen Verpflichtungen finanzieller Art erfüllt, sondern sie muss gegebenenfalls beim zuständigen Gericht eine Zahlungsklage erheben.

69      In diesem rechtlichen Zusammenhang und angesichts dessen, dass die vorliegenden Klagen in Klagen auf Zahlung der vom Kläger im Anschluss an die an ihn gerichteten Belastungsanzeigen erstatteten Beträge umgedeutet werden, sind diese Zahlungsklagen anhand der Vertragsklauseln zu prüfen, auf die sich die Parteien berufen. Im Rahmen solcher Klagen aus vertraglicher Haftung ist das auf die Rechtsnatur der Belastungsanzeigen gestützte Vorbringen der Kommission daher gänzlich unerheblich. Auf die vorliegenden Zahlungsklagen nach Art. 238 EG hat das Gericht allein zu entscheiden, ob die Kommission in Anbetracht der Vertragsklauseln berechtigt ist, den gesamten Betrag der dem Kläger gezahlten Finanzbeiträge zurückzufordern.

70      Im Rahmen dieser Prüfung ist es unerheblich, dass der Kläger die Beträge zurückgezahlt hat, die von der Kommission mit den Belastungsanzeigen angefordert worden sind, auch wenn diese keine beschwerenden Entscheidungen darstellen (siehe oben, Randnrn. 52 bis 54). Die Begleichung der in den Belastungsanzeigen genannten Beträge durch den Kläger kann nämlich nicht als ein Verzicht auf seinen etwaigen Anspruch auf Zahlung der betreffenden Beträge angesehen werden. Den Zahlungsklagen des Klägers – wenn diese durch die Klauseln der Verträge gerechtfertigt sind – könnte der Erfolg aber nur versagt werden, wenn der Kläger auf diesen Anspruch verzichtet hätte oder wenn dieser verjährt wäre, was die Kommission im Übrigen nicht geltend gemacht hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. Februar 1993, Cebag/Kommission, C-142/91, Slg. 1993, I-553, Randnr. 18).

71      Zweitens dürfen die vorliegenden Zahlungsklagen, wie die Kommission in ihrem einleitenden Vorbringen anregt, auf keinen Fall als Klagen auf Ersatz des Schadens ausgelegt werden, den der Kläger dadurch erlitten haben will, dass die Kommission unter Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen die Belastungsanzeigen versandt habe. Diese Klagen sind nämlich allein auf die Verurteilung der Kommission gerichtet, dem Kläger die in den Belastungsanzeigen genannten Beträge zu zahlen, von denen die Kommission annimmt, dass sie ihr in Erfüllung der Verträge geschuldet würden. Im Rahmen dieser Klagen ist das Gericht daher nicht dazu aufgerufen, die Rechtmäßigkeit der Belastungsanzeigen zu kontrollieren. Demzufolge ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kommission, das auf den Gedanken gestützt ist, das der Erlass der Belastungsanzeigen kein schuldhaftes Verhalten bei der Erfüllung der Verträge darstellen könne, nicht durchgreift.

72      Das einleitende Vorbringen der Kommission ist somit zurückzuweisen.

 Zu dem auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und gegen die Verteidigungsrechte gestützten Klagegrund

 Vorbringen der Parteien

73      Der Kläger macht einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und gegen die Verteidigungsrechte geltend. Er stützt sich auf Art. 41 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) betreffend das Recht auf eine gute Verwaltung, das u. a. das Recht einer jeden Person, angehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, sowie ihr Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Akten umfasst, auf Art. 42 dieser Charta betreffend das Recht auf Zugang zu Dokumenten und auf Art. 48 der Charta, der die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte verbürge.

74      Der Kläger wirft der Kommission im Wesentlichen vor, dass sie sich zum einen auf die Ergebnisse der Untersuchung des OLAF und zum anderen auf die die beiden fraglichen Verträge betreffenden Zeiterfassungsbögen gestützt habe. Er habe aber niemals Kenntnis von den Ergebnissen des OLAF erhalten, und die Zeiterfassungsbögen seien vor der Erstellung des endgültigen Prüfberichts beschlagnahmt worden. Der Kläger sei daher vor der Entscheidung der Kommission, die Rückzahlung der gesamten aufgrund dieser Verträge gezahlten Finanzbeiträge zu fordern, nicht rechtswirksam angehört worden.

75      Die Kommission habe den Grundsatz der guten Verwaltung bei der Durchführung der Finanzprüfung nicht beachtet, da der Prüfbericht nicht nur auf die Zeiterfassungsbögen, sondern auch auf die Ergebnisse der Untersuchung des OLAF Bezug nehme. Darüber hinaus habe sie dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, dass sie es unterlassen habe, dem CEVA die Zeiterfassungsbögen sowie die Ergebnisse des OLAF zu übermitteln.

76      In seinen Erwiderungen nimmt der Kläger Bezug auf das seiner Ansicht nach parteiische und ungerechte Verhalten der Kommission im Rahmen anderer Verträge, die er mit diesem Organ geschlossen habe.

77      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sei beachtet worden, da der Kläger alle Dokumente gekannt habe, deren Urheber er gewesen sei und auf die sich die Kommission bei der Erstellung der Belastungsanzeigen anhand des Prüfberichts gestützt habe. Außerdem habe der Kläger seinen Generaldirektor wegen schweren Fehlverhaltens entlassen und sich dabei die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die Unregelmäßigkeiten, die dieser sich bei der Führung der Zeiterfassungsbögen habe zuschulden kommen lassen, zu eigen gemacht. Es sei daher inkonsequent, diesen Schlussfolgerungen entgegenzutreten.

78      Im Übrigen habe die Kommission sich bei ihrer Forderung nach Rückzahlung der gezahlten Beträge nicht auf die Ergebnisse des Berichts des OLAF gestützt.

 Würdigung durch das Gericht

79      Art. 26 Abs. 3 des Anhangs II räumt dem betroffenen Vertragspartner das Recht ein, sich zu dem vorläufigen Prüfbericht und zu dem Prüfungsabschlussbericht zu äußern.

80      Im vorliegenden Fall ist an erster Stelle die Rüge zu prüfen, dass die Kommission das Recht des Klägers, während des Prüfverfahrens angehört zu werden, insoweit nicht beachtet habe, als der Kläger keinen Zugang zum Bericht des OLAF gehabt habe.

81      In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass weder der Prüfbericht noch die Entscheidung der Kommission, die Rückzahlung der aufgrund der fraglichen Verträge gezahlten Finanzbeiträge zu fordern, sich auf die Ergebnisse des OLAF stützen.

82      Aus dem Prüfungsabschlussbericht, auf den die Kommission sich gestützt hat, geht ausdrücklich hervor, dass die Prüfer die Finanzkontrolle, die sie gemäß den Vertragsbestimmungen durchgeführt haben, von der Kontrolle durch das OLAF unterschieden haben. Damit ergibt sich klar, dass die Ergebnisse des OLAF in diesem Bericht nicht berücksichtigt werden. Darin wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Gegenstand die Prüfung der die angemeldeten Kosten betreffenden Belege ist, dass in ihm keine „Zwischenfälle“ oder betrügerischen Handlungen aufgedeckt werden sollen und dass er vorbehaltlich aller zusätzlichen Feststellungen durch die Dienststellen des OLAF erstellt wird.

83      Außerdem geht insbesondere aus dem Schreiben der Kommission vom 28. August 2007 an den Kläger hervor, dass dieses Organ sich allein auf die im Prüfungsabschlussbericht getroffenen Feststellungen gestützt hat. Was die Ergebnisse des OLAF angeht, hat die Kommission sich darauf beschränkt, in diesem Schriftwechsel darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse des OLAF die Aussagen der Prüfer bestätigten.

84      Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Berufung auf den Bericht des OLAF nicht rechtserheblich ist, denn die vom Kläger beanstandete Rückforderung des gesamten gezahlten Finanzbeitrags stützte sich weder auf diesen Bericht noch auf die sich anschließende Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen den Kläger.

85      Unter diesen Voraussetzungen kann es nicht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und das Recht des Klägers, im Prüfverfahren angehört zu werden, verstoßen, dass er keinen Zugang zum Bericht des OLAF gehabt hat. Das die Unschuldsvermutung betreffende Vorbringen ist nicht untermauert und ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

86      Zweitens ist zu der Rüge, die darauf gestützt ist, dass der Kläger nicht mehr über die Zeiterfassungsbögen verfügt habe, als er zum Prüfungsabschlussbericht Stellung genommen habe, festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission der Umstand, dass der Kläger der Urheber der Zeiterfassungsbögen ist, nicht die Annahme zulässt, dass er rechtswirksam angehört worden ist, auch wenn er zu diesen Dokumenten nach ihrer Beschlagnahme durch das OLAF keinen Zugang mehr hatte. Im Übrigen kann der Umstand, dass der Kläger das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten eingeräumt hat, während er keinen Zugang mehr zu den Zeiterfassungsbögen hatte, auf keinen Fall bedeuten, dass er in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt zu vertreten, und dass er alle ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten sowie deren Schwere anerkannt hätte.

87      Im vorliegenden Fall ist, auch wenn die Kommission dies nicht geltend macht, anzumerken, das der Kläger noch über die Zeiterfassungsbögen verfügte, als er zum vorläufigen Prüfbericht Stellung nahm. Dagegen verfügte er nicht mehr über diese Zeiterfassungsbögen, als er zum Prüfungsabschlussbericht Stellung nahm.

88      Auch wenn der Kläger nicht bestreitet, dass die Kommission die Schlussfolgerungen des vorläufigen Prüfberichts im endgültigen Prüfungsabschlussbericht bestätigt hat, hat er jedoch unter diesen Umständen sein Recht darauf, zum Prüfungsabschlussbericht gemäß Art. 26 Abs. 3 des Anhangs II angehört zu werden, nicht rechtswirksam ausüben können. Er war auch nicht imstande, sich später in voller Kenntnis der Sachlage zum Vorliegen und zur Schwere der festgestellten finanziellen Unregelmäßigkeiten im Anschluss an die oben genannten Schreiben der Kommission vom 22. Januar 2007 und vom 20. März 2007 zu äußern, durch die er von deren Absicht unterrichtet wurde, die Rückzahlung der gesamten ihm aufgrund der beiden fraglichen Verträge gezahlten Finanzbeiträge zu fordern.

89      Dabei kann der Umstand, dass die Belege, die im Besitz des betroffenen Vertragspartners waren, im vorliegenden Fall die Zeiterfassungsbögen, vom OLAF beschlagnahmt worden sind und damit nach Ansicht der Kommission unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen von dem Recht auf Zugang zu Dokumenten fallen, es nicht rechtfertigen, das Recht dieses Vertragspartners, nach Art. 26 Abs. 3 des Anhangs II während des Prüfverfahrens angehört zu werden, seines Inhalts zu entleeren.

90      Was die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung des Rechts des Klägers, gemäß Art. 26 Abs. 3 des Anhangs II angehört zu werden, im vorliegenden Fall angeht, ist jedoch zu unterstreichen, dass im Rahmen der vorliegenden Klagen aus vertraglicher Haftung eine solche Unregelmäßigkeit für sich allein nicht geeignet ist, eine Verurteilung der Kommission zur Zahlung der vom Kläger geforderten Beträge zu begründen. Im Rahmen der vorliegenden auf Art. 238 EG gestützten Klagen ist die vertragliche Haftung der Kommission nämlich anhand aller maßgeblichen Klauseln der betreffenden Verträge, auf die die Parteien sich berufen, und auf der Grundlage aller vor dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Verteidigungsrechte zu beurteilen.

91      Im Übrigen könnte die oben genannte Verletzung des Rechts des Klägers, gemäß Art. 26 Abs. 3 des Anhangs II angehört zu werden, gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung einer Klage auf Schadensersatz – insbesondere in Form einer Klage auf Zahlung von Ausgleichszinsen – für den durch diese Unregelmäßigkeit verursachten etwaigen Schaden berücksichtigt werden, wenn das anwendbare nationale Recht die Möglichkeit einer solchen Entschädigung bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen vorsieht.

92      Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger jedoch nicht, für einen etwaigen Schaden, der sich aus der Verletzung seines Rechts ergeben würde, gemäß Art. 26 Abs. 3 des Anhangs II angehört zu werden, entschädigt zu werden. Die vorliegenden Klagen sind nämlich allein auf die Verurteilung der Kommission gerichtet, dem Kläger die Beträge zurückzuerstatten, die dieser an dieses Organ ohne Rechtsgrund zurückgezahlt habe, nachdem er die oben genannten Belastungsanzeigen erhalten habe.

93      Das Vorbringen des Klägers zum angeblichen Verhalten der Kommission im Rahmen anderer Verträge ist auf jeden Fall zurückzuweisen, da es in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Klagen steht.

94      Daraus folgt, dass der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und gegen die Verteidigungsrechte des Klägers gestützte Klagegrund nicht durchgreift.

95      Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Zahlungsklagen des Klägers anhand aller Unterlagen zu prüfen, die ihm vorgelegt worden sind und zu denen sich die Parteien entweder in ihren Schriftsätzen oder in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts oder in der mündlichen Verhandlung haben äußern können.

96      Dabei geht aus den schriftlichen Antworten auf die vom Gericht vor der mündlichen Verhandlung gestellten schriftlichen Fragen hervor, dass der Kläger nach der Einleitung der Untersuchung gegen ihn und die Kommission als Nebenklägerin nunmehr Zugang zu allen Akten des Strafverfahrens in Frankreich hatten, die insbesondere die Unterlagen des Klägers, darunter die vom OLAF beschlagnahmten Zeiterfassungsbögen für die Projekte Seahealth und Biopal, umfassten.

97      Da der Kläger Zugang zu allen Unterlagen hat erhalten können, die er als für seine Verteidigung erforderlich ansah, ist der äußerst hilfsweise gestellte Antrag der Kommission auf Aussetzung des Verfahrens in diesem Zusammenhang gegenstandslos geworden. Über diesen Antrag ist daher nicht zu entscheiden.

98      Im Folgenden ist demnach der auf die Rechtswidrigkeit der Rückforderung der gesamten streitigen Beträge gestützte Klagegrund anhand aller gegenwärtig verfügbaren Unterlagen zu prüfen, zu denen der Kläger Zugang gehabt hat und zu denen er seinen Standpunkt in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung hat geltend machen können.

 Zu dem auf die Rechtswidrigkeit der Rückforderung der gesamten dem Kläger aufgrund der Verträge Seahealth und Biopal bewilligten Beträge

 Vorbringen der Parteien

99      Der Kläger weist darauf hin, dass die Kommission nach Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II nur bei im Zuge einer Prüfung festgestellten betrügerischen Handlungen oder schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten die vollständige Rückzahlung des ihrem Vertragspartner überwiesenen Gemeinschaftsbeitrags fordern könne.

100    Im vorliegenden Fall erkennt der Kläger an, dass es „offenkundige Lücken bei der Aufzeichnung der Arbeitsstunden“ während des der Durchführung der fraglichen Verträge entsprechenden Zeitraums gegeben hat. Er bestreitet die Widersprüche und den Mangel an Transparenz des Systems der Zeiterfassungsbögen nicht, die bei der Prüfung durch die Kommission festgestellt worden sind. Diese Fehler oder diese Mängel erlaubten es jedoch nicht, die vom Kläger tatsächlich geleistete Arbeit und deren Qualität in Frage zu stellen, die von der Kommission nicht bestritten würden. Darüber hinaus seien sie nicht so schwerwiegend, dass sie die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II rechtfertigten.

101    Der Kläger empfiehlt, auf diese Verträge rückwirkend sein neues Managementkontrollsystem anzuwenden, das im Jahr 2007 eingeführt worden sei und zum einen auf die dem betreffenden Projekt unmittelbar zuzurechnenden Kosten und Stunden und zum anderen auf die zwischen den Projekten aufgeteilten Kosten und Stunden gestützt sei und das eine äußerst genaue Nachverfolgung der Stunden und der Kosten ermögliche. Gemäß den nach dieser Methode durchgeführten neuen Berechnungen gehe die Abweichung zwischen der auf jedes der Projekte anzurechnenden Stundenzahl und der Zahl der Stunden, die in den der Kommission übermittelten Ausgabenaufstellungen für die beiden Verträge angegeben worden seien, für den Vertrag Seahealth nicht über 1,9 % und für den Vertrag Biopal nicht über 5,35 % hinaus. Der Kläger erklärt, da die Verträge in den Jahren 2003, 2004 und 2005 durchgeführt worden seien, seien die Berechnungsparameter jedes Jahres ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des Geschäftsjahrs und den Gehaltszetteln während dieser Zeiträume rekonstruiert worden.

102    In seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts macht der Kläger geltend, aus den Projekt für Projekt von der Finanzbrigade der Kriminalpolizei Rennes erstellten zusammenfassenden Zeiterfassungsbögen gehe hervor, dass sich die Abweichung zwischen den Zeiterfassungsbögen und den Ausgabenaufstellungen bei den Projekten Seahealth und Biopal nur auf 6 % belaufe.

103    Die damit deutlich gemachten geringen Abweichungen bestätigten, dass die in den Zeiterfassungsbögen enthaltenen Fehler nicht so schwerwiegend seien, dass sie die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II rechtfertigten. Die Forderung nach Rückzahlung aller überwiesenen Beträge sei daher unverhältnismäßig.

104    Äußerst hilfsweise fordert der Kläger das Gericht auf, einen Sachverständigen zu bestellen, um die Berechnung der Zeiten nachzuprüfen, die er bei der Anwendung seines neuen Managementkontrollsystems auf die fraglichen Verträge vorgenommen habe (siehe oben, Randnr. 101). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass ein wissenschaftlicher Sachverständiger in der Lage sei, eine Berechnung der erforderlichen Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der angeforderten wissenschaftlichen Arbeiten und der für die beiden Verträge einzusetzenden Mittel vorzunehmen.

105    Die Kommission macht erstens geltend, der Kläger behaupte nicht, dass sie in irgendeiner Weise gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen oder eine Vorschrift des belgischen Rechts verstoßen habe. Die Anträge auf Herabsetzung der Höhe der zu erstattenden Beträge und auf Bestellung eines Sachverständigen seien daher als Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht entsprechend zurückzuweisen.

106    Zweitens sei die Forderung nach vollständiger Rückzahlung der überwiesenen Beträge gemäß Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II wegen der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeiten auf jeden Fall gerechtfertigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission unterstrichen, dass das Vorliegen einer Absicht, das charakteristisch für einen Betrug sei, bei schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten wie den im vorliegenden Fall festgestellten für eine solche Rückforderung nicht erforderlich sei.

 Würdigung durch das Gericht

107    Zur Zulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes genügt der Hinweis, dass dieser entgegen dem Vorbringen der Kommission entsprechend Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vorgebracht worden ist (siehe oben, Randnr. 63).

108    Zu den Hilfsanträgen auf Bestellung eines Sachverständigen ist festzustellen, dass diese Anträge gemäß dem Rechtsgrundsatz, dass jedes Gericht seine eigenen Verfahrensvorschriften anwendet (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a., Nr. 56), vom Gericht anhand der der Beweisaufnahme gewidmeten Art. 65 bis 67 der Verfahrensordnung zu prüfen sind. Es kann dem Kläger daher nicht vorgeworfen werden, dass er derartige Anträge nicht auf das Vertragsrecht gestützt habe.

109    Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Finanzprüfung ist die Kommission nach Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 3 des Anhangs II befugt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachtet, etwa die Ausstellung einer Aufforderung zur Rückzahlung aller oder eines Teils der von ihr aufgrund der betreffenden Verträge geleisteten Zahlungen.

110    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Anschluss an die Finanzprüfung die beiden betroffenen Verträge gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des Anhangs II gekündigt und gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Anhangs entschieden, aufgrund dieser Verträge keine Zahlung mehr vorzunehmen. Diese Entscheidungen werden von der Klägerin nicht beanstandet.

111    Im vorliegenden Fall beanstandet der Kläger die Rückforderung der Gesamtheit der ihm aufgrund der fraglichen Verträge bereits gezahlten Finanzbeiträge durch die Kommission. Er wirft der Kommission vor, dass sie nicht Art. 3 Abs. 4 des Anhangs II angewendet habe, wonach der betroffene Vertragspartner allein den Differenzbetrag zurückerstatte, wenn die erhaltenen Zahlungen unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen einschließlich solcher, die im Anschluss an eine Finanzkontrolle gemäß Art. 26 des Anhangs II vorgenommen würden, den Gesamtbetrag des geschuldeten Gemeinschaftsbeitrags überstiegen.

112    Es ist festzustellen, dass, während die Verträge Seahealth und Biopal von 2003 bis 2005 ordnungsgemäß durchgeführt wurden, wie der Kläger angibt, ohne dass ihm die Kommission widersprochen hätte, aus dem Prüfungsabschlussbericht hervorgeht, dass der im Mai 2006 erstellte Bericht sich allein auf die Jahre 2003 und 2004 bezog.

113    Hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 geht aus diesem Prüfungsabschlussbericht hervor, dass die Personalkosten vom Kläger nicht gemäß den Vertragsbestimmungen nachgewiesen und daher für nicht erstattungsfähig erklärt worden sind. Dagegen sind andere als die mit den Personalaufwendungen verbundene Kosten für erstattungsfähig erklärt worden (siehe oben, Randnr. 19).

114    Außerdem geht aus den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hervor, dass diese bei der Finanzkontrolle nicht über die Kostenaufstellungen für das Jahr 2005 verfügte, da sie nicht fristgerecht erstellt worden waren. Diese Kostenaufstellungen wurden im Anschluss an den Prüfbericht von Amts wegen zurückgewiesen, da die Kommission in Anbetracht der ernsthaften Zweifel in Bezug auf die Jahre 2003 und 2004 der Ansicht war, dass der Kläger seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfülle, und zwar auch im Jahr 2005.

115    Damit ergibt sich, dass es in den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zum einen um die für die Jahre 2003 und 2004 gemeldeten, im Rahmen der Prüfung kontrollierten Kosten (siehe oben, Randnr. 16) und zum anderen um die von Amts wegen zurückgewiesenen Kostenaufstellungen für das Jahr 2005 geht.

116    Es ist daher zu prüfen, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles die in Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 6 Buchst. c dieses Anhangs formulierte Bestimmung die Kommission dazu ermächtigte, die Rückzahlung der gesamten aufgrund der beiden fraglichen Verträge gezahlten Finanzbeiträge zu fordern.

117    Art. 26 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 6 Buchst. c des Anhangs II beschränken sich darauf, für die Kommission die Möglichkeit vorzusehen, die Gesamtheit dieser Finanzbeiträge im Anschluss an eine Prüfung bzw. die Kündigung des Vertrags zurückzufordern. Sie legen aber nicht die Voraussetzungen fest, von deren Erfüllung eine solche vollständige Rückforderung abhängig ist.

118    Diese Voraussetzungen werden in Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II festgelegt, wonach die Kommission, falls im Zuge einer Finanzprüfung ein Betrug oder schwere finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, von dem Vertragspartner die Rückzahlung des gesamten ihm überwiesenen Finanzbeitrags fordern kann oder fordert.

119    Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II geht hervor, dass die Kommission, selbst wenn im Zuge einer Finanzprüfung ein Betrug oder schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind, nicht in allen Fällen verpflichtet ist, den gesamten dem betreffenden Vertragspartner bewilligten Finanzbeitrag wieder einzuziehen. Sie hat vielmehr von Fall zu Fall zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des jeweiligen Falles eine solche Maßnahme nach den Vertragsklauseln zwingend vorgeschrieben oder angemessen ist.

120    Der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auslegung von Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II, die Verpflichtung, die Rückzahlung des gesamten Finanzbeitrags zu fordern, beziehe sich allein auf die Fälle, in denen der Vertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens gekündigt worden sei, während die Kommission über ein Ermessen verfüge, das es ihr erlaube, den guten Glauben des Vertragspartners zu berücksichtigen, wenn der Vertrag nicht aufgelöst sei, ist nicht zu folgen.

121    Der auf den Begriff der Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens gestützten Argumentation der Kommission fehlt es nämlich an Genauigkeit. Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission den Fall meint, dass ein Vertrag, so wie die Verträge Seahealth und Biopal, gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des Anhangs II gekündigt worden ist, der sich auf falsche Erklärungen, für die der Vertragspartner verantwortlich gemacht werden kann, und auf absichtliche Auslassungen mit dem Ziel bezieht, den Gemeinschaftsfinanzbeitrag zu erlangen, ist festzustellen, dass die maßgeblichen Klauseln des Anhangs II keine automatische Verknüpfung zwischen einer solchen Kündigung aufgrund des genannten Artikels und einer etwaigen Verpflichtung herstellen, nach Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II die Gesamtheit dieses Finanzbeitrags zurückzufordern.

122    Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Umstand allein, dass die fraglichen Verträge aufgrund von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des Anhangs II gekündigt wurden und dass diese Kündigung vom Kläger nicht beanstandet worden ist, nicht geeignet war, die Kommission dazu zu verpflichten, gemäß Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II die Gesamtheit der dem Kläger gezahlten Beträge zurückzufordern. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission sich in der Kündigungsentscheidung zwar auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. b und nicht auf Art. 7 Abs. 3 Buchst. e des Anhangs II gestützt hat, der ihr die Befugnis einräumt, einen Vertrag bei Vorliegen einer schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeit zu kündigen, dass sie sich aber im Rahmen der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten allein auf das Bestehen schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten beruft, nicht aber auf betrügerische Handlungen, was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

123    Daher ist zu prüfen, ob die Kommission in Anbetracht der vom Kläger anerkannten offenkundigen Lücken der Aufzeichnung der Arbeitsstunden zumindest nach Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II befugt war, die Rückzahlung der Gesamtheit der Beträge zu fordern, die sie aufgrund der fraglichen Verträge bewilligt hatte. Wenn die Voraussetzungen für eine solche vollständige Rückforderung nicht erfüllt wären, wäre die Kommission nach Art. 3 Abs. 4 des Anhangs II nur berechtigt, auf der Grundlage einer Ermittlung der erstattungsfähigen Ausgaben die Rückzahlung der Differenz zwischen den gezahlten und den von der Union geschuldeten Beträgen zu fordern.

124    Diese Prüfung ist anhand der vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner in Bezug auf den Nachweis ihrer Ausgaben vorzunehmen.

125    Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine Personalausgaben gemäß den Klauseln des Art. 23 Abs. 1 Buchst. c des Anhangs II nachzuweisen, der im Wesentlichen bestimmt, dass während der Vertragsdauer, für den Koordinator sogar noch zwei Monate nach Abschluss des Projekts, über alle vertraglich geltend gemachten Arbeitsstunden Buch zu führen ist, deren Gesamtzahl durch den Projektleiter oder durch den ordnungsgemäß ermächtigten Finanzbeauftragten des Vertragspartners mindestens einmal monatlich zu bestätigen ist.

126    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Kommission zur wirtschaftlichen Haushaltsführung im Hinblick auf die Gemeinschaftsmittel gemäß Art. 274 EG und die Notwendigkeit, Betrug in Bezug auf Gemeinschaftsfinanzierungen zu bekämpfen, den die finanziellen Bedingungen betreffenden Verbindlichkeiten grundlegende Bedeutung verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. Mai 2007, Kommission/IIC, T‑500/04, Slg. 2007, II-1443, Randnrn. 93 bis 95, und vom 12. September 2007, Kommission/Trends, T‑448/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 141). Im vorliegenden Fall stellt die Verpflichtung des Vertragspartners, Ausgabenaufstellungen vorzulegen, die den spezifischen Anforderungen nach dem die Personalausgaben betreffenden Art. 23 Abs. 1 des Anhangs II entsprechen, daher eine seiner wesentlichen Verbindlichkeiten dar, die dazu dienen soll, der Kommission die notwendigen Angaben für die Prüfung zu verschaffen, ob die betreffenden Beiträge im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags verwendet worden sind.

127    Aus diesem Grund wird die Kommission durch Art. 3 Abs. 4 des Anhangs II dazu ermächtigt, gegebenenfalls die Erstattung der gezahlten Beträge zu fordern, die Ausgaben entsprechen, die sie mit der Begründung als nicht erstattungsfähig ansieht, dass sie nicht gemäß den Vertragsbestimmungen nachgewiesen worden sind.

128    Dagegen sieht Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II, falls im Zuge einer Finanzprüfung ein Betrug oder schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, für die Kommission die Möglichkeit vor, den gesamten von der Union gezahlten Finanzbeitrag zurückzufordern, und hat damit die Abschreckung zum Ziel (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 26. September 2002, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, T-199/99, Slg. 2002, II-3731, Randnr. 136).

129    Das Ziel, das mit Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II verfolgt wird, der von Betrug und schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeiten abschrecken soll, erlaubt es der Kommission jedoch nicht, sich dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben und dem Verbot der missbräuchlichen Anwendung der Vertragsklauseln in der Weise zu entziehen, dass sie sich ein Ermessen bei der Auslegung und der Anwendung dieser Klauseln anmaßt.

130    Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die vom Kläger begangenen Unregelmäßigkeiten in Anbetracht der im Prüfungsabschlussbericht getroffenen Feststellungen und der in den Antworten der Parteien auf die schriftlichen Fragen des Gerichts vorgelegten und von ihnen in der mündlichen Verhandlung erörterten Unterlagen so schwerwiegend waren, dass sie nach dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben die Rückforderung des gesamten gezahlten Finanzbeitrags nach Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II rechtfertigen.

131    Zwar wird im Prüfungsabschlussbericht nur das Fehlen der Erstattungsfähigkeit der Personalkosten für 2003 und 2004 festgestellt, da die Prüfung sich, wie bereits dargelegt (siehe oben, Randnr. 112), auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2004 erstreckt hat. Aus diesem Bericht geht jedoch hervor, dass die Gründe, auf die sich die Prüfer bei der Feststellung des Fehlens eines Nachweises der für die Jahre 2003 und 2004 gemeldeten Personalkosten gestützt haben, auf die Personalkosten des Jahres 2005 übertragen werden können.

132    Aus dem Prüfungsabschlussbericht geht nämlich hervor, das nicht nur die die Jahre 2003 und 2004, sondern auch die das Jahr 2005 betreffenden Zeiterfassungsbögen, die sich in einem den Prüfern übergebenen Karton befanden, nur eine pauschale wöchentliche und monatliche Aufstellung aller von jedem Angehörigen für alle laufenden Projekte geleisteten Arbeitsstunden enthielten. Die auf die Projekte Seahealth und Biopal anzurechnenden Arbeitszeiten waren nicht aufgezeichnet worden. Diese vom ehemaligen Direktor des CEVA unterzeichneten Zeiterfassungsbögen waren weder von dem an den Projekten arbeitenden Personal abgezeichnet noch von den Projektleitern gegengezeichnet. Zudem waren sie weder datiert noch nummeriert, so dass es nicht möglich war, das Datum zu bestimmen, zu dem sie von dem ehemaligen Direktor erstellt und unterzeichnet worden waren. Darüber hinaus stellten die Prüfer fest, dass es Sätze von Zeiterfassungsbögen in verschiedenen Versionen für verschiedene Projekte gab, die untereinander erhebliche Widersprüche aufwiesen.

133    Schließlich wird im Prüfungsabschlussbericht angegeben, dass der für das Projekt Biopal Verantwortliche bestätigt habe, dass er die auf jedes einzelne Projekt anzurechnende Arbeitszeit jedes einzelnen Angehörigen des Personals nicht genau beurteilen könne, da es kein Aufzeichnungssystem gegeben habe.

134    Unter diesen Umständen waren die Prüfer der Ansicht, dass die Zeiterfassungsbögen nicht zuverlässig seien und dass sie über keine solide Grundlage für die Bestimmung der Zahl der auf die betroffenen Projekte anzurechnenden Stunden verfügten. Infolgedessen nahmen sie an, dass die gesamten für die Jahre 2003 und 2004 gemeldeten und im Rahmen der Prüfung untersuchten Personalkosten nicht erstattungsfähig seien.

135    Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass der Kläger weder in seinen schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts noch in der mündlichen Verhandlung ein ernst zu nehmendes Argument vorgebracht hat, mit dem sich die tatsächlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen im Prüfbericht entkräften ließen. Er hat insbesondere nichts vorgetragen, was Zweifel an dem ihm von der Kommission vorgeworfenen Umstand, dass er keine Aufzeichnung der auf die betreffenden Verträge anzurechnenden Arbeitszeiten vorgenommen habe, begründen könnte.

136    Insbesondere bestreitet der Kläger nicht, dass die Zeiterfassungsbögen nachträglich nach der Beendigung der Verträge von seinem ehemaligen Direktor rekonstruiert wurden. Was die von der Finanzbrigade der Kriminalpolizei Rennes erstellten sogenannten zusammenfassenden Zeiterfassungsbögen angeht, auf die der Kläger sich beruft, beschränken sich diese unstreitig darauf, die auf diese Weise rekonstruierten Zeiterfassungsbögen zusammenzufassen und sie mit den gemeldeten Kosten zu vergleichen. Sie enthalten keine Angabe über die den fraglichen Verträgen tatsächlich zuzurechnenden Arbeitszeiten.

137    Zudem wird die fehlende Zuverlässigkeit der oben genannten Rekonstruktion der Zeiterfassungsbögen durch die erheblichen Abweichungen zwischen dem Inhalt dieser Zeiterfassungsbögen, wie er sich aus der vom Kläger ausgearbeiteten Übersichtstabelle der oben genannten zusammenfassenden Bögen in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ergibt, und den in dem von der Kommission vorgelegten Bericht der Finanzbrigade vom 31. März 2008 protokollierten Aussagen bestimmter Zeugen bestätigt. So hat, während für einen der Zeugen, einen Projektleiter, in den Zeiterfassungsbögen insgesamt 685 auf das Projekt Biopal verwendete Arbeitsstunden vermerkt waren, derselbe Zeuge bei seiner Vernehmung durch die Finanzbrigade ausgesagt, er habe niemals an diesem Projekt mitgearbeitet.

138    Was insbesondere die für das Jahr 2005 gezahlten Vorschüsse angeht, ergibt sich außerdem weder aus den Verfahrensakten noch aus den schriftlichen Antworten der Parteien auf die Fragen des Gerichts, noch aus ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger der Kommission Nachweise in Bezug auf die während des Jahres 2005 aufgrund der fraglichen Verträge getätigten Personalausgaben übermittelt hätte. Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, solche Nachweise vorgelegt zu haben.

139    Unter diesen Voraussetzungen stellt das bloße Fehlen ordnungsgemäß geführter Stundenaufstellungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 des Anhangs II dar, der dafür ausreicht, die Gesamtheit der betroffenen Personalausgaben als nicht erstattungsfähig anzusehen (Urteil Kommission/Premium, Randnr. 44).

140    Darüber hinaus kann die Rückforderung des gesamten dem Kläger aufgrund der fraglichen Verträge gezahlten Finanzbeitrags in Anbetracht des Umfangs und der Schwere der offenkundigen finanziellen Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen der Prüfung festgestellt und durch im vorliegenden Fall zwischen den Parteien erörterte Unterlagen des Strafverfahrens bestätigt worden sind, nicht als eine missbräuchliche Anwendung des Art. 3 Abs. 5 des Anhangs II angesehen werden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist sie daher im Hinblick auf die mit den maßgeblichen Klauseln der fraglichen Verträge verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig (siehe oben, Randnrn. 126 bis 128)

141    Den Hilfsanträgen des Klägers auf Bestellung eines Sachverständigen kann nicht stattgegeben werden, da es aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen Sache des Klägers ist, den Nachweis für seine Personalausgaben gemäß den spezifischen Beweiserfordernissen des Art. 23 Abs. 1 des Anhangs II zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/IIC, Randnr. 105).

142    Die vorliegenden Klagen sind daher als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

143    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

144    Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

145    Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen, es ist aber zu berücksichtigen, dass er infolge der Beschlagnahme der Zeiterfassungsbögen durch das OLAF nicht in der Lage war, sich in voller Kenntnis der Sachlage zum Vorliegen und der Schwere der ihm vorgeworfenen finanziellen Unregelmäßigkeiten zu äußern. Erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht hatte er Zugang zu diesen Unterlagen (siehe oben, Randnrn. 89 und 96). Infolgedessen sind jeder Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der anderen Partei aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der anderen Partei.

Meij

Vadapalas

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.

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