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Document 62001TJ0307

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Juni 2004.
Jean-Paul François gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Disziplinarordnung - Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe - Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission - Angemessene Frist - Strafverfahren - Schadensersatzklage.
Rechtssache T-307/01.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 II-00823
Sammlung der Rechtsprechung 2004 II-01669;FP-I-A-00183

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:180

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

10. Juni 2004

Rechtssache T‑307/01

Jean-Paul François

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Disziplinarordnung – Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe – Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission – Angemessene Frist – Strafverfahren – Schadensersatzklage“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. April 2001, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt wurde, und auf Ersatz des dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

Entscheidung:         Die Entscheidung der Kommission vom 5. April 2001, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt worden ist, wird aufgehoben. Die Kommission wird verurteilt, 8 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen. Die Kommission trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.     Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Fristen des Artikels 7 des Anhangs IX – Pflicht der Verwaltung, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden – Nichterfüllung – Folgen

(Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 7)

2.     Beamte – Disziplinarordnung – Einleitung eines Disziplinarverfahrens – Ausschlussfrist – Fehlen – Pflicht der Verwaltung, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden – Nichterfüllung – Folgen

(Beamtenstatut, Artikel 86 bis 89; Anhang IX)

3.     Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Gleichzeitige disziplinarrechtliche Ahndung und Strafverfolgung wegen derselben Taten – Verpflichtung der Verwaltung, die Rechtsstellung des Beamten erst nach Erlass der rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts endgültig zu regeln

(Beamtenstatut, Artikel 88 Absatz 5; Anhang IX, Artikel 7 Absatz 2)

4.     Beamte – Disziplinarordnung – Disziplinarverfahren – Gleichzeitige disziplinarrechtliche Ahndung und Strafverfolgung wegen derselben Taten – Zweck der Aussetzung des Disziplinarverfahrens – Bindung an die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen – Möglichkeit, diese unter den Begriff der disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtverletzung zu subsumieren

(Beamtenstatut, Artikel 88 Absatz 5)

5.     Beamte – Rechte und Pflichten – Missbräuchliche Verwendung eines Bewachungsvertrags zur Einstellung eines Mitarbeiters für die Wahrnehmung administrativer Aufgaben – Allgemein verbreitete Praxis, die als solche nicht betrügerisch ist – Keine Mitteilung oder Distanzierung – Verletzung von Dienstpflichten – Keine Verletzung bei einem Beamten der Laufbahngruppe B

(Beamtenstatut, Artikel 11)

6.     Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen Handlung keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens – Durch ein rechtswidriges Disziplinarverfahren verursachter immaterieller Schaden

(Beamtenstatut, Artikel 91)

1.     Die in Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts für den Ablauf des Disziplinarverfahrens vorgesehenen Fristen sind zwar keine Ausschlussfristen, stellen jedoch Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung dar, die sowohl im Interesse der Verwaltung als auch der Beamten eine ungerechtfertigte Verzögerung des Beschlusses, der das Disziplinarverfahren beendet, verhindern sollen. Die Disziplinarbehörden sind daher verpflichtet, das Disziplinarverfahren mit Umsicht zu betreiben und jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorzunehmen. Fehlt es an dieser Angemessenheit, die nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann, so kann dies die Nichtigkeit der verspätet getroffenen Maßnahme zur Folge haben.

(Randnr. 47)

Vgl. Gerichtshof, 4. Februar 1970, Van Eick/Kommission, 13/69, Slg.1970, 3; Gerichtshof, 29. Januar 1985, F/Kommission, 228/83, Slg. 1985, 275; Gerichtshof, 19. April 1988, M/Rat, 175/86 und 209/86, Slg. 1988, 1891; Gericht, 17. Oktober 1991, De Compte/Parlament, T‑26/89, Slg.1991, II‑781, Randnr. 88; Gericht, 26. Januar 1995, D/Kommission, T‑549/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑13 und II‑43, Randnr. 25; Gericht, 30. Mai 2002, Onidi/Kommission, T‑197/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑69 und II‑325, Randnr. 91

2.     Auch wenn nämlich in den Artikeln 86 bis 89 des Statuts und seinem Anhang IX keine Frist vorgesehen ist, sind die Disziplinarbehörden insbesondere von der Erlangung der Kenntnis von Vorgängen und Verhaltensweisen an, die Zuwiderhandlungen gegen die Dienstpflichten eines Beamten darstellen können, doch verpflichtet, so vorzugehen, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens innerhalb angemessener Frist erfolgt. Geschieht das nicht, wobei die Angemessenheit der Frist von den Umständen des Einzelfalls abhängt, so kann diese Nichteinhaltung das Disziplinarverfahren, das von der Verwaltung verspätet eingeleitet wurde, rechtswidrig machen und zur Aufhebung der am Ende dieses Verfahrens verhängten Disziplinarmaßnahme führen.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist verletzt, wenn die Verwaltung die Einleitung des Disziplinarverfahrens übermäßig verzögert. Sowohl die Beurteilung der Handlungen und Verhaltensweisen, die möglicherweise eine disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellen, durch die Verwaltung als auch die Wahrnehmung der Anhörungsrechte durch den Beamten können sich nämlich als besonders schwierig erweisen, wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem diese Handlungen und Verhaltensweisen vorgenommen wurden, und dem Beginn der disziplinarrechtlichen Untersuchung eine große Zeitspanne liegt.

(Randnrn. 48 und 49)

Vgl. Gerichtshof, 27. November 2001, Z/Parlament, C‑270/99 P, Slg. 2001, I‑9197, Randnrn. 43 und 44; Gericht, 19. Juni 2003, Voigt/EZB, T‑78/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑165 und II‑839, Randnr. 64; De Compte/Parlament, Randnr. 88; D/Kommission, Randnr. 25

3.     Nach Artikel 88 Absatz 5 des Statuts ist es der Anstellungsbehörde verwehrt, die Rechtsstellung des Beamten in disziplinarrechtlicher Hinsicht durch Entscheidungen über Vorgänge, die gleichzeitig Gegenstand eines Strafverfahrens sind, endgültig zu regeln, solange die vom Strafgericht, bei dem dieses anhängig ist, erlassene Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist. Im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs IX des Statuts, wonach der Disziplinarrat im Fall der Strafverfolgung vor einem Strafgericht beschließen kann, die Abgabe seiner Stellungnahme so lange auszusetzen, bis die Entscheidung des Gerichts ergangen ist, räumt somit Artikel 88 Absatz 5 des Statuts der Anstellungsbehörde, die die Rechtsstellung des Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, endgültig zu regeln hat, kein Ermessen ein.

(Randnr. 59)

Vgl. Gericht, 19. März 1998, Tzoanos/Kommission, T‑74/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑129 und II‑343, Randnrn. 32 und 33; Gericht, 13. März 2003, Pessoa e Costa/Kommission, T‑166/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑89 und II‑471, Randnr. 45

4.     Mit Artikel 88 Absatz 5 des Statuts werden zwei Zwecke verfolgt. Zum einen soll er vermeiden helfen, die Stellung des betreffenden Beamten in einem Strafverfahren, das aufgrund von Handlungen, die auch Gegenstand eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens innerhalb seines Gemeinschaftsorgans sind, zu beeinträchtigen. Zum anderen ermöglicht die Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens eine Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts im Disziplinarverfahren. Artikel 88 Absatz 5 des Statuts schreibt nämlich den Grundsatz fest, dass das Strafverfahren das Disziplinarverfahren hemmt, was insbesondere dadurch gerechtfertigt ist, dass die nationalen Strafgerichte über weiter gehende Untersuchungsbefugnisse verfügen als die Anstellungsbehörde. Daher ist die Verwaltung in Fällen, in denen dieselbe Tat sowohl einen Straftatbestand verwirklichen als auch eine Verletzung der Dienstpflichten des Beamten darstellen kann, an die vom Strafgericht im Strafverfahren getroffenen Feststellungen gebunden. Hat das Strafgericht die Tatsachen festgestellt, kann die Verwaltung diese anschließend unter den Begriff der disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtverletzung subsumieren und dabei insbesondere prüfen, ob sie den Tatbestand einer Verletzung von Dienstpflichten verwirklichen.

(Randnr. 75)

Vgl. Gericht, 21. November 2000, A/Kommission, T‑23/00, Slg. ÖD 2000, I‑A‑263 und II‑1211, Randnrn. 35 und 37

5.     Es ist nicht gerechtfertigt, einem Beamten der Laufbahngruppe B, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Statuts Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit umfasst, nicht aber solche mit Weisungsbefugnis, die Beamten der Laufbahngruppe A zugewiesen sind, vorzuwerfen, allein deshalb gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, weil er nicht mitgeteilt hat, dass ein Mitarbeiter, der rein administrative Aufgaben wahrgenommen hat, von dem Unternehmen, das den Zuschlag für den Bewachungsauftrag erhalten hatte, entlohnt wurde, oder weil er sich hiervon nicht mit geeigneten Mitteln distanziert hat, wenn diese Praxis von den Dienststellen der Kommission eingeführt worden war, allgemein verbreitet war, von übergeordneten Stellen angeregt worden war und an sich keinen betrügerischen Charakter hatte, wenn sie auch nicht den Regeln entsprach.

(Randnrn. 92 und 93)

6.     Außer in besonderen Fällen stellt die Aufhebung des von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts für sich allein eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Entschädigung des Schadens dar, den der Beamte erlitten hat.

Wenn jedoch in einem Disziplinarverfahren in den verschiedenen ergangenen behördlichen Stellungnahmen und Entscheidungen Anschuldigungen gegen den Kläger erhoben worden sind, die sich als unzutreffend erwiesen haben, wenn die Kommission das Disziplinarverfahren unter Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist eingeleitet hat und wenn sich das Disziplinarverfahren darüber hinaus bis zur Verhängung der Disziplinarstrafe über fast drei Jahre hingezogen hat und von der Kommission nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger ausgesetzt worden ist, ist davon auszugehen, dass diese Umstände insgesamt eine Verletzung des Ansehens des Klägers sowie Störungen seines Privatlebens bewirkt und den Kläger in einen Zustand länger anhaltender Unsicherheit versetzt haben, wodurch ihm ein immaterieller Schaden entstanden ist, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht angemessen ersetzt worden ist, weil die Aufhebung ihn nicht rückwirkend beseitigen kann.

(Randnr. 110)

Vgl. Gericht, 27. Februar 1992, Plug/Kommission, T‑165/89, Slg. 1992, II‑367, Randnr. 118; Gericht, 28. September 1999, Hautem/EIB, T‑140/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑171 und II‑897, Randnr. 82; Gericht, 11. September 2002, Willeme/Kommission, T‑89/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑153 und II‑803, Randnr. 97

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