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Document 61998TO0007

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2004.
    Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank.
    Kostenfestsetzung.
    Verbundene Rechtssachen T-7/98 DEP, T-208/98 DEP und T-109/99 DEP.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00219; II-00973

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:217

    BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    8. Juli 2004

    Verbundene Rechtssachen T‑7/98 DEP und T‑208/98 DEP

    Carlo De Nicola

    gegen

    Europäische Investitionsbank

    „Kostenfestsetzung“

    Vollständiger Wortlaut in italienischer Sprache II - 0000

    Gegenstand:         Kostenfestsetzungsantrag im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2001 in den Rechtssachen T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, De Nicola/EIB, Slg. ÖD, I‑A‑49 und II‑185.

    Entscheidung:         Der Gesamtbetrag der dem Antragsteller in den Rechtssachen T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99 durch die Europäische Investitionsbank zu erstattenden Kosten wird auf 28 000 Euro festgesetzt.

    Leitsätze

    1.     Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Im Rahmen eines Güteverfahrens entstandene Kosten – Ausschluss

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

    2.     Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Faktoren

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

    3.     Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Mehrwertsteuer – Einbeziehung im Fall eines Nichtsteuerpflichtigen

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

    4.     Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als der Anwälte der Parteien – Voraussetzungen für die Erstattung – Reise- und Aufenthaltskosten sowie Vergütung der Anwälte der Parteien im Zusammenhang mit der Einreichung von Verfahrensunterlagen – Ausschluss

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

    5.     Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Übersetzungskosten – Auslegung des Artikels 90 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 90 Buchstabe b und 91 Buchstabe b)

    1.     Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise‑ und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und für das Verfahren notwendig waren. Unter „Verfahren“ im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung ist nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom „Verfahren vor dem Gericht“ spricht. Folglich sind die dem Antragsteller im Rahmen eines Güteverfahrens nach Artikel 41 der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig.

    (Randnrn. 29 und 30)

    Vgl. Gerichtshof, 21. Oktober 1970, Hake/Kommission, 75/69, Slg. 1970, 901 und 902; Gericht, 15. Juli 1998, Opel Austria/Rat, T‑115/94 DEP, Slg. 1998, II‑2739, Randnr. 26; Gericht, 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T‑64/99 DEP, Slg. ÖD 2001, II‑2547, Randnr. 25

    2.     Der Gemeinschaftsrichter kann nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern er hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er braucht bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen.

    Der Richter hat in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten der Sache, dem Arbeitsaufwand, den das Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und den wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, Rechnung zu tragen.

    (Randnrn. 31 und 32)

    Vgl. Gerichtshof, 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82 DEP, Slg. 1985, 3727, Randnrn. 2 und 3; Gericht, 8. März 1995, Air France/Kommission, T‑2/93 DEP, Slg. 1995, II‑533, Randnr. 16; Gericht, 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T‑120/89 DEP, Slg. 1996, II‑1547, Randnr. 27; Opel Austria/Rat, Randnrn. 27 und 28; UK Coal/Kommission, Randnrn. 26 und 27

    3.     Ein Antragsteller, der als Nichtsteuerpflichtiger nicht die Möglichkeit hat, die Mehrwertsteuer auf die von ihm erworbenen Waren und Dienstleistungen zurückzuerhalten, hat Anspruch auf Erstattung der auf die nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Kosten entrichteten Mehrwertsteuer.

    (Randnrn. 45 und 46)

    Vgl. Gericht, 5. Juli 1993, Meskens/Parlament, T‑84/91 DEP, Slg. 1993, II‑757, Randnr. 16; Gericht, 6. Februar 1995, Tête u. a./EIB, T‑460/93 DEP, Slg. 1995, II‑229, Randnr. 13

    4.     Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten Reise- und Aufenthaltskosten eines Anwalts als notwendige Aufwendungen der Parteien für das Verfahren. Die Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als des Anwalts des Antragstellers sind nur erstattungsfähig, wenn die Anwesenheit dieser Personen für das Verfahren notwendig war. Handelt es sich dagegen um Reise‑ und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung eines Anwalts im Zusammenhang mit der Einreichung von Verfahrensunterlagen, so können diese Aufwendungen nicht als notwendig angesehen werden. Zum einen hat nämlich der Gemeinschaftsgesetzgeber hierfür in Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung eine Entfernungsfrist vorgesehen, und zum anderen gibt es andere sichere und offensichtlich weniger kostspielige Mittel, um dem Gericht Unterlagen zuzustellen.

    (Randnr. 40)

    Vgl. Gericht, 8. Juli 1998, Branco/Kommission, T‑85/94 DEP und T‑85/94 OP DEP, Slg. 1998, II‑2667, Randnr. 24

    5.     Aus Artikel 90 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts kann nicht hergeleitet werden, dass die Übersetzungskosten zu erstatten wären. Diese Vorschrift betrifft nur die Erstattung von Übersetzungskosten, die dem Gericht auf Antrag einer Partei entstanden sind und nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten.

    (Randnr. 41)

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